Urteil des KG Berlin vom 03.07.2003
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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 289/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 256 ZPO
Feststellungsinteresse: Klage auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Rücktritts des Versicherers vom Vertrag
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28. August 2003 gegen den Beschluss
der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht
begründet.
1. Die Beschwerde ist nicht begründet, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat.
Die angekündigten Klageanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts der
Antragsgegnerin vom 9. Juli 2001 sowie auf Feststellung der Verpflichtung der
Antragsgegnerin, aus dem Versicherungsvertrag Nr. 6.3674 053.74 in vollem Umfang
Versicherungsschutz zu gewähren, sind unzulässig.
Generell ist eine Feststellungsklage unzulässig, wenn sogleich Leistungsklage erhoben
werden könnte. In diesem Fall besteht das nach § 256 ZPO erforderliche besondere
Feststellungsinteresse nicht. Der Antragsteller könnte das mit der Klage erstrebte Ziel
ohne weiteres mit der Leistungsklage, gerichtet auf Rentenzahlung und Befreiung von
der Beitragspflicht, erreichen. Gründe, die dem entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit der beabsichtigten
Feststellungsklage ein Interesse verbindet, das über diese Versicherungsleistungen aus
der am 25. Januar/1. März 2000 geschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
(BUZ) hinausgeht. So erläutert der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 16. Mai 2003
(dort unter 4.), er gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin Rentenzahlungen aus der
Lebensversicherung aufgrund der von ihm geltend gemachten Berufsunfähigkeit
erbringen werde, wenn seine Feststellungsanträge erfolgreich seien, da sie seine
Berufsunfähigkeit nach dem im November 2000 erlittenen Bandscheibenvorfall bislang
nicht bestritten habe.
Die angekündigte Feststellungsklage ist trotz des generellen Vorrangs der
Leistungsklage auch nicht etwa deshalb ausnahmsweise zulässig, weil im Falle einer
stattgebenden Entscheidung gewährleistet wäre, dass die vom Antragsteller begehrte
Versicherungsleistung von der Antragsgegnerin erbracht und keine weitere Klage
notwendig werden wird. Es kann dahinstehen, ob eine solche Prognose im Regelfall bei
einer Feststellungsklage, die gegen eine Versicherung gerichtet ist, gerechtfertigt ist. Im
vorliegenden Fall ist solche Prognose jedenfalls ersichtlich falsch. Die Antragsgegnerin
hat sich bereits vorgerichtlich wie auch im anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren
ausdrücklich darauf berufen, dass sie leistungsfrei sei, weil der Antragsgegner die
Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG habe verstreichen lassen.
b. Dem Antragsteller war auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis die Möglichkeit zu
geben, seine angekündigten Klageanträge zu ändern. Denn auch eine Klage auf Leistung
aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung könnte keine Aussicht auf Erfolg haben.
Das gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller seine Anzeigepflichten bei Abschluss
der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bezüglich der im Jahr 1999 aufgetretenen
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der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bezüglich der im Jahr 1999 aufgetretenen
Rückenbeschwerden tatsächlich verletzt hat, oder ob er diese durch Angaben gegenüber
dem Versicherungsagenten der Antragsgegnerin in ausreichender Weise erfüllt hat.
Denn die Antragsgegnerin ist nach § 12 Abs. 3 VVG ist in jedem Fall von der
Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Antragsteller seinen Anspruch nicht binnen 6
Monaten nach der schriftlichen Leistungsverweigerung der Antragsgegnerin vom 9. Juli
2001 gerichtlich geltend gemacht hat.
Die Frist nach § 12 Abs. 3 VVG ist wirksam in Gang gesetzt. Sie beginnt, wenn der
Versicherer auf den Antrag des Versicherten, ihm Versicherungsleistungen aus dem
Versicherungsvertrag zu erbringen, dieses Begehren schriftlich zurückweist und dabei
zugleich auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VVG hinweist. So liegen die Dinge hier. Der
Antragsteller hatte unstreitig Anfang Februar 2001 Ansprüche aus der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht. Die Antragsgegnerin wies diese
Ansprüche mit Schreiben vom 9. Juli 2001 zurück und belehrte im gleichen Schreiben in
unmissverständlicher Weise über die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VVG, indem sie
mitteilte, dass sie von ihrer Leistungspflicht frei wird, wenn der Antragsteller seine
Ansprüche nicht binnen sechs Monaten gerichtlich geltend macht.
Diese Frist hat der Antragsteller nicht gewahrt. Bei Eingang seines
Prozesskostenhilfegesuchs am 26. Februar 2003 war diese Frist mehr als ein Jahr
überschritten.
Demgegenüber beruft der Antragsteller sich ohne Erfolg darauf, der ihn betreuende
Versicherungsagent der Antragsgegnerin, T M L habe von einer Klage abgeraten und
empfohlen stattdessen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
einzuschalten; der Versicherungsagent L habe ihm dabei erklärt, die Klagefrist wäre
insoweit nicht von Bedeutung. Der Antragsteller meint zu Unrecht, dass die
Antragsgegnerin sich diese Erklärungen ihres Agenten zurechnen lassen müsse und sich
deshalb nicht auf Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG berufen dürfe.
Allerdings ist ein Versicherungsagent nach § 43 VVG kraft Gesetz zur Vertretung des
Versicherers befugt und muss sich der Versicherer auch Erklärungen ihrer
Versicherungsagenten zurechnen lassen, die diese im Rahmen ihrer Vertretungsmacht
abgegeben haben. Die Angaben des Versicherungsagenten L, auf die der Antragsteller
sich beruft, sind aber nicht von der Vollmacht nach § 43 VVG gedeckt. Erklärungen zur
Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG fallen nicht unter den Aufgabenkatalog in § 43 VVG, für
den die gesetzliche Vertretungsmacht des Versicherungsagenten gilt.
Auch die Grundsätze zur gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung des Versicherers,
die für Auskünfte seines Versicherungsagenten besteht (vgl. dazu Römer/Langheid,
VVG, 2. Aufl. § 43 Rn. 38 ff.), hindern die Antragsgegnerin nicht, sich auf Leistungsfreiheit
wegen Versäumung der Klagefrist zu berufen. Unabhängig davon, ob die sonstigen
Voraussetzungen für eine solche Haftung vorliegen, fehlt es bereits an der
Schutzbedürftigkeit des Antragstellers. Es ist tatbestandliche Voraussetzung für eine
Vertrauenshaftung des Versicherers, dass den Versicherungsnehmer nicht ein
erhebliches Eigenverschulden an seinen Fehlvorstellungen trifft (Römer/Langheid, a. a.
O., Rn. 42). Ein solche erhebliches Eigenverschulden des Antragstellers ist im
vorliegenden Fall aber angesichts der unmissverständlichen schriftlichen Belehrung der
Antragsgegnerin vom 9. Juli 2001 anzunehmen. Danach sind keine Zweifel darüber
möglich, dass ein Anspruch auf die abgelehnte Versicherungsleistung entfällt, wenn
dieser nicht fristgemäß gerichtlich geltend gemacht wird. Falls der Versicherungsagent L
tatsächlich gegenteilige Auskünfte gegeben haben sollte, so mussten sich Zweifel an der
Richtigkeit dieser Auskünfte aufdrängen. Selbst ein rechtsunkundiger Laie musste hier
erkennen, dass er den Angaben des Versicherungsagenten, die in klarem Gegensatz zu
der schriftlichen Mitteilung des Versicherers stehen, nicht bedenkenlos vertrauen darf
(vgl. BGH VersR 1967, 149; Römer/Langheid, a. a. O., Rn. 42).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO. Die
Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.
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