Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017

KG Berlin: gegen die guten sitten, konstitutive wirkung, kaufpreis, kaufvertrag, sittenwidrigkeit, missverhältnis, verwaltungsakt, bestätigung, unerfahrenheit, verkehrswert

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Gericht:
KG Berlin 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 28/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 138 BGB, § 184 BGB, § 816
Abs 1 S 1 BGB, § 2 Abs 1
VermG, § 3 Abs 1 VermG
Rückübertragung von DDR-Grundstücken: Sittenwidrigkeit des
Kaufs eines Rückübertragungsanspruchs; Anknüpfung des
Werts des Rückübertragungsanspruchs an den
Grundstückswert; Bindung der Zivilgerichte an die
Tatbestandswirkung von Restitutionsbescheiden
Leitsatz
1. Liegen der wahre Wert eines Rückübertragungsanspruches und der dafür gezahlte
Kaufpreis über 250 % auseinander, kann auf eine bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung
irgendeines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden
Umstandes und damit auf Sittenwidrigkeit geschlossen werden.
2. Der Wert eines Rückübertragungsanspruchs knüpft zwar an den Grundstückswert an, muss
mit diesem aber nicht übereinstimmen.
3. Restitutionsbescheide als rechtsgestaltende Verwaltungsakte haben konstitutive Wirkung.
Die Zivilgerichte haben auf Grund der Nebenwirkungen eines Restitutionsbescheides
(Tatbestandswirkung) grundsätzlich dessen Existenz und seinen Inhalt zu beachten.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 2. November 2004 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 3 O 247/03 – teilweise abgeändert und neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 932.465,50 EUR nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2002
zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerinnen samtverbindlich 60 %,
die Beklagte 40 % zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Beklagten
auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent
abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leisten. Die Klägerinnen dürfen
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerinnen machen als Erbinnen nach H. B. (Erblasserin) gegen die Beklagte
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen eines angeblich sittenwidrigen
Kaufvertrages geltend. Auf die tatsächlichen und vollständigen Feststellungen im
angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen.
Das Landgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 2. November 2004 abgewiesen. Es
hat das Urteil dem Klägervertreter am 17. November 2004 zugestellt. Die Teilberufung
ist am 14. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründungsschrift
hat das Gericht nach bis zum 17. Februar 2005 verlängerter Frist am 26. Januar 2005
erreicht.
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Die Parteien vertiefen im zweiten Rechtszug ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des am 2. November 2004 verkündeten Urteils des
Landgerichts Berlin – 3 O 247/03 – zu verurteilen, an sie 932.465,50 EUR nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem (jeweiligen) Basiszinssatz jährlich seit dem 1.
November 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig. Ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, ist vom
angerufenen Gericht gem. § 17 a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen. Das Kammergericht ist an
die Bewertung des Landgerichts, es handele sich um keine Verwaltungsrechtssache,
gem. § 17 a Abs. 1 GVG gebunden. Durch das erstinstanzliche Urteil ist die Zulässigkeit
des Rechtswegs verbindlich festgeschrieben und weiterem Streit entzogen. Eine
Klageabweisung wegen Fehlens der Sachurteilsvoraussetzung der Zulässigkeit des
Rechtswegs kommt nicht in Betracht. Der Streit über diese Sachurteilsvoraussetzung ist
auf das Verfahren erster Instanz sowie das besondere Rechtsmittelverfahren des § 17
Abs. 4 GVG beschränkt. Dem steht nicht entgegen, dass eine Durchbrechung der
gesetzlichen Bindungswirkung bei „extremen Verstößen“ denkbar ist ( v. 8.7.2003 -
X ARZ 138/03, NJW 2003, 2290 [2291] m.w.N.). Hiervon kann nämlich allenfalls dann
ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und
offensichtlich unhaltbar ist ( v. 8.7.2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2290 [2291]
m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt ist nicht vorgetragen. Die Zuständigkeit der
Zivilgerichte liegt vielmehr mehr als nahe. Denn der Bescheid des Amtes zur Regelung
offener Vermögensfragen (im Folgenden: AROV) vom 2. Dezember 1998 hat keinen
Einfluss auf die Wirksamkeit des allein zivilrechtlich zu beurteilenden
Abtretungsvertrages vom 17. Februar 1992 (vgl. unter II. 3.).
2. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von
932.465,50 EUR nebst Zinsen aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte war weder kraft
Gesetzes noch wegen eines Rechtsgeschäfts mit der Erblasserin berechtigt, gegenüber
dem A. auf den Restitutionsanspruch der Erblasserin zu verzichten und dadurch über
diesen i.S.v. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verfügen. Die Beklagte war Nichtberechtigte
und durfte also den Restitutionsanspruch nicht aufgeben, weil der Kaufvertrag vom 17.
Februar 1992 nach Abwägung aller dem Gericht bekannt gewordenen Umstände wegen
einer schweren Äquivalenzstörung gegen die guten Sitten verstößt und gem. § 138 Abs.
1 BGB nichtig ist. Zwischen dem zu übertragenden Rückübertragungsanspruch der
Erblasserin und dem Kaufpreis bestand ein objektiv auffälliges Missverhältnis (a). Die
Beklagte hat ferner die Unerfahrenheit der Erblasserin in verwerflicher Gesinnung
ausgenützt (b).
a) aa) Zwischen dem Rückübertragungsanspruch und dem Kaufpreis bestand ein
auffälliges Missverhältnis. Ein auffälliges Missverhältnis i.d.S. ist anzunehmen, wenn der
objektive Wert eines Rückübertragungsanspruches knapp doppelt so hoch ist wie der
dafür gezahlte Kaufpreis ( v. 09.10.1996 - VIII ZR 233/95, DtZ 1997, 66 [67];
v. 1.3.1994 – 4 U 71/93, VIZ 1994, 684). So liegt der Fall hier. Der Senat hat
dabei seiner Verhandlung und Entscheidung gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einerseits den
unstreitigen Kaufpreis von 1.166.150,00 DM und andererseits den vom Landgericht
festgestellten Wert des des Rückübertragungsanspruchs in Höhe von ca. 3.000,000,00
DM zum Stichtag 17. Februar 1992 zu Grunde zu legen. Diese Werte liegen ca. 250 %
auseinander. Der Einholung eines weiteren Gutachtens zur Höhe des Wertes des
Rückübertragungsanspruches bedarf es nicht. Denn die Beklagte hat weder gem. § 529
Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige neue Tatsachen noch i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkrete
Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des
Verkehrswertes begründen könnten und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Von der Beklagten werden überhaupt keine Gründe dargelegt, die nicht bereits das
Landgericht erwogen und im Ergebnis als unmaßgeblich betrachtet hat. Dass und ggf.
welche Fehler dem Landgericht bei seiner Bewertung unterlaufen sind, behauptet die
Beklagte nicht. Auch auf den Hinweis des Gerichts hat die Beklagte im Schriftsatz vom
21. August 2006 nur auf ihre bekannten Angriffe aus dem Juli 2004 verwiesen, ohne – wie
es aber gem. § 529 ZPO erforderlich gewesen wäre – deutlich zu machen, warum diese
Angriffe vom Landgericht zu Unrecht nicht aufgegriffen worden sind. Die Beklagte hat
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Angriffe vom Landgericht zu Unrecht nicht aufgegriffen worden sind. Die Beklagte hat
sich allein auf ihre bekannten und vom Sachverständigen zur Überzeugung des
Landgerichts zweifelsfrei widerlegten Anwürfe bezogen.
bb) Der Senat verkennt nicht, dass der Wert eines Rückübertragungsanspruchs zwar an
den Grundstückswert anknüpft, er aber mit diesem nicht übereinstimmen muss ( v.
