Urteil des KG Berlin vom 08.10.2004
KG Berlin: vollstreckung der strafe, vorzeitige entlassung, strafvollstreckung, reststrafe, bewährung, therapie, bezahlung, entscheidungszuständigkeit, freiheit, quelle
1
2
3
4
5
6
Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ws 560/04 Vollz
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43 Abs 1 StVollzG, § 43 Abs 6
StVollzG, § 43 Abs 9 StVollzG, §
43 Abs 10 StVollzG, § 35 Abs 1
BtMG
Strafvollzug: Vorzeitige Entlassung bei Zurückstellung der
Vollstreckung
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin –
Strafvollstreckungskammer – vom 8. Oktober 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Damit erledigt sich der Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2
StVollzG.
Gründe
Das Landgericht Berlin – (503) 68 Js 104/00 KLs (13/00) – verurteilte den
Beschwerdeführer am 6. Mai 2002 rechtskräftig wegen Geldwäsche und
Urkundenfälschung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Er verbüßt
die Strafe zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Als Strafende ist der 8. November
2004 vermerkt. Danach war die Vollstreckung von 528 Tagen Reststrafe aus vier Jahren
und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe notiert, zu der das Landgericht Berlin den
Beschwerdeführer durch Beschluß vom 13. Mai 1998 in dem Verfahren 27 VRs 1 Mü Js
527/96 verurteilt hatte. Im letztgenannten Verfahren hat die Staatsanwaltschaft die
Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BtMG mit Wirkung vom 9.
November 2004 zurückgestellt. Zuvor hatte das Landgericht als das Gericht des ersten
Rechtszuges der Zurückstellung zugestimmt, antragsgemäß aber die von dem
Verurteilten nachgewiesene Aufenthaltszeit in der Therapieeinrichtung als für nicht
anrechnungsfähig erklärt, weil bereits zwei Drittel der Strafe verbüßt sind. Auf die
erstgenannte Strafe bezieht sich die Zurückstellung nicht, weil für diese die
Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG nicht gegeben sind.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht Berlin den Antrag des
Gefangenen verworfen, die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, gemäß § 43 Abs. 9
StVollzG zehn Tage erworbenen, aber nicht genutzten Anspruchs auf Arbeitsurlaub (§ 43
Abs. 1 StVollzG) auf die Strafe in dem Verfahren (503) 68 Js 104/00 KLs (13/00)
anzurechnen und ihn am 29. Oktober 2004 zu entlassen. Mit der Rechtsbeschwerde
beanstandet er das Verfahren, und er erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im
Ergebnis keinen Erfolg.
Die rechtzeitige und formgerechte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist zulässig; denn
sie dient der Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die von dem Gefangenen
aufgeworfene Frage, ob die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG
beim Vorliegen eines Guthabens an Arbeitsurlaub zu einer Vorverlegung des Zeitpunkts
führt, zu dem der Gefangene die Therapie antreten kann, ist obergerichtlich noch nicht
entschieden.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht
ausgeführt worden ist.
Die Sachrüge hat keinen Erfolg.
Allerdings scheitert sie nicht daran, daß der Antrag des Gefangenen keine Maßnahme
des Strafvollzuges beträfe (§ 109 Abs. 1 StVollzG). Die begehrte Vorverlegung des
Entlassungszeitpunkts ist nämlich trotz ihres fehlenden Bezuges zu der Art und Weise
des Vollzuges und ihrer Auswirkung auf die Strafzeitberechnung nicht etwa eine Frage
der Strafvollstreckung, in der nur das Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO und nicht der
von dem Gefangenen gewählte Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG zulässig wäre. Es
handelt sich um eine vollzugliche Maßnahme, die die Strafvollstreckung nicht berührt
7
8
9
10
11
12
13
handelt sich um eine vollzugliche Maßnahme, die die Strafvollstreckung nicht berührt
(vgl. Lückemann in Arloth/Lückemann, StVollzG, § 43 Rdnrn. 5, 23 unter Bezugnahme
auf BT-Drs. 14/4452, 17); denn sie bildet die nicht-monetäre Komponente der
Arbeitsanerkennung.
Der Antrag ist aber unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Gefangenen
im Ergebnis zu Recht die vorzeitige Entlassung am 29. Oktober 2004 versagt. Der von
dem Beschwerdeführer beanstandeten entsprechenden Anwendung der Nummern 3
und 4 des § 43 Abs. 10 StVollzG bedarf es dazu nicht.
Der Tag, an dem der Gefangene, dessen Vollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG
zurückgestellt worden ist, zum Zwecke der Behandlung seiner Drogensucht der
therapeutischen Einrichtung überantwortet wird, ist kein "Entlassungszeitpunkt" im Sinne
des § 43 Abs. 9 StVollzG. Er kann deshalb nicht vorverlegt werden.
Die Vorverlegung bezieht sich immer auf das Ende der Strafvollstreckung. Eine
"Entlassung" im Sinne der Vorschrift setzt deshalb voraus, daß die Vollstreckung der
Strafe endgültig oder wenigstens in der Weise beendet ist, daß der unmittelbare Zugriff
der Vollstreckungsbehörde auf den Verurteilten entfällt. Denn in dem Fall, daß die
Staatsanwaltschaft die Vollstreckung fortsetzen kann, führte die Anwendung des § 43
Abs. 9 StVollzG auf eine vorläufige Herausnahme aus dem Strafvollzug dazu, daß der
Arbeitsurlaub nicht am Ende, sondern inmitten der Vollstreckung angerechnet würde. So
liegt es zum Beispiel in den Unterbrechungsfällen der in § 43 Abs. 10 StVollzG
folgerichtig nicht als Ausnahmen erwähnten § 455 Abs. 4 und § 455a StPO. In beiden
Fällen wird das Ende der Strafzeit hinausgeschoben (vgl. Fischer in KK, StPO 6. Aufl., §
455 Rdn. 10; § 455a Rdn. 6) und es liegt in der Hand der Vollstreckungsbehörde, im Falle
des Fortfalls der gesetzlichen Voraussetzungen (also der Krankheit oder der
organisatorischen Umstände) die Vollstreckung ohne eine vorherige gerichtliche
Entscheidung fortzusetzen.
Ebenso ist die Vollstreckung der Strafe im Falle ihrer Zurückstellung nicht beendet. Es
handelt sich bei der in § 35 BtMG eingeführten Regelung um ein eigenständiges
Rechtsinstitut, das zur einer vorläufigen Herausnahme des verurteilten Drogensüchtigen
aus der Strafvollstreckung führt (vgl. Körner, BtMG 5. Aufl., § 35 Rdn. 15). Die der
Resozialisierung dienende Einwirkung auf ihn wird lediglich wegen der therapeutisch oft
ungünstigen Folgen (vgl. Körner, § 35 BtMG Rdn. 1) nicht mittels der Vollstreckung der
Strafe in einer Vollzugsanstalt fortgesetzt, sondern auf dem Wege therapeutischer
Maßnahmen. Sie ist deswegen nicht minder einschneidend. Es besteht ein – mit der
Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung oder dem Absehen von der Vollstreckung
nach § 456a StPO nicht vergleichbares – enges Band zwischen der
Vollstreckungsbehörde und dem Verurteilten, dessen Leben nachhaltig geregelt und
überwacht verläuft. Folgerichtig sind die stationär oder ambulant in der therapeutischen
Einrichtung verbrachten Tage – bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt – überwiegend auf die
Vollstreckung anrechenbar (§ 36 Abs. 1, 3 BtMG).
Ebenso wie in den obigen Beispielsfällen kann die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung
ohne eine vorherige gerichtliche Entscheidung fortsetzen (§ 35 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7
Satz 3 BtMG). Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Entlassung aufgrund einer
Strafaussetzung zur Bewährung. Denn die Vollstreckung des Restes der Strafe ist ohne
die dem Gericht vorbehaltene Widerrufsentscheidung nicht möglich. Erst mit der
gerichtlichen Aussetzungsentscheidung nach § 36 BtMG ist dieses der Vergleichbarkeit
zu einer Entlassung in die Freiheit entgegenstehende enge Band der
Entscheidungszuständigkeit der Vollstreckungsbehörde gekappt.
Im Falle des Beschwerdeführers ist die Vorverlegung zum gegenwärtigen Zeitpunkt
zusätzlich schon deshalb nicht möglich, weil sie die Vollstreckung einer anderen, von der
Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 BtMG nicht betroffenen Strafe berühren würde. Der in §
43 Abs. 9 StVollzG genannte Entlassungszeitpunkt bezieht sich im Falle der
Anschlußvollstreckung auf die jeweils letzte Freiheitsstrafe (vgl. Lückemann, § 43
StVollzG Rdn. 23). Auf eine zuvor vollstreckte kann sie nur dann ausgreifen, wenn der
anzurechnende Arbeitsurlaub größer ist als der Strafrest (vgl. Lückemann aaO unter
Bezugnahme auf die vergleichbare Nr. 1b der VV zu § 16 StVollzG). Das ist hier nicht der
Fall. Der Gefangene macht zehn Tage geltend; der Strafrest beträgt 528 Tage.
Dadurch verliert der Gefangene seinen Anspruch auf die angesparten Urlaubstage bzw.
die Bezahlung seiner Arbeit keineswegs. Bleibt die Therapie erfolglos und muß der
Verurteilte die Strafe vollständig verbüßen, so werden die Tage gemäß § 43 Abs. 9
StVollzG am Ende der notierten Vollverbüßung ohne weiteres abgezogen. Wird die
Reststrafe unmittelbar nach der Therapie gemäß § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt,
so liegt der Fall des § 43 Abs. 10 Nr. 2 StVollzG vor (vgl. Lückemann, § 43 StVollzG Rdn.
14
so liegt der Fall des § 43 Abs. 10 Nr. 2 StVollzG vor (vgl. Lückemann, § 43 StVollzG Rdn.
26), der hier entsprechend anzuwenden ist. Es besteht nur der folgende Unterschied: Da
die Anstalt hiervon nicht von Amts wegen unterrichtet wird, kann sie die Zahlung der
Ausgleichsentschädigung nicht in die Wege leiten. Das muß dann der ehemalige
Gefangene beantragen (vgl. Lückemann aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum