Urteil des KG Berlin vom 19.03.2002

KG Berlin: einkünfte, kaufmännischer angestellter, internationale zuständigkeit, erwerbstätigkeit, leistungsfähigkeit, gehalt, verfügung, arbeitskraft, selbstbehalt, arbeitsmarkt

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UF 213/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1603 Abs 1 BGB, § 1603 Abs 2
S 1 BGB, § 3 ArbZG
Kindesunterhalt: Voraussetzungen für die Zurechnung fiktiver
Einkünfte im Hinblick auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation
und die gesetzliche Arbeitszeit
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. März 2002 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 167 F 18280/01 – teilweise geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das am ... geborene Kind ... Unterhalt von
monatlich je 111,04 EUR für Juli, August, September 2002 und 7,40 EUR monatlich ab 1.
Oktober 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 22 % und der Beklagte 78
% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 24% und der
Beklagte 76 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil
des Amtsgericht vom 19. März 2002 mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Der 1958 geborene Beklagte war früher selbständig als Kaufmann tätig und war,
nachdem das Geschäft 1994 in Konkurs geriet, aufgrund psychischer
Beeinträchtigungen zunächst nicht mehr erwerbstätig. Später hat er im Geschäft der
Eltern der Klägerin gelegentlich ausgeholfen, im Jahr 2000 wurde er dann dort für die
Dauer von 8 Monaten fest beschäftigt. Ab Juli 2001 war der Beklagte bei der Fa. ... GmbH
als Büroangestellter zu einem Bruttogehalt von 2.200,– DM angestellt. Versteuert nach
Steuerklasse 5, weil die Klägerin damals für sich die Steuerklasse 3 beanspruchte, ergab
das ein Nettoeinkommen von 1.238,67 DM. Nachdem ihm ab Dezember 2001 das
Gehalt nicht mehr gezahlt wurde, weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig war, hat der
Beklagte das Arbeitsverhältnis im Februar 2002 gekündigt. Zum 1. März 2002 erhielt er
eine Anstellung bei der Firma ... zu einem Bruttogehalt von 1.200,– EUR. Der
Nettoverdienst nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben belief sich auf 892,– EUR.
Für diesen Monat wurde ihm vom Arbeitsamt eine Übergangsbeihilfe gemäß §§ 53,54
SGB III von 800,– EUR als Darlehn gewährt. Der Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis
zum 30. Juni 2002 gekündigt und ist zum 1. Juli 2002 ein Arbeitsverhältnis bei dem
Lebensmittelgroßhandel ... zu einem Bruttogehalt von 1.400,– EUR eingegangen. Das in
den Monaten Juli bis September 2002 bezogenen Nettogehalt betrug 1.001,09 EUR. Ab
September 2002 wurde dem Beklagten das Gehalt nicht mehr gezahlt, weil sich die
Firma in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Am 4. November 2002 kündigte der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30. November 2002. Wegen der
ausstehenden Gehaltszahlungen für Oktober und November 2002 hat der Beklagte
Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Er hat ab 1. Dezember 2002 Arbeitslosengeld
beantragt und bezieht derzeit Sozialhilfe.
Der Beklagte greift das Urteil an, soweit er für die Zeit ab 1. August 2001 zur Zahlung
von Unterhalt und für die Zeit am 1. März 2002 zur Zahlung eines höheren Unterhaltes
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von Unterhalt und für die Zeit am 1. März 2002 zur Zahlung eines höheren Unterhaltes
als 7,40 EUR monatlich verurteilt worden ist. Nur in diesem Umfang sei er leistungsfähig.
Er macht geltend, mit den Volltagsbeschäftigungen, die er seit Juli 2001 aufgenommen
habe, sei er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachgekommen. Er habe sich
ständig intensiv um Arbeit bemüht. Bei der gegebenen Arbeitsmarktlage habe er keine
Chance, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Der zum 1. Juli 2002 unter dem
Druck des erstinstanzlichen Urteils vorgenommene Stellenwechsel habe letztlich nur zu
einer Verschlechterung seiner Lage geführt. Aufgrund bei ihm vorhandener
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Entzündung im Dickdarm hat, erhebliche
Schmerzen beim Laufen und Tragen, psychische Beeinträchtigungen, wegen der er sich
in fachärztlicher Behandlung befinde) sei es an der Grenze des medizinisch vertretbaren
gewesen, dass er überhaupt ganztags gearbeitet habe, eine weitergehende Belastung
sei ihm nicht zumutbar. Derzeit sei er arbeitsunfähig.
Er macht ferner geltend, da er die Übergangsbeihilfe in monatlichen Raten von 60,– EUR
zurückzahlen müsse, habe auch in den Monaten Juli bis September 2002 keine
weitergehende Leistungsfähigkeit bestanden. Zu berücksichtigen sei auch, dass er in der
Zeit von Juni bis Oktober für die Tochter Anschaffungen wie Bücher, Kleidung etc. im Wert
554,33 EUR getätigt habe und ihr seit 15. August 2002 wöchentlich ein Taschengeld von
15,– EUR gebe. Dazu kämen noch Aufwendungen für Kino, Schwimmen, Bowling,
Museum u. ä.. Für ihren Geburtstag, zu dem er zwölf Kinder eingeladen habe, habe er
sich privat 500,– EUR geliehen, auch die müsse er zurückzahlen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Arbeitsbemühungen um eine besser
bezahlte Stelle habe der Beklagte nicht vorgetragen, dass eine solche nicht zu finden
sei, sei nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Als Richtschnur für das Einkommen,
was bei der Qualifikation und Berufserfahrung des seit mehreren Jahren als
kaufmännischer Angestellter im Bereich des Lebensmittelgroßhandels tätigen Beklagten
zu erzielen sei, sei von den Bruttojahresentgelten nach der Anlage 14 zu SGB VI
auszugehen. Danach sei davon auszugehen, dass der Beklagten ein Nettoeinkommen
von 1.200,– bis 1.250,– EUR monatlich erzielen könne.
Soweit der Beklagte vortrage, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, mehr als
vollschichtig zu arbeiten, habe er versäumt, dies substantiiert darzulegen. Entweder
müsse sich der Unterhaltspflichtige eine vollschichtige Arbeitsstelle suchen, die ihn in die
Lage versetzt, den Mindestunterhalt für sein Kind zu zahlen oder er müsse, wenn er
weiter für ein geringes Entgelt arbeite, diesen über einen Nebenjob sicherstellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet, sie bleibt nur ohne
Erfolg, soweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Unterhaltszahlung von mehr
als je 111,04 DM für die Monate Juli bis September 2002 wendet.
Die wegen der Auslandsberührung (türkische Staatsangehörigkeit der Parteien) in jeder
Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der
deutschen Gericht für die Unterhaltsklage ist gemäß Art. 2 EuGVÜ vom 27.9.1968 in der
Fassung des 4. Beitrittsabkommens vom 29.11.1996 (BGBl. 1998 II, S. 1412) gegeben.
Auf den Unterhaltsanspruch ist gemäß Art. Art. 1,4 des Haager Übereinkommen über
das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (BGBl 1986 II, S, 837),
deutsches Sachrecht anzuwenden, nach dem sich gemäß Art. 10 Nr. 2 des Abkommens
auch beurteilt, wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist.
Der Beklagte ist zur Zahlung der in Höhe des jeweiligen Regelbetrages nach der
Regelbetrags-Verordnung ab August 2001 geltend gemachten Unterhaltes für das Kind
bei dem von ihm erzielten Einkünften nur teilweise leistungsfähig. Der notwendige
Selbstbehalt, der ihm gemäß § 1603 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB verbleiben muss, ist ab
August 2001 mit 1.640,– DM und ab Januar 2002 mit 840,– EUR zu bemessen.
Zeitraum August 2001 bis Februar 2002
Die mit der im Juli 2001 aufgenommenen vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielten
Nettoeinkünfte (1.238,67 DM) gingen nicht über den Selbstbehalt hinaus.
Zeitraum März bis Juni 2002
Von den in diesem Zeitraum bezogenen Nettoeinkünften von 892,– EUR monatlich
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Von den in diesem Zeitraum bezogenen Nettoeinkünften von 892,– EUR monatlich
verbleiben nach Abzug 5% berufsbedingter Aufwendungen 847,40 EUR, so dass
Leistungsfähigkeit nur in Höhe von 7,40 EUR bestand.
Zeitraum Juli bis September 2002
Die nach dem Stellenwechsel bis 30. September 2002 monatlich tatsächlich bezogenen
Nettoeinkünfte beliefen sich nach Abzug 5% berufsbedingter Aufwendungen (1.001,09 ./.
50,05 EUR) auf 951,04 EUR. Für diese Monate war der Beklagte daher zur Leistung von je
111,04 DM Unterhalt im Stande.
Entgegen der Auffassung des Beklagten war seine Leistungsfähigkeit in diesen Monaten
nicht noch weiter eingeschränkt. Soweit er geltend macht, er habe Raten in Höhe von
60,– EUR auf die im März 2002 gewährte Übergangsbeihilfe zahlen müssen, können
diese nicht leistungsmindernd dem Unterhaltsanspruch des Kindes entgegengehalten
werden. Die gewährte Beihilfe diente nur der Überbrückung des Zeitraumes bis zum
Erhalt der Lohnzahlung Ende des Monats März und ist dem Beklagten deshalb bei der
Unterhaltsbemessung auch nicht als (zusätzliches) Einkommen für März 2002
angerechnet worden. Die Raten zur Rückführung dieser Beihilfe hatte der Beklagte daher
aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen aufzubringen. Im übrigen ist auch
nicht dargetan, dass in diesen Monaten Zahlungen geleistet wurden.
Soweit der Beklagte für die Tochter getätigte Anschaffungen (ein Kleid, Bücher sowie
einen Computer, den er ihr zum Geburtstag geschenkt hat) von 534,33 EUR anführt und
Kosten für die Ausrichtung einer Geburtstagsfeier für sie mit 12 Kindern sowie die
Zahlung eines wöchentlichen Taschengeldes von 15,– EUR, sind das keine Leistungen,
die dem Kind als Unterhaltsleistung entgegengehalten werden können. Den zur Deckung
des notwendigen Lebensbedarfs dem Kind geschuldeten Unterhalt hat der Beklagte in
Geld (§ 1612 Abs. 1 S. 1 BGB) an die Klägerin zu leisten, damit diese zunächst die
existentiellen Bedürfnisse des Kindes befriedigen kann. Dass mit dem Geld, welches der
Beklagte für Freizeitaktivitäten mit der Tochter bei der Ausübung des Umgangs
verwendet, nicht deren Unterhaltsanspruch erfüllt wird, versteht sich von selbst.
Die Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen als leistungsmindernd
kommt nur in Betracht, wenn Zahlungen darauf geleistet werden. Dass der Beklagte in
dem hier in Rede stehenden Zeitraum Zahlungen zur Tilgung der bestehenden
erheblichen Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit als selbständiger Kaufmann
vorgenommen hat, trägt er nicht vor.
Zeitraum ab Oktober 2002
Da der Beklagte das bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. November
2002 noch zu beanspruchende Gehalt nicht erhalten hat und angesichts der
wirtschaftlichen Lage, die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst hat, völlig ungewiss
ist, ob – auch wenn der Anspruch durch das Arbeitsgericht tituliert wird – die Forderung
bei dem Arbeitgeber noch durchsetzbar sein wird, kann dieses nicht als verfügbares
Einkommen für den Unterhaltsanspruch zugrunde gelegt werden. Einkünfte, die über
dem notwendigen Selbstbehalt liegen, hatte der Beklagte effektiv nicht.
Soweit der Beklagte ab 1. Dezember 2002 Arbeitslosengeld zu beanspruchen hat, wird
dieses bei dem bezogenen Einkommen nicht über den einem Nichterwerbstätigen zu
belassenden notwendigen Selbstbehalt liegen.
Für die Zeit ab Oktober 2002 kann danach ein höherer Unterhalt, als der mit der
Berufung nicht angegriffene Betrag von 7,40 EUR nicht verlangt werden.
Entgegen der Annahme des Amtsgerichts und der Klägerin können dem Beklagten keine
höheren Einkünfte, als die effektiv erzielten, zugerechnet werden.
Richtig ist zwar, dass die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht nur durch
die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt wird, die er bei
gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, u. U. auch im Wege eines Orts- und
Berufswechsels erreichen könnte. Aufgrund der gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB für Eltern
gegenüber ihren minderjährigen Kindern bestehenden Verpflichtung, alle verfügbaren
Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, obliegt dem
Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft, die es ihm
ermöglicht, jedenfalls den Unterhaltsbedarf in Höhe des Regelbetrages nach der
Regelbetrags-Verordnung sicherzustellen. Er hat sich deshalb intensiv um eine
Erwerbstätigkeit, mit der ein entsprechendes Einkommen erzielt werden kann, zu
bemühen und muss notfalls auch andere, als bisher ausgeübte Tätigkeiten bis hin zu
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bemühen und muss notfalls auch andere, als bisher ausgeübte Tätigkeiten bis hin zu
Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten übernehmen. Kommt ein Unterhaltsverpflichteter
dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach, so muss er sich so behandeln lassen, als ob
er das Einkommen, das er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit
erzielen könnte, tatsächlich hätte (vgl. BGH FamRZ 1992, 1045; 1993, 1304).
Dass der Beklagte hier seit Juli 2001 Beschäftigungsverhältnisse eingegangen ist, bei
denen keine Bezahlung erfolgte, die es ermöglicht, den Regelbetrag zu zahlen und
konkrete Bewerbungen auf besser bezahlte Stellen nicht dargelegt hat, rechtfertigt es –
anders als das Amtsgericht und die Klägerin meinen – nicht, ihn so zu behandeln, als
erziele er die zur Leistung des Regelbetrages erforderlichen Einkünfte. Nach der
Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1996, 345,346; NJW 1994, 1002, 1003), der der Senat
folgt, kommt die Zurechnung fiktiver Einkünfte nur dann in Betracht, wenn der
Unterhaltspflichtige die ihm subjektiv zuzumutenden Anstrengungen, eine angemessene
Erwerbstätigkeit zu finden nicht, oder nicht ausreichend unternommen hat und feststeht
oder zumindest nicht auszuschließen ist, dass bei genügenden Bemühungen eine reale
Beschäftigungschance mit einem höheren erzielbaren Einkommen bestanden hätte. Ob
ein Arbeitssuchender einen geeigneten Arbeitsplatz finden kann, hängt neben den ihm
obliegenden entsprechenden Bemühungen auch von objektiven Voraussetzungen, wie
den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und den persönlichen Eigenschaften des
Bewerbers, wie insbesondere Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand ab
(BGH, aaO). Zu diesen – neben den fehlenden Bemühungen – erforderlichen objektiven
Voraussetzungen der Zurechnung fiktiver Einkünfte hat das Amtsgericht keine
Feststellungen getroffen. Worauf es die Einschätzung stützt, der Beklagte hätte, wenn er
sich um besser bezahlte Stellen beworben hätte, eine Stelle finden können, bei der er
ein um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Nettoeinkommen von 2.084,– DM
(1.640,– + 444,–) monatlich in der Zeit von August bis Dezember 2001, 1.068,– EUR
(840,– + 228,–) ab 1.1.2002 und 1.109,– EUR (840,– + 269,–) ab 1.6.2002 erzielen
könnte, lässt das Urteil nicht erkennen. Die Argumentation, weil der Beklagte keine
mehrfach erfolglosen Bewerbungen auf besser bezahlte Stellen vorgelegt habe, sei eine
entsprechende Beschäftigungschance zu unterstellen, trägt die Entscheidung nicht.
Zwar trägt der Unterhaltsschuldner, der sich auf fehlende oder eingeschränkte
Leistungsfähigkeit beruft, die Beweislast hierfür; dies bedeutet aber nicht, dass ihm
Einkünfte zugerechnet werden können, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für
ihn nicht erzielbar sind. Nimmt man die Realitäten auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland
zur Kenntnis, die dadurch gekennzeichnet sind, dass seit Jahren die Zahl der
Arbeitslosen nicht unter 4 Millionen gesenkt werden konnte, Arbeitssuchende, die keine
besondere Qualifikation aufzuweisen haben, nur in Tätigkeitsbereiche mit geringer
Entlohnung vermittelbar sind und die insoweit in Betracht kommenden Tätigkeiten kaum
mehr in Vollzeitbeschäftigung angeboten werden, dann lässt sich nicht feststellen, dass
der Beklagte auf Dauer eine wesentlich besser bezahlte Arbeitsstelle als die ab Juli 2001
und März 2002 innegehabten finden könnte. Nach der Arbeitsbiographie, die der
Beklagte nach dem Scheitern seiner Tätigkeit als selbständiger Kaufmann aufzuweisen
hat, spricht nichts dafür, dass er über solche Qualifikationen im kaufmännischen Bereich
verfügt, dass ihm gut dotierte Stellen offen stehen und er eine begehrte Arbeitskraft ist.
Im Bereich des Grosshandels mit türkischen Waren besteht kein Arbeitskräftemangel an
kaufmännischen Angestellten, so dass der Beklagte bei dem, was sich jeweils bot,
zugreifen mußte. Es widerspricht auch jeder Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer
seine Arbeitskraft einem Arbeitgeber zu einem niedrigen Entgelt zur Verfügung stellt,
wenn eine besser bezahlte Anstellung für ihn tatsächlich erreichbar ist.
Soweit es dem Beklagten schließlich gelungen war, zum 1. Juli 2002 eine Beschäftigung
mit einem Bruttogehalt von 1.400,– EUR zu finden, die aber wegen mangelnder
Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers schon nach kurzer Zeit ihr Ende fand, lässt sich
darauf nicht die Annahme stützen, ein Gehalt in dieser Höhe sei für den
Tätigkeitsbereich, der für den Kläger in Betracht kommt, dauerhaft erreichbar.
Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte könne nach seiner Qualifikation und
Berufserfahrung ein Monatsnettoeinkommen von 1.200,– bis 1.250,– EUR erzielen,
entbehrt jeder realistischen Grundlage. Die Anlage 14 zum SGB VI weist
Durchschnittsverdienste für die einzelnen Jahre von 1950 bis 1997 aus für verschiedene
Beschäftigungsbereiche, unterteilt nach den in der Anlage 13 zum SGB VI definierten 5
Qualifikationsgruppen. Diese dienen nach § 256 b SGB VI zur Ermittlung von
Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für glaubhaft gemachte
Pflichtbeitragszeiten. Diese Werte besagen nichts darüber, zu welchem Gehalt offene
Stellen für kaufmännische Angestellte, für die der Beklagte geeignet wäre, auf dem
heutigen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, dem Beklagten sei es zumutbar, sich durch
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Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, dem Beklagten sei es zumutbar, sich durch
einen zusätzlichen Nebenjob ein weiteres Einkommen zu verschaffen, welches ihm –
zusammen mit seinem regulären Verdienst – ausreichende Mittel zur Verfügung stellt,
um den Unterhaltsanspruch des Kindes zu befriedigen, trägt die Begründung die
weitergehende Verurteilung ebenfalls nicht. Es bedarf hier keiner abschließenden
Stellungnahme des Senats zu der in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung
unterschiedlich beurteilten Frage, ob und in welchem Umfang ein Erwerbstätiger, der
einer Vollzeitbeschäftigung im Rahmen seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten ausübt,
gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet ist, zusätzlich einer Nebentätigkeit
nachzugehen, um den Regelbetrag leisten zu können. Denn die für die Zurechnung
fiktiver Einkünfte erforderliche Feststellung, dass der Beklagte solche Zusatzeinkünfte
tatsächlich erzielen könnte, vermag der Senat hier nicht zu treffen. Wenn der
Unterhaltspflichtige – wie hier der Beklagte bei den ausgeübten Beschäftigungen – acht
Stunden täglich arbeitet, dann darf ihn kein Arbeitgeber im Rahmen einer
Nebenbeschäftigung zusätzlich morgens oder abends beschäftigen. Das
Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 (BGBl I 1170) bestimmt in § 3, dass die werktägliche
Arbeitszeit der Arbeitnehmer grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten darf. Dabei
sind gemäß § 2 ArbZG die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern
zusammenzurechnen. Längere Arbeitszeiten sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn
innerhalb bestimmter Fristen ein Freizeitausgleich gewährt wird. Bei dem Überangebot
an Arbeitssuchenden, das für geringfügige Beschäftigungen zur Verfügung steht, spricht
im übrigen auch die allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass solche Stellen nicht an
einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitskraft schon für 8 Stunden eingesetzt hat,
vergeben werden. Von einer reellen Chance, an den Arbeitstagen, an denen der
Beklagte einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, zusätzlich eine seriöse, dauerhafte,
geringfügige Beschäftigung zu finden, kann daher nicht ausgegangen werden. Welche
regelmäßige Nebenbeschäftigung für den Beklagten für die Wochenenden erreichbar
sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Vollstreckungsschutzanordnungen hatten zu unterbleiben, da eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO hier ausgeschlossen ist.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Sache hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat
weicht bei der Beurteilung der entscheidungserheblichen Fragen weder von der
Rechtsprechung des BGH noch von oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung ab.
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