Urteil des KG Berlin vom 16.09.2008

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 277/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 2503 RVG,
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 7002 RVG
Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Berechnung der
Postentgeltpauschale
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs.2 S.1, 33 Abs.6 RVG), jedoch nicht
begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung,
auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§ 33 Abs.6 S.2
RVG i.V.m. §§ 546 f. ZPO).
In Beratungshilfeangelegenheiten bemisst sich die Pauschale nach Nr. 7002 RVG-VV aus
der tatsächlich angefallenen Gebühr – hier Nr. 2503 RVG-VV – und nicht einer fiktiven
„Normalgebühr“ für die rechtsanwaltliche Tätigkeit (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.
Oktober 2006 - 10 W 90/06 - AGS 2007, 630 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 29. August
2007 - 4 W 74/07 - JurBüro 2007, 645; OLG Nürnberg, 13. ZS., Beschluss vom 20. Juni
2008 - 13 W 882/08 - Rpfleger 2008, 504 f. mit dem Hinweis, dass der 5. ZS. an seiner
abweichenden Rechtsprechung – Beschluss vom 7. November 2006 - 5 W 1943/06 -
JurBüro 2007, 209 f. – nicht festhält). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift,
nach der die Pauschale (höchstens) 20% „der Gebühren“ beträgt. Unter „Gebühren“
versteht das Gesetz regelmäßig die konkret entstandenen Gebühren – z.B. in § 15 Abs.1
RVG oder Vorbem. 7 Abs.1 RVG-VV.
Eine abweichende Auslegung widerspräche dem Ziel des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, durch das das Kostenrecht transparenter und
einfacher gestaltet werden soll (BT-Drucks. 15/1971, S.1). Wäre die Auslagenpauschale
nicht auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Gebühr, sondern einer fiktiven
Vergütung nach § 34 RVG oder Nr. 2300 RVG-VV zu bemessen, müsste im
Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs.4 RVG ermittelt werden, welche Gebühr für die
anwaltliche Tätigkeit außerhalb der Beratungshilfe angefallen wäre. Der Aufwand für die
Ermittlung der hypothetischen Gebührenvereinbarung oder des Gegenstandswerts der
Geschäftsgebühr nebst Bemessungsfaktoren nach § 14 Abs.1 RVG steht in keinem
Verhältnis zu der Erleichterung, die die Pauschalierung der Auslagen für den
Rechtsanwalt bezweckt. Diesem bleibt es unbenommen, die konkret entstandenen
Auslagen in einer Beratungshilfeangelegenheit nach Nr. 7001 RVG-VV in voller Höhe
abzurechnen. Die Vereinfachungsgründe, aus denen der Gesetzgeber die Gebühren für
die Beratungshilfe als streitwertunabhängige Festgebühren ausgestaltet hat, sprechen
dafür, auch die Pauschale nach Nr. 7002 RVG-VV an diese Gebühren zu koppeln.
Aus dem Umstand, dass § 133 S.2 BRAGO in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks.
15/1971, S. 200 ff.) nicht erwähnt wird, folgt nicht, dass der Gesetzgeber die
Auslagenpauschale bei der Beratungshilfe nunmehr nach fiktiven Gebühren bemessen
wollte. Wäre eine solche Berechnung gewollt gewesen, hätte es nahegelegen, dies zu
erwähnen. Es ist zumindest eben so gut möglich, dass der Gesetzgeber eine Klarstellung
entsprechend § 133 S.2 BRAGO nicht mehr für erforderlich hielt.
Die von den Beschwerdeführern herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(NJW 1971, 1845) steht dem nicht entgegen. Im Gegensatz zu dem im Rahmen der
Beratungshilfe Tätigen, der nur die Gebühren nach Nr. 2500 ff. RVG-VV verdienen kann,
entstehen dem Prozesskostenhilfeanwalt höhere – gemäß § 122 Abs.1 Nr.3 ZPO
lediglich nicht durchsetzbare – Gebühren. Auch ergeben sich nach der Argumentation
des Bundesgerichtshofs aus der erforderlichen Vergleichsberechnung keine ins Gewicht
fallenden Nachteile, da bei der Prozesskostenhilfe der Streitwert feststeht (§ 32 RVG, §
63 GKG) und die Gebühren lediglich zweifach abzulesen sind (§§ 13, 49 GKG). Beides ist
hier nicht der Fall.
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Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen
sowie auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Nürnberg (Rpfleger 2008, a.a.O.),
die sich der Senat zu Eigen macht.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet (§ 56 Abs.2 S.2 und 3 RVG).
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