Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017

KG Berlin: ablauf der frist, grad des verschuldens, schmerzensgeld, treu und glauben, wiederkehrende leistung, körperliche unversehrtheit, zugang, klageerweiterung, verjährungsfrist, versicherer

Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 262/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Nr 3 S 3 PflVG, § 852 Abs 2
BGB, § 852 Abs 2aF BGB
Kfz-Haftpflichtversicherung: Beendigung der
Verjährungshemmung bei positiver Entscheidung des
Versicherers
Leitsatz
Eine positive Entscheidung des Versicherers i. S. d. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG beendet die
Verjährungshemmung nur dann, wenn der Geschädigte auf Grund dieser Entscheidung sicher
sein kann,
dass auch alle künftigen, angesichts der Verletzungen des Geschädigten noch in Betracht
kommenden
Schadenspositionen, die bisher nicht Gegenstand der Abrechnung waren, zu ersetzen bereit
sein wird,
wenn der Geschädigte sie belegt.
Meldet der infolge des Unfalls körperlich schwer verletzte Geschädigte bei Anspruchstellung
lediglich
den Fahrzeugschaden, die Nutzungsausfallentschädigung und Kleiderschaden, nicht aber
Schäden wegen Körperverletzung und auch alle künftigen Schäden aus dem Unfallereignis
an, liegt eine Entscheidung i. S. d. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG erst dann vor, wenn der
Versicherer eine eindeutige Erklärung auch über solche noch nicht angemeldeten
Körperschäden sowie künftige Schäden abgibt.
Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Versicherer auf die Anmeldung der Sachschäden
erklärt:
„Wir erkennen die Haftung dem Grunde nach an und rechnen zunächst wie folgt ab“, wobei
dann eine
Aufzählung der Sachschäden folgt mit der Aufforderung, weitere Belege zum Kleiderschaden
einzureichen, mit dem Hinweis, dass Nutzungsausfall erst bei Nachweis der Anschaffung
eines Ersatzfahrzeugs gezahlt werden könne, und der Frage nach einer Kaskoversicherung.
Selbst bei einem unterstellten Ende der Hemmung der Verjährung gem. § 3 Nr. 3 Satz 3
PflVG aufgrund
einer positiven Entscheidung des Versicherers in einem solchen Fall, wird der Lauf der
dreijährigen
Verjährungsfrist gehemmt, wenn zwischen den Parteien über zu leistenden Schadensersatz
weiter
"Verhandlungen" schweben im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a. F. .
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2004 verkündete Urteil der
Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 441/02 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.975,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszins aus 25.200,- EUR seit dem 21. Februar 2003, aus 2.639,99 EUR seit
dem 7. März 2005 und aus 11.135,99 EUR seit dem 12. Dezember 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 27 %, die Beklagte 73 % zu
tragen; von den Kosten der Berufung hat der Kläger 19 %, die Beklagte 81 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %
abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Gründe
I.
Die am 21. Dezember 2004 eingelegte und mit einem am 25. Februar 2005
eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am
26. November 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2004,
auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger zunächst seine erstinstanzlichen Anträge auf
Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von zumindest 6.135,- EUR, einer
Schmerzensgeldrente von zumindest 50,- EUR/Monat und eines erhöhten Mehrbedarfs
in Form eines Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum seit dem Unfall vom 20. Juli
1991 bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 25.200,- EUR weiter.
Mit Klageerweiterungen vom 25. Februar 2005 und 5. Dezember 2005 macht er einen
weiteren Haushaltsführungsschaden über 2.639,99 EUR und 11.135,99 EUR geltend,
wobei der erstgenannte Betrag einen Rechenfehler aus dem bereits erstinstanzlich
verfolgten Begehren auf Ersatz für den Zeitraum vom 20. Juli 1991 bis zum 31.
Dezember 1998 abzüglich 12 Monaten Krankenhausaufenthalt, mithin für 77 1/3 Monate
x 360,- EUR korrigiert und mit der zweiten Klageerweiterung eine Erhöhung des
Haushaltsführungsschadens insoweit vorgenommen wird, als gemäß dem erstinstanzlich
eingeholten Sachverständigengutachten eine Beeinträchtigung des Klägers bei der
Haushaltsführung in Höhe von 70 % festgestellt wurde.
Der Kläger macht mit der Berufung geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass sich die Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen
könne.
Das Schreiben der Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- und
Versorgungsunternehmen (HDN) vom 5. Dezember 1996 stelle entgegen der
Auffassung des Landgerichts keine Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG
dar. Soweit die Beklagte die Verhandlungen über die Frage des Schmerzensgeldes im
Unterschied zu den übrigen Schadenspositionen habe beenden und klarmachen wollen,
dass eine weitere Zahlung nicht erfolgen werde, hätte sie dies eindeutig erklären
müssen. Im Übrigen seien die Verhandlungen auch über das Schmerzensgeld später
fortgesetzt worden, wie die Schreiben der HDN vom 30. Oktober und 21. November
2000 belegten.
Das Landgericht hätte deshalb nicht von einer Verjährung des Anspruchs ausgehen
dürfen und hätte ihm, dem Kläger, ein weiteres Schmerzensgeld zuerkennen müssen,
da die gezahlten 85.000,- DM im Hinblick auf die ihm zugefügten Verletzungen zu gering
seien. Dies ergebe sich schon im Hinblick auf den erforderlichen Inflationsausgleich
bezüglich der Entscheidung des OLG Hamm vom 16. Oktober 1989, welche die HDN
ihrer Berechnung zu Grunde gelegt habe. Darüber hinaus stehe ihm im Hinblick auf die
erlittenen Verletzungen, die weit über dem Durchschnitt lägen, eine
Schmerzensgeldrente zu.
Auch hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens sei das Landgericht fehlerhaft davon
ausgegangen, dass dieser zum Zeitpunkt der Geltendmachung für den Zeitraum vor
dem 31. Dezember 1998 bereits verjährt gewesen sei. Auf den von der Beklagten
erklärten Verjährungsverzicht bis zum 31. Dezember 1998 komme es hierbei nicht an,
da die Verjährung im Hinblick auf die andauernden Verhandlungen zwischen den
Parteien gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG und § 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.11.2004 - 24 O 441/02 - wird abgeändert und
die Beklagte verurteilt,
1. an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres
Schmerzensgeld, das nicht unter 6.135,50 EUR liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10. Oktober 2002,
2. eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente, die
nicht unter monatlich 50,00 EUR liegen sollte, beginnend ab Oktober 2002 nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 3. des jeweiligen Monats,
hilfsweise für den Fall der Abweisung des Rentenanspruchs ein der Höhe nach in das
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hilfsweise für den Fall der Abweisung des Rentenanspruchs ein der Höhe nach in das
Ermessen des Gerichts gestelltes um mindestens 6.000,- EUR erhöhtes
Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit
dem 10. Oktober 2002,
3. an den Kläger weitere 25.200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins seit dem 21. Februar 2002,
4. an den Kläger weitere 2.639,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins seit Rechtshängigkeit,
5. an den Kläger weitere 11.135,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszins seit dem 1. August 2004
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist im Übrigen der Auffassung, dass es sich
bereits bei ihrem Schreiben vom 10. Februar 1992, Bl. 39 Bd. II der Akten, mit welchem
sie eine Haftung dem Grunde nach anerkannt habe, um eine Entscheidung im Sinne von
§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehandelt habe. Die rückständigen Ansprüche auf Ausgleich eines
Haushaltsführungsschadens, die der Regelung des § 197 BGB unterfielen, seien deshalb
für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1998 verjährt, da der Kläger einen
entsprechenden Anspruch erstmals mit Schreiben vom 5. Juli 2002, welches ihr erst mit
dem Schreiben vom 29. Januar 2003 zugegangen sei, geltend gemacht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der
mündlichen Verhandlungen verwiesen.
II.
A. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit der Kläger den Ausgleich eines
Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom 20. Juli 1991 bis zum 31. Dezember
1998 begehrt. Keinen Erfolg hat die Berufung hingegen hinsichtlich eines weiteren
Schmerzensgeldes sowie einer Schmerzensgeldrente.
1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des ihm durch die
bei dem Unfall vom 20. Juli 1991 erlittenen Verletzungen entstandenen
Haushaltsführungsschadens aus den §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 843 Abs. 1 BGB.
Dabei ist sowohl die Haftung der Beklagten dem Grunde nach, als auch die Tatsache und
die Höhe eines dem Kläger entstandenen Mehrbedarfs in der Haushaltsführung zwischen
den Parteien unstreitig.
Die Beklagte hat gegen die zutreffende Berechnung des Klägers hinsichtlich des
Haushaltsführungsschadens für den lediglich streitgegenständlichen Zeitraum vom 20.
Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1998 keine Einwendungen erhoben.
Den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich eines Mehrbedarfs von
21,7 Stunden pro Woche sowie einem Nettostundensatz von 7,50 EUR hat die Beklagte
ausweislich der Schreiben der HDN vom 5. und 7. Februar 2003, Bl. 124, 125 Bd. I der
Akten, mit gerundet 360,- EUR pro Monat bei einer Einschränkung in der
Haushaltsführung zu 50 % akzeptiert.
Ausweislich des Schriftsatzes vom 11. Februar 2003, Bl. 122 Bd. I der Akten, wollte der
Kläger bereits erstinstanzlich den gesamten seit dem Unfall angefallenen
Haushaltsführungsschaden geltend machen, soweit die Beklagte diesen noch nicht
ausgeglichen hatte. Dabei ist er davon ausgegangen, dass es sich unter
Berücksichtigung seines insgesamt 12 Monate andauernden Krankenhausaufenthaltes
um einen Zeitraum von insgesamt 70 Monaten handelte, weshalb die Klageforderung
insoweit mit 360,- EUR x 70 = 25.200,- EUR berechnet worden war. Dem Kläger ist
insoweit jedoch ein Berechnungsfehler unterlaufen, da der Zeitraum vom 20. Juli 1991
bis zum 31. Dezember 1998 tatsächlich 89 1/3 Monate beträgt. Abzüglich 12 Monate
Krankenhausaufenthalt verbleiben mithin 77 1/3 Monate, die der Kläger mit der
Berufungsbegründung seiner Berechnung nunmehr zu Grunde legt.
Soweit die Beklagte meint, die diesbezügliche Klageerweiterung des Klägers um
2.636,99 EUR sei verspätet, da der Kläger selbst den Rechenfehler noch in der ersten
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2.636,99 EUR sei verspätet, da der Kläger selbst den Rechenfehler noch in der ersten
Instanz hätte bemerken müssen, geht diese Annahme fehl.
Bei der Klageerweiterung handelt es sich gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht um eine
Klageänderung, weshalb diese auch ohne Einwilligung des Gegners möglich ist (vgl.
Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 531 Rn. 24) und es allein auf die Frage
ankommt, ob die der geänderten Klage zu Grunde liegenden Tatsachen bereits
erstinstanzlich in den Rechtsstreit eingeführt worden sind bzw. gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO zulässig neu eingeführt werden können. Auch die Frage der Sachdienlichkeit gemäß
§ 533 ZPO stellt sich nicht (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 533 Rn 3).
Da der Kläger mit der Klageerweiterung lediglich einen Rechenfehler korrigiert, den
erweiterten Antrag jedoch nicht auf neuen Tatsachenvortrag stützt, sind die
Voraussetzungen des § 529 ZPO gegeben.
Ebenfalls zulässig hat der Kläger seinen Antrag insoweit erweitert, als er seiner
Berechnung statt der zunächst begehrten Einschränkungsquote bei der Hausarbeit von
50 % nunmehr eine solche von 70 % zu Grunde legt. Diese Quote, die von der Beklagten
ebenfalls nicht angegriffen worden ist, ergibt sich aus dem erstinstanzlich eingeholten
Sachverständigengutachten vom 25. Juni 2004 des Gutachters Dr. med. C. P., gegen
welches Einwände nicht geltend gemacht worden sind und wegen dessen Inhalt auf Bl.
183 ff Bd. I der Akten verwiesen wird.
Dem Kläger steht mithin für den Zeitraum vom 20. Juli 1991 bis zum 31. Dezember
1998, unter Berücksichtigung seines Krankenhausaufenthaltes von 12 Monaten
insgesamt für 77 1/3 Monate, ein Betrag von 77 1/3 x 504,- = 38.975,99 EUR zu.
2. Dem berechtigten Anspruch kann die Beklagte, entgegen der Annahme des
Landgerichts, auch nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Dies gilt
sowohl für das so genannte Stammrecht, aus welchem die wiederkehrenden Ansprüche
auf Zahlung eines monatlichen Haushaltsführungsschadens erwachsen, als auch für die
einzelnen bereits entstandenen Ansprüche.
a. Eine Anmeldung des Schadens des Klägers bei der Beklagten erfolgte jedenfalls mit
Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Hebestreit, vom
12. Dezember 1991, der die Beklagte aufforderte, ihre Haftung dem Grunde nach
anzuerkennen. Spätestens mit Zugang dieses Schreibens war die Verjährung mithin
gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt, der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 PflVG auf die
Beklagte als nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 von der Versicherungspflicht befreite Anstalt des
öffentlichen Rechts sinngemäß anzuwenden ist. Da weder ersichtlich, noch seitens der
Beklagten vorgetragen ist, wann die Voraussetzungen des Laufs der Verjährung gemäß
§ 852 Abs. 1 BGB a.F. eingetreten waren, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der
Anmeldung des Schadens von der dreijährigen Verjährungszeit gemäß § 852 Abs. 1 BGB
a.F. noch keine Zeit verstrichen war.
aa. Ob das Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 1992, Bl. 39 Bd. II der Akten, wie
die Beklagte meint, als schriftliche Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG
anzusehen ist, womit die Hemmung der Verjährung mit dessen Zugang geendet hätte,
erscheint äußerst fraglich.
Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass auch eine positive Entscheidung des Versicherers
eine schriftliche Entscheidung im Sinne der zitierten Norm darstellen kann, dies jedoch
nur dann, wenn dem Geschädigten durch die Erklärung zweifelsfrei Klarheit über die
Haltung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber seinen Forderungen als
Grundlage für die sachgerechte Durchsetzung seiner Ansprüche verschafft wird (vgl.
grundlegend BGH, Urteil vom 30. April 1991 - VI ZR 229/90 - NJW 1991, 1954; BGH, Urteil
vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 - , NJW-RR 1996, 474; Senat, Urteil vom 29. März
1999 - 12 U 8899/97 - VM 1999, 92 Nr. 94). Dem Inhalt des Schreibens muss der
Charakter einer erschöpfend, eindeutig und endgültig den Schadensersatzanspruch im
Hinblick auf das Interesse des Gläubigers an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
bejahenden schriftlichen Erklärung zukommen; nicht ausreichend ist es, wenn der
Geschädigte auf Grund des Schreibens davon ausgehen konnte, dass der
Anspruchsgrund nicht mehr bestritten werde; vielmehr muss klar erkennbar sein, dass
der Versicherer auch alle künftigen angesichts der Verletzungen des Geschädigten noch
in Betracht kommenden Schadenspositionen, die bisher nicht Gegenstand der
Abrechnung waren, zu ersetzen bereit sein wird, wenn der Geschädigte sie belegt (vgl.
BGH Urteil vom 5. Dezember 1995, a.a.O.; Prölss/ Martin, Versicherungsvertragsgesetz,
27. Aufl., § 3 Nr. 3 PflVG, Rn 7). Daran fehlt es, wenn der Anspruchsgrund und geltend
gemachte Einzelpositionen zwar anerkannt werden, der Geschädigte aber nicht sicher
sein kann, dass zukünftige Forderungen genauso erfüllt werden (Stiefel/Hofmann,
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sein kann, dass zukünftige Forderungen genauso erfüllt werden (Stiefel/Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG, Rn 15 unter Hinweis auf die Entscheidung des
BGH vom 5.12. 1995), nach der Formulierung des Schreibens mithin die Möglichkeit
offen bleibt, Einwände gegen einzelne Schadenspositionen auch in Zukunft zu erheben
(OLG Hamm, Urteil vom 25. Juni 2001 - 13 U 32/01 - VersR 2002, 563).
Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 1992 nach
Auffassung des Gerichts nicht. Dabei ist für die Frage, ob die schriftliche Erklärung eine
Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG darstellt auf die Umstände des
Einzelfalls, insbesondere auch das Verfahren und die Konkretisierung der
Schadensanmeldung abzustellen (BGH, Urteil vom 30. April 1991, a.a.O.). Die noch vor
dem anwaltlichen Schreiben vom 12. Dezember 1991 liegende erstmalige
Schadensanmeldung durch den Kläger selbst liegt nicht vor. Das Schreiben der
Beklagten vom 10. Februar 1992 enthält neben dem einen Satz: „Wir erkennen die
Haftung dem Grunde nach an und rechnen zunächst wie folgt ab…“ eine Aufzählung der
offenbar an dem Fahrzeug des Klägers entstandenen und von ihm geltend gemachten
Schäden, sowie die Aufforderung, weitere Belege hinsichtlich der zudem begehrten
Erstattung für beschädigte Kleidung des Klägers einzureichen. Weiterhin äußerte sich die
Beklagte dahin, dass Nutzungsausfall erst bei Nachweis der Anschaffung eines
Ersatzfahrzeuges gezahlt werden könne und fragte nach dem Bestehen einer
Haftpflicht- bzw. Vollkaskoversicherung.
Damit ist das Schreiben keinesfalls eindeutig und umfassend im Sinne der oben
dargelegten Grundsätze, zumal der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt neben den reinen
Sachkosten sowie einer Nutzungsausfallentschädigung offenbar keine weiteren
Ansprüche wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall usw. angemeldet hatte. Allein aus der
Formulierung des Schreibens konnte für den Kläger nicht die Gewissheit erwachsen, dass
die Beklagte sämtliche weiteren auf Grund des Verkehrsunfalls vom 20. Juli 1991 und
seinen dabei erlittenen Verletzungen denkbaren Schäden bei Vorlage entsprechender
Belege ohne weiteres ausgleichen werde.
bb. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die Hemmung der Verjährung
gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 10.
Februar 1992 endete, so begann die Verjährungsfrist von drei Jahren dennoch nicht zu
laufen, da die Parteien über die zu leistenden Ersatzzahlungen im Sinne von § 852 Abs.
2 BGB a.F. weiter verhandelten, weshalb die Verjährung nunmehr aus diesem Grund
weiterhin gehemmt war.
Der Begriff der Verhandlungen ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst sämtliche
sich aus dem Schadensfall ergebenden Einzelansprüche, sofern nicht erkennbar ist,
dass sich die Verhandlungen nur auf einen Teil der Ansprüche beziehen sollen (RGRK-
Kreft, 1989, § 852 BGB, Rn 90-92; OLG Hamm, Urteil vom 2. März 1990 - 14 U 9/89 -
VersR 1991, 1263). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall gewesen, da die Parteien
im weiteren Verlauf über unterschiedliche Ansprüche des Klägers, nämlich neben den
Sachkosten den Anspruch auf Schmerzensgeld sowie im Weiteren über Verdienstausfall
und krankheitsbedingte Mehrkosten wie Fahrtkosten und Mehrkosten bei dem Erwerb
einer Fahrerlaubnis und eines Pkw, korrespondierten. Dass die Parteien über die
streitgegenständlichen Haushaltsführungskosten zunächst nicht verhandelt hatten, führt
deshalb nicht dazu, dass die Verjährung insoweit nicht gehemmt wäre.
Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Verhandlungen der Parteien im
Verlauf der Zeit dadurch beendet worden wären, dass der Ersatzberechtigte, hier der
Kläger, diese einschlafen ließ, indem er auf ein Anerbieten des Ersatzpflichtigen zum
Abschluss der Verhandlungen nicht geantwortet hätte (vgl. hierzu Palandt-Thomas, 61.
Aufl., § 852 BGB a.F., Rn 19). Derartiges ist vorliegend weder ersichtlich, noch
vorgetragen. Damit ist auch die Tatsache, dass aus der Akte keine Kontakte der
Parteien zwischen dem Schreiben des Rechtsanwalts Hebestreit vom 27. Februar 1992
und dem Schreiben des Rechtsanwaltes Köpcke vom 5. Mai 1994 ersichtlich sind,
unschädlich, weil allein eine Pause in den Verhandlungen noch nicht zu deren Einschlafen
führt, sofern nicht nach Treu und Glauben eine weitere Reaktion des Geschädigten zu
erwarten gewesen wäre, wovon bei der gegebenen Sachlage nicht auszugehen ist. Im
Übrigen sind die eingereichten Unterlagen ersichtlich nicht vollständig, so dass ein
entsprechendes Ende der Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen, welches die
Beklagte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hätte, nicht erkennbar ist. Die
Beklagte ist ausweislich ihres Schriftsatzes vom 3. Februar 2003, Bl. 78 Bd. I der Akten,
vielmehr selbst davon ausgegangen, dass die Parteien jedenfalls wegen der materiellen
Ansprüche weiter verhandelt hatten.
§ 852 Abs. 2 BGB a.F. ist auch nach einem - unterstellten - Ende der Hemmung der
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§ 852 Abs. 2 BGB a.F. ist auch nach einem - unterstellten - Ende der Hemmung der
Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG weiterhin anwendbar.
Dies gilt im Hinblick auf den allgemeinen Charakter der Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB
a.F. insbesondere dann, wenn die schriftliche Entscheidung des Versicherers negativ
ausgefallen, ein Anspruch mithin grundsätzlich abgelehnt worden ist (vgl. hierzu BGH,
Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01 - BGHZ 152, 298=NJW 2003, 895). In
diesem Fall greift im Falle der Weiterführung der Verhandlung trotz zunächst erfolgter
Ablehnung einer Regulierung § 852 Abs. 2 BGB a.F. als allgemeine Regelung, nachdem §
3 Nr. 3 Satz 3 PflVG durch die erstmalige Anmeldung „verbraucht“ ist.
Nichts anderes kann jedoch auch für den Fall gelten, dass die Entscheidung des
Versicherers nicht negativ ausgefallen ist, sondern er sich positiv zu einer Haftung
geäußert hat. Auch für diesen Fall greift bei einer Fortsetzung der Verhandlungen § 852
Abs. 2 BGB a.F., da die ursprünglich eingetretene Hemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG
auch hier durch die positive Entscheidung des Versicherers verbraucht ist. Der
Geschädigte, der dennoch mit der Versicherung hinsichtlich der Höhe wegen der
Komplexität des Falles weiterverhandeln muss, sei es, weil der Versicherer weitere
Unterlagen anfordert oder hinsichtlich der Höhe des zu ersetzenden Schadens noch
Unklarheiten bestehen, kann nicht schlechter gestellt sein, als in dem bereits
entschiedenen Fall, in welchem die Versicherung eine Haftung zunächst grundsätzlich
abgelehnt hatte. Auch im Fall des Weiterverhandelns nach einer positiven Entscheidung
des Versicherers kann eine erneute Hemmung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. mithin
eintreten (so auch schon LG Münster, Urteil vom 29. September 2003 - 15 O 116/03 -
RuS 2005, 264).
