Urteil des KG Berlin vom 04.05.2004

KG Berlin: materielle rechtskraft, vergleich, vollstreckung, gerichtsgebühr, quelle, link, sammlung, unterliegen, erschleichen

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 W 50/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 BGB, § 779 Abs 1 BGB, §
826 BGB
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Vollstreckung aus einem
Vergleich
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 1. Juni 2004 gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben eine Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00 € zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller zu Recht
zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg im
Sinne des § 114 ZPO hat.
Ob sich die Partei eines gerichtlich protokollierten Vergleichs auf dessen Unwirksamkeit
mit der Begründung, die Vollstreckung aus dem Vergleich stelle eine vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB dar, überhaupt berufen kann, ist zweifelhaft,
da Prozessvergleiche nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 77, 583, 584)
und es deshalb auch keiner aus § 826 BGB begründeten Rechtskraftdurchbrechung
bedarf, zumal sich die Vergleichsparteien unter den Voraussetzungen z.B. der §§ 779
Abs. 1 und 123 BGB von dem Vergleich lösen können (zu dieser Problematik sh. z. B.
RGZ 84, 131, 133; BGH LM Nr. 3 § 826 (Fa) BGB; OLG Celle FamRZ 92, 582; Staudinger-
Oechsler, BGB-Komm., 13. Aufl., 1998, § 826 Rn. 543; Soergel-Hönn/Dönneweg, BGB-
Komm., 12. Aufl. 1998, § 826 Rn. 238; Hanseatisches OLG Bremen, OLGR Bremen 1999,
415).
Aber selbst dann, wenn § 826 BGB auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche
Anwendung finden sollte, hätte die beabsichtigte Klage der Antragsteller keine Aussicht
auf Erfolg. Insoweit kann auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die
Antragsteller waren nicht gezwungen, den Vergleich abzuschließen. Auch wenn das
Gericht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches keine positive Kenntnis von
einem bewusst wahrheitswidrigen Bestreiten der gegnerischen Partei hatte, so konnten
doch die Antragsteller und damit auch ihr damaliger Prozessbevollmächtigter insoweit
keinem Zweifel unterliegen. Wenn sie gleichwohl in Kenntnis des bewusst
wahrheitswidrigen Bestreitens der gegnerischen Partei einen Vergleich schlossen, kann
von einem Erschleichen des Prozessvergleiches keine Rede sein.
Auch wirtschaftliche Gründe können kein Grund für den Abschluss des Vergleiches
gewesen sein, denn wie dem Protokoll vom 6. Juli 1998 zu entnehmen ist, ist die
Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Vergleiches bewilligt worden.
Auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 1998 ist nicht zu
beanstanden. Gemäß Ziffer 3 des Vergleiches vom 6. Juli 1998 wurden die Kosten des
Rechtsstreits und des Vergleiches gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass
jeder Partei die Hälfte der Gerichtskosten zur Last fallen, § 92 Abs.1, Satz 2 ZPO. Da die
damalige gegnerische Partei die Gerichtskosten verauslagt hatten, ist der
Kostenfestsetzungsbeschluss, der sich auf die Hälfte der Gerichtskosten erstreckt, zu
Recht ergangen.
Die Verpflichtung der Antragsteller zur Tragung einer Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00
€ folgt aus GKG-KV Nr. 1956.
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