Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: weisung, ambulanz, erfüllung, auflage, körperverletzung, nötigung, entlassung, anstalt, behandlung, link

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Gericht:
KG Berlin 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 1287/07 – 2 Ws
581/07, 1 AR
1287/07, 2 Ws 581/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 68b Abs 1 S 2 StGB vom
13.04.2007
Führungsaufsicht: Anforderungen an die Bestimmtheit einer
Weisung
Leitsatz
§ 68 b Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. bestimmt, daß das Gericht in seiner Weisung das verbotene
oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen hat. Die Weisung, „sich mindestens einmal
monatlich einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem
Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen“ genügt diesen
Anforderungen nicht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin –
Strafvollstreckungskammer – vom 21. August 2007 wird dieser aufgehoben, soweit dem
Verurteilten die Weisung erteilt wurde, sich mindestens einmal monatlich einer Ärztin
oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer
forensischen Ambulanz vorzustellen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2004 wegen
sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die er bis zum 10. Juli 2007
vollständig verbüßt hat. Derzeit wird gegen ihn die Restfreiheitsstrafe von ursprünglich
einem Jahr und neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom
13. Februar 2003 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom
28. Januar 2004 wegen sexueller Nötigung in besonders schwerem Fall (Vergewaltigung)
in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung vollstreckt.
Das Strafende ist für den 8. Februar 2008 notiert.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die
Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat den
Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihn
angewiesen, sich bei dem Bewährungshelfer nach dessen oder der
Führungsaufsichtsstelle zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden, jeden Wechsel der
Wohnung oder des Arbeitgebers unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen sowie „sich
mindestens einmal monatlich einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin
oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen“. Mit
seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Auflage,
sich regelmäßig einem Arzt, einem Psychotherapeuten oder einer forensischen
Ambulanz vorstellen zu müssen.
Die Beschwerde (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) hat Erfolg.
Die Weisung an den Beschwerdeführer, sich regelmäßig einem Arzt, einem
Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen, findet ihre
gesetzliche Grundlage in § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB (in der seit dem 18. April 2007
geltenden Fassung des Artikels 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht
und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom
13. April 2007 (BGBl. I S. 513, 515, 517), zuvor § 68 b Abs. 2 StGB). § 68 b Abs. 1 Satz 2
StGB n.F. bestimmt weiterhin, daß das Gericht in seiner Weisung das verbotene oder
verlangte Verhalten genau zu bestimmen hat. Eine nähere Ausgestaltung der Weisung
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verlangte Verhalten genau zu bestimmen hat. Eine nähere Ausgestaltung der Weisung
durch das Gericht ist zum einen wegen der Strafbestimmung des § 145 a StGB (Verstoß
gegen Weisungen der in § 68 b Abs. 1 StGB bestimmten Art während der
Führungsaufsicht) erforderlich. Erst die genaue Bestimmung des verbotenen oder
verlangten Verhaltens gibt dieser Strafnorm hinreichende Konturen und gewährleistet
ihre Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG („Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“; vgl. OLG Dresden,
Beschluß vom 6. September 2007 – 2 Ws 423/07 – juris). Zum anderen dient die
hinreichend bestimmte Formulierung der Weisung dem Zweck, daß Verstöße einwandfrei
festgestellt werden können und der Verurteilte unmißverständlich weiß, wann er einen
Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat (vgl.
noch zur alten Gesetzeslage OLG Jena NStZ 2006, 39; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR
2003, 199). Dem Umstand, ob der Verurteilte ihr nachkommt oder nicht, kann weiterhin
Bedeutung dafür zukommen, ob die Dauer der Führungsaufsicht abgekürzt (§ 68 c Abs.
1 Satz 2 StGB) oder verlängert (§ 68 c Abs. 2 StGB) wird, oder andererseits dafür, ob
weitere Weisungen nach § 68 b Abs. 1 StGB erforderlich werden (vgl. Senat, Beschluß
vom 29. März 2001 – 2/5 Ws 159/01 – juris Rdn. 3).
Die angefochtene Weisung genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 68 b Abs. 1 Satz
2 StGB n.F. nicht, denn sie erschöpft sich im wesentlichen in der bloßen Wiedergabe des
Gesetzeswortlauts. Lediglich die Häufigkeit der auferlegten Vorstellungen wurde
konkretisiert. Hingegen wurde nicht festgelegt, bei welchem Arzt bzw.
Psychotherapeuten oder bei welcher Einrichtung der Beschwerdeführer sich vorstellen
soll, was der Zweck der Konsultationen sein soll oder ob er eine Therapie beginnen bzw.
fortsetzen soll, wie lange die Weisung gelten soll, wie der Beschwerdeführer die Erfüllung
dem Gericht nachweisen soll etc. Da der Beschwerdeführer aus der Weisung nicht
erkennen kann, welches konkrete Verhalten von ihm zur Erfüllung der Weisung verlangt
wird, war diese aus formellen Gründen aufzuheben.
Dagegen überzeugt das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Notwendigkeit einer
weiteren therapeutischen Begleitung des Verurteilten nicht. Unverständlich ist der
Vortrag, der Therapeut K. der SothA (Sozialtherapeutische Anstalt) halte eine weitere
Behandlung nicht für erforderlich, denn in der schriftlichen Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt Tegel vom 26. Juli 2007, die eben dieser Therapeut verfaßt hat,
heißt es: „Eine therapeutische Begleitung ist für die Zeit nach der Entlassung zu
empfehlen, und Herr V. strebt dies auch an, insofern ist zu überlegen, dies im Rahmen
der Führungsaufsicht zu berücksichtigen“. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
„diese Auflage“ erschwere nur sein Leben in Freiheit und sei medizinisch nicht indiziert,
ist vor dem Hintergrund, daß er noch im Anhörungstermin der
Strafvollstreckungskammer berichtete, er plane, sich therapeutische Begleitung durch
die Konsultation eines Psychologen zu verschaffen, ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des
§ 467 Abs. 1 StPO.
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