Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: kennzeichen, plakat, restriktive auslegung, organisation, beobachter, staat, verbrechen, gestaltung, politik, demonstration

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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(4) 1 Ss 301/10
(166/10)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 86a Abs 1 Nr 1 StGB, § 86a
Abs 1 Nr 4 StGB
Zur Verwendung eines Hakenkreuzes auf einer gegen den Staat
Israel gerichteten Demonstration
Leitsatz
Wird auf einer öffentlichen Kundgebung, die gegen die israelische Militärpolitik im Gazastreifen
gerichtet ist, ein mit roter Pinselfarbe auf einen Pappkarton gezeichnetes Hakenkreuz
gezeigt, das durch ein Gleichheitszeichen mit einem den Staat Israel symbolisierenden
Davidstern verbunden und gleichgesetzt ist und ebenso wie jener für einen verständigen
Betrachter durch aus dem Symbol nach unten verlaufende rote Farblinien ein Blutvergießen
(an unschuldigen Menschen) symbolisiert, so erfüllt dies nicht die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
10. März 2010 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat dem Angeklagten mit ihrem Antrag auf Erlass eines
Strafbefehls vom 3. März 2009 zur Last gelegt, sich am 29. Dezember 2008 in Berlin-
Wilmersdorf des Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation
schuldig gemacht zu haben, indem er anlässlich einer Demonstration unter dem Motto
„Solidarität mit dem palästinensischen Volk“ auf öffentlichem Straßenland einen mit
einem Hakenkreuz beschrifteten Pappkarton als Plakat bei sich getragen habe. Das
Amtsgericht Tiergarten hat den auf die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
lautenden Strafbefehl am 17. März 2009 antragsgemäß erlassen. Auf den Einspruch des
Angeklagten hat es mit Urteil vom 19. Juni 2009 wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen sowie Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen festgesetzt.
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten auf dessen Berufung freigesprochen. Mit
ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen
das angegriffene Urteil nur insoweit, als eine Verurteilung wegen Verwendens von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unterblieben ist. Das Rechtsmittel hat
keinen Erfolg.
I.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen, rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen des Landgerichts fand am 29. Dezember 2008 in Berlin-Wilmersdorf
anlässlich der am 27. Dezember 2008 begonnenen israelischen Militärmaßnahmen im
sog. Gazastreifen eine Demonstration gegen die Politik des Staates Israel unter dem
o.g. Motto statt, an der der Angeklagte teilnahm. Der aus dem Gazastreifen stammende
und durch die dortigen, in Deutschland seinerzeit vielfach öffentlich diskutierten
Geschehnisse emotional stark betroffene Angeklagte befand sich in der Mitte einer
Mehrzahl von Demonstranten. Deren genaue Anzahl hat das Landgericht nicht
mitgeteilt; es handelte sich aber um eine „größere Menge“ von Menschen. Das aus dem
Teil eines Pappkarton selbst gefertigte, etwa 70 x 150 cm große Plakat des Angeklagten
wies auf der einen Seite die jeweils in roter Farbe - ersichtlich mit Pinselstrich -
gezeichneten Symbole des Hakenkreuzes und des Davidsterns auf, wobei letzterer vom
Betrachter aus gesehen links und das Hakenkreuz rechts angeordnet war. Beide
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Betrachter aus gesehen links und das Hakenkreuz rechts angeordnet war. Beide
Symbole verfügten über die gleiche Größe, und zwischen ihnen fand sich das in der
Mathematik verwendete Gleichheitszeichen („=“), das dieselbe Strichstärke wie die
beiden Symbole aufwies. Mit aus den Zeichnungen nach unten verlaufenden roten
Farblinien wollte der Angeklagte symbolisieren, dass die Militäraktionen Israels im
Gazastreifen angesichts ihrer Zivilopfer und die Verbrechen der Nationalsozialisten aus
seiner Sicht in gleicher Weise jeweils mit unerträglichem Blutvergießen verbundenes
Unrecht an unschuldigen Opfern – damals an den Juden, nun an der palästinensischen
Bevölkerung - darstellten. Die andere Seite des Plakates war in großen Lettern mit der
Aufschrift „Wer wegsieht ist schuldig“ sowohl in deutscher Sprache, als auch in
arabischer Schrift versehen. Die Berufungskammer hat durch wirksame Bezugnahme
gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf zwei Fotografien den Senat in die Lage gesetzt,
sich von dem Plakat ein umfassendes eigenes Bild zu verschaffen.
Die Kundgebung war für einen unbefangenen Beobachter bei erstmaligem Hinsehen
eindeutig und unzweifelhaft als Protestaktion gegen die israelische Politik im
Gazastreifen zu erkennen. So wurden neben dem vom Angeklagten mehrere Minuten
lang getragenen Plakat in seiner unmittelbaren Nähe von anderen Demonstranten
Plakate mit Aufschriften wie „Gaza ist total abgeriegelt“ und „Stoppt die israelische
Blockade“ sowie mehrere palästinensische Fahnen hochgehalten. Der Angeklagte trug
sein Plakat mit sich, um die nach seiner Ansicht verbrecherischen Maßnahmen des
Staates Israel anzuprangern, die mit den ebenfalls verachtenswerten Verbrechen der
Nationalsozialisten gleichzusetzen seien. Der Davidstern symbolisierte hierbei den
israelischen Staat. Der mit dem Plakat des Angeklagten zum Ausdruck gebrachte
Protest gegen die israelische Politik war für jeden Beobachter und Passanten bei
erstmaliger und auch nur flüchtiger Betrachtung ebenso unzweifelhaft und sogleich zu
erkennen, wie angesichts des spontanen visuellen Erfassens der Gleichsetzung für jeden
Betrachter sofort zum Ausdruck kam, dass der Angeklagte (auch) die Verbrechen der
Nationalsozialisten missbilligte.
II.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht
freigesprochen.
1. Dass die vom Amtsgericht Tiergarten angenommenen Tatbestände der
Volksverhetzung und der Beschimpfung einer inländischen Religionsgesellschaft nicht
erfüllt sind, hat die Berufungskammer tragfähig begründet. Diese zutreffende Bewertung
hat die Revision auch nicht angegriffen.
2. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist der Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr.
1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB ebenfalls nicht erfüllt.
a) Zutreffend hat die Revisionsführerin der Beurteilung allerdings zunächst zugrunde
gelegt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der weit gespannte
Schutzzweck des § 86a StGB in der Abwehr einer Wiederbelebung verfassungswidriger
Organisationen und der von ihnen verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu
sehen ist, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Die öffentliche Verwendung des
Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation begründet grundsätzlich die
Gefahr einer solchen Wiederbelebung. Es soll deshalb zur Wahrung des politischen
Friedens bereits jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei
in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik
Deutschland vermieden werden, in Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige
innenpolitische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in
der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden. § 86a StGB will
überdies verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener
verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten -
sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des
politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird,
mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele,
für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (vgl. BGHSt 25, 30,
33; 25, 128, 130 f.; 31, 383, 387; 51, 244, 246; zur Kritik vgl. etwa Fischer, StGB 57. Aufl.,
§ 86a Rdn. 2a, 19; Hörnle NStZ 2007, 698f.). Schließlich soll die Norm die von der
Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation ausgehende
gruppeninterne Wirkung unterbinden. Denn neben der werbenden Wirkung nach außen
erfüllen Kennzeichen eine wichtige gruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol
geteilter Überzeugungen; ihre Verwendung erlaubt es Gleichgesinnten, einander zu
erkennen und sich als eine von „den anderen" abgrenzbare Gruppe zu definieren (vgl.
BGHSt 52, 364, 374 [= juris Rdn. 26] m.w.N.).
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b) Angesichts der weiten Fassung des Tatbestands, der nach seinem Wortlaut - von
Fällen der Sozialadäquanz abgesehen (§ 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB) - jedweden
Gebrauch eines entsprechenden Kennzeichens und mithin auch Handlungen erfassen
würde, die dem beschriebenen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem
Sinne wirken sollen, ist nicht zuletzt mit Blick auf die Grundrechte namentlich der
Meinungs- und Bekenntnisfreiheit eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten.
Diese tatbestandliche Restriktion nimmt der Bundesgerichtshof - verfassungsrechtlich
unbedenklich (vgl. BVerfGK 7, 452 ff = NJW 2006, 3052, 3053) – in mittlerweile
gefestigter Rechtsprechung dergestalt vor, dass Handlungen, die dem Schutzzweck der
Norm eindeutig (ersichtlich) nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht
dem objektiven Tatbestand unterfallen (vgl. BGHSt 25, 30, 32 ff.; 25, 133, 136 f.; 51,
244, 246 ff.). Dies ist etwa für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen erkennbar
verzerrt, etwa parodistisch verwendet (vgl. BGHSt 25, 133, 136 f.), oder in einer Weise
dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen
Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird (vgl. BGHSt 25,
30, 34; 51, 244). Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem Anliegen, verbotene
Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen,
andererseits den hohen Anforderungen, die das Grundrecht der freien
Meinungsäußerung an die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung
getragen (vgl. BVerfG NJW 2006, 3052).
In Fällen, in denen ein verbotenes Kennzeichen in einem mehrdeutigen Zusammenhang
gebraucht wird, sind für die Beantwortung der Frage, ob die konkrete
Kennzeichenverwendung dem Schutzzweck des § 86a StGB erkennbar nicht
zuwiderläuft, die gesamten Umstände der Tat zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 25, 30, 34
zum sog. „Hitler-Gruß“ als Protestaktion bei einer Polizeikontrolle). Nichts anderes gilt,
wenn die potentielle Mehrdeutigkeit des Geschehens aus dem Kennzeichen selbst
entspringt (vgl. BGHSt 52, 364, 376 [= juris Rdn. 29]). Daher ist der mit dem Gebrauch
des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände
des Falles zu ermitteln.
Ergibt diese Betrachtung, dass der Schutzzweck der Norm in seinen oben dargestellten
Ausprägungen eindeutig nicht berührt wird, fehlt es an einem tatbestandlichen
Verwenden des Kennzeichens. So liegt es hier.
aa) Der Angeklagte hat das Hakenkreuz in einer äußeren Darstellung verwendet, die in
augenfälliger Weise seine Ablehnung der durch das Kennzeichen symbolisierten
Organisation zum Ausdruck gebracht hat. Die kritische Verwendung, d.h. die Ablehnung
der dem Symbol zugrunde liegenden Ideologie, erschließt sich vorliegend nicht erst aus
dem weiteren Kontext des Geschehens, sondern zeigt sich in eindeutiger Weise schon in
der Gestaltung der Darstellung selbst. Von Belang ist, dass das Hakenkreuz nicht isoliert
auf dem Plakat zu finden ist; sondern es ist – was auch bei einem flüchtigen Blick nicht
zu übersehen ist - durch die Anordnung der Zeichen auf dem Plakat gestalterisch mit
dem Davidstern untrennbar verknüpft und überdies mit diesem inhaltlich gleichgesetzt.
Diese eindeutig erkennbare Verbindung und Gleichsetzung wird von der Revision negiert,
soweit sie – in Übereinstimmung mit der verkürzenden Darstellung der Tathandlung im
Anklagesatz des Strafbefehls - ausgeführt hat, der Angeklagte habe das „Plakat mit
einem Hakenkreuz bemalt“, und der Betrachter setze sich „erst in einem zweiten
Schritt“ damit auseinander, „welche Meinung der Angeklagte mit der Symbolik
transportieren wollte“.
Nicht zuletzt durch die konkrete Gestaltung mit roter, nach unten verlaufender Farbe,
die nachvollziehbar ein Blutvergießen symbolisieren sollte, ergibt sich für einen
verständigen und unbefangenen Beobachter eindeutig eine negative Bewertung des
Kennzeichens. Es liegt auf der Hand, dass ein Plakat, auf dem das Hakenkreuz in dieser
Weise gestaltet, nämlich - gleichsam im Sinne eines „Gesamtzeichens“ - optisch mit
dem Davidstern verknüpft und mit diesem inhaltlich gleichgesetzt sowie mit Blut
besudelt ist, nicht geeignet ist, einer Wiederbelebung des Nationalsozialismus, seines
Gedankengutes oder einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation zu dienen.
Dies gilt ungeachtet der weiteren Tatsache, dass die konkrete Gestaltung – unruhiger
roter Pinselstrich auf einem am Rand teilweise eingerissenen hellbraunen Pappkarton –
von dem Erscheinungsbild des Originalsymbols der Nationalsozialisten, wie dieses
insbesondere auf Bannern und Fahnen verwendet wurde, deutlich abweicht.
Von einer Darstellung wie der vorliegenden geht keine Werbewirkung für die in einem
nationalsozialistischen Kennzeichen symbolhaft verkörperten Ideen und politischen Ziele
aus, und zwar auch und gerade nicht für deren Verfechter und Anhänger. Etwaige
Anhänger dieser Ideen und Ziele, denen das Hakenkreuz gleichsam „heilig“ ist, werden
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Anhänger dieser Ideen und Ziele, denen das Hakenkreuz gleichsam „heilig“ ist, werden
sich vielmehr durch eine solche Darstellung abgestoßen fühlen und sie als eine
Verhöhnung oder Beschmutzung „ihres“ Kennzeichens empfinden. Verfechter der
politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, oder andere Personen mit
neonazistischer Zielsetzung würden es niemals in der hier gegebenen Form zeigen.
Auch die Gefahr einer gruppeninternen Verwendung des zu beurteilenden Kennzeichens
und einer damit einhergehenden Verfestigung der Bindungen von Gleichgesinnten liegt
gänzlich fern. Entgegen der von der Revision geübten Kritik durfte das Landgericht ohne
Rechtsfehler auch einen Gedanken heranziehen, den das Bayerische Oberste
Landesgericht (Urteil vom 26. Februar 1988 – 2 St RR 244/87 - [juris Rdn. 13] = NJW
1988, 2901, 2902) zum Symbol der sog. Rael-Bewegung ausgeführt hat: Auf der
Grundlage nationalsozialistischen Gedankengutes wäre ein Zeichen, das Davidstern und
Hakenkreuz gleichrangig verbindet oder sonst – wie hier – gleichsetzt, undenkbar.
Die Betrachtung des vorliegenden Plakats weckt keine Assoziationen zu Ideen und
Zielen des Nationalsozialismus. § 86a StGB will zwar, soweit er sich auf Kennzeichen
einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation bezieht, diese Kennzeichen und
ihre Wiedergabe von bestimmten Arten der Verwendung sowie von einer Verbreitung in
der Bundesrepublik Deutschland ausschließen, nicht aber – und so liegt der Fall hier -
jede auf andere Art und Weise bewirkte Erinnerung an sie, an die Organisationen, Ideen
und Ziele des Nationalsozialismus (vgl. BGHSt 25, 128, 132 [juris Rdn. 21]).
Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung Sachverhaltskonstellationen
entwickelt hat, in denen einzelne Beobachter aufgrund ihres Standortes und Blickwinkels
allein das Hakenkreuz visuell zur Kenntnis hätten nehmen können – etwa weil ein
Straßenbaum, das Plakat eines anderen Demonstranten oder sonstige die Sicht
beeinträchtigende Gegenstände nur den entsprechenden Teil des vom Angeklagten
gezeigten Kartons für sie hätten sichtbar werden lassen -, braucht sich der Senat nicht
mit der Frage zu befassen, ob solche Fallgestaltungen lebensnah sind und für die
Rechtsanwendung maßgeblich wären. Es erscheint allerdings fraglich, ob es mit den
Grundlagen der Strafrechtsordnung hinsichtlich der Bestimmbarkeit strafbaren Handelns
und der Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens vereinbar wäre, wollte man die
Strafbarkeit daran knüpfen, ob solche Ausnahmesituationen eintreten oder nicht
(ungeachtet der Frage, ob der Angeklagte eine solche rechtliche Betrachtung, die den
mutmaßlichen Tatgegenstand gleichsam sezierte, in seine Vorstellung aufgenommen
hätte). Die Auffassung, das Plakat sei nach seinen einzelnen Teilen jeweils isoliert
rechtlich zu beurteilen, trifft nicht zu; entscheidend ist vielmehr die Gestaltung des
Plakats insgesamt (BGHSt 25, 128, 132 [juris Rdn. 22]). Die von der Staatsanwaltschaft
entwickelten, nach ihrer Bewertung „nicht nur theoretischen“ Möglichkeiten sind
indessen jedenfalls deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die allein maßgeblichen
Urteilsfeststellungen das Gegenteil der von der Revision zugrunde gelegten Hypothesen
ausweisen: Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe waren bei auch nur
flüchtiger Betrachtung die Gleichsetzung der Symbole, der darin zum Ausdruck
gebrachte Protest und die Missbilligung (auch) der Verbrechen der Nationalsozialisten
für jeden Beobachter und Passanten sofort erkennbar.
Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich nach allem schon hinsichtlich des
Tatgegenstands selbst von solchen Fällen, in denen ein verbotenes Symbol zwar in
kritischer Absicht verwendet wird, die kritische Einstellung für den Betrachter aber nicht –
jedenfalls nicht auf den ersten Blick - visuell wahrnehmbar ist.
bb) Besitzt das Plakat also bereits nach seinem Inhalt –unabhängig von dem äußeren
Zusammenhang seiner Verwendung – keine Wirkung in einer dem Symbolgehalt
nationalsozialistischer Kennzeichen entsprechenden Richtung, so tritt noch Folgendes
hinzu: Nähme man eine Mehrdeutigkeit des Aussagegehalts des Plakats an, so belegten
jedenfalls die zu beachtenden konkreten Umstände seiner Verwendung (vgl. BVerfG
aaO. Rdn. 23: „der Kontext der Verwendung“; BGHSt 52, 364, 375f.: „die gesamten
Umstände der Tat“), dass der Schutzzweck der Strafnorm eindeutig nicht beeinträchtigt
ist. Der Angeklagte hat das Plakat auf einer gegen den israelischen Staat gerichteten
Demonstration und damit in einem sozialen Kontext verwendet, der seine Gegnerschaft
zu der Politik und den militärischen – aus seiner Sicht „verbrecherischen“ - Methoden
des Staates Israel gegenüber den Palästinensern augenfällig machte. Angesichts der
Gleichsetzung des diese Methoden symbolisierenden (ebenfalls Blutvergießen
zeigenden) Davidsterns mit dem Hakenkreuz war für einen einsichtigen Betrachter der
Demonstration unzweifelhaft erkennbar, dass, soweit mit dem Plakat eine Erinnerung an
den NS-Staat geweckt wurde, dies in einem eindeutig ablehnenden Sinn geschah, der
Plakatträger mithin seine Gegnerschaft (auch) zu den Methoden des
nationalsozialistischen Regimes zum Ausdruck brachte. Zu Recht hat das Landgericht
deshalb bei der Beurteilung auch diesen Aspekt gewürdigt, der bei unterstellter
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deshalb bei der Beurteilung auch diesen Aspekt gewürdigt, der bei unterstellter
Mehrdeutigkeit des Aussagegehalts diese dahin auflöste, dass die fehlende
Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Norm auf der Hand liegt.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
StPO.
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