Urteil des KG Berlin vom 10.07.2003
KG Berlin: film, entstellung, treu und glauben, geistige schöpfung, überwiegendes interesse, kapitulation, geschichte, werk, bevölkerung, fernsehen
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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 278/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 93 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 2
UrhG
Urheberrechtsverletzung an Filmwerk: Gröbliche Entstellung
eines Dokumentarfilms durch Kürzung um die Hälfte der
Laufzeit
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts
Berlin vom 10. Juli 2003 – 16 O 75/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Regisseur des im Jahr 1969 produzierten Dokumentarfilms "Schlacht um
Berlin" mit einer Gesamtlaufzeit von 80 Minuten. Er hat ursprünglich von der Beklagten
unter Berufung auf seine Urheberrechte Ersatz des immateriellen Schadens begehrt,
der ihm nach seinem Vorbringen durch die Ausstrahlung von zwei Fernsehbeiträgen
dadurch entstanden ist, dass zum einen aus seinem Film einzelne Szenen in einem
anderen, im Fernsehen ausgestrahlten Film verwendet worden sind und er dort nicht als
Urheber benannt worden ist, und dass zum anderen sein Film um die Hälfte der Laufzeit
gekürzt im Fernsehen ausgestrahlt worden ist. Letzteren Vorgang sieht er als gröbliche
Entstellung seines Filmwerkes an.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in einer vom Gericht
festzusetzenden Höhe, jedoch nicht geringer als 5.100,00 EUR zuzüglich 5% Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Wegen des
tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er verfolgt seinen ursprünglichen
Antrag weiter, begründet ihn aber nur noch mit der Kürzung seines Filmes um die Hälfte
der Laufzeit auf 40 Minuten und dessen Sendung im Fernsehen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und
die Beklagte nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
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Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zwar statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend
gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG (Schmerzensgeld) für eine
Entstellung seines Filmwerkes "Schlacht um Berlin" durch die Sendung einer um die
Hälfte verkürzten Fassung des Films nicht zu, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG können (u. a.) Urheber, wenn dem Verletzer Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
a)
Dass es sich bei dem Film des Klägers um ein als persönlich-geistige Schöpfung nach §
2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschütztes Filmwerk handelt, ist zwischen den Parteien nicht
streitig. Hiervon ist auch das Landgericht stillschweigend ausgegangen.
b)
Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten
geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
aa)
Entstellung – als besonders schwerer Fall des Oberbegriffs der Beeinträchtigung (vgl.
Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 93 Rn. 15) – ist jede Verzerrung oder
Verfälschung der Wesenszüge des Werkes, wie etwa bei Veränderungen des
Werkcharakters, Verzerrung oder Verfälschung der Grundauffassung des Werks,
Verstümmelung, Sinnentstellung oder Änderung des Aussagegehaltes eines Werkes
durch Streichungen oder Zusätze (OLG München, GRUR 1986, 460, 461 – Die
Unendliche Geschichte, unter Bestätigung des Urteils des LG München I – MR 4/1985
Archiv 4/5; Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl., § 14 Rn. 2 aaO; Möhring/Nicolini/Lütje,
aaO, § 14 Rn. 3; § 93 Rn. 24). Eine Entstellung liegt im allgemeinen in Streichungen
wesentlicher Teile oder in Zusätzen, die dem Werk eine andere Färbung oder Tendenz
verleihen oder in ähnlichen Abweichungen vom Inhalt und Charakter des Werks, die auf
die geistige Haltung oder Einstellung, dem Ruf und das Ansehen des Werkschöpfers
ungünstige oder zumindest unrichtige Rückschlüsse zulassen (v. Gamm, UrhG, § 14 Rn.
8).
bb)
Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte den Film des Klägers durch die Verkürzung auf
die Hälfte der Laufzeit allerdings entstellt, denn jede objektiv nachweisbare Änderung
des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks des Werkes führt
zu einer Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG (BGH GRUR 1989, 106, 107 –
Oberammergauer Passionsspiele II; OLG München, GRUR 193, 332, 333 – Christoph
Columbus).
c)
Gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 14 UrhG ergibt sich für Urheber eines
Filmwerkes gemäß § 93 S. 1 UrhG jedoch eine Einschränkung der urheberrechtlichen
Relevanz einer solchen Beeinträchtigung. Danach können Urheber eines Filmwerkes
(und andere) hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche
Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke verbieten.
aa)
Gröblich ist eine Entstellung oder Beeinträchtigung dann, wenn sie in besonders starker
Weise in die in § 14 UrhG genannten Interessen des Urhebers eingreift
(Möhring/Nicolini/Lütje, aaO, § 93 Rn. 24). Eine gröbliche Änderung eines Werkes kann
nur eine solche sein, die über den konkret geänderten Teil hinaus den geistig-
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nur eine solche sein, die über den konkret geänderten Teil hinaus den geistig-
ästhetischen Gesamteindruck des Werkes entstellt (OLG München, aaO, S. 461 – Die
unendliche Geschichte; Möhring/Nicolini/Lütje, aaO, § 94 Rn. 24).
bb)
Eine gröbliche Entstellung des Filmes durch die Beklagte in diesem Sinne ist nicht
feststellbar.
Der Kläger hat seinen Vorwurf der Entstellung zunächst auf die Kürzung und einige
Veränderungen in der gekürzten Fassung gestützt, in der mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht aber nur noch allein auf die Kürzung des Filmes von einer Laufzeit von
80 Minuten auf eine Sendezeit von 40 Minuten. Hiervon ist entsprechend den
Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auch für die
Berufungsinstanz auszugehen.
Ausgangspunkt für die Prüfung ist das Werk in der ihm vom Urheber verliehenen Gestalt,
die diesem als die bestmögliche erscheint und die demgemäß auch vom
außenstehenden Betrachter als solche hinzunehmen ist (Schricker/Dietz, Urheberrecht,
2. Aufl., § 14 Rn. 21). Der streitgegenständliche Film mit dem Titel "Schlacht um Berlin"
befasst sich anhand von originalen Archiv-Filmdokumenten mit der Vor- und
Nachkapitulationszeit als Film-Dokumentation. In der Vorkapitulationszeit geht es um die
filmische Darstellung der letzten Kriegsmonate unter Betonung der Implikationen des
Krieges für die Berliner Bevölkerung und ihrer Lebensbedingungen, der zweite Teil
widmet sich dem Überleben und dem Wiedererstehen zivilen Lebens unter den
Besatzungsmächten. Er trug zunächst den Titel "Ein Jahr – von Jahresende zu
Jahresende", der damit auf den Zeitrahmen Bezug nimmt, den sich der Film gesetzt hat,
nämlich beginnend Silvester 1944 und endend Silvester 1945. Die gekürzte (Sende-
)Fassung besteht dagegen unstreitig aus der nahezu unveränderten (um weniger als 2 –
3 Minuten gekürzt, ohne textliche Veränderungen) chronologisch ersten Hälfte des
Filmes des Klägers bis zur Kapitulation, sie endet vor dem anschließenden Komplex
"Potsdamer Konferenz" und Nachkriegsära.
Der Kläger hat zur Begründung der behaupteten gröblichen Entstellung durch die
Sendefassung des Filmes vorgetragen, durch die Kürzung, die den Film bei der
Kapitulation enden lässt, werde die Gesamtdramaturgie zerstört, denn seine Absicht sei
gewesen, das gesamte Jahr 1945 zu dokumentieren. Dieses Vorbringen hat das
Landgericht als unsubstantiiert angesehen. Dem kann zwar nicht mit der Konsequenz
gefolgt werden, dass – allerdings ebenfalls nur spärliche – weitere Vorbringen des
Klägers in der 2. Instanz nicht mehr zugelassen wird, denn es ergeben sich schon aus
dem erstinstanzlich vom Kläger gehaltenen Vortrag Hinweise darauf, welche Punkte der
Kläger als für die von ihm gewählte Gesamtdramaturgie als relevant angesehen hat,
nämlich das Alltagsleben der Berliner Bevölkerung während des Kriegsgeschehens des
2. Weltkriegs und nach dessen Beendigung. Daraus wird deutlich, dass es dem Kläger
bei seinem Filmwerk nicht allein oder auch nur vorrangig um eine historisch korrekte
chronologische Darstellung der politischen Gegebenheiten der letzten Kriegsmonate
ging, sondern um die widersprüchlichen Lebenszusammenhänge der Berliner
Bevölkerung im Jahr 1945, die durch die letzten Kriegsmonate, geprägt durch die
Kapitulation, eine entscheidende Wende im Leben erfuhr und vor völlig neue
menschliche und soziale Anforderungen gestellt wurde.
