Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017

KG Berlin: verdacht, bestätigung, beschwerdeinstanz, befristung, quelle, sammlung, zukunft, link, hauptsache, prozesskosten

1
2
3
4
Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 WF 132/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 91 Abs 1 ZPO
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten
Leitsatz
1. Die Einschaltung einer Detektei ist daher nur dann im Sinne von § 91 ZPO
erstattungsrechtlich als erforderlich anzusehen, wenn aus vernünftiger Sicht der Partei ein
konkreter Anlass oder Verdacht besteht, es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung
oder –verteidigung auf die Bestätigung der Verdachtsmomente durch nachvollziehbare
Einzeltatsachen ankommen konnte und diese nur durch ein Detektivbüro sachgerecht
ermittelt werden konnte.
2. Für eine Erforderlichkeit der Beauftragung einer Detektei im Sinne von § 91 ZPO spricht
eine Vermutung, wenn die Ermittlungen des Prozessausgang beeinflusst haben.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Pankow/Weißensee vom 3. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 20.000 EUR.
Gründe
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in
der Sache keinen Erfolg.
Gegen die Beklagte sind Detektivkosten in der geltend gemachten Höhe festzusetzen.
Diese Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Beklagten
notwendig (§ 91 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozesskosten können auch Kosten für die
Einschaltung eines Detektivs gehören (BGH MDR 2006, 776).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind der Partei solche Aufwendungen, die ihr
durch die Einschaltung einer Detektei entstanden sind, gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu
erstatten, wenn sie ihr im Zeitpunkt der Beauftragung bei vernünftiger Beurteilung der
damaligen Prozesslage als zur Förderung des Prozesserfolgs notwendig erscheinen
mussten. Allerdings ist bei der Anerkennung der Notwendigkeit solcher Kosten
Zurückhaltung geboten, um zu vermeiden, dass entgegen dem Grundsatz der
kostensparenden Prozessführung dem Unterlegenen kostspielige Aufwendungen
lediglich für die Ausforschung aufgrund bloßer Mutmaßungen aufgebürdet werden. Die
Einschaltung einer Detektei ist daher nur dann erstattungsrechtlich als erforderlich
anzusehen, wenn aus vernünftiger Sicht der Partei ein konkreter Anlass oder Verdacht
besteht, es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung auf die
Bestätigung der Verdachtsmomente durch nachvollziehbare Einzeltatsachen ankommen
konnte und diese nur durch ein Detektivbüro sachgerecht ermittelt werden konnten.
Auch dürfen die dadurch entstandenen Aufwendungen nicht außer Verhältnis zum
Streitgegenstand stehen (vgl. zu diesen Grundsätzen z.B. KG, 1. ZS, JurBüro 2004, 32;
OLG Koblenz FamRZ 2006, 1217 OLGR Schleswig 2005, 561, ferner Zöller/ Herget, ZPO,
25. Aufl., § 91 Rn. 13, „Detektivkosten“ m.w.N. aus der Rspr.)
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beklagte hat die Detektive wegen des
von ihm gehegten Verdachts beauftragt, dass der Kläger nicht unter so erheblichen
behinderungsbedingten Einschränkungen seiner Fähigkeiten leidet wie von ihm
behauptet. Die Ermittlungen der Detektive waren auch erforderlich im Sinne von § 91
ZPO. Dafür spricht eine – auch hier nicht widerlegte – Vermutung, wenn die Ermittlungen
den Prozessausgang beeinflusst haben. Hier hat der 16. Zivilsenat des Kammergerichts
sein Urteil vom 16. November 2006 in erheblichem Maße auf das Ergebnis der
Ermittlungen gestützt (vgl. z. B. Seite 10 des Urteils), wie er auch in seinem Beschluss
vom 4. Januar 2007 noch einmal deutlich gemacht hat. Zwar trifft es zu, dass die
5
6
7
8
vom 4. Januar 2007 noch einmal deutlich gemacht hat. Zwar trifft es zu, dass die
Berufung im Ergebnis wegen Beweisfälligkeit des Klägers zurückgewiesen worden ist. Das
Erfordernis des (weiteren) Gutachtens hat sich aber erst aufgrund der im Laufe des
Verfahrens vom 16. Zivilsenat gewonnenen Erkenntnisse herausgebildet (vgl. dessen
Beschluss vom 4. Januar 2007 sowie bereits der Hinweis der Vorsitzenden vom 6.
Oktober 2006), zu denen neben dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten
Glaubwürdigkeitsgutachten maßgeblich die Detektivberichte gehörten. Zum Zeitpunkt
der Beauftragung der Detektive konnte der Beklagte von dem
Glaubwürdigkeitsgutachten vom 5.7.2006 noch keine Kenntnis haben, so dass es deren
Beauftragung nicht obsolet machte.
Die erneut in der Sache gegen die Richtigkeit, Erheblichkeit und Zulässigkeit der
Ermittlungen vorgebrachten Einwendungen können der für das
Kostenfestsetzungsverfahren entscheidenden tatsächlichen Verwertung nicht entgegen
gehalten werden. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist zur Überprüfung der
Entscheidung in der Hauptsache weder bestimmt noch geeignet.
Der Kläger verweist zwar zutreffend darauf, dass die Kosten für die Ermittlungen sehr
hoch waren. Dies steht aber im Ergebnis ihrer Festsetzung nicht entgegen. Es erscheint
bereits fraglich, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenseite ein geeignetes
Kriterium darstellen. Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben, da selbst bei
Berücksichtigung dieses Kriteriums hier die Kosten erstattungsfähig wären. Denn auf der
anderen Seite ist die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für beide Parteien zu
berücksichtigen. Diese kommt bereits in dem vom 16. Zivilsenat festgesetzten
Streitwert von 95.000 € zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass der fortlaufend begehrte
Unterhalt (Regel- und Sonderbedarf) auch für die Zukunft zuerkannt werden sollte, was
angesichts von § 323 ZPO nur sehr eingeschränkt abänderbar wäre. Eine – mit der
Beschwerdebegründung behauptete – Befristung enthielt der Berufungsantrag nicht.
Angesichts dessen kann die Höhe der Kosten nicht als unangemessen angesehen
werden. Im Verhältnis zum Streitwert sind die Kosten erst Recht nicht unverhältnismäßig.
Der Senat sieht es aufgrund der vorgelegten Ermittlungsberichte sowie der Rechnungen
als glaubhaft gemacht (§ 104 Abs.2 ZPO) an, dass die getätigten Ermittlungen mit den
entsprechenden Aufwendungen – zumindest aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten
bei Auftragserteilung – erforderlich waren, um sich (ggf. beweiskräftig) gegen die Klage
zu verteidigen. Da konkrete Einwendungen gegen einzelne Positionen im
Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden, wird von einer näheren
Begründung abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Wert entspricht den in der
Beschwerdeinstanz streitigen Kosten.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum