Urteil des KG Berlin vom 29.04.2008

KG Berlin: fernwärme, heizungsanlage, avb, eigentum, lieferung, begriff, grundstück, verordnung, vollstreckung, lieferant

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Gericht:
KG Berlin 27.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
27 U 76/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 1 AVBFernwärmeV,
§ 1 Abs 1 Nr 2 AVBFernwärmeV
Wärmelieferungsvertrag mit 10-jähriger Bindungsfrist: Begriff
der Fernwärme
Leitsatz
Fernwärme im Sinne der AVB FernwärmeV liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Wärme in
einer im Eigentum des Grundstückseigentümer stehenden Heizungsanlage
eigenverantwortlich erzeugt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.04.2008 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 22 O 473/07 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden,
wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Frage, ob die zehnjährige Bindungsfrist in dem
Wärmelieferungsvertrag vom 17.9.2002 über das Objekt … wirksam vereinbart ist oder
ob der Vertrag durch die Kündigung aus dem Jahr 2005 beendet werden konnte. In dem
genannten Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, das Grundstück/Gebäude mit Wärme
für Heizung und Warmwasser aus einer im Eigentum des Grundstückseigentümers
stehenden Heizstation gemäß der AVB FernwärmeV, deren Geltung im Vertrag
vereinbart war, zu versorgen. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien bis zum
Abschluss der ersten Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der
Wärmelieferungsvertrag zwischen den Parteien zum 31.12.2007 wirksam gekündigt ist
und zu diesem Zeitpunkt endete, weil die zehnjährige Laufzeit nicht wirksam vereinbart
worden sei. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass
die zehnjährige Bindungsfrist aufgrund der Geltung der AVB FernwärmeV für den
streitgegenständlichen Vertrag wirksam vereinbart sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Vertrag entsprechend dem mit der
Klageschrift eingereichten Wärmelieferungsvertrag über das Grundstück … für das
hiesige Grundstück abgeschlossen worden ist und dass die Klägerin den ursprünglich mit
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hiesige Grundstück abgeschlossen worden ist und dass die Klägerin den ursprünglich mit
der Voreigentümerin geschlossenen Vertrag übernommen hat. Zwar beanstandet die
Beklagte in ihrer Berufungsbegründung, dass das Landgericht dies als unstreitig
angesehen hat, sie trägt aber keinen anderen Sachverhalt vor. Insbesondere legt sie
selbst keinen schriftlichen Vertrag über das Objekt … vor und behauptet auch nicht,
dass sich der streitgegenständliche Vertrag von dem vorgelegten Vertrag über das
Objekt … unterscheide.
Die Vereinbarung der zehnjährigen Laufzeit des Vertrages ist wirksam, denn gemäß § 32
Abs. 1 AVB FernwärmeV darf die Laufzeit von Versorgungsverträgen, die dieser
Verordnung unterliegen, 10 Jahre betragen. Soweit die Klägerin meint, in dem Vertrag
sei eine längere Laufzeit als 10 Jahre vereinbart, weil es in § 12 Abs. 1 heißt, die Laufzeit
dieses Vertrages betrage ab dem ersten des auf die Vertragsunterzeichnung folgenden
Monats 10 Jahren, kann dem nicht gefolgt werden, denn die Laufzeit begann danach
nicht mit der Unterzeichnung am 17.9.2002, sondern erst am 1.10.2002 und beträgt ab
diesem Zeitpunkt 10 Jahre.
Der weitere Einwand der Klägerin, der Vertrag betreffe nicht die Lieferung von Fernwärme
im Sinne der AVB FernwärmeV, greift nicht durch. Was unter dem Begriff Fernwärme zu
verstehen ist, ist umstritten (vergleiche die Zusammenstellung der unterschiedlichen
Ansichten in BGH NJW 1990, 1181 unter B. I 3.b)aa)). Einigkeit besteht darüber, dass die
Begriffsbestimmung im Sinne der AVB FernwärmeV sachlich im Einklang mit der
Terminologie und dem Regelungsgehalt der HeizkostenV steht (vergleiche Schubart NJW
1985, 1682 ff unter II.3.). In der amtlichen Begründung zu § 1 Abs. 1 HeizkostenV (BR-Dr
632/80, S. 17) heißt es, dass eine Wärmelieferung dann als Fernwärme anzusehen sei,
wenn sie nicht vom Gebäudeeigentümer, sondern von einem Dritten erfolge und dieser
die Wärmelieferung nach den Vorschriften der AVB FernwärmeV vornehme; erfasst seien
damit sowohl die herkömmlichen Fernwärmeversorgungsunternehmen, wie auch
diejenigen Unternehmen, die es übernommen haben, die Heizungsanlage des
Gebäudeeigentümers für diesen im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu
betreiben. Danach steht der Annahme von Fernwärme nicht entgegen, dass - wie hier -
die Heizungsanlage im Eigentum des Gebäudeeigentümers steht. Unter der Geltung der
HeizkostenV aus den Jahren 1981/1984 war dies allerdings umstritten, weil in § 1 Abs. 1
Nr. 1. und 2. HeizkostenV der Betrieb zentraler Heizungsanlagen einerseits der Lieferung
von Fernwärme andererseits gegenübergestellt waren, woraus geschlossen wurde, dass
Fernwärme dann nicht vorliegen könne, wenn die Wärmelieferung aus dem Betrieb der
zentralen Heizungsanlage des Gebäudeeigentümers erfolgte (BGH NJW 1986, 3195, Rn
23 f nach juris). Nach Änderung der HeizkostenV zum 1.3.1989 können diese Bedenken
nicht mehr aufrechterhalten werden, da es nunmehr in § 1 Abs. 1 Nr. 2 heißt:
"eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen
nach Nr. 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)". Nach der amtlichen Begründung
der Verordnung (BR Dr 494/88, S. 19, 21, 22) soll dadurch jede Art der eigenständigen
gewerblichen Wärmelieferung abgedeckt sein, ohne Rücksicht darauf, ob sie in
Lieferverträgen als Direkt-, Nah- oder Fernlieferung deklariert wurde und damit Nah- und
Direktwärmeversorgungskonzepte der Fernwärmelieferung rechtlich gleichgestellt seien.
Unter Hinweis auf diese Änderung der HeizkostenV hat der BGH (NJW 1990, 1181/1183)
seine oben zitierte Entscheidung aus dem Jahre 1986 in Frage gestellt, brauchte die
hiesige Fallkonstellation dort aber nicht zu entscheiden, da die Heizungsanlage nicht im
Eigentum des Gebäudeeigentümers stand. Er hat aber deutlich zu erkennen gegeben,
dass nach der Änderung der HeizkostenV 1989 auch die Fälle, in denen die
Heizungsanlage im Eigentum des Gebäudeeigentümers steht unter den Begriff
Fernwärme zu subsumieren sein werden. Dem folgt der Senat, weil es sich im
vorliegenden Fall um eine eigenständige gewerbliche Wärmelieferung handelt. Die
Beklagte trägt das unternehmerische Risiko der Brennstoffbeschaffung und des
ordnungsgemäßen Betriebes der Heizanlage die sie während der Laufzeit des Vertrages
ordnungsgemäß zu warten, zu pflegen und zu reparieren hat. Sie hat an einer
festgelegten Übergabestelle die Wärme zu übergeben. Dass die Klägerin als
Eigentümerin die Heizanlage zur Verfügung gestellt und auch für die bauliche
Instandhaltung des Heizraumes sowie Ersatzinvestitionen verantwortlich ist, steht der
Annahme einer Fernwärmelieferung nicht entgegen. Dafür spricht auch die Entscheidung
des BGH (NJW 2006, 1667 mwN), wonach das tragende Element allein die Versorgung
anderer sei und auch der Lieferant, der selbst überhaupt nicht produziert, unter die AVB
FernwärmeV falle. Voraussetzung sei auch nicht, dass eine Vielzahl unterschiedlicher
Verbraucher auf einem größeren Gebiet versorgt werde. Aus dieser Entscheidung kann
dagegen nicht abgeleitet werden, dass nur dann Fernwärme vorliegt, wenn aus einer
nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem
Dritten eigenständig Wärme produziert wird. Der BGH (a.a.O. Rn 22 nach juris) führt dort
zwar - unter Zitierung früherer Entscheidungen - aus, dass es sich nach seiner
Rechtsprechung um Fernwärme handele, wenn aus einer nicht im Eigentum des
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Rechtsprechung um Fernwärme handele, wenn aus einer nicht im Eigentum des
Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten Wärme produziert
und an andere geliefert werde. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er das
Vorliegen von Fernwärme auf diese Fälle beschränken wollte, denn weder in der
genannten Entscheidung noch in den vom BGH zitierten früheren Entscheidungen
bestand Anlass, zu der Fallkonstellation wie sie hier vorliegt, Ausführungen zu machen.
Deshalb kann der Entscheidung nicht entnommen werden, dass Fernwärme nur dann
vorliege, wenn die Heizungsanlage nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers steht.
Da es sich nach den vorstehenden Ausführungen bei dem streitgegenständlichen
Vertrag um einen solchen über die Lieferung von Fernwärme handelt und die
Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der AVB FernwärmeV
abweichen, stellt sich die von den Parteien diskutierte und im angefochtenen Urteil
ausführlich erörterte Frage, ob die vereinbarte Laufzeit von 10 Jahren gemäß § 309 Nr. 9
BGB unwirksam ist, nicht, weil diese Vorschrift gemäß § 310 Abs. 2 und 3 BGB auf den
vorliegenden Wärmelieferungsvertrag keine Anwendung findet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision
war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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