Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: gesellschaft, fristverlängerung, androhung, offenlegung, rechtskraft, hauptsache, link, gebühr, sammlung, quelle

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 121/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 139 FGG, § 140a Abs 1 S 4
Halbs 2 FGG, § 140a Abs 2 S 1
FGG, Art 103 Abs 1 GG, § 335a
HGB
Ordnungsgeldverfahren gegen GmbH-Liquidatoren wegen
Nichtoffenlegung der Jahresabschlüsse: Unstatthaftigkeit der
sofortigen weiteren Beschwerde; Bestimmung des
Beschwerdewertes
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird nach einem Wert von jeweils 5.000 EURO als
unzulässig verworfen.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, weil sie kraft Gesetzes ausgeschlossen
ist. Gemäß § 140a Abs. 2 Satz 1 FGG findet auf das vorliegende Ordnungsgeldverfahren
gemäß § 335a HGB gegen die Beteiligten als Liquidatorinnen der Gesellschaft wegen der
Nichtbefolgung der ihnen gemäß § 325 HGB obliegenden Pflicht zur Offenlegung von
Jahresabschlüssen der Gesellschaft die Vorschrift des § 140a Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 FGG
entsprechende Anwendung. Danach ist eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen
des Landgerichts in diesem Verfahren ausnahmslos ausgeschlossen. Dies gilt auch für
die Anfechtung der hier gegebenen Zurückweisung ihrer sofortigen Erstbeschwerde
gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gemäß §§ 140a Abs. 2 Satz 1, 139 FGG (vgl.
zu Vorstehendem OLG Hamm FGPrax 2003, 39 = Rpfleger 2003, 136; Keidel/Winkler,
FGG, 15.Aufl., § 140a Rdn.30; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9. Aufl., § 140a Rdn. 18).
Die sofortige weitere Beschwerde ist vorliegend auch nicht wegen einer sogenannten
greifbaren Gesetzwidrigkeit eröffnet. Unter diesem Gesichtspunkt kann eine nach den
gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise anfechtbar sein,
wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.
Jedoch reichen Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte, insbesondere gegen den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), regelmäßig noch nicht aus, um
einen weiteren Rechtszug zu eröffnen. Vielmehr ist die Verletzung von
Verfahrensgrundrechten mit der Gegenvorstellung gegenüber dem Gericht, das die
Entscheidung erlassen hat, geltend zu machen (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 2000,
590 und NJW 2001, 2262; OLG Hamm a.a.O.; Keidel/Kahl a.a.O. Vorbem. § 19 Rdn. 11ff.,
jew. m.w.N.).
Das Vorbringen der Beteiligten, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe mit Schreiben vom
6.9.2002 materielle Einwendungen gegen die Androhung des Ordnungsgeldes
vorgetragen und vorsorglich um Fristverlängerung bis 31.10.2002 für die Einreichung der
Jahresabschlüsse gebeten, reicht nicht aus, die Annahme einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs und darüber hinaus eine greifbare Gesetzwidrigkeit zu begründen.
Ein Schriftsatz vom 6.9.2002 befindet sich nicht bei den Akten. Auch der übrige
Akteninhalt lässt nicht erkennen, dass ein Schriftsatz dieses Inhalts bei dem Amtsgericht
eingegangen und versehentlich nicht berücksichtigt worden ist. Der
Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat sich auf diesen erstmals im Schriftsatz
vom 29.10.2002 berufen, wobei er als Inhalt lediglich eine Bitte um Fristverlängerung,
nicht aber Einwendungen gegen die Androhung des Ordnungsgeldes überhaupt angab.
Auf das Antwortschreiben des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 5.11.2002, dass ein
solches Schreiben nicht vorliege, ist es weder nachgereicht noch die sofortige
Beschwerde mit dessen Nichtberücksichtigung begründet worden. Hierzu bestand aber
spätestens nach dem Hinweis des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom
22.11.2002 auf die gemäß § 139 Abs. 2 FGG auf Verfahrensfehler beschränkte
Überprüfung im Beschwerdeverfahren Anlass. Schließlich ist der Schriftsatz vom
6.9.2002 auch nicht auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 14.3.2003
nachgereicht worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann schon deshalb nicht
vorliegen.
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Auch sonstige Umstände vermögen eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht zu begründen.
Die gesetzliche Verpflichtung der Beteiligten als Liquidatorinnen der Gesellschaft zur
Erstellung von Jahresabschlüssen der Gesellschaft ergibt sich aus § 71 Abs. 1 GmbHG.
Nach herrschender Auffassung wird auch die handelsrechtliche Pflicht zu deren
Offenlegung gemäß § 325 HGB durch die Liquidation nicht berührt (vgl.Scholz/K.Schmidt,
GmbHG, 9. Aufl., § 71 Rdn. 26; Baumbach/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 71 Rdn.
31 m.w.N.).
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf der Vorschrift § 119 Abs. 2 KostO,
nach der die Gebühr nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des
Zwangsgeldes berechnet wird und die gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 KostO in anderen
Fällen der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld entsprechend gilt. Dies gilt nach
einhelliger Auffassung auch in Beschwerdeverfahren (vgl. BayObLG Rpfleger 1969, 254
und NJW 1999, 297; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., KostO, § 119 Rdn. 6;
Korintenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl., § 119 Rdn. 22). Vorliegend ist gegen jede der
Beteiligten ein Ordnungsgeld von (2x2.500) insgesamt 5.000 EURO festgesetzt worden.
Entsprechend sind von jeder von ihnen Einzelgebühren nach diesem Wert zu erheben
(vgl. Lappe a.a.O. Rdn. 29). Nicht maßgebend ist dagegen der sich einschließlich der im
Verfahren vor dem Amtsgericht entstandenen Gerichtskosten ergebende Gesamtbetrag
von jeweils 5.137,24 EURO.
Zu einer Abänderung der abweichenden Wertfestsetzung des Landgerichts von Amts
wegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO ist der Senat im Hinblick darauf nicht befugt,
dass die sofortige weitere Beschwerde vorliegend schon kraft Gesetzes ausgeschlossen
ist. Ob eine Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts bei Unzulässigkeit des
Rechtsmittels ansonsten generell zu versagen ist, bleibt dahingestellt (vgl. zum
Meinungsstand OLG Hamm, KostRspr. § 31 KostO Nr. 11 m.Anm.Lappe; KG – 24. ZS.-
ZMR 2000, 860; Hartmann a.a.O. § 31 Rdn. 32; Rohs/Waldner, KostO, 2.Aufl., § 31 Rdn.17
m.w.N.). Jedoch ist das Landgericht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 KostO zu einer
Änderung der Wertfestsetzung von Amts wegen oder auf Gegenvorstellung hin noch
innerhalb von 6 Monaten befugt, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt hat.
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