Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017

KG Berlin: fahrgast, betriebsgefahr, haltestelle, verordnung, mitverschulden, busfahrer, aufstehen, vergleich, unfall, gefährdungshaftung

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 30/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 StVG, § 254 BGB
Leitsatz
(Vergleichsvorschlag ¾ zu ¼ zu Lasten des Fahrgastes angenommen)
1. Es obliegt dem Fahrgast eines Linienbusses für hinreichende Eigensicherung zu sorgen, da
er jederzeit während der Fahrt mit ruckartigen Bewegungen des Verkehrsmittels rechnen
muss, die seine Standsicherheit beeinträchtigen; denn derartige Erscheinungen liegen in der
Natur des Busbetriebes.
2. Stürzt der Fahrgast, der sich bei Annäherung an eine Haltestelle während einer
Betriebsbremsung zum Aussteigen von seinem Sitz erhoben hat, weil er einen Bremsruck
verspürte und eine Haltestange verfehlte, kann an eine Haftungsverteilung von ¾ zu ¼ zu
Lasten des Fahrgastes gedacht werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten hat Aussicht auf Erfolg, wobei der Umfang des Erfolges von
der Bewertung des klägerischen Mitverschuldens einerseits in Abwägung mit der
Betriebsgefahr des Busses und dem nach § 18 StVG gesetzlich vermuteten Verschulden
des Erstbeklagten andererseits abhängt.
Den Parteien wird daher ein Vergleich vorgeschlagen.
Gründe
I.
Der am 20. August 1931 geborene Kläger kam am 31. August 2008 gegen 14.00 Uhr in
einem vom Erstbeklagten geführten und von den Zweitbeklagten gehaltenen Linienbus
während eines Abbremsens zum Anhalten an einer Haltestelle zu Fall, wodurch er
erheblich verletzt wurde. Er hat deshalb angemessenes Schmerzensgeld, mindestens
6.000 EUR, Schadensersatz (81 EUR) sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten
zum Ersatz von Zukunftsschäden begehrt.
Bei Anfahrt des Busses an die Haltestelle hatte sich der Kläger von seinem Sitzplatz im
vorderen rechten Bereich des Busses erhoben, um auszusteigen. Der Erstbeklagte
bremste den Bus zum Zwecke des Anhaltens ab. Der Kläger geriet dadurch aus dem
Gleichgewicht und stürzte auf den Rücken.
Der Kläger hat behauptet, der Erstbeklagte habe ruckartig gebremst, was für ihn nicht
vorhersehbar gewesen sei.
Die Beklagten haben behauptet, der Erstbeklagte habe normal abgebremst. Der Unfall
sei alleine darauf zurückzuführen, dass der Kläger sich keinen ausreichenden Halt
verschafft habe, wozu er verpflichtet gewesen sei.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Da der Kläger bei dem Betrieb des vom Erstbeklagten
gelenkten Bus der Zweitbeklagten verletzt worden sei, bestehe eine Haftung der
Erstbeklagten aus § 7 StVG; eine genaue Aufklärung der Art der Bremsung sei nicht
möglich, so dass der Entlastungsbeweis für den Erstbeklagten nach § 18 nicht geführt
sei.
Die Beklagten hätten auch kein Mitverschulden (§ 254 BGB) des Klägers bewiesen; denn
die Pflicht nach § 4 Abs. 2 S. 5 der Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen gehe dahin, sich stets einen sicheren Halt “zu suchen”; die
Pflicht beschränke sich dem Wortlaut nach auf das “Suchen”. Hier stehe aber nicht fest,
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Pflicht beschränke sich dem Wortlaut nach auf das “Suchen”. Hier stehe aber nicht fest,
dass der Kläger keinen Halt “gesucht” habe, sondern nur, dass er diesen Halt nicht
gefunden habe (UA 4).
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.
Sie machen geltend: Das Erstgericht habe verkannt, dass der Kläger weder vorgetragen
noch bewiesen habe, dass er durch einen Fahrfehler des Erstbeklagten oder aufgrund
einer erhöhten Betriebsgefahr des Busses verletzt worden sei.
