Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: beginn des dienstverhältnisses, kündigungsfrist, ordentliche kündigung, probezeit, geschäftsführer, zugang, anwaltskosten, sammlung, quelle, rücknahme

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Gericht:
KG Berlin 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 50/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 621 Nr 3 BGB, § 622 Abs 3
BGB
GmbH-Geschäftsführer: Kündigung des Anstellungsvertrages
vor Beginn des Dienstverhältnisses
Tenor
In dem Rechtsstreit G. ./. p. GmbH weist der Senat den Kläger darauf hin, dass nach
einstimmiger Auffassung die Berufung nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine
Aussicht auf Erfolg hat und durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet
zurückzuweisen ist, da auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nrn.1 - 3
ZPO vorliegen.
Gründe
1. Die Berufung ist zulässig. Die Begründung entspricht den Anforderungen des § 520
Abs. 3 ZPO. Der Kläger setzt sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils auseinander und zeigt die rechtlichen Gründe auf, aufgrund derer er das Urteil für
unrichtig hält.
2. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Dem Kläger steht insbesondere
kein Anspruch auf Zahlung von 5.000 € als hälftiges Gehalt für die Zeit vom 01. bis 15.
Juni 2008 gegen die Beklagte zu. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass
der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführervertrag durch die
Kündigung der Beklagten vom 11. April 2008 vor dem 01. Juni 2008 beendet worden ist.
Grundsätzlich kann die Kündigung schon vor Beginn des Dienstverhältnisses erklärt
werden (BAG NJW 2004, 3444; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl. 2009, Vorb v § 620
Rn.29; Caesar, Die Kündigung vor Arbeitsantritt, NZA 1989, 251, 252). Die
Kündigungsfrist beginnt - auch in diesem Fall - mit Zugang der Kündigungserklärung
(Staudinger/Neumann, BGB, Neubearb. 2002, Vorbem zu §§ 620 ff. Rn. 62). Es besteht
nämlich kein Grund, die Kündigung vor Dienstantritt rechtlich anders zu behandeln als
die Kündigung nach Dienstantritt, bei der die Kündigungsfrist auch ab Zugang der
Kündigung läuft (BAG a.a.O.). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Parteien anderes
vereinbart haben (BAG a.a.O., Palandt/Weidenkaff a.a.O.).
Eine solche abweichende Vereinbarung ist entgegen der Ansicht des OLG Hamm
(GmbHR 1985 = BB 1984, 2214; auch Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18.
Aufl., § 35, Rdnr. 248; ferner - ohne eigene Stellungnahme - MünchKommBGB/Hesse, 4.
Aufl., vor 620, Rn. 125) nicht schon stets bei einem Geschäftsführervertrag, zumindest
bei einem solchen mit Probezeit anzunehmen. Das OLG Hamm begründet seine
Auffassung, bei einem Geschäftsführervertrag bedürfe es einer besonderen
Vereinbarung im Vertrag, solle dieser schon vor Aktualisierung des Dienstverhältnisses
gekündigt werden können, nicht. Soweit es die Kündigung vor Dienstantritt jedenfalls im
Falle der Vereinbarung einer Probezeit für grundsätzlich ausgeschlossen erachtet, trägt
die Überlegung, die Vertragsparteien müssten es zunächst „miteinander versuchen“,
keine Partei dürfe der anderen die Wahrnehmung der Chance nehmen, nicht. Denn in
dem Fall, dass der Vertrag ohne eine Probezeit geschlossen wurde, hat der
Geschäftsführer eine noch stärkere Position. Gleichwohl kann ein solcher Vertrag bereits
vor Dienstantritt gekündigt werden. Strittig ist dann allein die Dauer der Kündigungsfrist.
Aus der Vereinbarung einer Probezeit folgt somit keine besondere Pflicht zur
Rücksichtnahme. Vielmehr spricht eine solche Vereinbarung dafür, dass die Parteien ihre
Trennung erleichtern wollten. Dies legt auch die kürzere Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3
BGB nahe. Darauf, dass eine Partei im Falle der Kündigung der anderen Partei
gezwungen wäre, kurzfristig eine andere gleichwertige Anstellung bzw. einen neuen
qualifizierten Geschäftsführer zu suchen, kommt es nicht an. Denn dieses Risiko wohnt
einer jeden Kündigung inne. Zudem hat der Gesetzgeber die Dauer der Kündigungsfrist
nicht von dem Niveau der zu erbringenden Dienstleistung abhängig gemacht, sondern
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nicht von dem Niveau der zu erbringenden Dienstleistung abhängig gemacht, sondern
von dem Zeitraum, für den die geschuldete Vergütung zu zahlen ist.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von dem OLG Hamm herangezogenen
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, 29. Januar 1981, II ZR 92/80, BGHZ 79,
291; 26. März 1984, II ZR 120/83, WM 1984, 1313). Der Bundesgerichtshof hatte die
vor
nicht zu entscheiden. Vielmehr war allein über die Frage zu befinden, ob hinsichtlich der
Kündigungsfrist auf § 621 Nr. 3 BGB oder auf § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB abzustellen war.
Soweit Lunk (Rechtliche und taktische Erwägungen bei Kündigung und Abberufung des
GmbH-Geschäftsführers, ZIP 1999, 1777, 1781) eine Kündigung vor Dienstantritt
mangels entsprechender Vereinbarung als ausgeschlossen erachtet, begnügt er sich
mit der bloßen Behauptung, dies folge aus der besonderen Pflichtenbeziehung zwischen
Gesellschaft und Geschäftsführer.
Dem Geschäftsführervertrag der Parteien vom 25. Februar 2008 ist eine Vereinbarung,
nach der die Kündigungsfrist erst ab Dienstantritt beginnen sollte, nicht zu entnehmen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kündigungsfrist im vorliegenden Fall § 621 Nr. 3
BGB oder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - angesichts der
Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 4 Abs. 1 Satz 2 des
Geschäftsführervertrages - konsequenterweise § 622 Abs. 3 BGB zu entnehmen ist.
Denn in jedem Fall wurde das Vertragsverhältnis aufgrund der dem Kläger Mitte April
2008 zugegangenen Kündigung wirksam vor dem 01. Juni 2008 beendet.
Auf die Frage, ob der Kläger die Beklagte arglistig getäuscht hat und die Beklagte
deshalb zur Anfechtung des Vertrages berechtigt war, kommt es nach alledem nicht
mehr an.
Zutreffend ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger keine
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, da die ordentliche Kündigung
zulässig war. Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger von der Beklagten ebenso
wenig beanspruchen.
drei Wochen
Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Rücknahme
der Berufung die Gebühr des § 34 Abs. 1 GKG gemäß KV 1222 nur 2,0 statt 4,0 beträgt.
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