Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017

KG Berlin: vollstreckung der strafe, ablehnung der auslieferung, besondere härte, strafvollzug, auslieferungshaft, strafvollstreckung, aufenthalt, haftbefehl, ermessensfehler, bedingung

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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(4) AuslA 1252/09
(38/10), (4) Ausl A
1252/09 (38/10)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 79 Abs 2 S 3 IRG, § 83b Abs 2
S 1 Buchst a IRG, § 2 Abs 1
StVollzG
Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls; Ausländer mit
mehrjährigem legalem Inlandsaufenthalt; Maßgeblichkeit
deutscher Sprachkenntnisse für Erhöhung der
Resozialisierungschancen durch Verbüßung der Strafe im Inland
Leitsatz
Bei ihrer Entscheidung, ob die Bewilligungsbehörde ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs.
2a IRG dahin geltend macht, dass der Verfolgte auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung
nach Deutschland zurück überstellt wird, hat sie neben den beruflichen, wirtschaftlichen,
familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland und der Dauer seines
Aufenthalts auch zu berücksichtigen, ob der Verfolgte über die erforderlichen deutschen
Sprachkenntnisse verfügt, die seine Mitarbeit am Erreichen des in § 2 Satz 1 StVollzG
normierten Vollzugszieles im Rahmen des resozialisierungsorientierten Behandlungsvollzuges
ermöglichen. Denn entscheidungserheblich ist insbesondere, ob die Resozialisierungschancen
des Verfolgten durch die Verbüßung der Strafe im Inland erhöht werden können.
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der
Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in K. vom
18. November 2008 - (…) - bezeichneten strafbaren Handlungen wird für zulässig erklärt.
2. Der Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls des Senats
vom 15. Februar 2010, hilfsweise auf dessen Außervollzugsetzung, wird zurückgewiesen.
Die Auslieferungshaft dauert fort.
Gründe
Die polnischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um
die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung
ersucht. Der Verfolgte ist am 9. Februar 2010 vorläufig festgenommen worden und hat
sich in seiner am folgenden Tag erfolgten richterlichen Anhörung nach §§ 22, 28 IRG
nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt. Mit Beschluss
vom 15. Februar 2010 hat der Senat die Auslieferungshaft angeordnet. Auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt er die Auslieferung des Verfolgten für zulässig (§
15 Abs. 1 Nr. 1 IRG).
1. Der übermittelte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts in K. vom 18. November
2008 – (…) - entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Er weist aus, dass
gegen den Verfolgten der Haftbefehl des Amtsgerichts in O. vom 11. Oktober 2004 – (…)
– besteht, worin dem Verfolgten zur Last gelegt wird, sich wie folgt strafbar gemacht zu
haben:
a) An nicht näher feststellbaren Tagen im August und Oktober 2003 soll er in O. unter
Vortäuschung seiner Rückzahlungsbereitschaft von dem Geschädigten C. ein Darlehen
über 5.000 Zloty und ein weiteres über 2.000 Zloty erschwindelt haben.
b) In der Zeit zwischen dem 16. und 23. Januar 2004 soll der Verfolgte ebenfalls in O.
gemeinschaftlich mit Z. den Geschädigten C. goldene Ketten, Ohrringe, Trauringe,
Kettenanhänger und eine Uhr im Gesamtwert von 15.000 Zloty sowie Bargeld in Höhe
von 10.000 Zloty gestohlen haben.
2. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG). Bei den ihm zur Last
gelegten Taten handelt es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen (§§ 3, 81
IRG). Hinsichtlich der Betrugstaten zu 1 a) ist die beiderseitige Strafbarkeit nach § 3 IRG
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IRG). Hinsichtlich der Betrugstaten zu 1 a) ist die beiderseitige Strafbarkeit nach § 3 IRG
gemäß § 81 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen. Denn es handelt sich um Katalogtaten im Sinne
des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb. Die Diebstahlstat zu 1 b) ist sowohl nach dem polnischen
Strafgesetzbuch (Art. 278 § 1) als auch nach deutschem Recht (§§ 242, 25 Abs. 2 StGB)
strafbar. Die Taten sind nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Freiheitsstrafe im
Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht (§ 81 Nr. 1 IRG).
3. Es liegen keine Auslieferungshindernisse vor.
a) Soweit der Beistand des Verfolgten geltend macht, die Verfahrensdauer stehe der
Auslieferung entgegen, trifft dies nicht zu. Zwar kann eine überlange Verfahrensdauer im
Einzelfall zu einem Auslieferungshindernis führen. Im vorliegenden Fall, in dem dem
Verfolgten nicht ganz unerhebliche Straftaten mit einem Gesamtschaden von 32.000
PLN (nach derzeitigem Wechselkurs gut 8.000 Euro) zur Last liegen und der Fortgang
des polnischen Strafverfahrens durch seine Abwesenheit gehindert war, liegt nach den
insoweit maßgeblichen Grundsätzen (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juni
2007 – 1 AK 16/06 -; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Dezember 2007 – [2] 4 Ausl
504/99 [416/07] -, 17. Mai 2001 – [2] 4 Ausl 629/97 [33/01] - und 16. Juni 1998 –[2] 4
Ausl 563/96 [75/97] – [alle bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 5
Ausl 79, 83/08 -) die Annahme eines den Kernbereich des Beschleunigungsgebotes aus
Art. 6 Abs. 1 MRK verletzenden Verfahrensgangs fern. Hiernach bedurfte es der näheren
Aufklärung der Einzelheiten des Verfahrensverlaufs in Polen nicht.
b) Soweit der Beistand ferner beantragt hat, die Auslieferung für unzulässig zu erklären,
weil der Verfolgte seit November 2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland hat und die Rücküberstellung zur Vollstreckung nicht
gesichert sei, kann dies keinen Erfolg haben. Eine vollständige Ablehnung der
Auslieferung wäre rechtlich gar nicht statthaft. Nach § 83b Abs. 2 (a) IRG kann die
Bewilligung nur insoweit abgelehnt werden, als die Auslieferung eines Deutschen nach §
80 Abs. 1 und 2 IRG unzulässig wäre. Da dem Verfolgten in Polen begangene Straftaten
zur Last gelegt sind, käme bei einem Deutschen nur der Fall einer Tat mit
maßgeblichem Auslandsbezug nach § 80 Abs. 1 IRG in Betracht. Bei einer solchen ist
eine Auslieferung zur Strafverfolgung aber schon dann zulässig, wenn die
Rücküberstellung des Verfolgten gesichert ist ( § 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Sofern die
Auslieferung des Verfolgten unter der Bedingung der Rücküberstellung bewilligt würde,
wäre angesichts der polnischen Rechtslage (Art. 607j der polnischen
Strafprozessordnung) davon auszugehen, dass sich die Republik Polen an eine solche
Bedingung halten wird. Der Einholung einer entsprechenden Vorabzusicherung der
polnischen Behörden bedürfte es nicht (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2007, 410; Senat,
Beschlüsse vom 13. November 2009 - [4] Ausl.A. 220/09 [230/09] – und 22. Mai 2008 –
[4] Ausl.A. 1239/06 [82/08] - [jeweils betreffend Polen]; s. auch OLG Karlsruhe NJW 2005,
838, 839 [betreffend Italien] und NJW 2007, 2567, 2569 m.w.N.).
4. Der Senat hat gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG zu prüfen, ob die mit
Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2010 angekündigte Entschließung der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin, kein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 (a) IRG
geltend zu machen und die Bewilligung nicht von der Rücküberstellung abhängig zu
machen, auf der Grundlage eines rechtsfehlerfrei ermittelten vollständigen Sachverhalt
ermessensfehlerfrei getroffen ist. Bei dieser Überprüfung ist zu beachten, dass nach §
79 Abs. 1 IRG grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen
besteht und der Bewilligungsbehörde bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen ein
weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen eingeräumt ist (vgl. OLG
Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; Senat, Beschluss vom 30. November 2009 – [4] Ausl.A.
247/08 [78/08] -). Unter Berücksichtigung dessen hat die Generalstaatsanwaltschaft
ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses des
Verfolgten an einer Vollstreckung der Strafe im Inland verneint.
a) Zwar lebt der Verfolgte seit November 2006 in Deutschland und übt seit Oktober
2007 eine Tätigkeit im Baugewerbe aus. Ferner beabsichtigt er, seine Lebensgefährtin,
eine deutsche Staatsangehörige, zu heiraten und mit dieser eine Familie zu gründen.
Einer mündlichen Verhandlung mit entsprechender Beweisaufnahme über die dem -
hiernach anzunehmenden - gewöhnlichen Aufenthalt zugrunde liegenden Tatsachen
bedurfte es nicht.
b) Der gewöhnliche Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland genügt aber allein als
Voraussetzung für die Geltendmachung des fakultativen Ablehnungsgrundes nicht. Für
die Ermessensausübung ist – auch unter Beachtung des Gesichtspunkts des Schutzes
von Ehe und Familie nach Art. 6 GG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569) und der
Gewährleistungen des Art. 8 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen,
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Gewährleistungen des Art. 8 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen,
wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland
verfestigt sind. Hierbei ist zu bedenken, dass die Bindungen an Deutschland bei
drohender Strafvollstreckung im Heimatstaat des Verfolgten besonderer Ausprägung
bedürfen (vgl. Schmidt StraFo 2007, 7, 10; zur Dauer des Aufenthalts insbesondere: OLG
Karlsruhe NJW 2007, 2569 m.w.N.). Die Bewilligungsbehörde darf die Situation eines nach
langjährigem Aufenthalt beruflich und gesellschaftlich fest integrierten Verfolgten ohne
Ermessensfehler anders beurteilen als diejenige eines Ausländers, der – und sei es auch
als Freizügigkeit genießender EU-Bürger (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart NJW 2007, 613) –
wie der Verfolge erst kürzere Zeit mit geringerer sozialer und wirtschaftlicher Integration
hier lebt. Entscheidungserheblich ist zudem, ob die Resozialisierungschancen des
Verfolgten durch die Verbüßung der Strafe im Inland erhöht werden können (vgl. EuGH
NJW 2008, 3201, 3203 [Rdn. 45]; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108; Senat,
Beschluss vom 30. November 2009 – [4] Ausl.A 247/08 [78/08] -). Dies hat die
Generalstaatsanwaltschaft Berlin vorliegend ohne Ermessensfehler verneint. Der
Verfolgte hat sich zu einer Zeit nach Deutschland begeben, als er mit seiner (weiteren)
Strafverfolgung in Polen rechnen musste. Dieser Umstand relativiert die Bedeutung der
Bindungen des Verfolgten an Deutschland (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20. März
2008 – Ausl 3/08 – [bei juris]; Senat aaO.). Hinzu kommt, dass eine merkliche Erhöhung
der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland voraussetzt,
dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden kann, den Verurteilten zu
einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz
1 StVollzG). Grundlage hierfür ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem
Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten
etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. OLG
Karlsruhe aaO.: der Verfolgte muss „der deutschen Sprache hinreichend mächtig“ sein;
enger Böhm NJW 2008, 3184, der die „Beherrschung“ der Sprache verlangt). Zur
Anhörung des Verfolgten beim Amtsgericht ist ein Dolmetscher herangezogen worden,
was bei hinreichenden deutschen Sprachkenntnissen, die für einen erfolgreichen
Behandlungsvollzug in Deutschland unabdingbar sind, entbehrlich gewesen wäre.
Demgegenüber bestünden für einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug in Polen -
dem Heimatland des Verfolgten, in dem er den Großteil seines Lebens verbracht hat -
keine Sprachhindernisse. Auch sind ihm die dortigen kulturellen und rechtlichen
Gegebenheiten geläufig. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung der Strafe in Polen
für den mit den dortigen Lebensverhältnissen noch gut vertrauten Verfolgten aus
sonstigen Gründen eine besondere Härte darstellen könnte, liegen nicht vor. Die
Fortführung seines Gewerbes wäre auch bei der Strafvollstreckung in Deutschland nicht
gewährleistet.
4. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist aus den Gründen ihrer Anordnung weiterhin
erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte, sollte er auf freien Fuß
gelangen, dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung
entziehen wird. Der Verfolgte ist ersichtlich nicht gewillt, den Strafvollzug in Polen zu
akzeptieren. Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Auslieferungshaft durch weniger
einschneidende Maßnahmen nach § 25 IRG nicht erreicht werden.
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