Auch spräche gegen den Kläger schon der Anscheinsbeweis, dass er sich nicht
hinreichend festgehalten habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hatte er nach
den Allgemeinen Beförderungsbedingungen auch nicht nur einen sicheren Halt zu
suchen, sondern sich diesen Halt zu verschaffen, und zwar auch beim Aufstehen vom
Sitzplatz. Das erhebliche Eigenverschulden lasse die Haftung der Beklagten völlig
zurücktreten.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet, dass es für den Kläger
ausreichende Haltemöglichkeiten im Bus gegeben habe; als der Erstbeklagte sein
Fahrzeug unvorhersehbar ruckartig abgebremst habe, habe er an der nächsten
avisierten Haltestange vorbei gegriffen und sei zu Fall gekommen.
II.
Die Berufung hat Aussicht auf Erfolg, dessen Umfang von der Abwägung der zu
bewertenden Verursachungs- und Verschuldensanteile der Parteien abhängt (§§ 7, 9, 18
StVG, § 254 BGB).
Nach § 513 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO
zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Hier hat das Landgericht die Voraussetzungen des Mitverschuldens des Klägers
verkannt.
1. Soweit das Landgericht die grundsätzlichen Voraussetzungen eine Haftung der
Beklagten aus einfacher Betriebsgefahr des Busses (§ 7 StVG) und vermutetem
Verschulden des Busfahrers (§ 18 StVG) hergeleitet hat, begegnet dies keinen
Bedenken.
Auch die Beklagten vertreten die Auffassung, dass eine Haftung aus einfacher
Betriebsgefahr des Busses lediglich im Wege der Abwägung mit dem erheblichen
Eigenverschulden des Klägers entfällt (vgl. S. 2, 3 der Berufungsbegründung).
2. Die Beklagten rügen zu Recht, dass das Landgericht die Grundsätze zum
Mitverschulden des Fahrgastes nicht zutreffend angewandt hat.
a) Die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Urteils, die Obliegenheit des
Fahrgastes aus § 4 Abs. 2 S. 5 der Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen ... würden sich dem Wortlaut nach auf das “Suchen” einer
Haltemöglichkeit beschränken, sind für den Senat nicht nachvollziehbar.
Abgesehen davon, dass die Auslegung sich nicht auf den Wortlaut beschränken darf,
sondern nach Sinn und Zweck der Regelung fragen muss, hat die vom Landgericht
herangezogene Verordnung bereits einen anderen Wortlaut:
In der “Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den
Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen” (BefBedV)
vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung
vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) ist unter § 4 Abs. 3 Satz 5 bestimmt:
“Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.”
Daher und darüber hinaus gilt nach obergerichtlicher Rechtsprechung:
Es obliegt dem Fahrgast eines Linienomnibusses im Stadtverkehr für eine hinreichende
Eigensicherung zu sorgen, da er jederzeit auch mit einem scharfen Bremsen des Busses
rechnen muss (vgl. Senat VerkMitt 1996, 45 Nr. 61; OLG Hamm VerkMitt 1999, 37 Nr.
36; DAR 2000, 64; vgl. auch OLG Köln, VersR 2000, 1120; OLG Frankfurt NZV 2002, 367
sowie Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVG § 16 Rn. 5).
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Der Fahrgast muss auch - außerhalb von Fahrfehlern - während der Fahrt mit ruckartigen
Bewegungen des Verkehrsmittels rechnen, die seine Standsicherheit beeinträchtigen;
denn derartige Erscheinungen liegen in der Natur eines Busbetriebes (Senat, Urteil vom
16. Oktober 1995 - 12 U 1438/94 - VM 1996, 45 Nr. 61). Der Fahrgast ist selbst dafür
verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses oder
der Straßenbahn nicht zu Fall kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2002 - 1 U
75/01 - NZV 202, 367 = VRS 103, 6) und muss sich Halt auch gegen unvorhergesehene
Bewegungen verschaffen (OLG Düsseldorf VersR 1972, 1171; Senat, Beschluss vom 1.
März 2010 - 12 U 95/09 - für Straßenbahn).
b) Nach diesen Grundsätzen trifft den Kläger ein unfallursächliches Mitverschulden.
