Urteil des KG Berlin vom 25.01.2005

KG Berlin: anschrift, laden, link, sammlung, trennung, quelle, geheim, kostenpflicht, prozess, zusammenleben

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 WF 34/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 253 Abs 2 Nr 1 ZPO
Anforderungen an die Klageschrift: Unzulässige Klage ohne
ladungsfähige Anschrift des Klägers
Leitsatz
Eine Klage ohne die genaue Anschrift des Klägers ist grundsätzlich unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-
Kreuzberg vom 25. Januar 2005 (Prozesskostenhilfeversagung) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die
Klage ist mangels Anschrift des Klägers unzulässig.
Zwar ist in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zwingend nur vorgeschrieben, dass, aber nicht wie die
Parteien in der Klageschrift zu bezeichnen sind. Auch ohne die Angabe der
ladungsfähigen Anschrift des Klägers steht durch seine Bezeichnung mit Vor- und
Nachnamen in Verbindung mit dem Umstand, dass er der Ehemann der Beklagten ist
und unter welcher Anschrift sich die Ehewohnung befand, seine Identität fest.
Aus dem Verweis in § 253 Abs. 4 ZPO auf die für vorbereitende Schriftsätze geltende
Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO ergibt sich aber, dass ferner u. a. der Wohnort der
Parteien - mit Straße und Hausnummer - anzugeben ist (BGH NJW 1988, 2114; BVerwG
NJW 1999, 2608). Dies rechtfertigt sich v.a. aus dem Erfordernis, den Kläger laden und
ihm wirksam zustellen zu können. Aber auch dann, wenn der Kläger - wie hier - durch
einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen
Anschrift grundsätzlich nicht verzichtet werden (BGH aaO). Da mit dem Betreiben des
Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht
im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, dass er sich diesen möglichen
Folgen stellt. Auch muss er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das
Gericht dies anordnet (vgl. etwa §§ 141, 445 ff. ZPO). In diesen Fällen ist die Partei
gemäß §§ 141 Abs. 2 Satz 2, 450 Abs. 1 Satz 2 ZPO persönlich zu laden, nicht über
ihren Prozessbevollmächtigten. Ferner ist die Frage des Wohnortes z.B. für die Frage von
Bedeutung, ob dem Kläger ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet werden kann - wie
hier begehrt - bzw. ob ggf. derartige Mehrkosten gegen den Gegner festsetzbar wären.
Grundsätzlich hat daher kein Kläger ein schützenswertes Interesse daran, den Prozess
aus dem Verborgenen zu führen (BGH aaO). Ein ausnahmsweise anzuerkennendes
berechtigtes Interesse des Klägers, seinen Aufenthaltsort geheim zu halten, vermag der
Senat weder seinem Sachvortrag noch dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.12.2004
zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass beide Parteien die Umstände von
Zusammenleben und Trennung völlig unterschiedlich und nicht frei von Emotionen
darstellen, rechtfertigt nicht die vom Kläger angedeuteten Befürchtungen.
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