Urteil des KG Berlin vom 24.04.2001

KG Berlin: entschädigung, bach, erstellung, ausarbeitung, report, gutachter, sachverständiger, aufwand, architekt, verfügung

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 568/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 3 Abs 2 S 2 ZuSEG
Vergütungsfestsetzung für den gerichtlich bestellten
Sachverständigen: Gerichtliche Nachprüfung des Zeitaufwandes
für die Gutachtenerstellung
Leitsatz
Für die Feststellung, ob der für die schriftliche Abfassung eines Gutachtens angegebene
Zeitaufwand erforderlich ist, darf nicht allein oder ausschlaggebend auf die Seitenzahl des
erstatteten Gutachtens abgestellt werden. Der Senat hält an seinem Hinweis in der
Entscheidung vom 24.4.2001 - 1 W 2398/00 - nicht fest, wonach als Richtwert davon
ausgegangen werden kann, dass bei einem Gutachten ohne besondere Schwierigkeiten etwa
eine Zeitstunde zur Ausarbeitung von zwei Gutachtenseiten erforderlich ist. Vielmehr wird der
Aufwand im Einzelfall von der Schwierigkeit der Gutachtenerstattung bestimmt.
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses wird die dem Beteiligten zu 1) zu
gewährende Entschädigung auf insgesamt 2.812,64 EUR (5.501,04 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Festsetzung seiner Entschädigung als
Sachverständiger ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Beteiligten zu 1) steht über den vom Landgericht festgesetzten Betrag von
4.231,11 DM hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von 1.269,93 DM zu, insgesamt
demnach 5.501,04 DM = 2.812,64 EUR. Das entspricht dem von dem Beteiligten zu 1)
insgesamt - nach der von ihm nicht beanstandeten Kürzung seiner Rechnung vom 20.
April 2000 wegen überhöhter Kopiekosten von 592,80 DM auf 552,30 DM - beantragten
Betrag.
Der Beteiligte zu 1) hat in seiner Honorarrechnung vom 12.1.2000 einen Betrag von
4.948,74 DM für sein Gutachten vom 12.1.2000 berechnet, wobei er u. a. für die
Erstellung des Gutachtens 28,5 Zeitstunden zu je 90 DM sowie einen Zuschlag als
Berufssachverständiger von 50 % in Ansatz brachte. Für die ergänzende gutachtliche
Stellungnahme vom 20.4.2000 hat er u. a. einen weiteren Zeitaufwand von 3 Stunden
berechnet. Das Landgericht hat dem Beteiligten zu 1) lediglich eine Entschädigung von
4.231,11 DM bewilligt, wobei es den angegebenen Zeitaufwand für die Ausarbeitung des
Gutachtens von 14 Stunden auf 6 Stunden gekürzt hat. Im Übrigen hat es den
berechneten Stundensatz sowie den Zeitaufwand für die verschiedenen Arbeitsschritte
akzeptiert.
Dem Beschwerdegericht obliegt die volle Nachprüfung der zu gewährenden
Entschädigung. Es darf sich nicht auf die Überprüfung der Frage beschränken, ob die
vorgenommene Kürzung des Zeitaufwandes zu Recht erfolgt ist. Denn Gegenstand der
richterlichen Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG ist der Gesamtbetrag der
Sachverständigenentschädigung, während die Festsetzung einzelner Elemente
unzulässig ist. (Senat, Rpfleger 1981, 126; OLG München JurBüro 1996, 321).
Dementsprechend kann die gerichtliche Nachprüfung im Beschwerdeverfahren nicht auf
einzelne umstrittene Positionen begrenzt werden. Vielmehr muss das Gericht sämtliche
Rechnungsposten überprüfen, wobei auch eine Herabsetzung einzelner
Rechnungsposten zum Nachteil des Sachverständigen sowie der Austausch von
Rechnungspositionen in Betracht kommen (OLG Schleswig, MDR 1985, 79 = KostRspr §
16 Nr. 83 m. abl. Anm. Lappe; OLG Düsseldorf, MDR 1995, 1267; Meyer/Höver/Bach,
ZSEG, 22. Aufl., § 16 Rn. 15).
Die beanspruchte Entschädigung ist im vorliegenden Fall jedoch weder nach dem
berechneten Zeitaufwand noch nach der Höhe des Stundensatzes überhöht.
1. Die Entschädigung eines Sachverständigen richtet sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG
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1. Die Entschädigung eines Sachverständigen richtet sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG
zunächst nach dem erforderlichen Zeitaufwand. Dies ist nach allgemeiner Auffassung
der im konkreten Fall für die Erledigung des Gutachtenauftrages objektiv erforderliche
Zeitaufwand. Entscheidend ist nicht die Zeit, die der Sachverständige tatsächlich für die
Begutachtung aufgewandt hat, sondern der Zeitaufwand, den ein mit der Materie
vertrauter Sachverständiger von durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung benötigt,
um die Beweisfrage sachgemäß zu beantworten (vgl. Senat, JurBüro 1984, 1066/1067;
BGH NJW-RR 1987, 1470 f.). Das Gericht darf und muss daher prüfen, ob der vom
Sachverständigen mitgeteilte Zeitaufwand wirklich erforderlich war (BGH VersR 1984, 77
[79]). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Sachverständigen ein
Ermessensspielraum eingeräumt ist: Grundsätzlich bleibt ihm im Rahmen seines
pflichtgemäßen Ermessens die Entscheidung überlassen, wie viel Zeit für eine
ordnungsgemäße Begutachtung notwendig ist. Die Qualität des Gutachtens könnte
beeinträchtigt werden, wenn der Sachverständige befürchten müsste, dass seine
individuelle Entschließung im Nachhinein einer allgemeinen Angemessenheitskontrolle
anhand objektiver Kriterien unterzogen wird und unter diesem Gesichtspunkt der von
ihm für erforderlich gehaltene Zeitaufwand möglicherweise zum Teil nicht entschädigt
wird. Deswegen ist zunächst von den Zeitangaben des Sachverständigen auszugehen.
Anlass für eine Prüfung und eine Korrektur der Stundenzahl besteht nur dann, wenn der
angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ganz eindeutig
ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. Senat, JurBüro 1984, 1066; ähnlich OLG Düsseldorf
JurBüro 1996, 43; OLG Hamm MDR 1987, 419; OLG Köln OLGR 1999, 115,
Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3, Rn. 22).
Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der für die
Erledigung des Gutachtensauftrags angesetzte Zeitaufwand sei ungewöhnlich hoch
ausgefallen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wozu insbesondere Art
und Umfang der Beweisthemen, der Inhalt der Akten nebst Anlagen, die Durchführung
des Ortstermins sowie Inhalt und Umfang des Gutachtens gehören, erscheinen die für
die einzelnen Arbeitsschritte angesetzten Zeiten nicht übersetzt.
Zu Recht lässt das Landgericht die für das Aktenstudium berechnete Zeit von 6 Stunden
unbeanstandet. Zutreffend weist es darauf hin, dass der detailliert ausgearbeitete
Beweisbeschluss ein Aktenstudium nicht unnötig werden lässt. Das Gegenteil ist der Fall.
Der ins Einzelne gehende Beweisbeschluss des Landgerichts vom 28. Juli 1999, der
technische Details aufgreift und trotz des sehr kleinen Schriftbildes drei DIN A4 Seiten
umfasst, machte eine genaue Durchsicht sämtlicher in der Akte befindlichen Unterlagen
erforderlich. Bei der Beurteilung der Höhe des Zeitaufwandes für das Aktenstudium darf
zudem nicht allein auf die reine Leseleistung abgestellt werden. Neben der Lektüre der
Akten umfasst das Studium der Akten auch deren Aufarbeitung und Auswertung im
Hinblick auf die zu beantwortende Beweisfrage (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3 Rn. 43.3).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass dem Beteiligten zu 1 entgegen der
Annahme der Bezirksrevisorin nicht nur ein Band Akten mit 84 Seiten vorlag, sondern
darüber hinaus in der Aktenhülle die Anlagen zur Klageschrift mit 42 Seiten, sowie die
Anlagen zur Schriftsatz der Beklagten vom 15.6.1999 mit 25 Seiten durchzusehen
waren. Außerdem hat die Klägerin nach dem Ortstermin noch das Anlagenkonvolut Nr.
13 mit 25 Seiten eingereicht. Insgesamt umfasste die dem Sachverständigen
überlassene Gerichtsakte daher 176 Seiten. Dabei bestanden die von beiden Parteien
eingereichten Anlagen durchweg aus Photos, Leistungsbeschreibungen,
Kostenanschlägen zur Beseitigung der behaupteten Mängel, technischen Skizzen und
Berechnungen etc. Mit Rücksicht auf den Umfang des Beweisbeschlusses und die Art
des dem Sachverständigen unterbreiteten schriftlichen Materials ist nachvollziehbar,
dass 6 Stunden erforderlich waren, um die Akte gründlich durchzuarbeiten, das
Beweismaterial der Parteien zu sichten und den Streitstoff zu erfassen, der dem
Beweisbeschluss des Gerichts zu Grunde lag.
Die für Nebenarbeiten („Einholung von Auskünften, u. ä.“) angesetzte Zeit von 3
Stunden ist noch hinzunehmen. Erfahrungsgemäß fallen bei der Erstattung eines
Gutachtens organisatorische Maßnahmen an wie die telefonische Abstimmung von
Ortsterminen, sowie Ladungen der Beteiligten zur Ortsbesichtigung, Leistungen, die
nach den Angaben des Sachverständigen in der Position 13 zusammengefasst sind. Mit
ca. 10 % der insgesamt angefallen Stunden erscheint der Zeitaufwand auch nicht
eindeutig ungewöhnlich hoch.
Der mit 2,5 Stunden angesetzte Zeitaufwand für die Ortsbesichtigung am 3.11.1999 wird
von keiner Seite in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden.
Zu entschädigen ist auch die Fahrzeit von 3 Stunden zum Ortstermin nach 1... S... und
zurück. Reisezeiten zählen zu dem erforderlichen Zeitaufwand im Sinne des § 3 ZSEG
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zurück. Reisezeiten zählen zu dem erforderlichen Zeitaufwand im Sinne des § 3 ZSEG
(Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3 Rn. 43.2). Der Zeitansatz selbst ist realistisch.
Die vom Landgericht vorgenommene Kürzung des angegebenen Zeitaufwands des
Beteiligten zu 1) für die Abfassung des Gutachtens ist dagegen nach den einleitend
dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung nicht gerechtfertigt. Berücksichtigt man
den umfangreichen und vielschichtigen Beweisbeschluss vom 28. Juli 1999, erscheint der
angegebene Zeitaufwand von 14 Stunden für die erforderliche Begutachtung nicht
übersetzt. Nach der Fassung des Beweisbeschlusses musste der Beteiligte zu 1) bei den
Beweisthemen A bis C die verschiedenen Bauleistungsvereinbarungen der Parteien
heranziehen, die getroffenen Ausführungsabsprachen feststellen und die danach
geschuldete Leistung dem zwischen den Parteien umstrittenen Ist-Zustand
gegenüberstellen. Dabei stellte sich alsbald heraus, dass neben den im Beweisbeschluss
vom 28. Juli 1999 genannten Bauverträgen und Angeboten weitere schriftliche Angebote
der Beklagten eine Rolle spielten. Beispielsweise bezog sich der im Beweisbeschluss
erwähnte Bauvertrag vom 3. März 1996 auf Angebote der Beklagten vom 21.2.1996 und
vom 6.3.1996, die beide dem Gericht nicht zur Verfügung gestellt werden konnten und
durch andere Angebotsschreiben der Beklagten ersetzt wurden (Bl. 77 d. A.). Bereits
diese Einzelheiten machen deutlich, dass die Erstellung des Gutachtens im Hinblick auf
die Grundlagen der fachlichen Beurteilung mit erheblichen Schwierigkeiten einherging.
Der Sachverständige war ferner aufgefordert, die handwerkliche Ausführung der
geleisteten Arbeiten (Erstellung einer Podestunterkonstruktion, Ausbau des
Dachgeschosses und Fundamentierung des Hauses) zu begutachten. Nach Punkt D des
Beweisbeschlusses hatte er die Ursachen von Überschwemmungen und Feuchtigkeit im
Keller zu bestimmen. Und letztlich sollte der Gutachter nach Teil II des
Beweisbeschlusses die zur Beseitigung der festgestellten Mängel notwendigen Arbeiten
benennen und die hierfür erforderlichen Kosten veranschlagen. Angesichts der
zahlreichen Problempunkte aus mehreren Gewerken begegnet es keinen
durchgreifenden Bedenken, den mit 14 Stunden angesetzten Bearbeitungsaufwand als
erforderlich anzuerkennen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Ausführungen des Sachverständigen in einem nur
12-seitigen Gutachten zusammengefasst sind. Für die Feststellung, ob der geltend
gemachte Zeitaufwand eines Gutachters erforderlich ist, darf nicht allein oder
ausschlaggebend auf die Seitenzahl des erstatteten Gutachtens abgestellt werden. Wie
arbeitsintensiv die Erstattung eines Gutachtens war, muss sich keineswegs in der
Seitenzahl niederschlagen (Senat, JurBüro 1984, 1066; vgl. auch OVG Saarland vom
27.10.1998, Az. 2 Y 5/98 in JURIS; OLG Düsseldorf vom 5.12.1994, Az. 10 W 130/94 in
JURIS). Der Senat hält an dem Hinweis in seiner Entscheidung vom 24. 4. 2001 (KG-
Report 2002, 205) nicht fest, wonach als Richtwert davon ausgegangen werden kann,
dass bei einem Gutachten ohne besondere Schwierigkeiten etwa eine Zeitstunde zur
Ausarbeitung von zwei Gutachtenseiten erforderlich ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen,
dass die Erstellung eines Gutachtens eine Arbeit darstellt, deren Ausmaß und
Bedeutung im Einzelfall von der Schwierigkeit der zu bewältigenden Aufgabe bestimmt
wird. Dabei zeichnet sich das vorliegende Gutachten dadurch aus, dass es den zwischen
den Parteien in vielen Einzelpositionen bis ins kleinste Detail geführten Streit auf die
entscheidenden Kernpunkte zurückführt hat und die entscheidenden gutachtlichen
Feststellungen nur auf den konkreten Fall bezogen, kurz und klar zusammenfasst sowie
verständlich formuliert. Diese Komprimierung des dem Gutachter unterbreiteten
Streitstoffes auf das Wesentliche stellt eine Leistung des Gutachters dar, deren
notwendige gedankliche Vorarbeit zwar keinen Niederschlag bei der schriftlichen
Fixierung des Gutachtens gefunden hat, die aber gleichwohl zu den nach § 3 Abs. 1
ZSEG entschädigungsfähigen Leistungen des Sachverständigen gehört (OLG Düsseldorf
vom 5. 12.1994, a.a.O.).
Der Ansatz von 3 Stunden für die Ausarbeitung der 7 Seiten umfassenden
Stellungnahme vom 20.4. 2000, in der der Beteiligte zu 1) sein Gutachten näher
erläutert und Fragen beider Parteien beantwortet, wird ebenfalls von keiner Seite in
Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden.
2. Das Landgericht hat die Sachverständigenentschädigung zutreffend nach einem
Stundensatz von 90 DM zuzüglich eines Zuschlags von 50 % berechnet.
Nach der im Zeitpunkt des Auftrags geltenden Gesetzesfassung des § 3 Abs. 2 ZSEG,
die gemäß § 18 ZSEG weiterhin anzuwenden ist, beträgt die Entschädigung für jede
Stunde der erforderlichen Zeit 50 DM bis 100 DM. Bei der Bemessung des
Stundensatzes in dem zur Verfügung stehenden Rahmen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2
ZSEG der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein
nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer
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nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer
Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu
erarbeiten war. Leistungen, die diesen Merkmalen in durchschnittlicher Weise
entsprechen, rechtfertigen eine Entschädigung nach dem mittleren Wert, d.h. nach
einem Stundensatz von 75 DM. Hiervon ausgehend ist die Entschädigung je nachdem
höher oder niedriger anzusetzen. Der Höchstsatz muss Spitzenleistungen mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten vorbehalten bleiben (Senat, JurBüro 1984, 1066 und
JurBüro 1989, 699, 700; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3 Rn. 34ff.).
Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein Stundensatz von 90 DM
angemessen. Die dem Beteiligten zu 1) nach dem Beweisbeschluss gestellten
Beweisfragen aus dem Baufach rechtfertigen angesichts der dafür erforderlichen
Kenntnisse aus unterschiedlichen Fachgebieten (Innenausbau, Fundamentierung,
Fachwerkbau) einen Stundensatz im oberen Bereich (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3
Rn. 48.8 und Rn 48.12). Dabei kam bei der Beantwortung der Beweisfragen auch die
besondere fachliche Qualifikation des Beteiligten zu 1) als Architekt und Diplom-
Ingenieur im vollen Umfang zum Tragen, so dass der Mittelwert um 20 % auf 90 DM
erhöht werden kann. Dieses Ergebnis haben weder die Beteiligte zu 2) noch die
Beklagten in Frage gestellt.
Es entspricht billigem Ermessen, den Stundensatz von 90 DM gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1
Buchstabe b ZSEG um einen Zuschlag zu erhöhen. Dem Sachverständigen steht diese
Erhöhung zu, weil er glaubhaft und unwidersprochen versichert hat, als öffentlich
bestellter Sachverständiger den wesentlichen Teil seines Berufseinkommens mit
Gutachtertätigkeit zu erarbeiten. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht den Zuschlag mit 50 % bemessen hat, auch wenn dies der höchst zulässige
Zuschlag ist. Der Zuschlag nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b ZSEG soll dem
Berufssachverständigen einen Ausgleich dafür schaffen, dass er im Hinblick auf die
gesetzliche Pflicht zur Gutachtenerstattung nach § 407 Abs. 1 ZPO den
Gutachtenauftrag nicht ablehnen darf, selbst wenn er dadurch einen Einnahmenverlust
gegenüber seiner sonstigen Berufstätigkeit erleidet (Senat, KG Report 1994, 82, 83).
Insofern ist bei der jeweils gebotenen Prüfung des Einzelfalls zu ermitteln, wie hoch die
Differenz zwischen der nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährenden Entschädigung
(Stundensatz) und dem Entgelt ist, das der Sachverständige für eine entsprechende
Leistung in der Wirtschaft oder in sonstigen Bereichen außerhalb der Rechtspflege
erzielen könnte. Diese Differenz ist durch den Zuschlag nach Möglichkeit auszugleichen
und auf ein erträgliches, für den Sachverständigen annehmbares Maß zu reduzieren
(Senat, KG Report 1994, 82, 83).
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Höhe des Zuschlags den
Einkommensverlust immer nur auf ein erträgliches, für den Sachverständigen
annehmbares Maß reduziert werden muss und daher geringer ausfallen kann, wenn der
Sachverständige nur zu einem geringen Teil als gerichtlicher Gutachter tätig ist (vgl.
Senat, KG Report 1994, 82/83; anders VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
7.10.2002 - 14 S 702/01 in JURIS). Die Zubilligung des Höchstzuschlages entspricht hier
jedenfalls schon deshalb billigem Ermessen, weil ansonsten die Entschädigung des
Beteiligten zu 1) im Vergleich zu den Einnahmen, die der Sachverständige bei Gutachten
in der privaten Wirtschaft erzielen könnte, unangemessen niedrig erscheint. Insofern ist
zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1) als Architekt nach § 6 Abs. 2 HOAI ein
Stundenhonorar bis zu 160 DM verlangen kann. Hinter diesem Satz bleibt seine
Vergütung selbst unter Einbeziehung des Zuschlages von 50 % mit (90 DM + 45 DM =)
135 DM deutlich zurück. Die Gewährung eines unter dem Höchstzuschlag liegenden
Zuschlags führte demnach nicht zu einer Reduzierung des bei dem Beteiligten zu 1)
ohnehin eingetretenen Erwerbsverlustes auf ein erträgliches Maß.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 16
Abs. 5 ZSEG).
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