Der Kläger hat vor dem Landgericht am 10. Dezember 2009 u. a. erklärt:
“Als der Bus bei Annäherung an die Haltestelle abbremste, habe ich mich von meinem
Sitzplatz begeben und wollte zur Ausgangstür des Busses gehen. Ich verlor beim
Aufrichten den Halt und griff neben die im Bus befindliche Stange. In genau diesem
Moment bremste der Bus, woraufhin ich stürzte. Die Bremsung des Busses erfolgte
dabei ruckartig. ... Ich habe neben die Stange gegriffen, weil in dem Moment der Ruck
des Busses durch die Bremsung auftrat. ... Ich saß in der zweiten Reihe von vorne in
Fahrtrichtung rechts in dem Bus. Ob ich außen oder innen saß, weiß ich nicht mehr. Ich
wollte über die vordere Tür aussteigen. Als ich aufstand, wollte ich mich an der Stange
auf der gegenüberliegenden Seite des Busses festhalten. Auf meiner Seite des Busses
gab es keine Möglichkeit, mich festzuhalten. Ob ich mich an dem vor mir befindlichen
Sitz festhalten konnte, kann ich mich nicht mehr erinnern.... Wenn man mich fragt, ob
ich vielleicht auch in der 3. Reihe gesessen habe, so sage ich, dass ich mich daran nicht
mehr genau erinnern kann.”
Nach dieser Darstellung hat der Kläger seine Obliegenheit zur Eigensicherung verletzt.
Denn er hat seinen Sitzplatz verlassen, während der Bus sich bereits im Bremsvorgang
befand, bei dem erfahrungsgemäß auf im Bus stehende oder gehende Fahrgäste
besonders starke Kräfte einwirken, ohne sicher sein zu können, er werde sich
hinreichend festhalten können.
Der Kläger, der in der zweiten oder dritten Reihe saß und über die vordere Tür
aussteigen wollte, hätte entweder bereits vor Einleitung des Bremsvorgangs aufstehen
und sich sicher festhalten können oder aber erst nach dem Anhalten des Busses seinen
Platz verlassen können, weil der Weg zur Tür kurz und nicht zu befürchten war, er werde
die Tür nicht rechtzeitig erreichen.
Bereits der Umstand, dass er aufgrund einer Betriebsbremsung zum Zwecke des
Anhaltens an einer Haltestelle (keine Not- oder Gefahrenbremsung) zu Fall gekommen
ist, ist ein aussagekräftiges Indiz für eine unterlassene Eigensicherung, wenn man nicht
sogar von einem Beweis des ersten Anscheins ausgehen wollte (vgl. OLG Koblenz, Urteil
vom 14. August 2000 - 12 U 896/99 - VRS 99, 247).
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es hätte für ihn in greifbarer
Nähe keine Haltemöglichkeit gegeben; denn er hat selbst erklärt, eine Haltestange
ergreifen zu wollen, dies aber durch einen Ruck beim Bremsen verfehlt zu haben. Nach
der Darstellung des Klägers muss davon ausgegangen werden, dass er sich im
Unfallzeitpunkt auch nicht mit einer Hand noch festgehalten hatte. Vielmehr hat der
Kläger nach dem Aufstehen offenbar direkt nach der auf der gegenüberliegenden Seite
befindliche Stange greifen wollen, ohne sich mit der anderen Hand noch festzuhalten,
und zwar entweder am eigenen oder am vor ihm befindlichen Sitz.
3. Abwägung
a) Ein Verschulden (§ 276 BGB) des Erstbeklagten an dem Unfall kann nicht positiv
festgestellt werden.
Dieses kann auch nicht schon aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger
während einer Betriebsbremsung bei Annäherung an eine Haltestelle zu Fall gekommen
ist.
Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis für ein grundloses plötzliches übermäßiges
Abbremsen durch den Erstbeklagten nicht geführt. Zutreffend ist das Landgericht
insoweit davon ausgegangen, dass eine genaue Aufklärung der Art der Bremsung nicht
möglich ist.
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Eine Haftung der Beklagten kann daher nur mit der Betriebsgefahr des Busses (§ 7
StVG) und einem - der Haftung aus Betriebsgefahr gleichgestellten - gesetzlich
vermuteten Verschulden des Busfahrers (§ 18 StVG) begründet werden.
b) Demgegenüber hat der Kläger seinen Sitz verlassen, als - nach seinen Angaben - der
Bus sich der Haltestelle näherte, also mit einem weiteren Bremsen zu rechnen war. Er
hat während dieses Vorgangs auch die gebotene Eigensicherung mit beiden Händen
unterlassen, obwohl ein anderes Verhalten (auch Aufstehen vor dem Bremsen oder erst
nach dem Stillstand) möglich gewesen wäre (vgl. oben).
c) Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach
§§ 7, 9, 18 StVG, § 254 BGB ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
In der Regel wird das Eigenverschulden des Fahrgastes, der sich nicht ordnungsgemäß
festgehalten hat, die Gefährdungshaftung aus einfacher Betriebsgefahr vollständig
verdrängen (vgl. z. B. OLG Frankfurt NZV 2002, 367; OLG Düsseldorf VersR 2000, 70, 71;
Senat, Beschluss vom 1. März 2010 - 12 U 95/09 -).
