Urteil des KG Berlin vom 23.11.2005

KG Berlin: anrechenbare kosten, schlüssiges verhalten, bestrittene forderung, eigentümer, verwirkung, abnahme, auflage, architekt, verfügung, erstellung

1
2
Gericht:
KG Berlin 27.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
27 U 182/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 AIHonO, § 15 AIHonO, § 242
BGB, § 254 ZPO
Berechnung eines Architektenhonoraranspruchs: Umfang und
Inhalt eines Auskunftsanspruchs des Architekten über
anrechenbare Kosten trotz unwirksamer
Pauschalhonorarvereinbarung
Leitsatz
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November
2005 mit der Geschäftsnummer 26 O 566/04 abgeändert:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über die Daten eines
Kostenanschlages und einer Kostenfeststellung zu den Kostengruppen 1.4, 3 und 4 der
DIN 276 in der Fassung April 1981 für das Bauvorhaben Kinos in den …, … in … B., erster
Hof, linker und rechter Seitenflügel sowie Quergebäude. Die Auskunft hat sich auf die
Angebote der verschiedenen Bauunternehmen, Lieferanten und Dienstleister zu
erstrecken. Die Beklagte hat eine geordnete Zusammenstellung der beauftragten,
festgestellten oder anerkannten Kostenpositionen, Aufträge und
Rechnungen/Schlussrechnungen vorzulegen sowie entsprechende Belege und
Unterlagen beizufügen. Die Beklagte hat im Hinblick auf die Rohbaumaßnahmen bei
allen Kinos und Treppen bzw. Treppenhäuser, den Einbau bzw. die Rekonstruktion der
historischen Fenster sowie die Maßnahmen für die Umsetzung der Brandschutzauflagen
der Baubehörde und über alle kostenrelevanten Informationen und kostenrelevante
Absprachen, die die Beklagte mit dem damaligen Eigentümer/Vermieter dieser Räume
getroffen hat, Auskunft zu erteilen. Die Beklagte hat die Klägerin Einsicht in alle das
Bauvorhaben betreffende Unterlagen zu gewähren und ihr die Unterlagen zu treuen
Händen für 10 Tage zur Durchsicht zu überlassen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro
abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
4) Die Revision wird nicht zugelassen.
5) Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches und die Kosten des
Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Auskunft und Rechnungslegung über abrechnungsrelevante
Eckdaten zur Erstellung einer Schlussrechnung für Architektenhonorar.
Die Klägerin ist Architektin. Gemeinsam mit dem Architekten Dipl.-lng. … K. betreute sie
im Rahmen einer Architekten GbR D./K. Baumaßnahmen in den … für die Beklagte, die in
den dort von ihr angemieteten Räumlichkeiten Kinos betreibt, und für die Eigentümerin
Kommanditgesellschaft … GmbH & Co., (Unternehmens-gruppe …). Die Beklagte nahm
als Mieterin Einfluss auf die Baumaßnahmen und beauftragte 1995 die Klägerin mit der
Umsetzung ihrer Nutzungs- und Gestaltungskonzepte. Die Eigentümer finanzierten die
Beseitigung der Bombenschäden, sowie Kosten betreffend Denkmalschutzauflagen und
bautechnische Auflagen. Über Auftrag und Ausführungsmodalitäten trafen die Parteien
keine schriftliche Vereinbarung. Die Beklagte vergab den größeren Teil der Aufträge
3
4
5
6
7
8
9
10
11
keine schriftliche Vereinbarung. Die Beklagte vergab den größeren Teil der Aufträge
ohne Abstimmung mit der Klägerin direkt. Das Bauvorhaben endete 1996.Der
Kinobetrieb wurde Ende 1995 aufgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den
„Sach- und Abschlussbericht“ vom 26. November 1996 verwiesen (Anlage B5 = Band I
der Akten Bl.133ff).
Die Beklagte zahlte 328.220,81 DM als Abschlag für den Zeitraum 28.06.1995 bis
27.11.1996, im einzelnen
Mit Schreiben vom 29. Juli 1997 stellte die Beklagte fest, „bislang ist ja auch keinerlei
rechnerischer Abschluss von Eurer Seite erfolgt„. Sie führte aus, dass
Baunachbetreuung keine aufregende Tätigkeit sei, aber nun einmal dazu gehöre.
Im Juli 2001 fanden Abrechnungsverhandlungen zwischen Klägerin und Beklagte statt. In
der Einladung zu einer Abrechnungsverhandlung durch die Klägerin vom 26. Juli 2001
führten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus:
„Weil die Objektbetreuung und Dokumentation noch nicht vollständig abgeschlossen ist,
können wir eine Schlussrechnung noch nicht legen, die Möglichkeit einer
Teilschlussrechnung wurde nicht vereinbart. Deswegen treffen wir auf die Situation, dass
die Architekten eine weitere Abschlagsrechnung verlangen können. Es liegt jedoch nicht
in unserem Interesse, eine Abschlagsrechnung in ihren Verästelungen zu entwickeln, um
zu einem späteren Zeitpunkt einen ähnlichen Abrechnungsaufwand für die
Schlussrechnung vorzutragen. Vielmehr möchten wir uns mit Ihnen auf eine bestimmte
Summe einigen, für die wir die Zahlungsmodalitäten abstimmen wollen.„ (Anlage K 2, Bl.
12, Band I). Dabei wurden drei Varianten als Entwurf einer Abschlagsrechnung vorgestellt
(Band I Bl.21 d.A.).
Diese Abrechnungsverhandlungen blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 27.12.2001 bot
die Beklagte die Zahlung von 7.500,00 Euro ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an
(Anlage B6 = Band I Bl.146f). Sie schrieb dazu, dass sie die Leistungen der Architekten
D. und K. „keineswegs als voll erbracht“ ansieht und beanstandete, dass „jedwede
ernsthafte Mängelverfolgung durchaus nicht stattgefunden hat und unserem
Unternehmen dadurch nachhaltig Schaden entstanden ist“. Mit Scheiben vom
05.02.2002 verlangte die Beklagte eine prüffähige Schlussrechnung über die von der
Beklagten schon gezahlte Summe in Höhe von 343.734,21 DM und lehnte weitere
Honorarverhandlungen ab.. Mit Schreiben vom 15. April 2002 gab die Klägerin an, dass
die Zeit für eine Schlussrechnung noch nicht gekommen sei und bat für eine
Abschlagsrechnung noch einige Tage um Geduld (Anlage B2 = Band I Bl.42 d.A.). Mit
Schreiben vom 24.04.2002 forderte die Beklagte die Architekten-GbR auf, die
Restarbeiten bis zum 22. Mai 2002 auszuführen und setzte eine Nachfrist für die
Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung bis zum 29.05.2002 (Anlage B 3 = Band I
Bl.43). Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 ließ die Klägerin mitteilen, dass die Darstellung
der Kostenermittlung noch nicht ganz fertig sei und führte weiter aus, „Das
Beschleunigungsinteresse möchten wir hinter dem Bemühen stellen, eine tendenziell
perfekte Rechnung vorzulegen„. Mit Schreiben vom 21.12.2004 teilte die Klägerin mit,
dass die Honorarschlussrechnung erstellt werde.
Die Klägerin geht davon aus, dass sie keinen eigenen Auskunftsanspruch gegen die
Eigentümerin hat. Sie wendet sich daher mit ihrem Auskunftsanspruch gegen die
Beklagte.
Die Klägerin behauptet, eine prüffähige Schlussrechnung nicht erstellen zu können, da
ihr Informationen fehlen würden, um Kostenberechnungen durchzuführen und
anrechenbare Kosten als Grundlage ihres Honorars nicht vorlägen. Ihr fehlten für
zahlreiche Gewerke die Unterlagen und Daten, vgl wegen der Einzelheiten Bl.148f d.A.,
Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 12. Oktober 2005.
Die Klägerin behauptet, die Architektensozietät K./D. sei liquidiert, alle diesbezüglichen
Rechtsansprüche seien auf sie übergegangen. Sie verweist auf eine
Abtretungsvereinbarung zwischen der GbR, dem Zeugen K. und ihr (Anlage K 1 = Bl.8f).
Sie sei 1995 mit der Vollarchitektur beauftragt worden. Die Leistungsphase 8
Objektüberwachung habe sie 1996 erbracht und danach die Leistungsphase 9
Objektbetreuung, d. h. ab dem Bauende 1996 habe sie sich mit der Mängelverfolgung,
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Objektbetreuung, d. h. ab dem Bauende 1996 habe sie sich mit der Mängelverfolgung,
die bis 2001 der Verjährung unterlag, beschäftigt. Der größere Teil der Schlussrechnung
der Lieferanten und Werkleister sei nicht an sie gegangen. Dabei handle es sich
vermutlich um vom Eigentümer finanzierte Maßnahmen, die an diese weitergeleitet und
über Mieteinnahmen finanziert worden seien. Eine Schlussrechnung sei bis 2001 nicht
möglich gewesen, da die Objektbetreuung noch nicht vollständig abgeschlossen
gewesen sei. Bis jetzt würden ihr abrechnungsrelevante Eckdaten über Maßnahmen der
Mieter und anrechenbare Maßnahmen der Eigentümer für eine prüffähige
Schlussrechnung fehlen. Die Beklagten hätten Zugriff auf die Rechnungen der
Eigentümer.
Nach ihrer Ansicht liegt keine Abnahme oder Teilabnahme der Architektenleistung vor
2002 vor.
Die Klägerin meint, sie habe keinen Vertrag mit einer pauschalen Honorarvereinbarung
geschlossen.
Das Landgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 23. November 2005 mit der
Geschäftsnummer 26 O 56/04 abgewiesen.
Gegen das ihr am 6. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.
Dezember 2005 Berufung eingelegt und diese mit am 6. März 2006 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur
Begründung weiter vor:
Gegen eine Abnahme vor dem Jahr 2002 spreche, dass die Aktivitäten der Verfolgung
von Mängeln und ihrer Beseitigung noch innerhalb der Gewährleistungsfrist von fünf
Jahren ab Fertigstellung, also bis jedenfalls dem Jahre 2001 in Betracht kam. Deswegen
sei in dieser Zeit eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten ausgeschlossen gewesen.
Schon das Schreiben vom 27.12.2001 zeige, dass die Beklagte noch zu dieser Zeit nicht
von einer Abnahme ausging.
Sie verweist darauf, dass sie mit dem Schreiben vom 15. April 2002 um einige Tage
Geduld für eine weitere Abschlagsrechnung und nicht etwa die Schlussrechnung gebeten
habe. Im Gegenteil habe sie darauf hingewiesen, dass es für die Schlussrechnung zu
früh sei, so dass keine entgegenstehendes Vertrauen der Beklagten habe entstehen
können.
Weder läge das Zeitmoment für eine Verwirkung ihrer Ansprüche vor, noch das
Umstandsmoment, da der Vortrag der Beklagten bezüglich des „Ausbuchens von
Forderungen“ und des „Auflösens von Rückstellungen“ zu ungenau sei, um
einlassungsfähig zu sein.
Sie behauptet, Rückstellungen für Honorarforderungen der Architekten seien in den
Jahresabschlüssen 2000 bis 2004 der Beklagten nicht enthalten.
Die Klägerin hat ihren Klagantrag zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.
Dezember 2006 dahin ergänzt, dass sie das Wort „kostenrelevanten“ vor das Wort
„Informationen“ gestellt hat.
Sie beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über die Daten
eines Kostenanschlages und einer Kostenfeststellung zu den Kostengruppen 1.4, 3 und
4 der DIN 276 in der Fassung April 1981 für das Bauvorhaben Kino in den … in … B.,
erster Hof, linker und rechter Seitenflügel sowie Quergebäude. Die Auskunft hat sich auf
die Angebote der verschiedenen Bauunternehmen, Lieferanten und Dienstleister zu
erstrecken. Die Beklagte hat eine geordnete Zusammenstellung der beauftragten,
festgestellten oder anerkannten Kostenpositionen, Aufträge und
Rechnungen/Schlussrechnungen vorzulegen sowie entsprechende Belege und
Unterlagen beizufügen. Die Beklagte hat im Hinblick auf die Rohbaumaßnahmen bei
allen Kinos und Treppen bzw. Treppenhäuser, den Einbau bzw. die Rekonstruktion der
historischen Fenster sowie die Maßnahmen für die Umsetzung der Brandschutzauflagen
der Baubehörde und über alle kostenrelevanten Informationen und kostenrelevante
Absprachen, die die Beklagte mit dem Eigentümer/Vermieter getroffen hat, Auskunft zu
erteilen. Die Beklagte hat die Klägerin Einsicht in alle das Bauvorhaben betreffende
Unterlagen zu gewähren und ihr die Unterlagen zu treuen Händen für 10 Tage zur
Durchsicht zu überlassen;
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen, der
sich aus der Auskunft nach vorstehend 1) ergeben wird und den sie noch beziffern
werde.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Honorar für
Leistungen der Objektplanung für Gebäude, raumbildende Ausbauten sowie Wasser- und
Heizungstechnik nach der Maßgabe der HOAI in der Fassung 1991 für das Bauvorhaben
Kinos in den … zu zahlen.
Weiter hilfsweise beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 114.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen
vorsorglich beantragt die Klägerin außerdem,
die Beklagte zu verurteilen, die vorstehenden Leistungen an die Architektensozietät
… D. & … K. zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Sie bestreitet weiterhin
mit Nichtwissen, dass die Architekten GbR D. /K. beendet ist, dass die Klagansprüche
wirksam abgetreten sind oder dass die Voraussetzungen einer wirksamen
Prozessstandschaft vorliegen.
Im Jahre 1996 habe die überwiegende Tätigkeit der Klägerin geendet. Durch die Klägerin
sei keine Leistungsphase 8, Objektüberwachung, und 9, Dokumentation, erbracht
worden, eine Baunachbetreuung habe nicht stattgefunden. Seit 15. April 2002 habe sie
bis Ende Dezember 2004 nichts mehr von der Klägerin gehört und sei davon
ausgegangen, die Klägerin wolle keine weiteren Forderungen mehr stellen. Eine
Zugriffsmöglichkeit auf Unterlagen/Rechnungen der Eigentümer bestünde nicht. Sie
habe der Klägerin aber sämtliche Rechnungen von Bauunternehmen und Lieferanten zur
Verfügung gestellt. Die Beklagte habe die bestrittene Forderung inzwischen ausgebucht
und ihren Geschäftsbetrieb entsprechend ausgerichtet.
Die Beklagte meint, es gäbe keine Beauftragung der Vollarchitektur gemäß § 15 HOAI.
Sie habe das Angebot zum Abschluss eines Pauschalvertrages der Architekten K./D.
vom 10.12.1999 durch Zahlung des dort veranschlagten Gesamthonorars in Höhe von
300.586,00 DM angenommen. Ein Schreiben vom 29. Juli 1997 drücke mithin die
Aufforderung zur Schlussrechnung aus. Die Beklagte meint, die Klägerin habe ihren
Honoraranspruch verwirkt, da sie seit 1997 keine Rechnung gestellt habe. Die Klägerin
habe, indem sie sich seit 2002 zur Erstellung einer Schlussrechnung nicht mehr äußerte,
einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass die Beklagte nicht mehr verpflichtet
sei, die bestrittenen Forderungen auszugleichen. Sie meint, alle Forderungen beglichen
zu haben und erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur
Begründung weiter vor:
Die Klägerin habe ihre Tätigkeit mit Ablauf des Jahres 1997 beendet.
Wegen des späteren Wechsels von Eigentümer und Hausverwaltung des Objektes „…“
werde die Beklagte dem Auskunftsverlangen kaum nachkommen können.
Sie bleibt bei ihrer Ansicht, Zeit- und Umstandsmoment für eine Verwirkung lägen vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
Die Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit der Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Klägerin als erste Stufe ihrer Stufenklage
Auskunft begehrt, da ihr der entsprechende Anspruch gemäß § 242 BGB zusteht.
Bei der Ergänzung des Klagantrages zu 1) um das Wort „kostenrelevanten“ handelt es
sich um eine rein redaktionelle Änderung, selbst bei Einordnung als sehr geringfügige
teilweise Klageänderung wäre Sachdienlichkeit im Sinne des § 533 Nummer 1 ZPO
gegeben.
Im einzelnen gilt folgendes:
Die Klägerin ist anspruchsberechtigt, da sie eine Abtretungsvereinbarung vorgelegt hat,
in der sowohl der Zeugen Architekt K. als auch die GbR ihre Ansprüche an die das
annehmende Klägerin abgetreten haben. Das bloße Bestreiten der Beklagten erweckt an
der Wirksamkeit dieser Abtretung keine Zweifel, der Wirksamkeit entgegenstehende
Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Ansicht der Beklagten ist nicht nachzuvollziehen, warum die Abtretung des
Anspruches an die Klägerin nur das Innenverhältnis der GbR betreffen soll, eine
Abtretung bezweckt gerade Außenwirkung.
Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte verlangen.
Es gibt verschiedene Konstellationen, bei denen Architekten die für die
Kostenfeststellung maßgebenden tatsächlichen Baukosten nicht kennen. (Kniffka/Koeble
Kompendium des Baurechts 2. Auflage 12. Teil Rn. 207). Dabei müssen für die
Leistungsphasen 8 und 9 die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt werden, die sich in
der Kostenfeststellung niederschlagen. § 10 Absatz 2 Nr.3 HOAI stellt bei LP 8
ausdrücklich auf die Kostenfeststellung ab, um das Honorar zu berechnen. Zugrunde zu
legen ist auch bei Teilaufträgen oder bei Kündigung die Gesamtsumme der
anrechenbaren Kosten und nicht nur der Anteil der Kosten, mit denen der Architekt
befasst war. Die Kostenermittlungen nach DIN 276 befassen sich immer mit den
Gesamtkosten des Objekts. Kostenermittlungen für einzelne Gewerke oder Teile des
Bauwerks gibt es nicht. Abgesehen davon, dass es nach DIN 276 nur eine
Gesamtkostenermittlung gibt, wäre der Ansatz von Teilkosten für den Auftraggeber auch
nachteilig. Die Degression der Honorartafel würde nämlich dazu führen, dass im
Ergebnis ein höheres Honorar abgerechnet werden könnte. Die richtige Korrektur findet
bei den Prozentsätzen für die erbrachten Leistungen statt und hier sind natürlich nur die
tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Eine solche Situation kann sich
auch bei einer Kündigung oder auch während der Durchführung des Projekts ergeben,
wenn der Architekt aus bestimmten Arbeiten einfach „ausgeklinkt“ wird. Auch hier sind
die gesamten anrechenbaren Kosten maßgebend und es ist zu prüfen, ob und inwieweit
eine Ersparnis bei den erbrachten Leistungen (Prozentsätze des § 15 HOAI) eingetreten
ist (Kniffka/Koeble a.a.O. Rn.200). Dem Architekt steht in solchen Fällen ein Anspruch auf
Auskunftserteilung zur Verfügung, um die tatsächlichen Zahlen für die
Kostenfeststellung ermitteln zu können (BGH NJW 1995 S.401). Dieser
Auskunftsanspruch kann auch im Wege der Klage geltend gemacht werden. Neben dem
Auskunftsanspruch steht dem Architekten nicht nur ein Anspruch auf Einsichtnahme in
die Originalunterlagen zu, sondern auch auf Herausgabe der geordneten Originalbelege
für einen kurzen Zeitraum wie dem im vorliegenden Fall begehrten (vgl. KG NJW-RR 1995
S.536f, Kniffka/Koeble a.a.O. Rn.211).
Entsprechend steht der Klägerin im vorliegenden Fall ein Auskunftsanspruch bezüglich
der erforderlichen Informationen für den Kostenanschlag zu.
Der Klägerin stand zwar auch offen, die Kostenermittlung durch Schätzung anzufertigen
(vgl. BGH NJW 1995 Seite 401). Das schließt aber die Möglichkeit, den
Auskunftsanspruch geltend zu machen, nicht aus (Kniffka/Koeble a.a.O. 12. Teil Rn. 212,
Werner/Pastor 11. Auflage Rn.855).
Die Angabe der Beklagten, alle Rechnungen zur Verfügung gestellt zu haben, ist viel zu
ungenau, um den Anspruch der Klägerin auszuschließen und für erfüllt anzusehen. Die
Klägerin hat dazu im einzelnen erwidert (Band I Bl.148f d.A.), ohne dass die Beklagte
dargelegt hat, welche dieser Unterlagen sie an die Klägerin übergeben haben will.
Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Auskunftsanspruches ist ferner, dass
ein Leistungsanspruch dem Grunde nach festgestellt werden kann (KG BauR 2002
S.1576).
Die Beklagte hat zwar einen Vertragsschluss mit den Architekten K./D. über die
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
Die Beklagte hat zwar einen Vertragsschluss mit den Architekten K./D. über die
Vollarchitektur gemäß § 15 HOAI bestritten. Eine Auftragserteilung an sich für dieses
Projekt ist aber unstreitig, die Beklagte hat der Klägerin über 328.000 DM an Abschlägen
gezahlt. Die Zusammenarbeit bei einem Projekt bedeutet noch nicht die Übertragung
der Vollarchitektur, ohne konkrete Umstände besteht keine Vermutung für einen
Gesamtauftrag (Kniffka/Koeble Kompendium des Baurechts 2.Auflage 12.Teil Rn.9 und
31). Nach der Tätigkeit und dem Fortschritt des Bauvorhabens kann nach dem
unstreitigen Sachverhalt aber vorliegend nur der Teil der Beauftragung bezüglich der
Leistungsphasen 8 und 9 in Frage stehen. Anderweitig hat sich auch die Beklagte nicht
geäußert.
Auch wenn nach Vortrag der Beklagten die Rechnungsprüfung der einzelnen Gewerke
und Lieferanten nicht erfolgt ist, so gehören auch Abnahme der Bauleistungen und die
Feststellung von Mängeln zur Leistungsphase 8 im Sinne des § 15 HOAI. Es kommt für
den Auskunftsanspruch außerdem nicht darauf an, ob die Architekten K./D. die
Leistungen vollständig und fehlerfrei erbracht haben, entscheidend ist allein die
Auftragserteilung. Die Objektbetreuung war nach diesem Sachvortrag aber von den
Architekten K./D. zu erbringen.
Einen nachvollziehbaren Vortrag dazu, warum trotzdem ein Auftrag insoweit nicht erteilt
werden soll, hat die Beklagte nicht erbracht.
Der Vortrag der Beklagten, dass sämtliche Rechnungen zur Verfügung gestellt, spricht
auch für eine Auftragserteilung zumindest bis Leistungsphase 8, ist aber zu ungenau,
um den Auskunftsanspruch als erfüllt anzusehen. Obwohl die Klägerin im einzelnen
dargelegt hat, für welche Lieferungen und Gewerke sie die Rechnungen nicht erhalten
hat, hat die Beklagte nicht erklärt, welche Rechnungen sie den Architekten K./D. wie und
wann hat zukommen lassen.
Die Beklagte hat ferner selbst mit Schreiben vom 29. Juli 1997 bestätigt, dass sie die
Architekten K./D. mit Baunachbetreuungsaufgaben beauftragt hatte. Sie hat sie damit
selbst zur Durchführung der vertragsgemäßen Arbeiten der Leistungsphase 9
aufgefordert, so dass auch von einem diesbezüglichen Auftrag auszugehen ist.
In welchem Umfang die Architekten die Arbeiten ausgeführt haben, ist dann in der
Schlussrechnung angemessen zu berücksichtigen, spielt aber für die Frage des
Auskunftsanspruches keine Rolle.
Der Senat schließt sich der zutreffenden Ansicht des Landgerichts an, dass die
Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht festgestellt werden kann. Dagegen spricht,
dass die Formvorschrift des § 4 HOAI nicht Genüge geleistet wurde. Außerdem ist eine
Annahme des Schreibens des Architekten K. vom 10. Dezember 1995 (Anlage B 4 =
Bl.44) von Seiten der Beklagten nicht ersichtlich oder vorgetragen. Den späteren
einzelnen Zahlungen kann kein Inhalt entnommen werden, der als entsprechende
Annahme ausgelegt werden kann.
Eine Verjährung von Auskunfts- und Leistungsanspruch der Klägerin ist nach der
zutreffenden Ansicht des Landgerichts nicht eingetreten. Der Lauf der Verjährungsfrist
im Sinne der §§ 199, 196 BGB begann frühestens mit der Aufforderung der Beklagte zur
Erteilung der Schlussrechnung im Jahr 2002 (vgl. BGH NJW-RR 2001 Seite 1383 , so
dass sie Ende 2005 noch nicht abgelaufen war, als bereits die vorliegende Klage erhoben
war, die Ende 2004 eingereicht und der Beklagten demnächst im Sinne des § 167 ZPO
zugestellt worden war.
Eine Verwirkung des Anspruches kommt entgegen der Ansicht des Landsgerichts nicht
in Betracht, die entsprechenden Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Es fehlt am Vorliegen des entsprechenden Zeitmoments. Verjährt ein Anspruch in relativ
kurzer Zeit, also z.B. in zwei oder drei Jahren, so kommt eine weitere Abkürzung dieser
Verjährungsfristen durch Verwirkung nur noch unter ganz besonders gravierenden
Umständen in Betracht (MüKo/Roth 4. Auflage Rn.321 zu § 242 BGB).
Im vorliegenden Fall kommen zwei Zeiträume für das Zeitmoment in Frage. In den
Jahren 2001/2002 fanden Verhandlungen zwischen den Parteien betreffend die
Abrechnung der streitgegenständlichen Forderungen statt. Die Zeit ab Ende des Jahres
1996 scheidet hier aber als Zeitraum aus, für den eine Verwirkung angenommen werden
könnte, da schon nach eigenem Vortrag der Beklagten auch in den Jahren danach noch
die Frage der Objektbetreuung bezüglich der Mängel im Raum stand. Insoweit war es
nicht treuwidrig, dass die Architekten K. und D. in diesem Zeitraum keine Rechnung
mehr erstellt haben. Nachdem in den Jahren 2001/2002 noch Verhandlungen über das
65
66
67
68
69
70
71
72
73
mehr erstellt haben. Nachdem in den Jahren 2001/2002 noch Verhandlungen über das
Honorar stattgefunden hatte, verging nur noch ein kurzer Zeitraum von ungefähr 2 ½
Jahren, der zur Bejahung des Zeitmomentes nicht genügt.
Auch Tatsachen, die ein Umstandsmoment für eine Verwirkung begründen könnten, sich
weder vorgetragen noch ersichtlich.
In ihrem Schreiben vom 15 April 2002 hat die Architekten-GbR nur eine
Abschlagsrechnung „in wenigen Tagen“ in Aussicht gestellt, da noch Arbeiten
vorzunehmen waren, und eben noch nicht die Erstellung der Schlussrechnung
angekündigt. Eine Treuwidrigkeit des Verhaltens ist darin nicht zu sehen. Auch im
übrigen ist in der gesamten Zeit danach ein Verhalten, aus dem die Beklagte hätte
schließen können, dass die Klägerin ihren Anspruch auf weiteres Honorar nicht mehr
geltend machen wird, nicht ersichtlich, keine einzige Handlung der Klägerin brachte zum
Ausdruck, dass sie keine Forderung mehr stellen wird.
Für die Annahme, dass sich die Beklagte darauf eingerichtet hätte, dass die Klägerin
oder der Architekt K. keine diesbezüglichen Ansprüche mehr geltend machen würde,
spricht hier ebenfalls nichts. Der Vortrag bezüglich des „Ausbuchens von Forderungen“
und des „Auflösens von Rückstellungen“ ist viel zu ungenau, um einlassungsfähig zu
sein. Das Tätigen von Investitionen schließlich wäre selbst bei näherer Darlegung, wie viel
wann wofür ausgegeben wurde, unerheblich, solange nicht dargelegt und gegebenenfalls
nachgewiesen werden kann, dass diese Investitionen unterblieben werden wäre, wenn
noch mit einer Honorarforderung der Klägerin zu rechnen gewesen wäre.
Da dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben wurde, bedurften die Hilfsanträge nicht
mehr der Entscheidung.
Eine Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4. Dezember
2006 wurde der Beklagten nicht gegeben, da dieser keine neuen
entscheidungserheblichen Vortrag bezüglich des Teilurteils enthielt.
Der Senat hat auf Antrag der Klägerin nach der Entscheidung über den
Auskunftsanspruch den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Zahlungsanspruch
zurückverwiesen, da die andere Stufe des Rechtsstreites nicht entscheidungsreif ist. §
538 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das
erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das
Berufungsgericht aber dem Auskunftsanspruch stattgibt (BGH NJW 2006 Seite 2626f).
Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig (vgl.
Baumbach/Hartmann 65. Auflage 2007 Rn.22 zu § 538 m.w.N.). Die Sachaufklärung hat
im vorliegenden Fall noch weitestgehend stattzufinden und es ist der Klägerin nicht
zuzumuten, bezüglich der weiteren Stufe eine Instanz zu verlieren. Die Beklagte hatte
Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer Zurückverweisung.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr.10
und 711 ZPO.
Die Revision wurde gemäß § 543 Absatz 2 ZPO nicht zugelassen. Es sind keine
Argumente ersichtlich oder vorgetragen, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung
des Rechtsstreites erkennen ließe oder eine Zulassung der Revision in Hinblick auf die
Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten
wäre. Abweichungen von anderweitiger Rechtsprechung, insbesondere zur Frage der
Verwirkung, liegen nicht vor.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum