Urteil des KG Berlin vom 20.09.2005

KG Berlin: unterbrechung der verjährung, vollmacht, zustellung, verjährungsfrist, vertreter, akteneinsicht, vertretung, quelle, sammlung, rücknahme

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Gericht:
KG Berlin 3. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss 281/05 - 3 Ws
(B) 637/05, 2 Ss
281/05, 3 Ws (B)
637/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 51 Abs 3 OWiG
Ordnungswidrigkeitenverfahren: Wirksamkeit der Zustellung
des Bußgeldbescheids an den Verteidiger
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten
in Berlin vom 20. September 2005 wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen durch dasselbe entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h zu einer Geldbuße in
Höhe von 100 Euro verurteilt, gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und
eine Bestimmung über das Wirksamwerden desselben getroffen. Die Rechtsbeschwerde
des Betroffenen, mit der er geltend macht, das Verfahren sei wegen Eintritts der
Verfolgungsverjährung einzustellen, hat Erfolg.
Tatzeit ist der 19. März 2005. Die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 erste
Alternative StVG war hier gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG durch die am selben Tage
erfolgte Bekanntgabe des Vorwurfs gegenüber dem Betroffenen durch die bei der
Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Polizeibeamten unterbrochen worden (vgl.
Göhler, OWiG 13. Aufl., § 33 Rdn. 7 m.N.); durch die schriftliche Anhörung vom 25. April
2005 konnte die Verjährung nach der genannten Vorschrift nicht ein zweites Mal
unterbrochen werden (vgl. Göhler a.a.O., § 33 Rdn. 6 a m.N.). Eine ansonsten hier
lediglich in Betracht kommende Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9
OWiG setzte voraus, daß der Bußgeldbescheid innerhalb der Verjährungsfrist erlassen
und binnen zwei Wochen zugestellt worden oder daß die Zustellung innerhalb der
Verjährungsfrist erfolgt wäre. Daran fehlt es hier, weil die am 16. Juni 2005 bewirkte
Zustellung des Bußgeldbescheides vom 13. Juni 2005 an den anwaltlichen Vertreter des
Betroffenen, Rechtsanwalt Sch., unwirksam war. Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt der
gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt,
Zustellung in Empfang zu nehmen. Bei der von Rechtsanwalt Sch. zu den Akten
gereichten Vollmacht handelt es sich jedoch ausdrücklich nicht um eine
Verteidigervollmacht. Vielmehr ist sie überschrieben mit „Außergerichtliche Vollmacht“.
Ihr Text beginnt mit, es werde Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung erteilt. Weiter
heißt es, die Vollmacht ermächtige insbesondere
1. zu außergerichtlichen Verhandlungen aller Art;
2. zum Abschluss eines Vergleichs oder einer sonstigen Einigung zur Vermeidung
eines Rechtsstreits;
3. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen, zur Abgabe und
Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen);
4. in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger,
Fahrzeughalter und deren Versicherer;
5. zur Stellung von Strafanträgen sowie zu deren Rücknahme;
6. zur Entgegennahme von Zahlungen, Wertsachen und Urkunden;
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7. zur Akteneinsicht.
Zur Entgegennahme von Zustellungen und zur Vertretung in
Ordnungswidrigkeitenverfahren ermächtigt eine solche Vollmacht nicht (vgl. OLG Hamm,
StraFO 2004, 96 = VRS 106, 126; Brandenburgisches OLG zfs 2005, 571). Zwar ist die
Vollmacht nicht an eine besondere Form gebunden; sie muß jedoch eindeutig sein (vgl.
OLG Hamm StraFO 2004, 96 m.N.). Zwar kann ein Bescheid auch an einen Vertreter des
Betroffenen zugestellt werden; dabei ist jedoch der Umfang der Vollmacht mit zu
berücksichtigen (vgl. OLG Hamm StraFO 2004, 96, 97; Göhler a.a.O., § 51 Rdn. 42). Zwar
heißt es in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 2. Mai 2005, Rechtsanwalt Sch. zeige an,
daß er den Betroffenen anwaltlich vertrete. Die - hier in Rede stehende - auf ihn lautende
Vollmacht füge er mit gleicher Post anbei. Er bitte, jede weitere Korrespondenz in dieser
Angelegenheit ausschließlich über seine Kanzlei zu führen und ihm kurzfristig
Akteneinsicht zu gewähren. Aus diesem Schreiben ergibt sich aber nicht mit der
gebotenen Eindeutigkeit, daß er auch zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt
worden sei, zumal in dem Schriftsatz auf die außergerichtliche Vollmacht verwiesen wird.
Das Verfahren ist daher nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a Abs. 1 StPO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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