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann sich das Eigenverschulden des Fahrgastes
jedoch verringern.
Eine Schadenteilung 50 : 50 kann angezeigt sein, wenn der Busfahrer schuldhaft eine
Notbremsung vorgenommen hat (vgl. Düsseldorf VersR 1972, 1171).
Hat sich der Fahrgast zum Aussteigen vom Sitz erhoben und stürzt dann, weil der
Busfahrer verkehrsbedingt und verkehrsrichtig eine Notbremsung vornehmen musste,
so kommt ebenfalls eine Schadensverteilung 50 : 50 in Betracht (vgl. OLG Hamm, Urteil
vom 27. Mai 1998 - 13 U 29/98 - NJW-RR 1998, 1402 = NZV 1998, 463 = VersR 2000,
507; die von den Beklagten eingereichte Entscheidung des Senats vom 16. 10. 1995 -
12 U 1438/94 - ist für die Abwägung nicht einschlägig, weil dort allein die Frage eines
schuldhaften Verhaltens des Busfahrers zu entscheiden war und die
Gefährdungshaftung des Verkehrsunternehmens nicht im Streit stand).
Auch wenn der Busfahrer verkehrsrichtig angefahren ist, kann sich das Eigenverschulden
des Fahrgastes, der sich nicht hinreichend festgehalten hat und durch den “Anfahrruck”
zu Fall kommt, bei Vorliegen besonderer Umstände (älterer Fahrgast, nur geringes
Eigenverschulden) dahin verringern, dass seine Mithaftungsquote nicht 100%, sondern
nur 75% beträgt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. März 1993 - 6 U 156/91 - r+s 1993,
335).
Im vorliegenden Fall musste der Busfahrer keine Notbremsung vornehmen, sondern
bremste betriebsbedingt bei Annäherung an eine Haltestelle; nach den Angaben des
erstbeklagten Busfahrers vor dem Landgericht ist eine solche Bremsung für den
Fahrgast spürbar, insbesondere spürbarer als für den Fahrer, weil der Passagier sie nicht
voraussehen und insoweit auch eine normale Bremsung als ruckartig wahrnehmen kann.
Zwar hatte sich der Kläger zur Vorbereitung des Aussteigens vom Sitz erhoben, ohne
sich dann hinreichend festzuhalten; es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der
Kläger leichtfertig handelt hätte; vielmehr wollte er zum Festhalten eine Stange greifen,
was ihm wegen des von ihm gefühlten Rucks nicht gelang; anderes haben die insoweit
für das Mitverschulden des Klägers beweisbelasteten Beklagten nicht bewiesen.
Der Kläger handelte auch in dem Bestreben, seinen Pflichten aus § 4 Abs. 3 Satz 3
BefBedV (“Es ist zügig ein- und auszusteigen...”) zu genügen.
Nach Auffassung des Senats spricht alles dafür, dass daher das Mitverschulden des
Klägers eher leicht ist und noch nicht so schwer wiegt, dass die Haftung der Beklagten
aus einfacher Betriebsgefahr (§§ 7, 18 StVG) völlig zurücktreten würde. Vielmehr sollte
eher an eine Haftungsverteilung von ¼ zu ¾ gedacht werden.
Daher schlägt der Senat den Parteien dringend vor, sich zur endgültigen Regelung, auch
des vom Landgericht mit 1.000 EUR bewerteten Feststellungsantrags, dahin zu
vergleichen, dass die Beklagten an den Kläger 2.000 EUR zahlen.
Der vollständige Wortlaut des vorgeschlagenen Vergleichs lautet:
1. Die Beklagten verpflichten sich, als Gesamtschuldner, an den
Kläger 2.000 EUR zu zahlen.
2. Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche des Klägers gegen die
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2. Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche des Klägers gegen die
Beklagten aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 31. August 2008 im
Linienbus 123 der Beklagten zu 2) für Vergangenheit, Gegenwart und
Zukunft ausgeglichen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs
tragen der Kläger ¾ und die Beklagten ¼.
Sollten die Parteien den vorgeschlagenen Vergleich annehmen oder sich anderweitig
vergleichen, kann nach § 278 Abs. 6 ZPO verfahren werden.
Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.081 EUR
festzusetzen.
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