Urteil des KG Berlin vom 31.08.2009

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 200/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 7 StVG, §
139 ZPO, § 520 ZPO
Verkehrsunfallprozess: Beweisanzeichen für einen provozierten
Unfall; notwendige Berufungsbegründung bei Rüge eines
unterlassenen Hinweises des Erstgerichts
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Annahme eines provozierten Verkehrsunfalls
Rügt der Berufungsführer einen unterlassenen Hinweis des Landgerichts, so muss er
spätestens in der Berufungsbegründung vortragen, was er bei einem erteilten Hinweis
vorgetragen hätte.
(Berufung wurde durch Beschluss vom 31. August 2009 zurückgeweisen.)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen
Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz
1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage
zur Rückzahlung des bereits erhaltenen Betrages verurteilt, weil es auf Grund
werthaltiger Indizien davon ausgegangen ist, dass es sich - jedenfalls auf Seiten des
Klägers - nicht um ein unfreiwilliges Geschehen, sondern einen absichtlich
herbeigeführten, mithin vom Kläger provozierten Zusammenstoß handelte.
Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die sich der Senat
nach eigener Prüfung zu Eigen macht, verwiesen werden.
Soweit der Kläger mit der Berufung vorträgt, das Landgericht habe außer Acht gelassen,
dass es sich bei dem vom Kläger gefahrenen Fahrzeug nicht um ein typisches bei
manipulierten Verkehrsgeschehen verwendetes Fahrzeug handelte, ist dies nicht
zutreffend. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Kläger das Fahrzeug nach
seinem eigenen Vorbringen zu einem Preis von lediglich 1.800,- EUR am 2. Januar 2006
von einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt erworben haben will und nicht nachvollziehbar
dargelegt hat, wie es zu der Wertsteigerung der Art gekommen sein soll, dass der vom
Kläger beauftragte Sachverständige H in seinem Gutachten vom 13. März 2006 einen
Wiederbeschaffungswert in Höhe von 9.200,- EUR festgestellt haben will.
Soweit der Kläger mit der Berufung ausführt, dass Landgericht habe es unterlassen, ihn
darauf hinzuweisen, dass es sich bei der behaupteten Wertsteigerung um einen
entscheidungserheblichen Umstand gehandelt habe, wozu er bei einem Hinweis des
Landgerichts im einzelnen zu den werterhöhenden Maßnahmen vorgetragen hätte, ist
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Landgerichts im einzelnen zu den werterhöhenden Maßnahmen vorgetragen hätte, ist
darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch mit der Berufung hierzu nichts vorträgt.
Rügt der Berufungsführer einen unterlassenen Hinweis des Landgerichts muss er jedoch
spätestens mit der Berufungsbegründung vortragen, was er bei erteiltem Hinweis
vorgetragen hätte (vgl. KG, KGR 2007, 72 = MDR 2007, 677; Zöller, 27. Auf., § 139 ZPO,
Rn. 20 ). Hieran fehlt es vorliegend.
Für eine Unredlichkeit des Klägers und damit ein manipuliertes Geschehen spricht
schließlich auch, dass das Fahrzeug Anfang Januar 2006 lediglich einen Wert von nur
knapp 2.000,- EUR hatte, wobei unterstellt werden kann, dass der Kläger, der selbst als
Kfz-Gebrauchtwagenhändler tätig ist, den Wert des erworbenen Fahrzeugs genau
beurteilen konnte, es zudem unstreitig lediglich 17 Tage nach Erwerb durch den Kläger,
nämlich am 19. Januar 2006, einen Vorunfall hatte, durch welchen nach der Behauptung
des Klägers Schäden entstanden sein sollen, die eine Reparatur im Wert von 3.597,42
EUR erforderlich werden ließ, deren tatsächliche Durchführung der Kläger im
vorliegenden Verfahren unter Vorlage einer Rechnung vom 30. Januar 2006 behauptet
hat, die von den Beklagten jedoch unter Hinweis auf eine am 6. Februar 2006
durchgeführte Besichtigung des Fahrzeugs in noch beschädigtem Zustand als nicht
erfolgt bestritten wird. Zu den insoweit von den Beklagten vorgelegten Fotografien, die
ausweislich des Schreibens des DEKRA-Sachverständigen H vom 13.2.2006 am 6.
Februar 2006 gefertigt wurden, hat sich der Kläger nicht erklärt.
Damit steht fest, dass der Kläger eine offensichtlich gefälschte Rechnung im
vorliegenden Rechtsstreit vorlegte, wobei sich aus dem von den Beklagten eingereichten
Gutachten des damaligen Sachverständigen des Klägers, der dem gleichen Büro
angehörte, welches das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Gutachten gefertigt
hat, exakt die vom Kläger angeblich gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 3.597,50
EUR ergaben, was bereits für sich genommen eine erhebliche Auffälligkeit ist.
Insoweit ist auch zu bemerken, dass der damalige Sachverständige B von einem
Wiederbeschaffungswert in Höhe von ca. 9.800,- EUR ausging für ein Fahrzeug, welches
der Kläger 22 Tage vor Erstellung des Gutachtens für 1.800,- EUR gekauft hatte.
Diese Indizien sind derart werthaltig, dass das Landgericht zu Recht den Schluss daraus
gezogen hat, dass der Kläger nicht schicksalhaft in eine derartige Vielzahl wie die von
ihm selbst eingeräumten 14 Unfälle im Zeitraum von 2004 bis Mitte 2008 verwickelt
wurde, sondern dies - jedenfalls was das vorliegende Fahrzeug betrifft - die Annahme
gestattet, es handele sich nicht um zufällige Ereignisse.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klage im Hinblick auf den nicht
erklärten und erklärbaren Widerspruch zwischen Wert des Fahrzeugs vor dem hiesigen
Unfall (1.800,- EUR) und dem vom klägerischen Sachverständigen angenommen
Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Unfalls (9.200,- EUR) auch deshalb
abzuweisen ist, weil damit durch den Kläger nicht dargelegt wurde, dass das
streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls überhaupt noch einen
Zeitwert hatte, der die von dem Kläger nach seinem Vorbringen gezahlten 1.800,- EUR
übertraf bzw. im Hinblick auf den unstreitig zwischenzeitlich eingetretenen Unfall vom 19.
Januar 2006, der jedenfalls nicht mit einem Aufwand von 3.597,42 EUR repariert worden
ist, überhaupt erreichte.
Hierfür ist der Kläger jedoch beweispflichtig. Handelt es sich bei dem geschädigten
Fahrzeug um ein solches, welches unstreitig vorgeschädigt ist, so hat der Geschädigte
darzulegen und zu beweisen, dass durch den Schädiger überhaupt noch ein Schaden im
behaupteten Umfang herbeigeführt werden konnte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15.
Januar 1998 - 12 U 378/97; Urteil vom 15. Mai 2000 - 12 U 9704/98 m.w.N.).
Es wird deshalb anheim gestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.
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