Urteil des KG Berlin vom 29.08.2008

KG Berlin: bundesamt für migration, aufhebung der haft, ablauf der frist, rechtswidrigkeit, sierra leone, ex nunc, abschiebungshaft, freiheitsentziehung, rechtskraft, hauptsache

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 251/08, 1 W
339/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 19 Abs 4 GG, § 7 Abs 1
FrhEntzG, § 10 FrhEntzG, § 106
Abs 2 AufenthG
Abschiebehaft: Zulässigkeit der Feststellung der
Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung
Leitsatz
1. Hat der Betroffene gegen die Anordnung von Freiheitsentziehung weder sofortige
Beschwerde eingelegt (§§ 7 Abs. 1 FEVG; 106 Abs. 2 AufenthG) noch die Aufhebung der
Haftanordnung (§§ 10 FEVG, 106 Abs. 2 AufenthG) beantragt, ist der nach Erledigung der
Hauptsache gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft festzustellen,
unzulässig.
2. Zur Frage, in welchem Umfang die Rechtskraft eines Haftbeschlusses der - im Rahmen
eines Antrags auf Aufhebung der Haft nach § 10 FEVG begehrten - Feststellung
entgegensteht, dass die angeordnete Haft rechtswidrig war.
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
Ohne Erfolg begehrt der Betroffene im Verfahren 1 W 251/08 die Feststellung, dass die
Anordnung von Abschiebehaft durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg vom
13. März 2008 und vom 17. März 2008 rechtswidrig war.
I. Die am 10. Juni 2008 eingegangene sofortige weitere Beschwerde gegen den
Beschluss des Landgerichts vom 2. Juni 2008 – 84 T 193/08 B - ist gemäß §§ 22 Abs. 1,
27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG in Verbindung mit §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 und 2 FEVG, §
106 Abs. 2 AufenthaltsG zulässig, insbesondere frist- und formgerecht.
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, worauf die
weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in
Verbindung mit § 546 ZPO).
1) Zu Recht hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom
24. April 2008 bestätigt und seinerseits den Antrag des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit
der mit Beschluss vom 13. März 2008 angeordneten einstweiligen Freiheitsentziehung
festzustellen, für unzulässig gehalten.
Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 13. März 2008 darf mangels
rechtzeitiger Anfechtung nicht nachträglich zum Gegenstand eines
Feststellungsantrages gemacht werden. Der Betroffene hat gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Schönberg vom 13. März 2008, mit dem einstweilige Freiheitsentziehung
angeordnet worden war, kein Rechtsmittel eingelegt und die nach §§ 7 Abs. 1 FEVG, 106
Abs. 2 AufenthG gegebene sofortige Beschwerde nicht erhoben. Dieses Rechtsmittel
wäre innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen ungeachtet der Tatsache zulässig
gewesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Schönberg vom 13. März 2008 durch
den Erlass des weiteren Haftbeschlusses vom 17. März 2008 prozessual überholt war.
Denn in einem solchen Fall ist die sofortige Beschwerde auch mit dem Ziel zulässig,
nachträglich die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen (seit BVerfG, NJW
1997, 2163 ständige Rspr.). Es ist zwar mit der grundgesetzlich verbürgten Effektivität
des Rechtsschutzes grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als
gegeben anzusehen, wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt oder einer
Wiederholungsgefahr begegnet werden kann. Doch gebietet der nach Art. 19 Abs. 4 GG
garantierte effektive Rechtschutz die Annahme eines Rechtsschutzinteresses in Fällen
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garantierte effektive Rechtschutz die Annahme eines Rechtsschutzinteresses in Fällen
tief greifender Grundrechtseingriffe, in denen sich eine direkte Belastung durch den
angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne
beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der
Prozessordnung vorgegebenen Instanzen kaum erlangen kann (BVerfG, NJW 1998, 2432
ff; BVerfGE 104, 220, 238 ff). Die Verhängung von Abschiebungshaft ist ein solcher
Eingriff. Auch hatte im vorliegenden Fall die freiheitsentziehende Maßnahme nur drei
Tage bestand, bevor sie durch die endgültige Anordnung der Abschiebungshaft ersetzt
worden ist.
Nachdem der Betroffene gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 13.
März 2008 aber kein Rechtsmittel eingelegt hat, steht die Rechtskraft dieses
Beschlusses der Feststellung entgegen, dass die Anordnung der einstweiligen
Freiheitsentziehung rechtswidrig war. Auch wenn bei Verhängung von Abschiebungshaft
ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft grundsätzlich zu bejahen
ist, erlaubt dies keinen Feststellungsantrag losgelöst vom bestehenden
Rechtsschutzsystem (OLG München, OLGR München 2005, 772 -774). Es war dem
Betroffenen möglich und zumutbar, den von der Verfahrensordnung vorgesehenen Weg
der sofortigen Beschwerde zu beschreiten und den ergangenen Haftbeschluss
anzufechten. Wird dies - wie hier - unterlassen gebietet es das Grundrecht des
Betroffenen auf Gewährung von effektivem und lückenlosem Rechtsschutz (Art. 19 Abs.
4 GG) aber nicht, dass jene Beschlüsse, mit denen die Abschiebungshaft angeordnet
wurde, nachträglich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Der Standpunkt des Betroffenen, solche Feststellungsanträge seien nicht fristgebunden,
wird nicht geteilt. Zwar rechtfertigt nach der neueren Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts allein das bei Freiheitsentziehungen bestehende
Rehabilitierungsinteresse den Feststellungsantrag auch prozessual überholter
Maßnahmen (BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschl. vom 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04 - in
juris m.w.N.) Die genannte Entscheidung des BVerfG befasst sich aber nur mit der
Beschwerde gegen einen vollzogenen Haftbefehl nach § 114 StPO, die nicht befristet ist.
Das Spannungsverhältnis zwischen der befristeten Anfechtungsmöglichkeit und dem
Interesse an einer nachträglichen Überprüfung bei freiheitsentziehenden Maßnahme war
nicht Gegenstand der richterlichen Prüfung.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 24. April 2008 auch insoweit
zurückgewiesen, als der Beschwerdeführer beantragt hat, die Rechtswidrigkeit des
Haftbeschlusses vom 17. März 2008 festzustellen.
Das Landgericht hat diesen Feststellungsantrag ebenfalls als unzulässig gesehen, weil
der Betroffene keine sofortige Beschwerde gegen den Haftbeschluss vom 17. März 2008
eingelegt habe, die auf einen Feststellungsantrag hätte umgestellt werden können. Auch
sei keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, da sich der Betroffene noch in Haft
befinde. Das Amtsgericht habe auf den nach § 10 Abs. 1 FEVG gestellten Antrag hin nur
prüfen müssen, ob die angeordnete Freiheitsentziehung vor Ablauf der Haftfrist
aufgehoben werden musste, weil der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen sei.
Es ist fraglich, ob der so begründeten Auffassung des Landgerichts zugestimmt werden
kann. Es trifft zwar zu, dass der Betroffene erst nach Ablauf der Frist für die sofortige
Beschwerde mit Schriftsatz vom 9. April 2008 einen Antrag nach § 10 FEVG gestellt und
beantragt hat, den Haftbeschluss vom 17. März 2008 aufzuheben. Auch wirkt die
Aufhebung nur für die Zukunft (“ex nunc”). Die Aufhebung des Haftbeschlusses ist aber
das “wesensgleiche” Plus zur Feststellung, dass die Abschiebungshaft rechtswidrig ist;
mit der Aufhebung der Haft wird die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit praktisch umgesetzt
(BVerfG, Beschl. vom 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04 - a.a.O.). Insofern liegt es nahe, eine
Entscheidung über die Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung jedenfalls für die Zeit nach
Stellung eines Aufhebungsantrages als zulässig anzusehen. Ob das Gericht darüber
hinaus aber befugt ist, im Rahmen eines Aufhebungsantrags gemäß § 10 Abs. 2
FreihEntzG, den ergangenen Haftbeschluss und die vollzogene Abschiebungshaft für von
Anfang an rechtswidrig zu erklären – so aber OLG Düsseldorf (Beschluss vom 24.7.2002,
bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang; kritisch hierzu OLG München, OLGR München
2005, 772 -774), erscheint angesichts der eingetretenen Rechtskraft des Beschlusses
zweifelhaft.
Die Frage, welcher der genannten Rechtsauffassungen zu folgen ist, kann im
vorliegenden Fall jedoch auf sich beruhen. Denn dem Landgericht ist darin zu folgen,
dass der Beschluss vom 17. März und die aufgrund des Beschlusses vollzogene Haft
nicht rechtswidrig war. Der Betroffene war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines
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nicht rechtswidrig war. Der Betroffene war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines
Aufenthaltstitels und aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 58
Abs. 2, 50 Abs. 1, 4 Abs. 1 AufenthG). Dem Betroffenen war der Aufenthalt in der
Bundesrepublik auch nicht nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet. Sein schriftlicher Antrag
auf Gewährung von Asyl ging beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erst am 25.
März 2008 ein. Da der Betroffene aber aus einem sicheren Drittstaat (Italien) eingereist
war, war ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht schon mit der Stellung eines
Asylgesuchs, sondern erst nach Stellung eines förmlichen Antrags nach § 14 AsylVfG
gestattet, § 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG (Senat, Beschluss v. 22.1.2008 - 1 W 371/07 - zu
Punkt IV am Ende). Es kommt damit auch nicht auf die vom Betroffenen aufgeworfene
Frage an, ob er im Anhörungstermin vom 17. März 2008 ein Asylgesuch gestellt hat.
Abgesehen davon, ist in seinen Äußerungen auch kein formloses Asylgesuch nach § 55
AsylVfG zu entnehmen. Da der Betroffene behauptete, aus Angola zu stammen, die
(allenfalls) angegebenen Fluchtgründe sich aber auf Sierra Leone bezogen, wo er seit
seinem 5. Lebensjahr gelebt haben will, ist es schon aus diesem Grund nicht zu
beanstanden, dass das Amtsgericht seine Angaben nicht als mögliches Asylgesuch
behandelt hat. Zudem enthalten auch die Aussagen des Betroffenen, ”in Deutschland
zu sein, weil er seine Eltern verloren habe” und ”keine Papiere beibringen zu können,
das Haus wurde zerstört”, keinen Hinweis auf eine mögliche Verfolgung des Betroffenen.
Das Landgericht hat im Beschluss vom 2. Juni 2008 auch das Vorliegen des Haftgrundes
nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthaltsG rechtsfehlerfrei bejaht. Nach den
Feststellungen des Landgerichts ist der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme der
Dienste eines Schleppers in die Bundesrepublik eingereist und hat hier weder einen
festen Wohnsitz noch soziale Bindungen. Das trägt die Schlussfolgerung des
Landgerichts, der Beschwerdeführer werde voraussichtlich seine Abschiebung in einer
Weise behindern, welche nicht durch einfachen Zwang überwunden werden kann (BGH,
NJW 1986, 3024; BGH, FGPrax 2000, 130). Die Entscheidung wird in diesem Punkt von
der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen.
3. Dem Landgericht ist letztlich darin beizutreten, wenn es festgestellt hat, dass der
Grund für die Freiheitsentziehung auch nach Erlass des Haftbeschlusses vom 17. März
2008 nicht weggefallen war und die Haft noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht
bestand. Der am 25. März 2008 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
eingegangene förmlich gestellte Asylantrag des Betroffenen stand der Fortdauer der
Haft nicht entgegen, weil sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung in
Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 AufenthG befunden hat (§ 14 Abs. 3 Satz 1
Nr. 5 AsylVG).
Eine Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft ergibt sich nicht aus einem Verstoß des
Antragstellers gegen das Beschleunigungsgebot, wonach die Ausländerbehörde alle
notwendigen Anstrengungen unternehmen muss, um den Vollzug der Abschiebehaft auf
eine möglichst kurze Dauer zu beschränken (BGHZ 133, 235, 239; Renner, AuslRecht, 8.
Aufl., § 62 Rn. 11). Es gereicht der Behörde nicht zum Vorwurf, dass sie erst nach
Ablehnung des Asylantrages am 18. April 2008 ein Rückkehrdokument für den
Betroffenen beantragt und ihn dann am 15. Mai der Botschaft Angola vorgeführt hat.
4. Die Feststellungen des Landgerichts sind ohne Verfahrensfehler getroffen worden.
Das Landgericht durfte von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, weil
nicht zu erwarten war, dass eine nochmalige Anhörung zu neuen Erkenntnisse führen
konnte.
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