09.10.1996 - VIII ZR 233/95, DtZ 1997, 66 [67]). Die insoweit darlegungs- und
beweisverpflichtete Beklagte hat für ihre Behauptung, dass die Werte nicht identisch
sind, indes weder eine Tatsache noch eine Hilfstatsache vorgetragen und ist bereits
beweisfällig geblieben. Unabhängig hiervon ist aber auch nicht ersichtlich, auf welche Art
und Weise sich der Wert des Rückübertragungsanspruchs und der Wert des Grundstücks
unterschieden haben könnten. Für einen wirtschaftlich gleichen Wert streitet maßgeblich
und letztlich entscheidend, dass der Kauf des Rückübertragungsanspruches für die
Beklagte völlig risikolos ausgestaltet war. Es handelte sich um keinen „Hoffnungskauf“:
Die Beklagte war nach der vertraglichen Ausgestaltung vielmehr berechtigt, vom
Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die Rückübertragung scheiterte. Dass dies die
Beklagte letztlich nicht anders sieht und dass auch sie ihrem Vortrag die Identität der
Werte zu Grunde legt, ergibt sich bereits daraus, dass auch sie in dem von ihr
vorgelegten Privatgutachten den Verkehrswert des Grundstücks und nicht die Höhe des
Rückübertragungsanspruchs ermitteln ließ.
cc) Etwas anderes würde im Übrigen auch dann nicht gelten, wenn man mit der
Beklagten allein die Bewertung des Verkehrswertes durch den Sachverständigen S. für
zutreffend erachtete und mithin von einem Verkehrswert i.H.v. rund 2.000.000,00 DM
ausginge. Auch dann wäre ein besonders grobes Missverhältnis zu bejahen. Ein
besonders grobes Missverhältnis kann nämlich auch dann angenommen werden, wenn
der Wert der Leistung den Wert der Gegenleistung des Begünstigten zwar nicht um 100
% übersteigt, aber weitere besondere Umstände hinzutreten und der Wert des
Grundstücks – wie hier – wenigstens annähernd doppelt so hoch wie der Kaufpreis ist
(BGH v. 09.10.96 - VIII ZR 233/95, DtZ 1997, 66 [67]; v. 18.01.1991 - V ZR 171/89 NJW-
RR 1989, 589). Solche weitere Bedingungen liegen zur Überzeugung des Gerichts vor
(siehe dazu unter b) bb).
b) Die Beklagte hat die Unerfahrenheit der Erblasserin i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB verwerflich
ausgenützt.
aa) Ist wie hier, weil der wahre Wert des Grundstücks und der gezahlte Kaufpreis über
250 % auseinander liegen, ein Missverhältnis besonders grob, ist bereits deswegen der
Schluss auf eine bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den
Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands und
damit auf eine verwerfliche Gesinnung zulässig ( v. 23.6.2006 - V ZR 147/05; v.
19.2.2003 - XII ZR 142/00 NJW 2003, 1860 [1861]; v. 5.10.2001 - V ZR 237/00, NZM
2002, 83 [84] v. 19.1.2001 - V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 [1228] m. w. Nachw.). Ob
hier wirklich eine verwerfliche Gesinnung anzunehmen ist, ist – soweit der
Anscheinsbeweis nicht widerlegt ist – nicht zu ermitteln und nicht erheblich. Das krasse
Missverhältnis lässt auch ohne konkrete weitere Tatsachen den Schluss zu, dass sich der
Begünstigte, wenn Vorsatz nicht bewiesen ist, jedenfalls grob fahrlässig der Einsicht
verschloss, dass der andere Vertragsteil den Vertrag nur aus Unerfahrenheit, Mangel an
Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche geschlossen hat ( v. 21.03.97 -
V ZR 355/95, DTZ 1997, 229 [230]). Unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung – die
auch der Begünstigte teilt – werden außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht
ohne Grund zugestanden ( v. 21.03.97 - V ZR 355/95, DTZ 1997, 229 [230]). Diese,
eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners also bloß vermutende
Rechtsprechung gilt auch für einen hier zu beurteilenden Kaufvertrag über einen
Rückübertragungsanspruch in Bezug auf ein Grundstück ( v. 09.10.96 - VIII ZR
233/95, DtZ 1997, 66 [67]; v. 1.3.1994 – 4 U 71/93, VIZ 1994, 684; siehe
auch v. 21.03.97 - V ZR 355/95, DTZ 1997, 229 [230]) und bedarf keiner weiteren
tatsächlichen Feststellungen. Einen Versuch, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern,
hat die Beklagte nicht unternommen. Sie trägt insbesondere keine Tatsachen vor,
warum hier von einem atypischen Geschehensablauf auszugehen wäre.
bb) Das Gericht käme freilich zu keinem anderen Schluss, wenn es den für die
Klägerinnen streitenden Anscheinsbeweis nicht anwendete. Denn zur Überzeugung des
Senats liegen genug unstreitige Momente vor, die einen Schluss auf Sittenwidrigkeit
erlauben.
