Urteil des KG Berlin vom 25.10.2006
KG Berlin: abrechnung, nachforderung, zahl, gas, link, quelle, sammlung, steigerung, heizöl, mietvertrag
1
2
3
4
5
6
Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 195/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 522 Abs 2 ZPO, § 531 ZPO, §
556 Abs 3 S 1 BGB
Heizkostenabrechnung: Erfordernis der Zustimmung des
Mieters bei Umstellung der Wärmeversorgung auf
"Wärmecontracting"
Leitsatz
Zur Umstellung der Wärmeversorgung von der hauseigenen, mit Öl betriebenen Heizanlage
auf "Wärmecontracting" mit Gasversorgung während des laufenden Mietverhältnisses.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. 10. 2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Charlottenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.286,88 EUR.
Gründe
Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine
Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Senats nicht erfordert.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Verfügung des Senats vom 8. 1. 2007
verwiesen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist und in der es u a. wie folgt
heißt:
„ In pp.
beabsichtigt der Senat nach Vorberatung, die Berufung durch Beschluss nach § 522
Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Im
Hinblick auf die Berufungsbegründung und ergänzend zu den Ausführungen des
Amtsgerichts ist folgendes zu bemerken:
a) Bei Abschluss des Mietvertrages zwischen den Parteien erfolgte die
Wärmeversorgung durch eine von der Vermieterin selbst betriebene Heizungsanlage auf
der Grundlage von Öllieferungen. Die Umstellung auf „Wärmecontracting“ im Jahr 2003
erfolgte ohne Zustimmung des Beklagten zu 1), weil weder der Mietvertrag eine
Berechtigung der Klägerin hierzu enthält noch eine Einigung hierüber zwischen den
Parteien nachträglich erzielt worden ist. Damit sind die auf der Grundlage des
„Wärmecontracting“ erstellten Heizkostenabrechnungen nicht ordnungsgemäß, so dass
schon aus diesem Grund die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen (BGH, Urt. v.
15. 3. 2006 - VIII ZR 153/03, GE 2006, 838 = WuM 2006, 256; vgl. auch hierzu juris PR-
MietR 18/2006, Anm. 2, Lammel). Zwar wäre eine Abrechnung der Heizkosten nach der -
eigenmächtigen - Umstellung dann möglich, wenn diese keine zusätzlichen Kosten für
den Beklagten zu 1) verursacht hätte, wobei insbesondere Investitionskosten außer
Betracht zu bleiben haben (BGH, Urt. v. 6. 4. 2005 VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776, 177).
Die Klägerin hat hierzu in der ersten Instanz überhaupt nichts vorgetragen. Soweit
nunmehr eine „Auflistung der Einzelposten“ des „Wärmecontractors“ vom 6. 11. 2006
vorgelegt wird, ist die Klägerin mit diesem Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO
ausgeschlossen. Im Übrigen lässt sich dieser „Auflistung“ nichts dafür entnehmen, dass
dem Beklagten zu 2) keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden, dies schon deshalb
nicht, weil überhaupt nicht erkennbar ist, wie sich der Brennstoffpreis von rund 28.100,-
EUR zusammensetzt.
b) Die Beklagten haben in der ersten Instanz die von der Klägerin zugrunde gelegten
Verbrauchseinheiten von 22.287,125 Einheiten bestritten; die Klägerin hat hierfür keinen
Beweis angetreten, so dass die Nachforderung auch aus diesem Grund unbegründet ist.
Ein Beweisantritt in der Berufungsinstanz wäre ebenfalls nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu
7
8
9
10
Ein Beweisantritt in der Berufungsinstanz wäre ebenfalls nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu
berücksichtigen.
c) Nach der Abrechnung vom 22. 9. 2005 soll die gesamte Heizfläche des Hauses
2.208,64 m
2
betragen, nach § 5 Abs. 2b) des mit der Berufungsbegründung
eingereichten Vertrages zwischen der Klägerin und dem „Wärmecontractor“ beträgt die
vereinbarte Heizfläche jedoch 2.335,92 m
2
. Da nicht erkennbar ist, welche Zahl
zutreffend sein soll, liegt auch von daher keine ordnungsgemäße Abrechnung vor.
d) Die streitgegenständliche Rechnung vom 22. 9. 2005 geht von einer
Wärmelieferung von 487.206,0 KWh und von hierfür entstandenen Kosten in Höhe von
34.722,79 EUR aus, die „Auflistung“ vom 6. 11. 2006 weist jedoch eine Menge von
667.300 KWh zu einem Preis von (nur) 28.136,26 EUR aus. Auch hier lässt sich eine
richtige Zahl nicht erkennen, so dass auch deshalb eine Nachforderung ausscheidet.
e) Die Heizkostenabrechnung vom 14. 12. 2004 für das Jahr 2002/2003 weist Kosten
für Heizöl in Höhe von 23.795,06 EUR aus, die Abrechnung vom 28. 12. 2004 für das Jahr
2003/2004 weist für einen Zeitraum von acht Monaten seit der Umstellung auf
„Wärmecontracting“ schon Heizkosten in Höhe von 22.559,90 EUR aus und die
Abrechnung vom 22. 9. 2005 Brennstoffkosten sogar in Höhe von 34.727,79 EUR. Dies
entspricht im Verhältnis zur Abrechnung für 2002/2003 einer Steigerung von 46,4 %.
Unter diesen Umständen ist nicht recht nachvollziehbar (vgl. § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB),
weshalb die Umstellung von Öl auf Gas “aufgrund der gegenteiligen Preiskalkulation
irrelevant“ (Schriftsatz vom 11. 10. 2006, S. 2) gewesen sein soll.“
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum