Urteil des KG Berlin vom 24.02.2005

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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 42/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 MB/KT 1994, § 15b
MB/KT 1994, § 258 ZPO, § 937
ZPO, § 940 ZPO
Krankenversicherung: Krankentagegeld durch einstweilige
Verfügung
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des
Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie
keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Dazu kann auf den Hinweis des Senats nach § 522 Satz 2 ZPO vom 8. August 2005
verwiesen werden. Das Schreiben der Klägerin vom 14. September 2005 führt zu keiner
anderen Beurteilung, da dies bereits aus formellen Gründen keine Berücksichtigung
finden kann. Denn zum einen erfüllt die bloße „Weiterleitung“ eines Schriftstücks durch
einen die Klägerin nicht vertretenden Rechtsanwalt nicht das in § 78 Abs. 1 ZPO
normierte Gebot der anwaltlichen Vertretung der Parteien vor einem Oberlandesgericht,
zum anderen ist bei Gericht noch nicht einmal ein Originalschreiben, sondern lediglich
eine grundsätzlich unbeachtliche Kopie eingegangen.
Aber auch inhaltlich ändern die Darlegungen in diesem Schriftstück nichts an den
Ausführungen des Senats in dem Hinweisschreiben vom 8. August 2005. Denn sowohl
die unstrittige Tatsache, dass Mutter und Sohn der Klägerin ihr 3.000,00 EUR geliehen
haben, als auch der Umstand, dass die Klägerin in der Lage war, diese Darlehen
zwischenzeitlich zurückzuzahlen, zeigen, dass eben keine derart existentielle Notlage
der Klägerin vorliegt, die die Zahlung von Krankenhaustagegeld als Notbedarf im Wege
einer Leistungsverfügung rechtfertigen könnte.
Schließlich ist auch - wie bereits angedeutet - der von der Klägerin errechnete Notbedarf
von 2.890,97 EUR monatlich völlig überhöht. So kann sie im Rahmen des Notbedarfs
beispielsweise weder ihre freiwilligen Unterhaltsleistungen an ihre volljährigen Kinder
noch gleichzeitig Mietkosten von 1.122,73 EUR für eine über 130 qm große Wohnung und
die Kosten für eine Haushaltshilfe von 278,40 EUR u.a. zur Reinigung dieser Wohnung
geltend machen.
Es kommt hinzu, dass im Hinblick auf die drei allein in zweiter Instanz gestellten
Fristverlängerungsanträge erhebliche Zweifel bestehen, ob die von der Klägerin über die
von dem Landgericht zugesprochenen Beträge hinaus begehrte einstweilige Verfügung
„zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint“ (§ 940 ZPO).
Auch sonst sieht der Senat nach erneuter Beratung keine Veranlassung, von der in dem
Hinweis vertretenen Auffassung abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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