Urteil des KG Berlin vom 15.03.2017

KG Berlin: geschäftsführer, entwendung, wahrscheinlichkeit, parkplatz, glaubwürdigkeit, versicherungsnehmer, durchsuchung, werkstatt, geldstrafe, diebstahl

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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 42/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 VVG, § 49 VVG, § 12 Abs 1 S
1 Buchst b AKB, § 286 Abs 1
ZPO
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer
Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls - äußeres Bild und
erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung
Der Nachweis des äußeren Bildes kann auch dann geführt sein, wenn der Grund für das
Abstellen des Fahrzeuges für Außenstehende nicht dem gängigen Verhalten entsprechen
mag. Daraus folgt nicht schon die Unglaubhaftigkeit der Angaben oder die erhebliche
Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung. Für diese genügt es auch nicht, dass später - als
Zufallsfund bei polizeilichen Ermittlungen - Teile des Fahrzeugs in einer Werkstatt gefunden
werden, gegen deren Betreiber ermittelt wird, wenn eine Verbindung zu dem VN oder dessen
Repräsentanten nicht aufgezeigt wird.
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 9. März 2009 gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 30. Oktober 2008 - 17 O 215/07 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung mit der
Behauptung, ihr zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten im Rahmen einer
Kaskoversicherung versicherter PKW Jaguar Typ Limousine XJ, N 3 (Variante E, Version
503, Fahrzeugidentifikationsnummer: H ... ) sei am Vormittag des 20. Juni 2007
bedingungsgemäß entwendet worden.
Das Landgericht hat die Beklagte mit seinem am 30. Oktober 2008 verkündeten Urteil –
unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt, an die Klägerin den Nettowieder-
beschaffungswert in Höhe von 50.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2007 zu zahlen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen der Begründung der
erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das dem Prozessbevollmächtigten der
Beklagten am 10. Februar 2009 zugestellte Urteil (Bl.94–102 d.A.) Bezug genommen.
Am 17. März 2009 wurden anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung von Werkstatt-
räumen im Rahmen eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens Fahrzeugteile, die zu
einer Jaguar Limousine Typ XJ mit Schiebedach, Baujahr 2006 oder 2007 und einer
Fahrzeugidentifikationsnummer im Bereich zwischen H ... und H ... gehören,
aufgefunden und sichergestellt.
Mit seiner am 09. März 2009 eingegangenen und – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Mai 2009 – am 15. April 2009 begründeten
Berufung greift die Beklagte die Verurteilung an und verfolgt ihren
Klageabweisungsantrag aus erster Instanz weiter.
Sie ist der Ansicht, die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts sei im Ergebnis nicht
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Sie ist der Ansicht, die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts sei im Ergebnis nicht
haltbar. Im Hinblick auf die zeitnah zu seiner Vernehmung erfolgte Verurteilung des
Zeugen wegen einer Gläubigerbegünstigung sei der Zeuge W... nicht glaubwürdig;
jedenfalls aber wäre das Landgericht gemäß § 139 ZPO verpflichtet gewesen, die
Beklagte vor Erlass des Urteils über die Verurteilung des Zeugen W... in Kenntnis zu
setzen. Unabhängig davon sei die Aussage des Zeugen aber auch nicht glaubhaft, was
sich bereits aus den im angefochtenen Urteil zutreffend als „merkwürdig“ bezeichneten
weiteren Umständen und sonstige „Ungereimtheiten“ ergebe. Letztlich meint die
Beklagte, der Fund der Fahrzeugteile im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung gebe
ernsthafte Veranlassung, zu prüfen, ob der Diebstahl nicht nur vorgetäuscht worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das am 30. Oktober 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin zum
Aktenzeichen 17 O 215/07 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das
Landgericht zurückzuverweisen;
weiterhin hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass ein Zusammenhang
zwischen der Sicherstellung der Jaguarteile und dem hier streitgegenständlichen
Verfahren nicht festgestellt sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. September 2010 hat der Senat den
Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten seiner
Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. September 2010 (Bl. 173 - 175 d.A.)
Bezug genommen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Berlin zu den Aktenzeichen 5 U Js 09865/07 und 5 Wi Js
3885/07 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da sich die Verurteilung zur Zahlung
der Versicherungsleistung – die mit einer Höhe von 50.250,00 € zwischen den Parteien
nicht mehr im Streit steht – im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemäß § 286 ZPO auch
aus Sicht des Senats als zutreffend erweist.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des Nettowiederbeschaffungswertes des
PKW Jaguar Typ Limousine XJ aus §§ 1, 49 VVG a.F., § 12 Abs. 1 I b) AKB. Entgegen der
Ansicht der Beklagten hat die Klägerin den Nachweis einer bedingungsgemäßen
Entwendung der Jaguar–Limousine am Vormittag des 20. Juni 2007 erbracht.
Dass der Klägerin für den Entwendungsvorgang selbst kein Beweismittel zur Verfügung
stand, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dem für den Eintritt des Ver-
sicherungsfalls beweisbelasteten Versicherungsnehmer, der sich in Entwendungsfällen
oft in Beweisnot befindet, weil Fahrzeugdiebstähle regelmäßig in Abwesenheit von
Zeugen begangen werden, billigt die Rechtsprechung Beweiserleichterungen zu (vgl.
Kohlhosser, Beweiserleichterungen bei Entwendungsversicherungen, NJW 1997, 969,
970; Römer, Der Kraftfahrzeugdiebstahl als Versicherungsfall Voraussetzungen und
Beweis eines Anspruchs aus der Kaskoversicherung, NJW 1996, 2329, 2331 jeweils
m.w.N.). Da die Parteien – dies ergibt eine Auslegung des Versicherungsvertrages im
Hinblick auf die in Entwendungsfällen typische Beweisnot – eine Absenkung der normalen
Beweisan-forderungen vereinbart haben (BGH NZV 1995, 394; BGH NJW-RR 1996, 275),
wird es als ausreichend, aber auch notwendig angesehen, dass der
Versicherungsnehmer den Beweis für das so genannte “äußere Bild einer
bedingungsgemäßen Entwendung” erbringt. Dazu genügt es, dass er ein Mindestmaß
an Tatsachen darlegt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des Berechtigten
zulassen (BGH VersR 1996, 319 und 575; NJW 1995, 2169). Zu diesem Mindestmaß an
Tatsachen gehören das Abstellen des versicherten Fahrzeugs an einem bestimmten Ort
einerseits und das spätere Nicht-Wiederauffinden gegen den Willen des
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einerseits und das spätere Nicht-Wiederauffinden gegen den Willen des
Versicherungsnehmers andererseits; hinsichtlich dieser Tatsachen muss der
Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis führen (vgl. im Einzelnen BGH VersR
1997, 733, 734; VersR 1993, 571).
Die Klägerin hat diesen für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen
Entwendung” notwendigen Beweis durch die Aussage des Zeugen T... W... führen
können. Nach Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses
dieser Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO auch zur Überzeugung des Senats fest,
dass der Zeuge W... den PKW am 20. Juni 2007 zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr auf
dem Parkplatz des Reichelt–Supermarktes in der O... abgestellt und dort etwa eine
Stunde später nicht wieder aufgefunden hat. Diesen Sachverhalt hat der Zeuge W... im
Rahmen seiner uneidlichen Vernehmung durch das Ausgangsgericht am 12. August
2008 glaubhaft bekundet. Die Aussage des Zeugen ist schlüssig und widerspruchsfrei;
zudem deckt sie sich inhaltlich ohne erkennbare Abweichungen mit den Angaben, die
der Zeuge am 20. Juni 2007 gegenüber der Polizei und im Rahmen des Ausfüllens des
Fragebogens am 28. Juni 2007 gegenüber der Beklagten gemacht hatte; dass seine
Angaben zu den Zeiten des Abstellens und Nichtwiederauffindens in dem Fragebogen
konkreter waren, als im Rahmen seiner Zeugenvernehmung, lässt sich dadurch erklären,
dass zwischen dem 20. Juni 2007 und der Einvernahme durch das Landgericht bereits
mehr als ein Jahr vergangen war.
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass sowohl der von der Klägerin vorgetragene und
so von dem Zeugen auch bestätigte Anlass des Abstellens des PKW auf dem Parkplatz
des Supermarktes, als auch die näheren Umstände des Treffens nicht in Gänze nach-
vollziehbar erscheinen; diese vom Ausgangsgericht als „merkwürdig“ bezeichneten
Umstände sind jedoch letztlich nicht derart normabweichend, als dass sie geeignet
wären, im Rahmen der Gesamtwürdigung mehr als unerhebliche Zweifel an der
Richtigkeit der Aussage des Zeugen zu wecken. Menschliches Verhalten ist
unterschiedlich und folgt nicht unbedingt logischen Gesichtspunkten, weshalb es nicht
immer mit den gängigen Vorstellungen vom Ablauf gewisser Dinge in Einklang zu
bringen ist. Dass die Klägerin im Jahr 2006 den Jaguar zu einem Preis von 70.000,00 €
angeschafft hat, hat sie mit nachweislich guten Geschäftsergebnissen im Jahr 2006
erklärt; zudem war bereits zuvor ein PKW-Jaguar auf sie zugelassen, den sie mit einem
anrechenbaren Preis von 18.650,00 € in Zahlung geben konnte. Dass der Jaguar nicht
überwiegend vom Geschäftsführer der Klägerin, sondern „nur“ von dem Zeugen W...
genutzt wurde, haben der Zeuge und der Geschäftsführer insoweit übereinstimmend
damit erklären können, dass der Geschäftsführer bei seinen Fahrten durch das
Bundesgebiet Werkzeuge mit sich führen musste, weshalb er unter der Woche den
Skoda-Kombi und nur am Wochenende den Jaguar gefahren ist. Dass das Treffen des
Zeugen mit dem Geschäftsführer in einem nahe gelegenen Hotel und nicht in den
Geschäftsräumen der Klägerin stattfand, haben beide damit erklärt, dass sie ungestört
von Mitarbeitern oder Telefonaten sprechen wollten, was im Büro zu dieser Zeit in der
Regel nicht möglich sei; zudem kann auch der Aussage des Geschäftsführers gefolgt
werden, wonach ein Treffen zum Frühstück mehr Spaß macht. Dass der Zeuge W... den
Jaguar nicht vor dem Treffen auf dem zum Büro gehörenden Geschäftsparkplatz,
sondern auf dem Parkplatz des Supermarktes abgestellt hatte, erscheint angesichts der
örtlichen Verkehrsführung nachvollziehbar; die Anfahrt des – im Übrigen auch öffentlich
zugänglichen – Büroparkplatzes auf dem Wirtschaftshof hätte einen Umweg bedeutet;
zudem hatte der Zeuge nach insoweit übereinstimmenden Angaben die Absicht, nach
dem Frühstück sofort zu einer Baustelle weiter zu fahren, die ebenfalls von dem
gewählten Parkplatz aus leichter hätte erreicht werden können.
Der Senat hält den Zeugen W... auch für glaubwürdig; jedenfalls können konkrete
Anhaltspunkte, die durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen
begründen könnten weder aus seinem Verhalten unmittelbar nach der behaupteten
Entwendung noch aus seinem Verhalten im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits
hergeleitet werden. Die Tatsache, dass der Zeuge W... wenige Tage vor seiner
erstinstanzlichen Vernehmung wegen Gläubigerbegünstigung zu einer Geldstrafe
verurteilt worden war, rechtfertigt – entgegen der Ansicht der Beklagten – die Annahme
erheblicher Zweifel jedenfalls allein noch nicht. Zwar ist die strafrechtliche Verurteilung
wegen eines Vermögensdelikts im Regelfall geeignet, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen
durchgreifend in Frage zustellen; im vorliegenden Fall liegen der Verurteilung jedoch
Besonderheiten zugrunde, die eine Abweichung vom Regelfall durchaus rechtfertigen.
Die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegende Gläubigerbegünstigung fand im
familiären Umfeld statt; der Zeuge hatte seinem Schwiegervater im laufenden
Insolvenzverfahren ein Darlehen zurückgezahlt, das der Schwiegervater - nur deshalb
konnte überhaupt eine inkongruente Deckung angenommen werden - zuvor nicht zur
Tabelle angemeldet hatte. Weitere Umstände, auf die erhebliche Zweifel an der
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Tabelle angemeldet hatte. Weitere Umstände, auf die erhebliche Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Zeugen – ggf. in einer Gesamtschau mit der erfolgten Verurteilung
– gestützt werden könnten, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst aus dem
Akteninhalt ersichtlich.
Konkrete Tatsachen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden
könnte, dass die Klägerin den Diebstahl nur vorgetäuscht hat, sind dem Akteninhalt
ebenfalls nicht zu entnehmen. Zwar verweist die Beklagte zu Recht auf den Bericht des
Kriminalkommissars B... vom 18.11.2009, in dem dieser die Meinung geäußert hat, die
Vortäuschung des Diebstahls müsse ernsthaft geprüft werden. Diese Wertung kann der
Senat jedoch im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Würdigung gemäß § 286 ZPO
nicht ungeprüft übernehmen; es wäre Sache der insoweit darlegungs- und
beweisbelasteten Beklagten gewesen, die Ausführungen des Kriminalkommissars mit
feststehenden oder nachgewiesen Tatsachen zu unterlegen. Die Beklagte hat jedoch
auch nach Hinweis auf das Durchsuchungsergebnis keinen konkreten Zusammenhang
zwischen der hier streitigen Entwendung und dem Auffinden einzelner Jaguarteile in der
Autowerkstatt hergestellt oder herzustellen versucht. So kann nach den vorliegenden
Unterlagen zwar als wahrscheinlich, aber eben nicht als feststehend angenommen
werden, dass es sich bei den in der durchsuchten Werkstatt aufgefundenen
Fahrzeugteilen überhaupt um solche des von der Klägerin als gestohlen gemeldeten
Fahrzeugs gehandelt hat, weshalb auch für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß §
149 ZPO bis zum Abschluss des Strafverfahrens, in dessen Rahmen die Durchsuchung
stattgefunden hat, keine Veranlassung bestand.
Dem als Hilfsantrag gestellten Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit an das
Ausgangsgericht zurückzuverweisen, war nicht zu entsprechen, weil die
Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 538 Abs. 2
Nr. 1 ZPO nicht gegeben sind.
Entgegen der Ansicht der Beklagten leidet das Verfahren des ersten Rechtszuges nicht
an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, insbesondere nicht
an einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Es
kann schon nicht festgestellt werden, dass der Beklagten die Tatsache der Verurteilung
des Zeugen W... vor Erlass des Urteils nicht bekannt war; ausweislich der
Vernehmungsniederschrift vom 12. August 2008 hatte der Zeuge seine Verurteilung und
sogar die Höhe der Geldstrafe selbst offen gelegt. Unabhängig davon ist aber jedenfalls
die weitere Voraussetzung des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt, weil auch nach dem
Vortrag der Beklagten in 2. Instanz eine umfangreiche Beweisaufnahme, die allein eine
Zurückverweisung rechtfertigen könnte, nicht in Betracht kommt.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des
§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind; weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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