Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017

KG Berlin: körperverletzung, beleidigung, quelle, sammlung, link, bewährung, strafverfahren, umgestaltung

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(5) 1 Ss 99/05 (38/05)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 154 Abs 2 StPO, § 354 Abs 1a
S 1 StPO
Revision im Strafverfahren: Änderung des Schuldspruchs durch
Einstellung der Strafverfolgung für eine von mehreren Taten
Leitsatz
Es ist anerkannt, dass § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO auch auf Fälle einer Schuldspruchänderung
anwendbar ist, der ein Teilverzicht auf Strafverfolgung zugrunde liegt, sofern die Änderung
dem Schuldspruch kein anderes Gepräge verleiht (so hier: Einstellung gem. § 154 Abs. 2
StPO einer von neun weitgehend ähnlich gelagerten Taten).
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren hinsichtlich der Tat vom 24. Dezember 2002 (Fall 1) gemäß § 154 Abs.
2 StPO eingestellt,
b) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. Mai 2004 im Schuldspruch
dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in sechs Fällen, der Körperverletzung
und der Beleidigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben
Fällen, wegen Körperverletzung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf seine auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat das Landgericht Berlin gegen den
Angeklagten eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je fünf Euro verhängt.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung
sachlichen Rechts.
1. Der Senat hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
Berlin das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Tat vom 24. Dezember
2002 (Fall 1) eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der
verbleibenden Verurteilung wegen Diebstahls in sechs Fällen, wegen Körperverletzung
und wegen Beleidigung hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Die
verhängte Rechtsfolge ist auch nach dem Wegfall der Verurteilung wegen des am 24.
Dezember 2002 begangenen Diebstahls im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO
angemessen.
Es ist anerkannt, daß die Vorschrift auch auf Fälle einer Schuldspruchänderung
anwendbar ist, der ein Teilverzicht auf Strafverfolgung zugrunde liegt, sofern die
Änderung dem Schuldspruch kein anderes Gepräge verleiht (vgl. BGH StV 2005, 75).
Eine derartige wesentliche Umgestaltung des Schuldspruchs liegt hier nicht vor, weil
lediglich eine von sieben Diebstahlstaten entfallen ist.
Ob eine Rechtsfolge als angemessen gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angesehen
werden kann, ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen unter Berücksichtigung aller
maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte zu beurteilen. Hier erweist sich das vom
Landgericht verhängte Strafmaß nach Wegfall der Verurteilung wegen des am 24.
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Landgericht verhängte Strafmaß nach Wegfall der Verurteilung wegen des am 24.
Dezember 2002 begangenen Diebstahls schon deswegen weiterhin als angemessen,
weil der Umstand, daß der Angeklagte seine zahlreichen Diebstahlstaten in kurzen
Zeitabständen geradezu serienmäßig verübt hat, es gerechtfertigt hätte, eine Erhöhung
der verwirkten höchsten Einzelgeldstrafe über die festgesetzte Tagessatzzahl von 180
hinaus vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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