Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: unterbringung, fortdauer, anhörung, schizophrenie, psychiater, diplom, fachkompetenz, persönlichkeitsstörung, schuldfähigkeit, kritik

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Gericht:
KG Berlin 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 1717/07 – 2 Ws
762/07, 1 AR
1717/07, 2 Ws 762/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 67d Abs 2 StGB, § 244 Abs 2
StPO
Unterbringung: Heranziehung von forensisch erfahrenen
Psychologen anstelle von Psychiatern bei Prüfung der Fortdauer
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Leitsatz
Bei der Prüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
gemäß § 67d Abs. 2 StGB können als Sachverständige grundsätzlich anstelle von Psychiatern
forensisch erfahrene Psychologen herangezogen werden. In den seltenen Fällen klassischer
endogener oder exogener Psychosen (wie etwa der Schizophrenie oder körperlich
begründeter Psychosen) ist indes für eine sachgerechte Begutachtung jedenfalls die
Fachkompetenz eines Psychiaters erforderlich.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluß des Landgerichts
Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. November 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Berlin ordnete am 18. Oktober 2001, rechtskräftig seit dem 23. April
2002, im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Urteilsfeststellungen leidet der
Untergebrachte mindestens seit 1998 an chronisch verlaufender paranoider
Schizophrenie, die mit Verfolgungs- und Größenideen einhergeht. Nach seiner
einstweiligen Unterbringung (gemäß § 126 a StPO) im Krankenhaus des
Maßregelvollzuges ab dem 3. Mai 2001 befindet sich der Beschwerdeführer dort seit 23.
April 2002 im Maßregelvollzug.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer, sachverständig
beraten durch den Diplom-Psychologen und Diplom-Soziologen G. vom Landesinstitut
für gerichtliche und soziale Medizin Berlin, die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
Die sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) des
Untergebrachten hat (vorläufig) Erfolg; denn sie führt zur Aufhebung der Entscheidung
und Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer.
Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben, da es weiterer Sachaufklärung
durch die Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen bedarf.
1. Welchem Fachgebiet ein Sachverständiger angehören kann oder muß, um ein
Gutachten zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aussetzung der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus sachgerecht erstatten zu können, ist eine im
Rahmen des Gebots gründlicher Sachaufklärung vorzunehmende Bewertung der
Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Ausbildung, Erfahrung und der Art der
Erkrankung oder Persönlichkeitsstörung (vgl. BVerfG StV 2006, 426, Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des OLG Hamm StV 2006, 424;
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 20 Rdn. 62; jew. mit weit. Nachw.).
Anders als die Begriffe des § 63 („Psychiatrisches Krankenhaus“) es nahelegen könnten,
ist keineswegs stets ein Psychiater zu beauftragen; dies ist verfassungsrechtlich nicht
gefordert (vgl. BVerfG a.a.O., Klarstellung zu dessen Beschluß vom 5. Februar 2004 – 2
BvR 2029/01 -; NJW 2004, 739; dazu OLG Hamm a.a.O.; Bötticher NStZ 2005, 417, 420).
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Für die überwiegende Anzahl aller Fälle, nach Schätzung von Tondorf gut 99 Prozent (vgl.
StV 2006, 428, 429, Anm. zu OLG Karlsruhe StV 2006, 426), nämlich etwa solche der
Persönlichkeitsstörung, der intellektuellen Defizite, der psychoorganischen Syndrome
(außer exogenen Psychosen) und der affektiven Bewußtseins- und
Wahrnehmungsstörungen, sind sowohl forensisch erfahrene Psychologen als auch
Psychiater fachlich kompetent (vgl. ähnlich Senat NStZ 1999, 319, 320; Rasch NStZ
1993, 509, 510, Anm. zu BGH NStZ 1993, 357). Einigkeit besteht aber darüber, daß in
den seltenen Fällen klassischer endogener oder exogener Psychosen (wie etwa – so hier
– der Schizophrenie oder körperlich – z. B. durch Hirnschädigung – begründeter
Psychosen) für eine sachgerechte Begutachtung die ausbildungsbedingt auch ärztliche
Fachkompetenz eines Psychiaters erforderlich ist (vgl. Tondorf a.a.O.; Tröndle/Fischer
a.a.O. mit weit. Nachw.). Ein solcher ist hier zu beauftragen, wobei naheliegend die Ärztin
für Psychiatrie, Psychotherapie und Rechtsmedizin Dr. W. in Betracht kommt, die in der
Hauptverhandlung das Gutachten zur Schuldfähigkeit des Verurteilten erstattet hatte.
Damit ist keine Kritik an dem Gutachten des forensisch erfahrenen Psychologen G.
verbunden, auch wenn es nahe gelegen hätte, von sich aus dem Gericht die
Beauftragung eines Psychiaters zu empfehlen (vgl. Tondorf a.a.O.).
Im Hinblick darauf, daß gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO im Regelfall die mündliche
Anhörung des Sachverständigen geboten ist, scheidet eine Beauftragung eines
Sachverständigen durch das Beschwerdegericht aus; es bedarf vielmehr der
Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Das Beschwerdegericht
kann das mit einer mündlichen Anhörung verbundene erforderliche Verfahren im
Beschwerdeverfahren nicht nachholen, da insoweit eine mündliche Anhörung regelmäßig
nicht stattfindet (vgl. KG NJW 1999, 319, 320 sowie 1797, 1798 und Beschluß vom 21.
November 2007 – 2 Ws 456/07 -; OLG Thüringen, Beschluss vom 23. März 2006 – 1 Ws
106/06 – JURIS; Meyer-Goßner a.a.O., Rdnr. 47; jeweils m.w.N.).
Da es sich hier um ein Zwischenverfahren und keine abschließende Entscheidung
handelt (§ 464 Abs. 1 StPO), ist die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des
Beschwerdeverfahrens nicht hier, sondern von der Strafvollstreckungskammer zu
treffen.
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