Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: gebühr, sammlung, quelle, link, form

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 285/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 1 ZPO, § 2 Abs 2 S 1
Anl 1 Nr 2400 RVG, § 2 Abs 2 S 1
Anl 1 Nr 3100 RVG
Rechtsanwaltsgebühren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf
die Verfahrensgebühr
Leitsatz
Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat sich an der Anrechnung außergerichtlich
entstandener anwaltlicher Gebühren grundsätzlich nichts geändert. Deshalb ist im
Kostenfestsetzungsverfahren keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV anteilig von der
Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV abzuziehen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin nach einem Wert von bis
zu 600,00 EUR zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO
zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 und
2 ZPO.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht in der
angefochtenen Entscheidung die beantragte 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt. Die
Höhe der dem Rechtsanwalt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zustehenden Gebühren
bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 des
Vergütungsverzeichnisses. Danach verdient der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug eine
1,3 Verfahrensgebühr. Zutreffend hat das Landgericht hiervon keinen Abzug
vorgenommen.
Nr. 3 Abs. 4 der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses ist
vorliegend nicht einschlägig. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine
Geschäftsgebühr nach Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte,
jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Diese Regelung entspricht derjenigen in § 118
Abs. 2 S. 1 BRAGO, wonach die nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für eine Tätigkeit
außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entstandene
Geschäftsgebühr für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren
anzurechnen war. Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ging, soweit es
sich um denselben Gegenstand handelte, nach altem Recht also in den nachfolgend
entstandenen Verfahrensgebühren auf, die Geschäftsgebühr konnte daher nicht mehr
gesondert geltend gemacht werden. Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl I, S. 718) hat sich hieran dem Grunde nach nichts geändert. Die
nun vorzunehmende hälftige Anrechnung beruht auf dem Umstand, dass die
Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die Besprechungsgebühr nach §
118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu einer Gebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5
zusammengefasst wurden (BT-Drucks. 15/1971, S. 148). Für die Besprechungsgebühr
nach altem Recht galt aber die Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO
nicht.
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung von Nr. 3 Abs. 4 des
Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG ist auch aus prozessökonomischen
Gründen abzulehnen. Das Kostenfestsetzungsverfahren bietet der obsiegenden Partei
die Möglichkeit, auf einfache Weise einen vollstreckbaren Titel gegen die unterlegene
Partei auf Ersatz der ihr durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu erlangen. Bei
Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr von der festzusetzenden Verfahrensgebühr, wäre
die obsiegende Partei darauf angewiesen, außergerichtlich die volle Geschäftsgebühr
gegen die unterlegene Partei geltend zu machen und diese eventuell erneut
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gegen die unterlegene Partei geltend zu machen und diese eventuell erneut
einzuklagen, weil die auf der Grundlage von Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses
entstandene Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt
werden kann (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 838).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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