cc. Die Hemmung der Verjährung endete auch nicht mit dem Zugang des Schreibens
der HDN vom 5. Dezember 1996, jedenfalls nicht, soweit es den
Haushaltsführungsschaden als Teil des materiellen Schadensersatzanspruchs des
Klägers betrifft.
Das Schreiben war jedenfalls hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche nicht
erkennbar abschließender Natur. Auf S. 3 bspw. führt die HDN hinsichtlich des zu
ersetzenden Einkommens des Klägers aus, dass angekündigte Zahlungen vorbehaltlich
der Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen. Auch auf S. 5 des Schreibens wird dem
damaligen Bevollmächtigten des Klägers aufgegeben, nähere Angaben zu dem durch
den Kläger erworbenen Pkw zu machen. Ein abschließender Schlusssatz, mit welchem
die HDN erklärt hätte, nunmehr sämtliche Fragen abschließend beantwortet zu haben,
ist dem Schreiben hinsichtlich der materiellen Schäden ebenfalls nicht zu entnehmen.
Dies wäre jedoch im Hinblick auf den bereits verstrichenen Zeitraum von nahezu 5 ½
Jahren seit dem Unfall erforderlich.
Im Übrigen ist die HDN jedenfalls mit Schreiben vom 12. März 1999 erneut in
Verhandlungen eingetreten, so dass jedenfalls vor Ablauf von drei Jahren nach Zugang
des Schreibens vom 5. Dezember 1996 eine erneute Hemmung durch die
Wiederaufnahme von Verhandlungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. eingetreten wäre.
Diese Verhandlungen über die Höhe des auszugleichenden Einkommensausfalles sowie
später über ein weiteres Schmerzensgeld und sodann ab Juli 2002 auch über den
streitgegenständlichen Haushaltsführungsschaden setzten sich bis zur Klageerhebung
fort, so dass die Verjährung nicht vollendet ist.
b. Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass es sich bei
dem streitgegenständlichen Haushaltsführungsschaden um wiederkehrende Leistungen
im Sinne von § 197 BGB handelt. Rückstände auf Rentenansprüche auf Grund eines
Mehrbedarfs des Verletzten nach § 843 Abs. 1 BGB stellen grundsätzlich zwar
wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB dar, für welche mithin, anders als
für das so genannte Stammrecht, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt (BGH, Urteil
vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - NJW-RR 2000, 14121= MDR 2000, 1192). Auch ist für
die Verjährungsfrage zwischen dem Stammrecht und den Rückständen auf bereits
entstandene wiederkehrende Ansprüche zu unterscheiden, was sich bereits aus den
unterschiedlichen Verjährungsfristen ergibt.
Die Hemmungswirkung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erfasst jedoch auch die Verjährung
regelmäßig wiederkehrender Ansprüche, so dass sich der Versicherer bei einem
Hemmungseintritt nach Schadensanmeldung nicht auf die Verjährung von Ansprüchen
aus einem mehr als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum berufen kann (vgl. hierzu OLG
Zweibrücken, Urteil vom 30. April 1998 - 1 U 193/97 - HVBG-Info 1998, 1734; juris GmbH
online Recherche). Der Schutzzweck des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG, der den Geschädigten
vor einem Anspruchsverlust während langwieriger Anspruchsprüfungen schützen soll,
erfasst auch die während der Hemmung bereits entstandenen aber noch nicht
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erfasst auch die während der Hemmung bereits entstandenen aber noch nicht
gezahlten Ansprüche auf wiederkehrende Leistung.
Gleiches muss bei wiederkehrenden Leistungen im Übrigen auch für eine Hemmung
durch Verhandlungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. gelten, da auch hier der
Geschädigte vor einem Anspruchsverlust während der Verhandlungsphase geschützt
sein soll.
c. Soweit sich die Beklagte auf die Vorschrift des § 3 Nr. 3 Satz 2 2. Halbsatz PflVG
bezieht, wonach die Verjährung spätestens in zehn Jahren von dem Schadensereignis an
endet, ist auch der Lauf dieser Frist durch die Anmeldung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG
bzw. gemäß den obigen Ausführungen gemäß § 852 Abs. 2 BGB a. F. gehemmt. Die
Vorschrift enthält keine absolute Verjährungsgrenze, so dass Hemmungsgründe sich
auswirken können (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 3 PflVG
m. N.).
3. Keinen Erfolg hat die Berufung hingegen, soweit der Kläger einen Anspruch auf
Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente, hilfsweise
ein nochmals erhöhtes Schmerzensgeld, weiter verfolgt.
a. Das Landgericht ist für den Fall des immateriellen Schadensersatzanspruchs nach §
847 Abs. 1 BGB a.F. zu Recht davon ausgegangen, dass ein möglicher Anspruch des
Klägers verjährt ist.
Insoweit lag abweichend von den obigen Ausführungen zu A.2.a.cc. jedenfalls in dem
Schreiben der HDN vom 5. Dezember 1996 eine schriftliche Entscheidung im Sinne von
§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG.
Der Schmerzensgeldanspruch stellt grundsätzlich einen eigenen Anspruch neben dem
Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden dar und ist nicht nur ein Rechnungsposten
des Gesamtschadens (Palandt-Thomas, 61. Aufl., § 847 BGB a.F., Rn 1; Senat, Urteil
vom 24. November 2005 - 12 U 68/05 -).
Die Frage, ob ein Schreiben eine schriftliche Entscheidung im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 3
PflVG darstellt, kann deshalb auch für materiellen Schaden und immateriellen Schaden
unterschiedlich ausfallen. Vorliegend hat die HDN die Frage des Schmerzensgeldes
ersichtlich abschließend regeln und die Verhandlungen darüber auch beenden wollen.
Dies zeigt die in dem Schreiben vom 5. Dezember 1996 enthaltene Aufzählung der
bisher geleisteten Zahlungen sowie die Aussage: “Insgesamt halten wir ein
Schmerzensgeld in Höhe von DM 85.000,00 für angemessen und ausreichend. Folglich
haben wir unser Mitglied gebeten, Ihrem Mandanten einen weiteren Betrag auf das
Schmerzensgeld in Höhe von DM 20.000,- zur Verfügung zu stellen.“ …“Eine
Schmerzensgeldrente halten wir dafür nicht für angemessen“. Hierauf hat das
Landgericht in seiner Entscheidung auch zutreffend abgestellt.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Beklagte durch die HDN erneut in
Verhandlungen über das Schmerzensgeld eingetreten sei, bezieht sich dies auf das
Schreiben der HDN vom 30. Oktober 2000, mit welchem sie angegeben hatte, bereit zu
sein, die bisher mitgeteilte Auffassung nochmals zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung
wurde sodann mit Schreiben vom 21. November 2000 dahin mitgeteilt, dass die Position
Schmerzensgeld mit der Zahlung eines weiteren Betrages von 10.000,- DM zum
Abschluss gebrachten worden und der immaterielle Anspruch mit einem Gesamtbetrag
von 85.000,- DM ausgeglichen worden sei.
Unabhängig davon, dass fraglich erscheint, ob durch die zitierten Schreiben erneut
Verhandlungen seitens der Parteien aufgenommen wurden, kann dies bereits deshalb
dahinstehen, weil zum Zeitpunkt des Schreibens der HDN vom 30. Oktober 2000 die
dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen war. Die Hemmung
endete mit Zugang des Schreibens vom 5. Dezember 1996, wobei die Verjährung sofort
und nicht erst mit dem Schluss des Jahres weiterlief (Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 201
BGB Rn 1) und demnach jedenfalls Mitte Dezember 1999 vollendet war.
Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf den mit Schreiben der HDN vom 26. Juni
1998 und 2. Dezember 1998 erklärten Verjährungsverzicht bis zum 31.12. 1998 und
31.12.1999 berufen, da dieser vor Ablauf der Verjährung ausgesprochene Verzicht, wie
das Landgericht richtig ausgeführt hat, lediglich dazu führte, dass der Kläger vor Ablauf
der Frist bzw. nach kurzer Prüfungsfrist danach Klage hätte erheben müssen, der
Verzicht selbst wegen eines Verstoßes gegen § 225 BGB jedoch unwirksam war (Palandt-
Heinrichs, 61. Aufl., § 225 BGB Rn 2 m. w. N.). Nach Ablauf der Verjährungsfrist hat die
Beklagte einen sodann zulässigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht
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Beklagte einen sodann zulässigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht
nochmals ausgesprochen.
b. Im Übrigen wäre ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch des Klägers auch
unabhängig von der Frage der Verjährung nicht gegeben.
aa. Der von der Beklagten gezahlte Betrag von 85.000,- DM ist im Hinblick auf die vom
Kläger erlittenen Verletzungen, die Art und Dauer der Behandlung und die bleibenden
Folgen des Unfalls angemessen, aber auch ausreichend.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen
(BGHZ 18, 149; KG DAR 1987, 151). Es soll dem Geschädigten einen angemessenen
Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und
zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten
Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Die wesentliche Grundlage für die
Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der
Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden
sowie Dauer der Behandlungen und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren
Krankheitsverlaufs, Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner Grad des
Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.
Bei Verletzungen infolge Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster
Linie - entsprechend der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion - durch das Maß
der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt. Bei
der Bemessung der Höhe ist die besondere Natur des Schmerzensgeldanspruches zu
berücksichtigen. Dieser ist vom Gesetzgeber lediglich formal als
Schadensersatzanspruch ausgestaltet, seinem Inhalt nach aber jedenfalls nicht ein
solcher der üblichen, das heißt auf den Ausgleich von Vermögensschäden
zugeschnittener Art. Immaterielle Schäden betreffen gerade nicht in Geld messbare
Güter, wie im Streitfall die körperliche Unversehrtheit des Klägers. Daher lassen sie sich
niemals in Geld ausdrücken und kaum in Geld ausgleichen. Die Eigenart des
Schmerzensgeldanspruchs hat deshalb zur Folge, dass dessen Höhe nicht auf Heller
und Pfennig bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar begründbar ist (Senat,
Urteil vom 16. Oktober 1995 - 12 U 2094/94 - VM 1995, 44 Nr. 60; Senat, Urteil vom 10.
November 1997 - 12 U 5774/96 -).
Vergleichbar kann hier nicht nur die Entscheidung des OLG Hamm vom 16. Oktober
1989 herangezogen werden, sondern auch die Entscheidungen des OLG Köln vom 27.
Februar 2002 - Schmerzensgeldbeträge Hacks, Ring, Böhm, Ausgabe 2004 lfd. Nr.
22.2717 und des OLG Hamm vom 24. September 1996 lfd. Nr. 22.2716 - , in welchen für
vergleichbare Verletzungen und Einschränkungen jeweils Beträge von 85.000,- DM als
Schmerzensgeldzahlung festgesetzt worden sind.
Soweit der Kläger meint, bereits im Hinblick auf eine erforderliche Indexanpassung
bezüglich der auch von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm
vom 16. Oktober 1989 sei ein höherer Schmerzensgeldanspruch begründet, übersieht
er, dass die Beklagte bereits im Jahr 1992 Zahlungen in Höhe von 20.000,- DM, im Jahr
1993 in Höhe von weiteren 30.000,- DM, im Jahr 1994 15.000,- DM und den Restbetrag
von 20.000,- DM im Jahr 1996 geleistet hat.
bb. Auch die Voraussetzungen einer neben den Kapitalbetrag tretenden
Schmerzensgeldrente wären vorliegend nicht gegeben.
Eine solche Rente kommt in der Regel nur in Betracht, wenn schwerste Dauerschäden
eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität und ständige Schmerzen zur Folge
haben, so dass sich der Verletzte dieser immer wieder neu bewusst wird ( BGH, Urteil
vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93 -, NJW 1994, 1592; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.
Februar 1991 - 12 U 42/90 -, VersR 1992, 621; OLG Hamm, Urteil vom 9. Februar 1989 -
6 U 451/86 -,VersR 1990, 865).
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Schmerzensgeldanspruch des Klägers
durch die Zahlung der Kapitalbeträge bereits ausgeschöpft ist, weshalb für eine
zusätzliche weitere Entschädigung in Form einer Rente kein Raum mehr wäre.
B. Der Zinsanspruch ist begründet aus den §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Satz 1 BGB.
Hinsichtlich der Klageerweiterung von 11.135,99 EUR ist ein früherer als der dem Tenor
zu entnehmende Zinszeitpunkt schon deshalb nicht begründet, weil § 286 Abs. 2 BGB
n.F. auf Forderungen aus einem Altschuldverhältnis, die vor dem 1. Januar 2003
entstanden sind, nicht anzuwenden ist (vgl. Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 286 BGB Rn
1). Für die hier streitigen in den Jahren 1991 bis 1998 entstandenen Ansprüche ist mithin
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1). Für die hier streitigen in den Jahren 1991 bis 1998 entstandenen Ansprüche ist mithin
§ 284 BGB a.F. maßgebend (Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EGBGB).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Eine
übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich eines Betrages von
1.800,- EUR lag entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht vor, da der Kläger
eine solche Erklärung nur angekündigt, sie tatsächlich jedoch nicht abgegeben hatte.
D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung
hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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