Unter diesen Gesichtspunkten wird die Kürzung des Filmes gerade an der "Wendemarke
Kapitulation" zwar den Intentionen des Klägers und dem in seinem Film dokumentierten
geistigen Gehalt nicht gerecht. Die Aussage eines Filmes wird inhaltlich verändert, wenn
dem Zuschauer die von dem Kläger konzipierte zeitliche Klammer von Silvester 1944 bis
Silvester 1945 vorenthalten wird und der (gekürzte) Film mit der Darstellung der
verheerenden Lebensumstände der Menschen im zerstörten Berlin im Zeitpunkt der
Kapitulation endet.
cc)
Der Eingriff in das Filmwerk ist aber gemäß § 93 UrhG privilegiert, weil die Grenze zur
gröblichen Entstellung nicht überschritten ist, der Kläger vielmehr im Rahmen des § 93
UrhG den Eingriff der Kürzung bei umfassender Abwägung und Wertung der Interessen
der Beteiligten unter Beachtung von Treu und Glauben (vgl. OLG München, aaO, – Die
unendliche Geschichte) hinnehmen muss. Maßgeblich sind die Umstände des
Einzelfalles. Bei der Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass den Interessen der
Filmverwerter nach der Intention des Gesetzgebers, der die Rechte der Urheber aus § 14
UrhG zu ihren Gunsten eingeschränkt hat, grundsätzlich ein sachlicher Vorrang
gegenüber solchen Entstellungen bzw. Beeinträchtigungen einzuräumen ist, die keine
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gegenüber solchen Entstellungen bzw. Beeinträchtigungen einzuräumen ist, die keine
schwerwiegende Interessengefährdung des Urhebers zur Folge haben (OLG München,
aaO – Die unendliche Geschichte; Schricker/Dietz, aaO, § 93 Rn. 2;
Wandte/Bullinger/Manegold, UrhG, § 93 Rn. 2; v. Gamm, aaO, § 93 Rn. 4). Denn nach
Sinn und Zweck des Gesetzes dient die Einschränkung des Schutzes der Urheber gegen
Entstellung im Bereich der Filmwerke nach § 93 UrhG dem allgemeinen Gedanken der
Erleichterung des Rechtserwerbs durch den Filmhersteller und der Schaffung der
Voraussetzungen für eine möglichst ungehinderte Verwertbarkeit des Filmwerkes (vgl.
Begründung des RegE BT-Drucks. IV/270 S. 98; Schricker/Dietz, aaO, § 93 Rn. 1).
Vorliegend ist ein den grundsätzlich vorrangigen Interessen des Filmherstellers an der
möglichst umfassenden Verwertung entgegenstehendes überwiegendes Interesse des
Klägers an der Wahrung der Authentizität seines Filmwerks zu verneinen. Weder hat die
Kürzung des Filmes eine völlige Verkehrung des ursprünglichen Sinngehalts des
Filmwerks oder eine völlige Verunstaltung von urheberrechtlich wesentlichen Teilen des
Films entgegen den Intentionen des Urhebers bewirkt (vgl. dazu OLG München, aaO, –
Unendliche Geschichte; v. Hartlieb, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 3.
Aufl., Kap. 63 Rn. 15), noch ist, selbst wenn man diese weite Auslegung zugunsten der
Filmhersteller als bedenklich ansehen wollte (wie z. B. Möhring/Nicolini/Lütje, aaO, § 94
Rn. 24; Wandtke/Bullinger/Manegold, aaO, § 93 Rn. 11), vorliegend unter
Berücksichtigung der Gestaltungshöhe des Werkes und der Art und Intensität des
Eingriffs durch die Beklagte ein vorrangiger Schutz des Klägers als Urheber angezeigt.
Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der gewählte Schnitt des Films bei
der chronologischen Schilderung der Ereignisse in Berlin im Jahr 1945 gewissermaßen
eine Sollbruchstelle markiert, nämlich eine inhaltliche Zäsur nach Beendigung des
Kampfes um Berlin und dem Beginn der Nachkriegsära. Zutreffend hat es daher die
vorgenommene Kürzung des Filmes durch die Beklagte für nachvollziehbar und
sachangemessen motiviert angesehen. Ungeachtet der Kürzung bleibt die geistige
Eigenart des Films – anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 27. Juni 1969
entschiedenen Fall (UFITA 59, 279 – Oscar-Wilde-Zitate) – hinreichend gewahrt, auch
wenn der Film vom Kläger ursprünglich nicht als teilbarer Film konzipiert worden ist.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Frankfurt (GRUR 1989,
204, 206 – "Wüstenflug"), das eine Kürzung des dort streitgegenständlichen Films um 1/3
als gröbliche Entstellung im Sinne des § 93 UrhG angesehen hat. Es hat – ohne nähere
Begründung – ausgeführt, der ohne Einwilligung des Urhebers vorgenommene
erhebliche Zusammenschnitt stelle eine starke Interessengefährdung für den Urheber
dar, dem die Kontrolle über sein Gesamtwerk und dessen künstlerischen
Gesamtaussage entzogen worden sei. Dabei wird jedoch der gesetzgeberischen
Wertung, die durch eine "typisierte Vorwegnahme der Interessenabwägung"
(Wandte/Bullinger/Manegold, aaO, § 93 Rn. 2) den Interessen der Filmhersteller
grundsätzlich den Vorrang vor den Interessen der Urheber einräumt, nicht angemessen
Rechnung getragen. Der Filmregisseur hat wie jeder andere Urheber eines Filmwerks
nach Sinn und Zweck des § 93 UrhG von Hause aus kein Recht auf die Wahrung der
Ursprungsfassung des Filmes, solange die Grenze zur gröblichen Entstellung oder
Beeinträchtigung nicht überschritten ist.
Eine Rufschädigung des Klägers durch die vorgenommene Kürzung ist weder im
Einzelnen vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat zwar vorgetragen, der Film
habe den Bundesfilmpreis erhalten, er sei für den "Oscar" nominiert worden und
international als Klassiker bekannt. Dem Kläger ist auch ein erhebliches Interesse daran
zuzugestehen, dass sein Werk nicht in einer Art und Weise gekürzt wird, die seine
künstlerischen Leistungen in Frage stellen und es im Nachhinein für den unbefangenen
Betrachter nicht mehr als nachvollziehbar erscheinen lassen würden, weswegen dem
Film Auszeichnungen verliehen worden sind. Eine solche Folge erscheint jedoch,
insbesondere mangels näherer Darlegungen des Klägers, im vorliegenden Fall als
fernliegend. Dass der Kläger in der Originalfassung ein anderes Ende des Filmes
vorgesehen hat, ist nicht per se rufschädigend, wenn die Kurzfassung als solche nicht
wegen darüber hinausgehender zusätzlicher Umstände zur Rufschädigung geeignet ist.
Unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, die Verwertungsmöglichkeiten für
den Filmhersteller zur Einspielung der Herstellungskosten möglichst weit zu fassen und
der Folge, dass seinen Interessen insoweit grundsätzlich Vorrang zu geben ist, treten die
Interessen des Klägers vielmehr in der Gesamtabwägung zurück.
d)
Offenbleiben kann danach, ob die Beklagte ein Recht zur Sendung der beanstandeten
gekürzten Fassung zu Recht aus dem Lizenzvertrag mit der Herstellerin des Films, der C
-Film GmbH, herleitet, und ob sie ein Verschulden trifft, das zusätzliche Voraussetzung
des mit der Klage verfolgten Anspruches ist.
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e)
Überdies ist die weitere Voraussetzung des § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG nicht erfüllt, wonach
eine Entschädigung in Geld nur verlangt werden kann, wenn und soweit es der Billigkeit
entspricht. Schmerzensgeld kommt danach nur bei schwerwiegenden und nachhaltigen
Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und damit in Ausnahmefällen in Betracht (vgl.
BGH GRUR 1971, 525 – Petit Jaqueline; Schricker/Wild, aaO., § 97 Rn. 79 m. w. N.). Davon
kann aber nach den vorstehenden Erwägungen nicht ausgegangen werden. Die vom
Kläger durch den Klagantrag vorgegebene Bemessung des Schmerzensgeldes von
"nicht unter 5100,00 EUR" spricht zusätzlich gegen eine gravierende
Interessenverletzung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen. Es geht um eine reine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche
Bedeutung hat. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
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