(1) Nach Dafürhalten des Gerichts überblickte die Erblasserin die Tragweite des
Vertrages vom 17. Februar 1992 wegen eines Mangels an Urteilsvermögen nicht. Ein
Mangel an Urteilsvermögen ist gegeben, wenn dem Betroffenen in erheblichem Maße
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Mangel an Urteilsvermögen ist gegeben, wenn dem Betroffenen in erheblichem Maße
die Fähigkeit fehlt, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen. Dazu zählt
insbesondere die Unfähigkeit, die für und gegen ein konkretes Rechtsgeschäft
sprechenden Gründe zu erkennen und die beiderseitigen Leistungen vor diesem
Hintergrund sachgerecht zu bewerten ( v. 23.6.2006 - V ZR 147/05, Rz. 28). Der
von mangelndem Urteilsvermögen Betroffene ist also nicht in der Lage, Inhalt und
Folgen des Geschäfts richtig zu erkennen und einzuschätzen. Dies wird häufig auf
Verstandesschwäche, geringem Bildungsgrad oder hohem Alter beruhen. Kein Fall von
mangelndem Urteilsvermögen liegt demgegenüber vor, wenn die Vertragspartei nach
ihren Fähigkeiten zwar in der Lage war, die Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts
sachgerecht zu bewerten, diese Fähigkeiten vor dem Vertragsabschluss aber nicht oder
nur unzureichend eingesetzt hat ( v. 23.6.2006 - V ZR 147/05, Rz. 28).
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fehlte es der Erblasserin – ggf.
wegen ihres Alters von 77 Jahren –, jedenfalls aber wegen ihrer Sozialisation in einem
anderen politischen System in Bezug auf ein Grundstücksgeschäft mit einem ganz
beträchtlichen Wert an einem ausreichendem Urteilsvermögen und an Erfahrenheit.
Dabei können die näheren Umstände, wie es zur Unterschriftsleistung der Erblasserin
und ihrer Reise und Rückreise von Prag nach Berlin kam, in diesem Zusammenhang
letztlich offen bleiben. Zu Gunsten der Beklagten kann ferner analog § 244 Abs. 3 S. 2
StPO unterstellt werden, dass das ganze Geschäft mit der Erblasserin zuvor in Prag
besprochen worden war und die Erhöhung der Vorauszahlung auf den Kaufpreis von
1.000,00 DM auf 2.000,00 DM auf einer Initiative der Erblasserin beruhte. Denn aus den
zur Akte gereichten Kopien der Briefe der Erblasserin lässt sich ohne weiteres und
eindrücklich schließen, dass sie der Verkauf ihres Restitutionsanspruches „reute“. Diese
Reue ist für sich betrachtet zwar rechtlich unerheblich. Bedeutend ist aber, dass die
Erblasserin überhaupt erst in Prag begriff, einen Kaufvertrag unterschrieben zu haben.
Sie verweist in ihren Briefen u.a. darauf, bis dahin von einem Vorkaufsrecht
ausgegangen zu sein – so wie es sich aus einem ihr von der Beklagten und ihrem
Ehemann in Prag gezeigten Vertragsentwurf unstreitig auch herleiten ließ. Die
Erblasserin durchschaute bei Leistung ihrer Unterschrift also nicht, dass und was sie
unterschrieb. Erst in der Ruhe ihrer eigenen Räumlichkeiten wurde sie gewahr, einen
Kaufvertrag unterschrieben zu haben. Sie warf dem Ehemann der Beklagten deshalb
auch vor, sie in ihrem Irrtum belassen und die Sache nicht aufgeklärt zu haben. Dieser
Umstand ist von so hoher Bedeutung, weil nicht erkennbar ist, dass die Erblasserin bei
Vertragsschluss nicht ausreichend vom Notar beraten worden war. Dass es ihr also dann
dennoch nicht möglich war zu erkennen, welches Geschäft sie geschlossen hatte, ist
ganz wesentliches Indiz für ihre mangelnde Fähigkeit, den Inhalt des Geschäfts
vernünftig und richtig einzuschätzen.
Dass die Erblasserin diese ihre Unerfahrenheit später nicht mehr geltend machte, ist
unerheblich. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit kommt es allein auf den Zeitpunkt
des Vertragsschlusses an. Auch eine Bestätigung ist insoweit nicht anzunehmen. Die
Voraussetzungen für eine Bestätigung i.S.v. § 141 BGB – wie sie von der Beklagten
angenommen wird – liegen nicht vor. In der bloß passiven Haltung der Erblasserin
gegenüber dem ihr nicht (mehr) willkommenen Kaufvertrag kann keinesfalls eine
Bestätigung gesehen werden. Eine Bestätigung liegt aber auch nicht in der Annahme
von Geldern durch die Erblasserin. Eine Bestätigung verlangt, dass sie in Kenntnis der
Nichtigkeit, zumindest aber im Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
abgegeben wird (BGH v. 10.05.1995 - VIII ZR 264/94, NJW 1995, 2290 [2291]). Das
Festhalten an einem unerkannt nichtigen Geschäft ist keine Bestätigung. Die Beklagte
hat für die insoweit mithin zu fordernde Kenntnis der Erblasserin nichts vorgetragen.
(2) Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit spricht weiter, dass der Beklagten, nicht aber
der Erblasserin nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerinnen zum Zeitpunkt des
Kaufvertrages ein Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert bekannt und
bewusst war. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass Wert und Entwicklung der
Grundstückspreise in den neuen Ländern in den (ersten) Jahren nach der
Wiedervereinigung in der Regel nur schwer einschätzbar waren (vgl. BGH v. 21.03.97 - V
ZR 355/95, DTZ 1997, 229 [230]; OLG Rostock v. 22.11.2001 - 7 U 292/00, OLGReport
Rostock 2003, 290 [293]). Hier liegt der Fall indes besonders. Zum einen wurde die
Beklagte jederzeit und unstreitig durch ihren fachlich versierten Ehemann T. V., einem
Architekten, beraten und in vielem auch vertreten. Diesem aber war der
Grundstücksmarkt in Berlin nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag als
sachkundigen Fachmann in Grundstückssachen bestens bekannt. Ihm und der
Beklagten lagen zum anderen – anders als der Erblasserin – die Bodenleitwerte der
Magistratsverwaltung für Stadtentwicklung Wohnen und Verkehr für Berlin-Mitte (Ost)
vor. In dem der Beklagten bekannten Bericht dieser Behörde wurden die Kaufpreise in
der Lage des verkauften Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufvertrages mit „bis zu
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der Lage des verkauften Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufvertrages mit „bis zu
10.000/m
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angegeben. Ferner wurde die Erwartung ausgesprochen, dass sich dieser
Wert festigen oder gar erhöhen werde. Nach ihrem eigenen Vortrag ging die Beklagte
jedenfalls von einem Wert von mindestens 2.500,00 - 3.000,00 DM/m
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aus. Ungeachtet
dessen schloss sie ohne die Erblasserin von diesen Werten in Kenntnis zu setzen einen
Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von letztlich nur ca. 2.000,00 DM/m
2
. Der Beklagten
kann dabei ohne weiteres zu Gute gehalten werden, dass die Richtwerte mit einer
gewissen Unsicherheit belegt waren. Diese Unsicherheit rechtfertigte es aber nicht,
einen Kaufpreis zu vereinbaren, der nach 1992 herrschender Auffassung nicht
annähernd dem wahren Wert entsprach und wenigstens 50 % darunter lag. Gerade bei
der von der Beklagten stets für sich geltend gemachten „innigen Freundschaft“ mit der
Erblasserin lag es mehr als nahe, sich mit dieser wegen des Wertes des Grundstücks
und den wertbildenden Faktoren gründlich und nach allen Seiten auseinanderzusetzen.
Dass nicht die Bodenleitwerte, sondern andere Faktoren – etwa in der Umgebung des
Grundstücks getätigte Grundstücksgeschäfte – kaufpreisbestimmend waren, trägt die
Beklagte nicht vor. Im Gegenteil. Sie räumt ein, der Kaufpreisermittlung ausschließlich
die Berichte über den Berliner Bodenmarkt zu Grunde gelegt zu haben. Ferner kann zwar
nicht ohne Eindruck bleiben, dass auch andere Grundstücke unter ihrem Verkehrswert
veräußert wurden. Aus diesen Tatsachen ließe sich aber nur dann für die Beklagte ein
günstiges Moment herleiten, wenn sie vortrüge, dass eben diese Faktoren für den
Kaufpreis aus ihrer Sicht (auch) bestimmend waren. An einem solchen Vortrag fehlt es
indes auch nach einem Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 30. Mai 2006.
(3) Dass die Erblasserin bereits vor Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte ein
monatliches Entgelt von 2.000,00 DM erhielt, steht der Wertung der Sittenwidrigkeit nicht
entgegen. Das Landgericht, das seine Entscheidung auch auf diesen Umstand stützt,
übersieht insoweit, dass dieser Betrag mit dem Kaufpreis zu verrechnen war. Sollte der
Kaufvertrag scheitern, war die Erblasserin gem. §§ 812 ff. BGB verpflichtet, sämtliche
erhaltenen Zahlungen zurückzuerstatten. Ein wirtschaftliches Risiko bestand für die
Beklagte nicht; jedenfalls war es angesichts des möglichen Gewinns angemessen.
Wegen der Angst, solche Beträge später nicht leisten können, wagte die nach ihrer Sicht
eher belastete, denn entlastete Erblasserin ausweislich ihrer Briefe im Übrigen nicht, den
Betrag für sich zu nutzen. Ob dies zutrifft, muss nicht weiter verfolgt werden. Jedenfalls
stellten die Zahlungen wegen ihrer Vorläufigkeit keinen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit
einschränkenden Umstand dar.
(4) Der ganze Vertrag stellte sich für die Beklagte im Übrigen auch als kein
wirtschaftliches Risiko dar (das Risiko, dass das Restitutionsverfahren von der Beklagten
nachlässig betrieben wurde, trug hingegen allein die Erblasserin). Nach § 9 des
Kaufvertrages und den dort im Einzelnen genannten Bestimmungen konnte die Beklagte
ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten, soweit der Grundbesitz nicht oder nur
teilweise rückübereignet wurde. Die gegenüber der Erblasserin übernommenen
Verpflichtungen waren nur vorläufig. Die Erblasserin als Verkäuferin trug alleine das
Risiko, dass sich eine Rückübertragung nicht verwirklichte. Ein zeitnaher Verfall der
Bodenpreise unter den Kaufpreis stand hingegen nicht zu befürchten.
c) Der Vertrag zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik vom 30. Juli 1996 ist
gegenüber den Klägerinnen wirksam. Die Beklagte war – wie aufgezeigt – zwar nicht
berechtigt, auf den weiterhin der Erblasserin zustehenden Rückübertragungsanspruch zu
verzichten. Die Klägerinnen haben das zunächst gescheiterte Geschäft aber jedenfalls
konkludent (schlüssig) durch die Klageerhebung (BGH v.14.2.1989 - VI ZR 244/88, BGHZ
106, 381 [390]) genehmigt. Hierzu waren sie befugt. Der Berechtigte kann den Anspruch
aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Verfügenden nämlich auch dann geltend
machen, wenn er die Verfügung gem. § 185 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB genehmigt (BGH
v. 6.5.1971 - VII ZR 232/69, BGHZ 56, 131 [133] = NJW 1971, 1452).
d) Nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Beklagte dem Grunde nach zur Herausgabe des
vom Erwerber Empfangenen – hier eines Betrages von 5.440.500,00 DM abzüglich
1.166.150,00 DM – verpflichtet. Ein solcher Anspruch findet seine Grenze aber im
Klageantrag, § 308 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift verbietet es dem Richter, die durch den
Klageantrag gezogenen Grenzen in quantitativer Hinsicht zu überschreiten und dem
Kläger mehr zuzusprechen, als er beantragt hat. Herauszugeben sind daher allein die
beantragten 932.465,50 EUR (= 1.823.744,00 DM).
3. Dem Ergebnis steht der Bescheid des A. vom 2. Dezember 1998 nicht entgegen. Der
Bescheid hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages vom 17.
Februar 1992. Allerdings besitzen Restitutionsbescheide als rechtsgestaltende
Verwaltungsakte konstitutive Wirkung. Die Zivilgerichte haben auf Grund der
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Verwaltungsakte konstitutive Wirkung. Die Zivilgerichte haben auf Grund der
Nebenwirkungen eines Restitutionsbescheides (Tatbestandswirkung) grundsätzlich
dessen Existenz und seinen Inhalt zu beachten (BGH v. 22.3.2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR
2006, 1091 [1093]; v. 19.6.1998 - V ZR 43/97, NJW 1998, 3055; v. 14.7.1995 - V ZR
39/94, ZOV 1995, 365; , in: Stein/Jonas, 21. Aufl. 1998, § 322 ZPO Rz. 295;
, in: Stein/Jonas, 20. Aufl. 1984, Einl Rz. 555). Die Tatbestandswirkung eines
Restitutionsbescheides setzt keine Wirksamkeit gegenüber allen Adressaten oder
Betroffenen voraus. Bei der Tatbestandswirkung geht es nicht um eine Bindung kraft
Beteiligung am Verwaltungsverfahren, sondern darum, dass ein Bescheid als staatlicher
Hoheitsakt mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen
rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichte) zu beachten und eigenen
Entscheidungen zu Grunde zu legen ist (BGH v. 19.6.1998 - V ZR 43/97, NJW 1998, 3055
[3056]). Hierfür genügt es, dass der Bescheid überhaupt existent geworden, also den
Innenbereich der Verwaltung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn er einem von
mehreren Adressaten oder Betroffenen bekannt gegeben worden ist. Mit diesem
Zeitpunkt tritt die Selbstbindung der Behörde an den erlassenen Bescheid ein. Ihr
Gegenstück ist die Tatbestandswirkung für Entscheidungen, die andere Behörden und
die Gerichte zu treffen haben.
Eine Tatbestandswirkung hat indes regelmäßig nur zum Inhalt, dass der entsprechende
Verwaltungsakt und die durch ihn für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene
Regelung als gegeben hingenommen werden müssen (BVerwG v. 28.11.1986 - 8 C 122-
125/84, NVwZ 1987, 496). Die in einem Verwaltungsakt getroffenen tatsächlichen
Feststellungen und die ihm zu Grunde liegenden rechtlichen Erwägungen sind für einen
anderen als den durch den Verwaltungsakt „geregelten“ Rechtsbereich nur dann und
nur ausnahmsweise verbindlich, wenn eine derartige über die Tatbestandswirkung
hinausgehende „Feststellungswirkung“ gesetzlich angeordnet ist (BVerwG v. 28.11.1986
- 8 C 122-125/84, NVwZ 1987, 496 [497] m. w. Nachw.; , in: Stein/Jonas, 20.
Aufl. 1984, Einl Rz. 555). Das ist hier nicht der Fall. Eine überbordende
Feststellungswirkung sieht das Vermögensgesetz (VermG) nicht vor. Gegenstand der
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden ist es allein zu klären, wer
Rückübertragungsberechtigter i.S.d. §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 VermG ist. Es ist hingegen
kein Gegenstand der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu untersuchen, ob ein
Abtretungsvertrag – hier der vom 17. Februar 1992 – nichtig war. Weder Tenor noch
Inhalt des konkreten Bescheids ist zu entnehmen, dass das A. den Vertrag vom 17.
Februar 1992 geprüft hat. Im Tenor wird der Vertrag nur zu dem Zweck erwähnt, die
Hinterlegung des Kaufpreises zu regeln. Ob der Abtretungsvertrag hingegen sittenwidrig
war – der Höhe nach oder wegen der besonderen Umstände – ist vom A. nicht näher
untersucht, sondern als gegeben vorausgesetzt worden. Sollte daher der Vertrag vom
17. Februar 1992 nichtig sein, hat daran weder der Bescheid der A. vom 2. Dezember
1998 noch der Vertrag vom 30. Juli 1996 etwas ändern wollen.
4. Die Beklagten können auch keine Rechte daraus herleiten, dass ein Verwaltungsakt
gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG demjenigen Beteiligten bekannt zu geben ist, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, oder dass der Bescheid des A. vom 2.
Dezember 1998 angeblich nichtig ist, sofern man Sittenwidrigkeit bejaht.
a) Sollte der Bescheid des A. vom 2. Dezember 1998 den Klägerinnen als Erbinnen der
vorverstorbenen H. B. bekannt zu geben gewesen sein (dazu b), so ist dass auch
geschehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerinnen vom Bescheid –
den sie selber vorlegen – erfahren haben. Ein etwaiger Bekanntgabemangel gegenüber
den Klägerinnen ist mit ihrer tatsächlichen Kenntniserlangung geheilt (BVerwG v.
25.02.1994 - 8 C 2/92, NJW-RR 1995, 73 [75]). Das Gesetz lässt für zustellungsbedürftige
Verwaltungsakte bei fehlendem Zustellungsnachweis oder der Verletzung zwingender
Zustellungsvorschriften als Zustellungszeitpunkt denjenigen des tatsächlichen
Empfangs gelten. Gem. § 8 VWZG gilt ein Verwaltungsakt als in dem Zeitpunkt
zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Die
Klägerinnen hätten ihr Recht, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit des Bescheides und
damit des Vertrages vom 30. Juli 1996 zu berufen, ferner verwirkt. Das Recht ist nämlich
verwirkt, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt erkennbar als gültig behandelt. So
aber liegt der Fall hier: Die Klägerinnen wollen den von der Beklagten durch den Vertrag
vom 30. Juli 1996 erzielten Mehrwert „abschöpfen”. Sie berufen sich gerade nicht auf die
Unwirksamkeit dieses ggf. als öffentlich-rechtlich einzuordnenden Vertrages, sondern
leiten aus seiner Wirksamkeit Folgen her.
b) Der Bescheid des A. vom 2. Dezember 1998 ist auch nicht deshalb als nichtig
anzusehen, weil die Beklagte nicht die Rückübertragungsberechtigte i.S.d.
Vermögensgesetzes war und der Verwaltungsakt gegenüber den Klägerinnen hätte
ergehen müssen. Denn eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt gem. §
30
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ergehen müssen. Denn eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt gem. §
184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit –
wie hier – nichts anderes bestimmt ist. Die Beklagte ist nach dieser Bestimmung
einerseits rückwirkend als berechtigt anzusehen, den Vertrag vom 30. Juli 1996 zu
schließen. Und andererseits war sie durch die gesetzliche Fiktion des § 184 BGB auch
Rückübertragungsberechtigte und also richtige Adresssatin des Bescheides vom 2.
Dezember 1998. Dass die im Bescheid getroffenen Regelungen die „wahre“ Rechtslage
naturgemäß nicht berücksichtigten und davon ausgingen, dass die Beklagte bereits vor
der Genehmigung Rückübertragungsberechtigte war, steht diesem Ergebnis nicht
entgegen. Es ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass der Bescheid durch die
Rückwirkung seiner Bedeutung beraubt oder seine Regelungen undurchführbar werden.
5. Der Zinsanspruch findet seine Rechtfertigung in §§ 280 Abs. 1. Satz 1, Abs. 2, 286
Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagte mahnte den mit der
Klage geltend gemachten Betrag mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 unter Fristsetzung
auf den 31. Oktober 2002 erfolglos an.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und
711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch bedarf es einer Überprüfung durch das Revisionsgericht im Hinblick auf
die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, § 543
Abs. 2 ZPO.
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