Urteil des KG Berlin vom 04.04.2006

KG Berlin: diebstahl, link, quelle, absicht, sammlung, geschäft, ausnahme, packung, begriff

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(4) 1 Ss 266/06
(132/06)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 244 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB
Diebstahl mit Waffen: Begriff des Beisichführens einer Waffe
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April
2006 mit Ausnahme der zum Diebstahl getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung –
auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei
Monaten verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht verworfen und ihn auf die
Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Monaten verurteilt und zugleich das "beschlagnahmte Taschenmesser"
eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat einen
(vorläufigen) Teilerfolg.
Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte steckte in einem Supermarkt eine dort
für 6,99 EUR zum Verkauf angebotene Packung Speck unter seine Jacke und wollte
damit das Geschäft in der Absicht verlassen, den Speck zu stehlen. In seinem Rucksack
führte der Angeklagte – wie er wußte – in einer mit "einem Reißverschluß gesicherten"
Innentasche ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6,00 cm mit sich.
Die vom Landgericht zum Diebstahl (§§ 242, 248 a StGB) getroffenen Feststellungen
sind rechtsfehlerfrei. Sie können bestehen bleiben.
Jedoch halten die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es den Angeklagten des
Diebstahls mit Waffen für schuldig befunden hat, einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
Es fehlen schon ausreichende Feststellungen dazu, daß das Messer für den Angeklagten
derart griffbereit war, daß er sich dessen ohne nennenswerten Zeitaufwand "beim
Diebstahl" als Droh- oder Gewaltmittel hätte bedienen können. Das versteht sich bei
dem vom Landgericht festgestellten Aufbewahrungsort nicht von selbst, zumal das
Landgericht schon nicht mitteilt, ob der Rucksack verschlossen war und der Angeklagte
ihn in der Hand oder auf dem Rücken trug.
Entscheidend kommt hinzu, daß die subjektive Tatseite nicht hinreichend mit Tatsachen
belegt ist. Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, daß das Tatbestandsmerkmal des
"Beisichführens" in § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nur dann erfüllt ist, wenn der Täter während
des Diebstahls das Messer bewußt gebrauchsbereit bei sich hatte (vgl. BGH NStZ-RR
2005, 340; OLG Schleswig NStZ 2004, 212). Feststellungen dazu hat die Strafkammer
jedoch nicht getroffen. Sie glaubt vielmehr, das "innere Tatgeschehen" bei "lebensnaher
Betrachtung aus dem objektiven Sachverhalt" schließen zu können. Das ist
rechtsfehlerhaft. Aus dem äußeren Tatgeschehen kann auf die subjektiven
Tatbestandsmerkmale nur dann geschlossen werden, wenn eine andere
Deutungsmöglichkeit des Täterverhaltens vernünftiger Weise nicht in Betracht kommt
oder aufgrund weiterer Umstände ausscheidet. Bei einem Gegenstand des täglichen
Lebens, wie einem Taschenmesser, liegt es aber nicht auf der Hand, daß dem Täter die
Verfügbarkeit bei der Begehung des Diebstahls überhaupt bewußt ist (vgl. BGH NStZ-RR
2003, 12). Aus dem Einstecken des Messers zu einem früheren Zeitpunkt und dem
"Beisichhaben" zur Tatzeit folgt nicht notwendig das (bewußte) "Beisichführen".
Insoweit muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der Senat verweist die Sache
7
Insoweit muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der Senat verweist die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurück, da nicht auszuschließen ist, daß der neue Tatrichter zu
Feststellungen gelangt, die den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB
belegen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum