Urteil des KG Berlin vom 07.01.2009

KG Berlin: aufrechnung, sammlung, quelle, link, werterhöhung

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Gericht:
KG Berlin 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 258/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 422 BGB, § 45 Abs 3 GKG, §
182 InsO
Streitwertfestsetzung: Erhöhung des Streitwerts wegen der
Hilfsaufrechnung eines Gesamtschuldners
Leitsatz
Die Hilfsaufrechnung eines von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen
Beklagten führt zu einer Streitwerterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG i.V.m. § 422 BGB (auch)
im Verhältnis zwischen dem Kläger und demjenigen Beklagten, der die Hilfsaufrechnung
erklärt hat.
Tenor
Die Anträge der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte E. und
M., vom 7. Januar 2009, gerichtet auf die Änderung des Streitwertbeschlusses des
Senats vom 7. Mai 2008, werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller monieren im Kern zweierlei:
1. Der Wert der vom Beklagten zu 1. zur Aufrechnung gestellten Forderung sei gemäß §
182 InsO nicht auf 3,97% (d.h. 91.342,28 EUR) zu vermindern, sondern nur auf 7% (d.h.
161.056,94 EUR);
2. der Wert der vom Beklagten zu 1. zur Aufrechnung gestellten Forderung sei nur in
Höhe des gemäß § 182 InsO verminderten Betrag dem Wert der Klageforderung gemäß
§ 45 Abs. 3 GKG hinzuzurechnen.
II.
Die angegriffene Entscheidung ist weiterhin zutreffend; von ihrer amtswegigen Änderung
nach § 63 Abs. 3 GKG wird daher abgesehen.
Zu 1.:
Der von den Beklagten geltend gemachte Prozentsatz ist gemäß § 40 GKG unerheblich.
Denn nach § 40 GKG ist für die Wertbestimmung der Berufungsanträge der Zeitpunkt
der Einleitung des Berufungsverfahrens im Jahre 2002 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt
wurde die voraussichtliche Insolvenzquote mit 3,97% angegeben. Erst im Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof wurde - im Hinblick auf einen Schriftsatz der
Prozessbevollmächtigten vom 24. Oktober 2008 - von anderen Werten (2% bzw. 7%)
ausgegangen, welche aus dem Jahre 2004 stammen sollen. Zwar mögen die geänderten
Werte für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, das im Jahre 2006 eingeleitet
wurde, maßgeblich sein. Für das Berufungsverfahren ist dies jedenfalls nicht der Fall.
Zu 2.:
Es ist weiterhin die Auffassung des Senats, dass die Hilfsaufrechnung eines von
mehreren, gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten zu einer
Streitwerterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG i.V.m. § 422 BGB (auch) im Verhältnis
zwischen dem Kläger und demjenigen Beklagten führt, der die Hilfsaufrechnung
erklärt hat. Die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 1. Juni 1967 (BGHZ 48, 212), die in dem hier interessierenden
Punkt nicht begründet wurde, überzeugt den Senat nicht von der Richtigkeit der
gegenteiligen Auffassung. Denn zum einen steht die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes im Widerspruch zu der Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG, der
Bundesgerichtshofes im Widerspruch zu der Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG, der
allgemein von einer Erhöhung des Streitwertes spricht und nicht nur von einer
Werterhöhung im Verhältnis zu dem die Hilfsaufrechnung erklärenden Beklagten. Zum
anderen ist es in der Sache nicht einzusehen, warum es zu einer Streitwerterhöhung im
Verhältnis zwischen dem Kläger und demjenigen Beklagten, der die Hilfsaufrechnung
nicht erklärt hat, nicht kommen soll, obgleich (auch) dieser Beklagte gemäß § 422 BGB
von der Hilfsaufrechnung im Falle ihres Erfolges profitieren würde, und zwar in
demselben Umfang wie der die Aufrechnung erklärende Beklagte. Im Übrigen ist die
Übertragbarkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes auf den vorliegenden
Rechtsstreit zweifelhaft, weil es die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG bzw. die
Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 3 GKG a.F. zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes noch nicht gab.
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