Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017

KG Berlin: recht auf freiheit, unternehmen, persönlichkeitsrecht, veröffentlichung, werbung, form, anonymität, mandat, beratung, vertretung

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 21/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB,
Art 2 Abs 1 GG
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens wird
verletzt durch Namensnennung in einer Gegner-Liste einer
anwaltlichen Homepage.
Leitsatz
Die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung der Unternehmen in Form
einer reinen Namensliste auf einer Seite der Homepage einer auf die Vertretung von
Kapitalanlegern spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, gegen die die Rechtsanwälte dieser
Kanzlei Mandate zur außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsverfolgung erteilt
wurden, stellt einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der in der
Liste aufgeführten "Gegner" dar.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.
Dezember 2003 (27.O.548/03) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der
Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten (im Berufungsrechtszug lediglich noch) auf
Unterlassung der Benennung ihrer Person auf der Internetseite der Beklagten als
Gegner gerichtlicher bzw. außergerichtlicher Auseinandersetzungen in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug
genommen.
Das Landgericht Berlin hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt und weitergehende,
im Berufungsverfahren nicht mehr gegenständliche Klageanträge auf Auskunft und
Feststellung von Schadenersatzansprüchen abgewiesen.
Den Beklagten ist das Urteil des Landgerichts vom 16. Dezember 2003 am 24.
Dezember 2004 zugestellt worden. Mit der am 26. Januar 2004 (Montag) eingelegten
und nach Fristverlängerung bis zum 24. Mai 2004 am 19. Mai 2004 begründeten
Berufung verfolgen die Beklagten den Klageabweisungsantrag auch bzgl. des
Unterlassungsantrages.
Die Beklagten meinen, die Klägerin könne sich nicht auf ein Recht auf Anonymität
berufen. Die Veröffentlichung des Namens der Klägerin in der Liste der Gegner
gerichtlicher und außergerichtlicher Auseinandersetzungen von Mandanten erwecke
keinen negativen Anschein. Es bestünde ein berechtigtes Informationsinteresse an der
Veröffentlichung des Namens der Klägerin.
Die Beklagten beantragen,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 16. Dezember
2003 (27.O.548/03) die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10
11
12
13
14
15
16
17
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft in Form der GmbH, die sich vorwiegend mit der
Beratung und Vermittlung von Finanz- und Versicherungsanlagen befasst. Die Beklagte
zu 1. ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert
ist, die übrigen Beklagten sind Gesellschafter der Kanzlei. Die Kanzlei hat sich auf die
Vertretung von Anlegern gegenüber Banken und Finanzdienstleistern spezialisiert.
Die Klägerin kann von den beklagten Rechtsanwälten gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
(analog), Art. 2 Absatz 1 GG Unterlassung verlangen, die Bezeichnung „A..“ (= Firma
der Klägerin) auf ihrer Internetseite im Zusammenhang mit einer Liste von Gegnern,
gegen die den Beklagten für eine außergerichtliche bzw. gerichtliche Tätigkeit Mandat
erteilt worden ist, zu verwenden, denn diese Verwendung der Firma der Klägerin durch
die Beklagten stellt eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts der
Klägerin dar.
1.
Kapitalgesellschaften können sich - wenn auch nur begrenzt - auf den Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. Eine Ausdehnung der Schutzwirkung dieses
Rechts über natürliche Personen hinaus auf juristische Personen ist insoweit
gerechtfertigt, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren
Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie in
ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen
betroffen werden (BGH NJW 1994, 1281).
In diesem begrenzten Schutzbereich ist das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der
Klägerin durch das Vorgehen der Beklagten bei der Gestaltung ihrer Internetseiten
verletzt worden. Die Klägerin ist in ihrem sozialen Geltungsanspruch als
Wirtschaftsunternehmen, in ihrer von dem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht
erfassten Geschäftsehre (OLG Köln AfP 2001, 332) betroffen.
2.
Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist jeweils anhand des zu beurteilenden
Einzelfalls festzustellen; denn - wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch - liegt
wegen der Eigenart des allgemeinen Unternehmensrechts als eines Rahmenrechts die
Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine
Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden
(BGH NJW 1991, 1532). Insoweit gibt es auch im Rahmen des allgemeinen
Unternehmensrechts ein Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von
Unternehmensangelegenheiten. Wie auch bei natürlichen Personen ein Recht auf
informationelle Selbstbestimmung ist bei Unternehmen ein Recht auf wirtschaftliche
Selbstbestimmung (BGH NJW 1986, 2951) als die Befugnis anzuerkennen, grundsätzlich
selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen
Unternehmensdaten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Freilich ist auch dieses Recht
nicht schrankenlos gewährleistet. Ein Unternehmen hat (noch weniger als eine natürliche
Person) keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten, weil es seine
unternehmerische Tätigkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet. In dieser stellt
die Information, auch soweit sie unternehmensbezogen ist, einen Teil der sozialen
Realität dar, der nicht ausschließlich dem Unternehmen allein zugeordnet werden kann
(vgl. BGH NJW 1991, 1532 für das allgemeine Persönlichkeitsrecht).
Dies gilt umso mehr, als juristischen Personen - insbesondere Unternehmen - ohnehin
von sich aus, aus der Anonymität heraustreten und ihre Tätigkeit in der Öffentlichkeit
entfalten, beispielsweise indem sie am wirtschaftlichen Verkehr und Wettbewerb
teilnehmen. Gerade für die Klägerin gilt dies in besonderem Maße, da sie als
Unternehmen für die Beratung und Vermittlung von Finanz- und Versicherungsanlagen
nicht in gewählter Anonymität handelt sondern vielmehr auf einen aktiven Vertrieb und
auf Werbung in der Öffentlichkeit angewiesen ist. Ein bei natürlichen Personen als
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkanntes Recht auf Anonymität
(BGH NJW 1991, 1532; Senat NJW-RR 2005, 350) ist damit unvereinbar.
3.
Die Klägerin ist durch die Verwendung ihrer Unternehmensbezeichnung auf der
17
18
19
20
21
22
23
24
Die Klägerin ist durch die Verwendung ihrer Unternehmensbezeichnung auf der
Internetseite der Beklagten in einer Liste der Gegner gerichtlicher und außergerichtlicher
Auseinandersetzungen in Ihrem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht in der
Ausprägung des Rechts auf unternehmerische Selbstbestimmung (Art. 2 Absatz 1 GG)
betroffen.
Zwar handelt es sich um die Mitteilung einer wahren Tatsache. Auch ist es für sich
genommen objektiv nicht ehrenrührig, Kläger oder Beklagter in einem Rechtsstreit zu
sein bzw. in eine gerichtliche oder auch außergerichtliche Auseinandersetzung involviert
zu sein.
Die Beklagten präsentieren sich in ihrem Internetauftritt allerdings als Fachkanzlei für
Kapitalanleger und als Wegbereiter für Anlegerrechte, die gegen Missbrauch vorgehen
und „den Kampf ums Recht vor den Gerichten“ nicht scheuen. In diesem
Zusammenhang ist eine Aufzählung von Gegnern, „gegen die uns Mandat erteilt wurde
oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit“ durchaus
negativ besetzt. Die Klägerin und ihre unternehmerische Tätigkeit wird dadurch mit
einem Makel zumindest des Unlauteren belegt. Denn die Aufnahme der Klägerin in die
o.g. Liste vermittelt den Eindruck, es bestehe gegenüber der Klägerin die Notwendigkeit
von gerichtlichem oder außergerichtlichem Tätigwerden der Beklagten zugunsten von
Kapitalanlegern. Zumindest entfaltet die Aufnahme der Klägerin in dieser Liste einen
Hinweiseffekt, der die Aufmerksamkeit der Adressaten gerade auf diesen Umstand lenkt
und deshalb zu kritischen Schlüssen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin Anlaß
geben können. In diesem Sinne kann die Aufnahme der Klägerin in die Liste auch zu
einer Schädigung ihres Rufes führen. Dass in der umfangreichen Liste eine Vielzahl in
der Öffentlichkeit bekannter Kreditinstitute und sonstiger Finanzdienstleister aufgeführt
sind, relativiert diesen Eindruck nicht.
4.
Demgegenüber können sich die Beklagten nur eingeschränkt auf das Recht auf
Meinungsfreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG) und das Recht auf Freiheit der
Berufsausübung (Art. 12 Absatz 1 Satz 1 GG) berufen.
Wenn es den Beklagten hierbei darum geht, potentielle Mandanten über ihre
Tätigkeitsgebiete zu informieren, nehmen sie zwar ein bei diesen bestehendes
Informationsinteresse wahr. Insoweit ist durchaus anzuerkennen, dass für einen
potentiellen Mandanten, der für eine Beratung oder Vertretung in einer gerichtlichen
oder außergerichtlichen Auseinandersetzung einen Rechtsanwalt sucht, bei seiner
Auswahlentscheidung von Interesse sein kann, ob der Rechtsanwalt nicht nur
Erfahrungen mit dem speziellen Rechtsgebiet hat, sondern auch ob er in ähnlichen
Angelegenheiten bereits als Anwalt tätig gewesen ist. In diesem Zusammenhang kann
es für einen potentiellen Mandanten auch eine Erwägung für die Auswahl eines
Rechtsanwaltes sein, ob dieser eine solche gerichtliche oder außergerichtliche
Auseinandersetzung in der Vergangenheit auch bereits gegen den Gegner des
potentiellen Mandanten geführt hat.
Ein darüber hinausgehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch
nicht. Insoweit ist ein Informationsbedürfnis für die Veröffentlichung der Liste von
Gegnern gerichtlicher und außergerichtlicher Auseinandersetzungen im Internet nicht
ersichtlich. Der Liste über die bloße Aufzählung der Gegner von Mandanten sind keine
weiteren Informationen zu entnehmen, als dass es mindestens eine gerichtliche oder
außergerichtliche Auseinandersetzung mit den aufgeführten Unternehmen gegeben hat.
Diese Information hat über einen konkreten Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit keine
Bedeutung. Eine (kritische) Auseinandersetzung mit der Klägerin bzw. deren
Geschäftspraktiken findet nicht statt. Auch Interessen von Mandanten nehmen die
Beklagten in diesem Zusammenhang nicht wahr.
5.
Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass in dem Umfang, in dem ein
Informationsinteresse potentieller Mandanten an einer Veröffentlichung dieser Liste
besteht, dem in gleichem Maße ein Interesse der Beklagten an der Beauftragung durch
neue Mandanten gegenübersteht. Beweggrund für die Veröffentlichung der Liste auf den
Internetseiten der Beklagten ist das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der
Gewinnung neuer Mandanten. Sie betreiben mit der „Gegnerliste“ schlicht und in erster
Linie Werbung.
Werbung ist weit zu verstehen, als Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu
gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird
25
26
27
28
29
30
31
32
gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird
(BVerfG NJW 2001, 3324). Maßgeblich für die Beurteilung des Werbeverhaltens ist der
Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise (BVerfG NJW 2000, 3195), hier also des
Internetnutzers, der einen Rechtsanwalt sucht.
Mit der Veröffentlichung der Liste wollen die Beklagten darauf aufmerksam machen,
dass sie - im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten - gegen die in der Liste
aufgeführten Unternehmen bereits in der Vergangenheit mandatiert worden sind. Sie
stellen damit gegenüber dem Internetnutzer Vorteile einer eigenen Beauftragung
heraus. Ein potentieller Mandant wird dem Umstand, dass der Rechtsanwalt gegen eine
bestimmte Person bereits gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzungen
geführt hat, entnehmen, dass bei diesem Rechtsanwalt Kenntnisse und Erfahrungen in
Bezug auf seinen konkreten Gegner vorliegen, über die andere Rechtsanwälte nicht
verfügen. Gerade vor dem Hintergrund der Spezialisierung der Beklagten als Fachkanzlei
für Kapitalanleger gewinnt dies besondere Bedeutung, kann doch der potentielle
Mandant deshalb annehmen, dass das Unternehmen, gesellschaftsrechtliche
Hintergründe, wirtschaftliche Situation, einzelne Anlageprodukte, Vertriebswege und -
methoden und ähnliche Informationen bei den Beklagten vorhanden sind.
Aber auch unabhängig von einem derartige Überlegungen anstellenden potentiellen
Mandanten machen die Beklagten mit der umfangreichen Liste bekannter Kreditinstitute
und Finanzdienstleister auf Adressaten einen imponierenden Eindruck. So sollen auch
andere Internetnutzer, die für die Verfolgung ihrer Interessen in einer
Kapitalangelegenheit einen Rechtsanwalt suchen, ohne dass deren Gegner in der Liste
der Beklagten aufgeführt ist, durch die in der Liste enthaltenen Namen dazu bewegt
werden, den Beklagten ihre Angelegenheiten anzuvertrauen und die Beklagten zu
mandatieren.
Im Rahmen dieser Werbung werben die Beklagten nicht mit ihren eigenen Mandanten
(was zulässig ist, sofern diese dem zugestimmt haben - Hoß AnwBl 2002, 383), sie
werben mit den Gegnern ihrer Mandanten. Auf diese Weise machen sie sich die Namen
der Gegner ihrer Mandanten einschließlich des Namens der Klägerin für ihre
wirtschaftlichen Interessen zu nutze.
6.
Hiernach muss die Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien zugunsten der
Klägerin ausfallen.
Dem Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG) kommt hierbei nur eine
untergeordnete Bedeutung zu. Auf ein über Kreise potentieller Mandanten
hinausgehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit können sich die Beklagten nicht
berufen. Gegenüber diesem Interesse sowie dem Recht auf Freiheit der Berufsausübung
(Art 12 Absatz 1 Satz 1 GG) überwiegt das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der
Klägerin (Art. 2 Absatz 1 GG). Im Vordergrund steht das wirtschaftliche Interesse der
Beklagten an der Gewinnung von Mandanten. Die Beklagten könnten im Internet
hinreichend auch ohne namentliche Erwähnung der Klägerin und anderer
Finanzdienstleister in Form der „Gegner-Liste“ auf ihre Kompetenz aufmerksam
machen. Die Klägerin muss es nicht hinnehmen, dass ihr Name auf der anwaltlichen
Homepage der Beklagten für die Verfolgung der wirtschaftlichen Interessen der
Beklagten in der hier vorliegenden Form verwendet wird (vgl. auch BGH NJW 1986, 2951
bei II 4.b).
7.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1
und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Absatz 2 ZPO).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum