Urteil des KG Berlin vom 28.04.2009

KG Berlin: beweiswürdigung, zeugenaussage, glaubwürdigkeit, beweiswert, belastungszeuge, sammlung, sachbeschädigung, polizei, tatverdacht, anzeichen

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Gericht:
KG Berlin 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(2) 1 Ss 364/09
(33/09)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 261 StPO, § 267 StPO
Leitsatz
Zur Beweiswürdigung bei "Aussage gegen Aussage", wenn sich der Angeklagte ausschließlich
durch eine Erklärung des Verteidigers eingelassen und Fragen nicht beantwortet hat.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin
vom 28. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist
entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gemäß § 349 Abs. 2
StPO unbegründet.
Erörterungsbedürftig ist allein die Beweiswürdigung. Entgegen den Ausführungen der
Revision hält sie rechtlicher Nachprüfung stand. Sie entspricht auch in der vorliegenden
Konstellation, in der sich die richterliche Überzeugung vornehmlich auf die belastenden
Bekundungen eines einzigen Zeugen stützt („Aussage gegen Aussage“), den sich aus §
261 StPO ergebenden Anforderungen.
1. a) In solchen Fällen müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter
den einzigen Belastungszeugen einer strengen Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen
(vgl. nur BGHSt 44, 153) und alle Umstände, die das Urteil zu beeinflussen geeignet
sind, in die Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 370; Senat,
Beschluss vom 16. August 2006 - (5) 1 Ss 126/06 (28/05) – m.w.N.; KG, Beschluss vom
1. Dezember 1997 – (4) 1 Ss 133/97 (122/97) -).
b) Diese strengen Anforderungen gelten in besonderer Weise dann, wenn der einzige
Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht
mehr aufrecht erhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder
sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muss der Tatrichter
jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe
nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben
(vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2000 - (5) 1 Ss 60/00 (14/00) - und Urteil vom 23. Juli
2008 – (2) 1 Ss 449/07 (40/07) - ; BGHSt 44, 153, 159 m.w.N.). Hat der einzige
Belastungszeuge seine Aussage im Laufe des Verfahrens wesentlich geändert, setzt
eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung voraus, dass sich die Urteilgründe mit
widersprüchlichen, ungenauen oder aus sonstigen Gründen nicht ohne weiteres
glaubhaften Teilen der Aussage in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Weise
auseinandersetzen (vgl. BGH StV 1992, 555 m.w.N.), wobei es im Falle angenommener
Aussagekonstanz der Darstellung der früheren Angaben des Zeugen bedarf (vgl. BGH
StV 2005, 489).
2. Die nach diesem Maßstab eröffnete Prüfung der Beweiswürdigung deckt Rechtsfehler
nicht auf.
a) Dabei sind die an die Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungen vorliegend
dadurch gekennzeichnet und vermindert, dass für das Amtsgericht die Beweissituation
„Aussage gegen Aussage“ nur in einem Teilbereich vorlag und in diesem die Aussage
des teilschweigenden Angeklagten in ihrer Qualität hinter derjenigen des Zeugen
zurückblieb. In einem solchen Fall besteht die Beweissituation „Aussage gegen
Aussage“ „nicht im eigentlichen Sinne“ (vgl. BGH NStZ 2003, 498, 499). Der Angeklagte
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Aussage“ „nicht im eigentlichen Sinne“ (vgl. BGH NStZ 2003, 498, 499). Der Angeklagte
hatte nämlich weder das gesamte Tatgeschehen bestritten noch sich vollständig durch
Schweigen verteidigt. Vielmehr ist die durch das Urteil wiedergegebene Beweissituation
dadurch geprägt, dass es der Verteidiger des Angeklagten war, der eine Erklärung zur
Sache abgegeben hat. Da der in der Hauptverhandlung anwesende Angeklagte sich
diese Erklärung seines ihn nicht vertretenden, sondern nur beistehenden Verteidigers
(vgl. BGHSt 39, 305) zu eigen gemacht hat, ist dies als Einlassung des Angeklagten zu
werten (vgl. BGH NStZ 2003, 498; Pfister, NStZ-Sonderheft für Miebach 2009, 25;
Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 402, 403; Miebach NStZ 2000, 234, 239). In dieser
bestätigte er in voller Übereinstimmung mit dem Zeugen Teile des Gesamtgeschehens,
bestritt lediglich die Körperverletzung und ließ Fragen des Gerichts und der
Staatsanwaltschaft nicht zu.
In ihrem Beweiswert ist die in dieser Weise abgegebene Erklärung mit einer durch den
Angeklagten mündlich abgegebenen und gegebenenfalls durch Rückfragen erhärteten
Einlassung nicht zu vergleichen (vgl. BGH NStZ 2008, 173, 174; Schneider in KK-StPO 6.
Aufl., § 243 Rdn. 48). Vielmehr ähnelt sie in ihrer Wirkung den Bekundungen eines V-
Mann-Führers über die Aussage des gesperrten V-Manns oder der Verlesung früherer
Aussagen, die der sein Zeugnis nach § 52 StPO verweigernde Zeuge ersatzweise zur
Vertretung freigibt (vgl. Pfister aaO). Sie hat keine höhere Beweiskraft als ein
Sachvortrag durch den Verteidiger in dessen eigener Funktion und in seinem eigenen
Namen (vgl. Dencker in Festschrift Fezer, S. 115, 134). Der sich über seinen Verteidiger
äußernde Angeklagte verzichtet auf sein Recht, dem Belastungszeugen
„gleichberechtigt“ gegenüberzutreten (Pfister aaO). Der Beweiswert dieses
Einlassungssurrogats bleibt daher substanziell hinter der dem Leitbild der Einlassung
entsprechenden nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und
vollständig getätigten Äußerung zurück. Die bei der Situation „Aussage gegen Aussage“
für die Beweiswürdigung erhöhten Anforderungen ergeben sich aber gerade daraus,
dass die Einlassung des Angeklagten den Bekundungen des Belastungszeugen formal
ebenbürtig gegenübersteht.
b) Im Übrigen entspräche die Beweiswürdigung des Amtsgerichts auch den erhöhten
Anforderung der uneingeschränkten Situation „Aussage gegen Aussage“. Denn die
Urteilsgründe lassen erkennen, dass das Amtsgericht den einzigen Belastungszeugen
einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen und alle Umstände, die das Urteil
zu beeinflussen geeignet sind, in die Überlegungen einbezogen hat. Dass es dem
Zeugen glaubte, begründet das Amtsgericht nachvollziehbar unter anderem damit,
dieser habe den durch den Angeklagten geführten Schlag – für diesen günstig – als
leicht geschildert und angegeben, keine sichtbaren Verletzungen davon getragen zu
haben. Auch dass der Zeuge sich bei seiner polizeilichen Vernehmung selbst belastet
habe, hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei als Anzeichen für die Glaubhaftigkeit seiner
übrigen Aussage angesehen. Indem das Amtsgericht unter Bezugnahme auf
Einzelbeispiele die Zeugenaussage als widerspruchsfrei, erinnerungssicher, detailreich
sowie als ruhig und sachlich vorgetragen schildert, hat es die Glaubwürdigkeit des
zentralen Belastungszeugen in hinreichender Tiefe geprüft.
3. Soweit die Revision bemängelt, die Ausführungen des Amtsgerichts zur
Glaubhaftigkeit ließen gewichtige Gesichtspunkte außer Betracht und seien rechtlich zu
beanstanden, gilt folgendes: Die besonders strengen Anforderungen für die Bewertung
von Zeugenaussagen, die in sich widersprüchlich oder teilweise widerlegt sind oder die
von einem Zeugen abgegeben wurden, der Vorwürfe zurücknehmen mußte (siehe oben
1.b)), sind im Streitfall nicht einschlägig. Insbesondere lässt sich dem Urteil nicht
entnehmen, dass der Zeuge B. widersprüchlich ausgesagt hätte. Die Urteilsgründe
weisen zwar aus, dass der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung in Bezug auf den
Ursprung der Geldforderung ausgesagt, jedoch in der Hauptverhandlung von seinem
Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Hierin liegt jedoch
kein im obigen Sinne zu verstehendes unklares oder widersprüchliches
Aussageverhalten. Die Urteilsgründe setzen sich mit dem Grund der
Auskunftsverweigerung auseinander und teilen mit, die Geldforderung stamme aus
einem Drogengeschäft. Dass das Amtsgericht die Glaubwürdigkeit des
Belastungszeugen durch die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts als nicht
berührt angesehen hat, begegnet vor diesem Hintergrund rechtlich keinen Bedenken.
Soweit die Revision ein widersprüchliches Aussageverhalten darin sieht, dass der Zeuge
B. das der Verurteilung zugrunde liegende Tatverhalten gemeinsam mit einem anderen
Sachverhalt, für den er den Angeklagten ebenfalls für verdächtig hielt, angezeigt hat, gilt
das Gleiche. Die durch den Zeugen zusätzlich angezeigte Sachbeschädigung betrifft
einen völlig anderen Sachverhalt, der nicht Gegenstand der Anklage und des Urteils ist.
Der Zeuge hat den Angeklagten jenes Vorwurfs auch nicht zu Unrecht „bezichtigt“,
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Der Zeuge hat den Angeklagten jenes Vorwurfs auch nicht zu Unrecht „bezichtigt“,
sondern lediglich der Polizei einen Tatverdacht mitgeteilt, der sich nicht bestätigt hat. Zu
den Einzelheiten dieses anderen Vorfalls verhält sich das Urteil rechtsfehlerfrei nicht. Ein
unstimmiges, nicht konstantes oder gar mit echten Widersprüchen behaftetes
Aussageverhalten des Zeugen B. ergibt sich mithin auch insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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