Urteil des KG Berlin vom 30.12.2004
KG Berlin: einstweilige verfügung, rechtsmissbrauch, belastung, markenrecht, ermessen, link, sammlung, wettbewerbsverhältnis, quelle, absicht
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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 W 45/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91a ZPO, § 242 BGB, § 823
Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, §
8 Abs 4 UWG
Inanspruchnahme verschiedener Schuldner in verschiedenen
Verfahren wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch
Presseorgan: Entsprechende Anwendung des
wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsverbots
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts
Berlin vom 30. Dezember 2004 - 27 O 658/04 - wird auf ihre Kosten nach einem
Beschwerdewert von 2.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.
Wegen eines am 6. August 2004 in einer von der Antragsgegnerin verlegten
Tageszeitung erschienenen Artikels, der sich unter anderem mit dem Antragsteller
befasste, mahnte dieser durch zwei Anwaltsschreiben vom 11. August 2004 unter der
Adresse der Antragsgegnerin sowohl diese als auch den Autor des Artikels ab. Er
erwirkte alsdann vor dem Landgericht Berlin gegen die Antragsgegnerin am 12. August
2004 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Unterlassungsverfügung.
Nachdem er die Privatanschrift des Autors in Erfahrung gebracht hatte, erwirkte der
Antragsteller gegen ihn vor dem Landgericht Berlin (27 O 667/04) am 17. August 2004
eine weitere nahezu gleichlautende einstweilige Verfügung.
Mit Anwaltsschreiben vom 31. August 2004 und 4. Oktober 2004 gaben die
Antragsgegnerin und der Autor hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit dem Anwaltsschreiben vom 4. Oktober
2004 lehnten sie jedoch die Erstattung der Abmahnkosten des Antragstellers ab und
verlangten von ihm, den Verzicht auf den Titel aus der einstweiligen Verfügung zu
erklären. Mit Anwaltsschreiben vom 19. Oktober 2004 teilte der Antragsteller mit, dass
er auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung nicht verzichte, da deren Inhalt auch
die Kostenüberbürdung sei und dass nach Abgabe der Unterlassungserklärung und des
Abschlusses eines Unterlassungsverpflichtungsvertrages nunmehr weitergehende
Ansprüche aus dem Titel nicht abgeleitet würden.
Nach Einlegung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung vom 12. August
2004 durch die Antragsgegnerin haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat das Landgericht
gemäß § 91 a ZPO der Antragsgegnerin auferlegt.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Die
Unzulässigkeit der Berichterstattung vom 6. August 2004 ist zwar außer Streit. Sie meint
jedoch, der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die einstweilige
Verfügung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht habe ergehen dürfen. Der Antragsteller
habe die Abmahnungen und Verfahren gegen sie und den Autor des Artikels auf
Passivseite ohne sachlichen Grund in zwei verschiedene Verfahren getrennt und dadurch
die Kostenbelastung für sie gegenüber einem einheitlichen Verfahren um fast 100 %
verteuert, da sie den Autor von den Kosten aus arbeitsrechtlichen Gründen freistellen
müsse. Unabhängig davon seien ihr jedenfalls die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu
Unrecht auferlegt worden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 91 a Abs. 2 S.1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO),
aber unbegründet.
1. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen. Die
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs war nicht rechtsmissbräuchlich.
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Die Antragsgegnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass es im Rahmen des
wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsverbots des § 8 Abs. 4 UWG anerkannt ist, dass eine
gesonderte Inanspruchnahme verschiedener Schuldner in verschiedenen Verfahren
rechtsmissbräuchlich sein kann (vgl. dazu BGH WRP 2000, 1263/1265 - Neu in Bielefeld
I).
Diese Rechtsprechung ist jedoch schon deshalb nicht auf die Unterlassung
persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen von Presseerzeugnissen
übertragbar, weil es in diesem Bereich an einer dem § 8 Abs. 4 UWG vergleichbaren
gesetzlichen Regelung fehlt.
Entgegen der sofortigen Beschwerde kann die Entscheidungspraxis zu § 8 Abs. 4 UWG
auch nicht ohne weiteres über § 242 BGB auf Ansprüche wegen einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseorgane übertragen werden. Der Grund für
die Bejahung des Missbrauchstatbestandes in bestimmten Fällen der subjektiven
Klagehäufung auf Passivseite liegt sehr wohl in wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten.
Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass klagende Gläubiger neben ihrem
Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgen
können, den Schuldner durch eine - der Sache nach unnötige - Belastung mit Kosten
und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu behindern (vgl. BGH a.
a. O.). Maßgeblich war für die im UWG angelegte einschneidende Begrenzung der
Gläubigerbefugnisse nicht allein der Schutz des Schuldners, sondern vor allem auch die
Erwägung, dass die extensive Mehrfachverfolgung das System des deutschen
Wettbewerbsrechts zu sprengen droht, wonach die auch im allgemeinen Interesse
liegende Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Normen einer Vielzahl von
Anspruchsberechtigten anvertraut ist (vgl. BGH NJW 2002, 1494/1495 - Missbräuchliche
Mehrfachabmahnung).
Demgegenüber stehen Antragsteller und Antragsgegnerin nicht in einem
Wettbewerbsverhältnis. Im Bereich des Schutzes des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
kann es auch keinen Rechtsmissbrauch wie im Markenrecht geben. Deshalb ist der
Hinweis der Antragsgegnerin u.a. auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (GRUR-RR
2002, 381) verfehlt; abgesehen davon hält das OLG Stuttgart sogar für die Verletzung
eines Markenrechts die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Inanspruchnahme
einer Vielzahl von Verletzern nur in Ausnahmefällen für denkbar.
Ein eigenes Interesse des Antragstellers, die Antragsgegnerin durch eine möglichst hohe
Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen (vgl. dazu auch BGH NJW 2001,
371/374), lässt sich auch sonst nicht feststellen. Ob vorliegend ein anwaltliches
Gebühreninteresse an einer gesonderten Rechtsverfolgung im Vordergrund stand oder
ob, wie der Antragsteller plausibel geltend macht, sachliche Gründe dafür sprachen,
kann dahinstehen. Es entspräche jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem
keinerlei Anhaltspunkte für einen sonstigen Rechtsmissbrauch bestehen, nicht billigem
Ermessen, wenn ein Gebühreninteresse seines Verfahrensbevollmächtigten zu Lasten
des Antragstellers ginge.
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat das Landgericht ebenfalls zu Recht der
Antragsgegnerin auferlegt; auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird
Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Aus dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers an die
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2004 ergibt sich
hinreichend deutlich, dass der Antragsteller auf den materiell-rechtlichen Teil des Titels
verzichtet und er lediglich wegen des Kostentenors nicht auf den ganzen Titel verzichten
wollte. Zu dieser Vorgehensweise hatte er Anlass, weil Antragsgegnerin und Autor
offensichtlich keine seiner Kosten tragen wollten. Schließlich hat die Antragsgegnerin den
Widerspruch nicht - wie es möglich gewesen wäre - auf die Kostenentscheidung
beschränkt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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