Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017

KG Berlin: besitz, anstalten, sicherheit, aufsichtsbehörde, kommunikation, verfügung, gefahr, genehmigung, familie, ermessensausübung

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ws 362/05 Vollz
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 32 StVollzG, § 10 Abs 1
StVollzG
Strafvollzugsrecht: Benutzung von Mobiltelefonen in Anstalten
des offenen Vollzuges
Leitsatz
1. Der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons gefährden die
Sicherheit und Ordnung auch in einer Anstalt des offenen Vollzuges in einem Maße, das es
ausschließt, einzelnen Gefangenen aufgrund einer auf deren Persönlichkeit zugeschnittenen
individuellen Prüfung die Verwendung eines Handys innerhalb der Anstalt zu erlauben.
2. Eine allgemeine Verfügung de Aufsichtsbehörde, die den Besitz von Mobiltelefonen
ausnahmslos verbietet ist rechtmäßig, weil dem Anstaltsleiter insoweit kein Ermessen
eingeräumt ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Heiligensee gegen den
Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 31. Mai 2005 - und
der Antrag des ehemaligen Gefangenen vom 21. Oktober 2004 auf gerichtliche
Entscheidung, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller den Besitz und die
Benutzung eines Mobiltelefons innerhalb der Justizvollzugsanstalt zu gestatten, werden
für erledigt erklärt.
Der ehemalige Gefangene hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden
Rechtszügen zu tragen.
Gründe
Der ehemalige Gefangene befand sich seit dem 6. Januar 2004 in Strafhaft in der
Justizvollzugsanstalt Heiligensee, einer Anstalt des offenen Vollzuges. Durch den
angefochtenen Bescheid hat der Anstaltsleiter unter Berufung auf eine in allen
Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin gültige Anweisung der Senatsverwaltung für
Justiz den Antrag des Gefangenen auf Besitz und Benutzung eines Mobiltelefons
innerhalb der Anstalt zurückgewiesen. Auf dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 109 Abs. 1 StVollzG) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin mit
dem angefochtenen Beschluß vom 31. Mai 2005 die Vollzugsbehörde verpflichtet, den
Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In
einer Anstalt des offenen Vollzuges griffen die Gesichtspunkte der Sicherheit und
Ordnung nicht in der Weise durch, daß sie ein allgemeines Verbot, Mobiltelefone
einzubringen und zu benutzen, rechtfertigten. Geboten sei eine auf den jeweiligen
Gefangenen zugeschnittene Einzelfallprüfung. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der
Leiter der Justizvollzugsanstalt Heiligensee die Verletzung sachlichen Rechts. Nach
Eingang des Rechtsmittels ist der Antragsteller aus der Strafhaft entlassen worden.
I.
Damit ist die Erledigung des Verfahrens eingetreten. Dies muß das Gericht in jeder Lage
des Verfahrens feststellen (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 2002, 243, 244; Calliess/Müller-
Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 115 Rdn. 12; § 121 Rdn. 2 jew. mit Nachw.). Allerdings kann
die Erledigung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eintreten, wenn das Rechtsmittel bei
seiner Einlegung (vgl. OLG Hamm aaO) zulässig gewesen ist, also auch die in § 116 Abs.
1 StVollzG bestimmten Zulassungsvoraussetzungen gegeben waren (vgl. OLG München
ZfStrVO 1986, 192; Senat StV 1982, 79 mit zust. Anm. Volckart; Beschluß vom 17. April
2002 - 5 Ws 507/01 Vollz - mit weit. Nachw.). Das war hier zum Zeitpunkt der Einlegung
der Fall.
Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 118 Abs.
1, 2 StVollzG). Entgegen der Auffassung des Gefangenen ist nicht nur die
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1, 2 StVollzG). Entgegen der Auffassung des Gefangenen ist nicht nur die
Senatsverwaltung für Justiz als die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 111 Abs. 2 StVollzG)
berechtigt, die Rechtsbeschwerde einzulegen und zu begründen. Dazu ist auch der
Anstaltsleiter befugt, wenn er im ersten Rechtszug Beteiligter des gerichtlichen
Verfahrens gewesen und durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. OLG
Jena NStZ 1999, 448 bei Matzke; OLG Karlsruhe ZfStrVO 1993, 120; Senat NStZ 1985,
356 bei Franke; NStZ 1983, 576 mit abl. Anm. Kerner/Streng NStZ 1984, 95;
Arloth/Lückemann, StVollzG Rdn. 3; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., Rdn. 3,4;
Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG 4. Aufl., Rdn. 5 - jew. zu § 111, jew. mit weit. Nachw.;
Müller-Dietz, Jura 1981, 121 f.).
Die Rechtsbeschwerde erfüllte die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116
Abs. 1 StVollzG. Der Senat hätte sie zur Fortbildung der Rechtsprechung zulassen
müssen. Die Frage, ob der Besitz und die Benutzung von Mobiltelefonen in Anstalten des
offenen Vollzuges allgemein verboten werden dürfen oder ob es einer Einzelfallprüfung
bedarf, ist obergerichtlich noch nicht entschieden. Sie hat grundsätzliche Bedeutung.
II.
Gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG hat der Senat über die Kosten des Verfahrens nach
billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der
Erledigung, insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags des Gefangenen und der
Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Hamm aaO; Calliess/Müller-Dietz, §
121 Rdn. 2; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 121 Rdn. 4). Diese Abwägung geht zu
Ungunsten des Gefangenen aus. Denn die Rechtsbeschwerde des Anstaltsleiters wäre
begründet gewesen. Die Strafvollstreckungskammer hätte den Antrag abweisen
Der Besitz und die dadurch mögliche
Benutzung eines Mobiltelefons gefährden die Sicherheit und Ordnung auch
in einer Anstalt des offenen Vollzuges in einem Maße, das es ausschließt,
einzelnen Gefangenen aufgrund einer auf deren Persönlichkeit
zugeschnittenen individuellen Prüfung die Verwendung eines Handys
innerhalb der Anstalt zu erlauben.
1. Die Justizvollzugsanstalt hat das Begehren des Antragstellers allein auf die allgemeine
Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz gestützt, wonach Mobiltelefone in keiner
Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin eingebracht werden dürfen. Richtig ist der
gedankliche Ansatz der Strafvollstreckungskammer, daß die nach § 151 Abs. 1 Satz 1
StVollzG vorgesehene Ausübung der Aufsicht durch eine allgemeine Anordnung (vgl.
Calliess/Müller-Dietz, § 151 StVollzG Rdn. 2, S. 775 unten; Arloth/Lückemann, StVollzG, §
151 StVollzG Rdn. 2) nicht ihrerseits einen Rechtsgrund schafft. Sondern die darauf
beruhende Einzelanordnung der Anstalt ist nur dann rechtmäßig, wenn die allgemeine
Anordnung rechtmäßig ist. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist
das hier der Fall. Die Senatsverwaltung für Justiz und ihr folgend der Leiter der
Justizvollzugsanstalt Heiligensee haben zu Recht den Besitz und die Benutzung von
Mobiltelefonen innerhalb der Anstalt ausgeschlossen und für einer Genehmigung auch
eine allgemeine Verfügung der
Aufsichtsbehörde, die den Besitz von Mobiltelefonen ausnahmslos verbietet
ist rechtmäßig, weil dem Anstaltsleiter insoweit kein Ermessen eingeräumt
ist
betrachtet werden. Denn der Besitz eines Handys dient allein oder vornehmlich seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch als Telefonapparat. Das Anliegen des Antragstellers
ist demnach an § 32 StVollzG zu messen.
1. Die mit der Benutzung von Mobiltelefonen zusammenhängenden Rechtsfragen sind
für den Bereich der geschlossenen Anstalten bereits entschieden (vgl. OLG Hamburg
ZfStrVO 1999, 379, 378 = NStZ 1999, 638).
a) Der Gefangene hat bereits keinen Rechtsanspruch darauf, aus dem Festnetz
(überwachte) Telefongespräche zu führen, sondern insoweit nur auf fehlerfreie
Ermessensausübung (vgl. BVerfG ZfStrVO 1984, 255; OLG Frankfurt am Main NStZ
2001, 669 mit Anm. Schneider; OLG Hamburg aaO; Senat ZfStrVO 1998, 607; Senat
NStZ-RR 1997, 61, 62; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., Rdn. 1; Schwind in
Schwind/Böhm, StVollzG 4. Aufl., Rdn. 2; Joester/Wegner in AK-StVollzG, Rdn. 1 - jeweils
zu § 32; Schneider ZfStrVO 2001, 273 ff.; Ebert ZfStrVO 2000, 213, 217; Perwein
ZfStrVO 1996, 16, 17). Daher ist ein Anspruch auf eine technische Ausgestaltung des
Telefonierens, die sich von vornherein nicht überwachen läßt, erst recht nicht gegeben
(vgl. OLG Hamburg aaO; Calliess/Müller-Dietz, aaO) und dürfte nach §§ 19 Abs. 2, 83
Abs. 1 StVollzG nicht genehmigt werden (vgl. Arloth/Lückemann, StVollzG, § 32 Rdn. 1).
b) Die inzwischen allgemein anerkannte Notwendigkeit, dem Gefangenen die Möglichkeit
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b) Die inzwischen allgemein anerkannte Notwendigkeit, dem Gefangenen die Möglichkeit
zum Telefonieren zu verschaffen, hat mit dem Zunehmen der Bedeutung der
telefonischen Kommunikation allerdings zu vermehrter Zulassung der
Dauertelefongenehmigung geführt (vgl. Senat, Ebert, Perwein - jeweils aaO), auf die
jedoch nach wie vor kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Senat, Beschluß vom 10.
September 2002 - 5 Ws 337/02 - bestätigt durch VerfGH Berlin, Beschluß vom 21. März
2003 - VerfGH 140/02 -). Sie begründet sich neben dem Angleichungsgrundsatz (§ 3
StVollzG) vor allem aus dem Gebot, die die Resozialisierung fördernden Außenkontakte,
namentlich zur Familie des Insassen, nicht abreißen zu lassen, sondern zu unterstützen
(vgl. Perwein ZfStrVO 1996, 16; Hirsch, Die Kommunikationsmöglichkeiten des
Strafgefangenen mit seiner Familie, S. 173 ff.). An einem den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit wahrenden Ausgleich dieser Ziele mit den Sicherheitsbedürfnissen
einer Justizvollzugsanstalt müssen sich die von der Senatsverwaltung für Justiz als
Aufsichtsbehörde und die daraufhin von den einzelnen Anstalten in deren
Hausordnungen aufgenommenen Regelungen ausrichten.
c) Die Vollzugsbehörde gestaltete mit den in den Berliner Vollzugsanstalten jahrelang
betriebenen Kartentelefonsystemen den Anspruch der Gefangenen auf eine
pflichtgemäße Ermessensausübung ebenso rechtmäßig (vgl. Senat NStZ-RR 1997, 61),
wie sie es seit September 2001 in einigen Anstalten mittels der per Abbuchung
betriebenen Telefonanlagen der Telio AG (vgl. Senat, Beschluß vom 10. September 2002
- 5 Ws 337/02 Vollz -) sowie in der streitgegenständlichen Justizvollzugsanstalt
Heiligensee mittels öffentlicher Fernsprecher tut. Der wesentliche Unterschied dieser
Systeme, die alle den Zweck verfolgen, den Gefangenen weitestgehend die Möglichkeit
der Kommunikation nach außen zu gewähren, zum Telefonieren mit einem außerhalb
der Anstalt befindlichen Partner mittels eines Handys liegt darin, daß es der Anstalt beim
Handy von vornherein nicht möglich ist zu kontrollieren, mit wem der Gefangene
telefoniert. Dieser Möglichkeit darf sich der Anstaltsleiter aber nicht begeben -
unabhängig davon, ob die Sicherheitslage der jeweiligen Anstalt es jederzeit konkret
erfordert, die Kontrolle tatsächlich vorzunehmen. Die üblich gewordenen
Dauertelefongenehmigungen gehen nämlich in Ausübung des den Anstalten
eingeräumten Ermessens bereits zugunsten der Gefangenen über die gesetzlich
gewährten Rechte hinaus (vgl. Senat, Beschluß vom 10. September 2002 - 5 Ws 337/02
Vollz -) und sind nur deshalb gesetzeskonform, weil den Anstaltsbediensteten die
technischen Möglichkeiten verblieben sind zu überwachen, mit welchem
Gesprächspartner der Gefangene spricht. Eine Regelung, bei der die Anstalt keine
Kenntnis darüber hat, wer mit wem telefoniert, steht im Widerspruch zum Gesetz. § 32
StVollzG ist zu einer Zeit entstanden, als es noch kein öffentliches Telefon im
Strafvollzug gab; die im Gesetz genannte Genehmigung bezog sich immer auf ein
Einzelgespräche. § 32 StVollzG steht im 4. Titel des StVollzG, der Regelungen über die
Beziehungen der Gefangenen zu Personen und Stellen außerhalb der Anstalt enthält.
Sein Satz 2 verweist auf die Vorschriften über die Besuche, bei denen selbstverständlich
die Anstalten wissen, wer den Gefangenen besucht, und darauf hinwirken, daß
ungeeignete Besucher nicht eingelassen werden (vgl. Schneider NStZ 2001, 671, 672).
2. Für die Justizvollzugsanstalt Heiligensee als einer Anstalt des offenen Vollzuges gilt im
Ergebnis nichts anderes.
a) Der Strafvollstreckungskammer ist zwar zuzugeben, daß die Verhältnisse in einer
offenen Anstalt nicht ohne weiteres an denen einer geschlossenen Justizvollzugsanstalt
gemessen werden können, weswegen sich eine unmittelbare Übertragung der
Entscheidung des Hans OLG Hamburg (ZfStrVO 1999, 377) auf den Streitfall verbietet.
Sie hat ferner zutreffend erörtert, daß Gründe der nächtlichen Ruhestörung durch das
elektronische Piepen einer SMS oder die theoretische Möglichkeit einer höheren
Verschuldung des Gefangenen die ausnahmslose Ablehnung nicht begründen könnten.
Sie übersieht aber, daß auch in einer Anstalt des offenen Vollzugs Belange der
Sicherheit und Ordnung allgemeine Kontaktverbote rechtfertigen können, weswegen
auch die systematische Stellung des § 32 StVollzG unter den Regelungen des Besuchs
nicht von der Vollzugsart abhängt. Zwar bestehen in einer solchen Anstalt geringere
Sicherungsanforderungen als im geschlossenen Vollzug, namentlich muß nicht der
Flucht der Insassen durch besondere Kontrollen vorgebeugt werden. Denn Anstalten des
offenen Vollzuges sind gesetzlich (§ 141 Abs. 2 StVollzG) dahin definiert, daß sie keine
oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vorsehen. Das bedeutet aber
nicht, daß es keinerlei Vorkehrungen bedarf, die Möglichkeit stets aufrecht zu erhalten,
die Kontakte der Insassen zu Außenstehenden zu kontrollieren. Die festgestellte Eignung
aller Gefangenen für die Vollzugsform des offenen Vollzugs (§ 10 Abs. 1 StVollzG) läßt
nicht die Notwendigkeit entfallen, mit allen Gefangenen an ihrem Vollzugsziel zu
arbeiten, sie durch unterschiedliche Lockerungen dorthin heranzuführen und auf sie mit
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arbeiten, sie durch unterschiedliche Lockerungen dorthin heranzuführen und auf sie mit
den Mitteln des Vollzuges einzuwirken. Die Fähigkeit der Vollzugsbehörde, diese Pflichten
umzusetzen, wäre nachhaltig gestört, wenn sie aufgrund unüberwachbarer technischer
Entwicklungen keine Kenntnis mehr über die Außenkontakte der Gefangenen hätte.
b) Mobiltelefone dürfen aber auch über die vorbezeichneten Gründe hinaus deshalb auf
keinen Fall in einer Justizvollzugsanstalt in die Hände der Gefangenen geraten, weil sie
über den gesetzlich erlaubten Zweck des Telefonierens zur Aufrechterhaltung der
Außenkontakte die - zudem unüberwachte - fernmündliche Kommunikation der
Gefangenen untereinander innerhalb derselben Justizvollzugsanstalt zulassen, wenn nur
bereits zwei Handys in dieser Anstalt zugelassen wären. Die Justizvollzugsanstalt
Heiligensee weist in ihrer Rechtsbeschwerde (Seite 3, 2. Absatz) zu Recht auf die
schwere Gefahr für die Sicherheit der Anstalt hin, die daraus erwüchse, daß die
Gefangenen untereinander die Standorte der Bediensteten sekundengenau mitteilen
und Verabredungen über die Übergabe verbotener Gegenstände nicht nur treffen,
sondern logistisch begleiten könnten. Diese Gefahr besteht bereits beim bloßen
Telefonieren innerhalb der Anstalt. Sie ist unabhängig von den mannigfaltigen
Zusatzfunktionen, die Mobiltelefone heutzutage aufweisen. Ihr kann daher nicht dadurch
begegnet werden, daß der Gefangene auf ein Handy einfachster Bauart verwiesen
würde.
Auf die persönlichen Eigenschaften des jeweiligen Antragstellers kommt es nicht an. Der
Anstalt steht kein Mittel zu Gebote, die freiwillige oder erzwungene Weitergabe des
Telefons oder dessen Wegnahme durch andere Gefangene zu verhindern.
Der Senat teilt auch deshalb nicht die Auffassung (vgl. Joester/Wegner, § 32 StVollzG
Rdn. 1; Hirsch, S. 185), daß bezüglich der Nutzung eines Handys in der Vollzugsanstalt
eine personenbezogene Ermessensentscheidung zu treffen ist.
c) Nach alledem ist es mit den Aufgaben einer Justizvollzugsanstalt unabhängig von der
Vollzugsform unter keinen Umständen vereinbar, einem Gefangenen innerhalb der
Anstalt den Besitz und die Benutzung eines Mobiltelefons zu erlauben. Die allgemeine
Anordnung der Senatsverwaltung für Justiz ist nicht nur rechtmäßig, sondern angesichts
der nur auf Außenkontakte beschränkten gesetzlichen Vorgabe auch zwingend
erforderlich.
3. Der Antragsteller kann nicht mit Recht einwenden, die Anstalt habe nachträglich
Gesichtspunkte zur Rechtfertigung der angegriffenen Entscheidung eingeführt, die
ursprünglich keine Rolle gespielt hätten, was unzulässig wäre (vgl. Senat StV 1986, 349).
Denn das trifft nicht zu. Die Anstalt hat ihre Ablehnung allein auf die Anordnung der
Senatsverwaltung für Justiz gestützt und in ihre Stellungnahme vom 10. Februar 2005
gegenüber der Strafvollstreckungskammer sowie in der Rechtsbeschwerde lediglich
weitere Gründe angeführt, welche ihrer - zutreffenden - Ansicht nach die
Angemessenheit dieser aufsichtsbehördlichen Anordnung für den Anstaltsbetrieb
belegen sollen.
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