Urteil des KG Berlin vom 04.07.2008

KG Berlin: besondere härte, ablauf der frist, überwiegendes interesse, rechtskraft, räumung, herausgabe, auflage, mieter, quelle, gefahr

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Gericht:
KG Berlin 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 W 9/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 721 Abs 3 S 1 ZPO
Für vorläufig vollstreckbar erklärtes Räumungsurteil:
Vollstreckbarkeit vor Eintritt der Rechtskraft
Leitsatz
Aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Räumungsurteil kann in der Regel bereits vor
Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden.
Tenor
1) Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts
Berlin vom 20. März 2008 – 2 O 56/08 – wird zurückgewiesen.
2) Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Das Kammergericht verurteilte die Antragsteller am 7. März 2007, ein von ihnen
genutztes so genanntes Townhouse in Berlin-Tempelhof zu räumen und an die
Antragsgegnerin herauszugeben. Das Kammergericht bewilligte den Antragstellern zur
Suche eines angemessenen Ersatzwohnraums gem. § 721 Abs. 1 S. 1 ZPO eine
Räumungsfrist bis zum 30. September 2007. Noch vor Ablauf der Frist beantragten die
Antragsteller beim Landgericht Berlin, diese Frist letztlich mindestens bis zum 31. Juli
2008 zu verlängern. Zur Begründung führten sie zunächst an, dass das gerichtliche
Verfahren durch Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
noch nicht abgeschlossen sei. Vor einer endgültigen Entscheidung könne ihnen aber
eine Räumung nicht zugemutet werden. Später ergänzten sie, dass ihnen eine Räumung
nicht vor Rechtskraft des Räumungsurteils zugemutet werden könne.
Das Landgericht hat dem Antrag mit den Antragstellern am 23. April 2008 zugestelltem
Beschluss nicht stattgegeben. Die Antragsteller trügen keine „neuen Tatsachen“ zur
Begründung ihres Gesuches vor. Die allerdings noch ausstehende Rechtskraft des
Urteils vom 7. März 2007 sei kein zureichender Grund für eine Fristverlängerung.
Schließlich sei die Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom
7. März 2007 auch gar nicht hinreichend dargetan.
Gegen diesen Beschluss legten die Antragsteller mit bei Gericht per Fax am 5. Mai 2008
zugestelltem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht nicht abhalf. Zur
Begründung führten die Antragsteller neben den bisherigen Gründen im Wesentlichen
an, dass sich die Sachlage geändert habe. Die Antragsgegnerin habe das Grundstück
veräußert und habe so durch ihre Nutzung keine wirtschaftlichen Nachteile zu
befürchten. Sie stünden mit der neuen Eigentümerin in - aus ihrer Sicht - sehr Erfolg
versprechenden Verhandlungen über einen Mietvertrag. Bei Bemessung der
Räumungsfrist müssten im Übrigen vor allem die gegenseitigen Interessen miteinander
abgewogen werden. Danach würden ihre Interessen überwiegen. Denn durch eine
Räumung erlitten sie wirtschaftliche und unwiederbringliche Nachteile.
Die Antragsteller beantragen,
die Räumungsfrist unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 20.
März 2008 bis zum 31. Juli 2008 zu verlängern.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller vom 5. Mai 2008 ist nach §§ 721 Abs. 6 Nr. 2, 567 Abs.
1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig; insbesondere wurde sie frist- und formgerecht
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1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig; insbesondere wurde sie frist- und formgerecht
erhoben. Sie ist aber unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf
Verlängerung der ihnen mit Urteil vom 7. März 2007 bis zum 30. September 2007
bewilligten Räumungsfrist. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 721 Abs. 3 S. 1
ZPO eine Räumungsfrist verlängert werden kann, liegen nicht vor.
Nach ihrem Sinn und Zweck dient die Bestimmung des § 721 ZPO nach Ansicht von
einigen Stimmen vor allem dem Interesse der Allgemeinheit, Obdachlosigkeit mit all
ihren unerwünschten sozialen Folgen möglichst zu vermeiden (vgl. nur , DWW
1995, 5 [11]). Dass eine Obdachlosigkeit den vermögenden Antragstellern droht, ist
indes nicht erkennbar. Die Antragsteller tragen diese Gefahr nicht vor. Die Antragsteller
haben etwaig fehlgeschlagene Bemühungen, Ersatzwohnraum zu erhalten, ungeachtet
des Hinweises des Senats vom 18. Juni 2008 weder dargelegt noch ist diese Gefahr
angesichts des Zeitablaufs seit dem Räumungsurteil, der Wohlhabenheit der
Antragsteller und des hier betroffenen oberen „Preissegments“ glaubhaft. Für die Frage,
ob eine Räumungsfrist zu verlängern ist, kommt es neben anderen Momenten aber im
Wesentlichen darauf an, ob der Räumungsschuldner sich nach der erstmaligen
Bewilligung dieser Frist hinreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat (BGH v.
27.6.1990 - XII ZR 73/90, NJW 1990, 2823; vgl. auch , MDR 1972, 189 [194]).
Nach anderen Stimmen beruht § 721 Abs. 1 ZPO auf der Erwägung, dass die
Durchsetzung des Räumungsanspruchs für den Nutzer mit einer besonderen Härte
verbunden sein kann (so , in: Schmidt-Futterer, 9. Auflage 2007, § 721 ZPO Rn. 1).
Danach soll die Räumung dann hinausgeschoben und die Räumungsfrist verlängert
werden können, wenn den Wohnungsnutzer die Räumung unverhältnismäßig trifft. Auch
eine solche unverhältnismäßige Härte ist nicht erkennbar.Bei der Bewertung der von den
Antragstellern für ihre Ansicht ins Feld geführten Nachteile und Härten muss dabei in
Rechnung gestellt werden, dass das Räumungsurteil bereits jetzt über ein Jahr
zurückliegt. Jedenfalls in einem solchen Fall muss wegen der Eigentumsgarantie des Art.
14 GG das Interesse des Gläubigers, an der Wiedererlangung seines Eigentums, was
wegen § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auch im Falle einer Veräußerung gilt, Interessen des
Schuldners im Regelfall und ganz grundsätzlich überwiegen. In einem solchen
besonderen Falle können nur ganz erhebliche Nachteile es rechtfertigen, eine weitere
Räumungsfrist zu gewähren. Eine so beschriebene ganz besondere Härte liegt dabei
jedenfalls nicht darin, dass die Antragsteller mit der Rechtsnachfolgerin der
Antragsgegnerin in Verhandlungen über einen Mietvertrag stehen und dieser nach ihrer
Ansicht „mit hoher Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich abgeschlossen wird“. Unterstellt
man diese Behauptung nämlich als wahr, droht den Antragstellern schon kein Nachteil.
Die Antragsgegnerin kann wegen der Veräußerung offensichtlich nur Herausgabe an ihre
Rechtsnachfolgerin verlangen. Dass aber die Rechtsnachfolgerin auf eine Herausgabe
gegenüber ihrem (künftigen und sicheren) Mieter besteht, ist nicht glaubhaft. Verlangt
die Rechtsnachfolgerin die Herausgabe indes doch, erweist sich die Prognose der
Antragsteller, bald Mieter zu werden, als falsch. Dann liegt in der vor 1 1/2 Jahren
ausgeurteilten Herausgabe aber auch kein rechtlich relevanter Nachteil und eine
besondere Härte der sich unstreitig rechtsuntreu verhaltenden Antragsteller. Ob die von
den Antragstellern in den Raum gestellten weiteren pauschal so benannten
„wirtschaftlichen Nachteile“ bzw. die behaupteten „unwiederbringlichen Nachteile“ es im
Übrigen erlauben würden, die Räumungsfrist zu verlängern, kann offen bleiben. Denn die
Antragsteller haben diese Nachteile ungeachtet der Auflage des Senats mit Verfügung
vom 18. Juni 2008 weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Der Zurückweisung des Antrags steht nicht entgegen, dass das Räumungsurteil wegen
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 5 S. 1 ZPO noch nicht
rechtskräftig ist (vgl. allgemein , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage 2007, §
721 ZPO Rn. 12; a.A. etwa LG Wuppertal v. 17.10.1994 - 6 T 792/94, WuM 1996, 429; LG
Essen v. 12.12.1991 - 11 T 746/91, WuM 1992, 202; LG Hamburg v. 6.4.1983 - 16 S
52/83, WuM 1987, 62). Denn es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass für
vorläufig vollstreckbar erklärte Räumungsurteile andere Grundsätze gelten als im
übrigen Recht für einen vorläufig vollstreckbaren Titel. Auch die Risiken und Nachteile, die
den Antragstellern als Räumungsschuldnern durch eine unrechtmäßige Vollstreckung
drohen, deckt das Recht durch die allgemeinen Bestimmungen angemessen und auch
ausreichend ab. Zum einen ist der Gläubiger dann, wenn ein für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, nach § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Urteils
entstanden ist. Zum anderen kann der Schuldner, der - wie hier - eine
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, nach §§ 544 Abs. 5 S. 2, 719 Abs. 2 S. 1 ZPO
beim Revisionsgericht beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem
angegriffenen Titel einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung ihm einen nicht zu
ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des
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ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des
Gläubigers entgegensteht. Schließlich ist auf § 765a Abs. 1 S. 1 ZPO hinzuweisen.
Auf diese Fragen kommt es letztlich aber auch nicht an. Jedenfalls lässt die bereits
zitierte Rechtsprechung, dass es auf die Rechtskraft des Räumungsurteils ankommt und
der Mieter - was die Antragsteller ja nie waren - sich erst mit Rechtskraft eines
Räumungsurteils um Ersatzwohnraum kümmern muss, eine Ausnahme zu. Auf die
Rechtskraft kommt es allgemeiner Meinung nach nicht an, wenn die Räumungspflicht auf
der Hand liegt. Dass ist dann der Fall, wenn der Schuldner von der Erfolglosigkeit seiner
Verteidigung ausgehen muss (vgl. , in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 721
ZPO Rn. 6 m.w.N.), wenn er also mit hinreichender Sicherheit erkennen kann, dass seine
Rechtsverteidigung gegenüber der Wirksamkeit des Räumungsverlangens nicht Erfolg
versprechend ist. So aber liegt der Fall hier. Nach dem Urteil des Senats vom 7. März
2007 liegt für die Parteien und für das erkennende Gericht die Räumungspflicht
offensichtlich auf der Hand. Ein von den Antragstellern befürchteter „Zwischenumzug“
durch Aufhebung des Räumungsurteils droht nicht. Einen Anlass, von dieser Bewertung
des Urteils abzurücken, gibt das Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Anlass, die Rechtsbeschwerde
zuzulassen, liegt nicht vor.
Der Streitwert wird auch für die II. Instanz auf 8.591,70 EUR festgesetzt.
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