Urteil des KG Berlin vom 03.09.2004

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 WF 211/04, 3 WF
212/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 118 ZPO, § 121
ZPO, § 644 ZPO
Prozesskostenhilfebewilligung für die Rechtsverteidigung im
Anordnungs- und im Hauptsacheverfahren zur Regelung
nachehelichen Unterhalts
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 14. September 2004 zu 3 WF 212/04 wird der
Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - vom 3. September
2004 zu 163 F 2709/04 teilweise abgeändert:
Dem Beklagten wird für das Verfahren zur einstweiligen Anordnung gemäß § 644 ZPO
ratenfreie Prozesskostenhilfe nach einem Wert von 6 * 633,85 = 3.803,10 € bewilligt.
Insoweit wird ihm Rechtsanwalt…, Berlin (W) beigeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beklagten vom 14. September 2004 zu 3 WF 211/04
zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gegenüber dem Beklagten in
dem von der Klägerin mit Anträgen vom 12. Dezember 2003 eingeleiteten Hauptsache-
und Anordnungsverfahren zur Regelung ihres nachehelichen Unterhalts ist zulässig, da
die Notfrist von einem Monat nach den §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO
eingehalten ist.
Die Beschwerde ist auch teilweise begründet, denn der bedürftige Beklagte kann
entsprechend den §§ 114, 115, 121 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
seines Prozessbevollmächtigten verlangen, soweit es um das Verfahren zur beantragten
einstweiligen Anordnung geht. Das Familiengericht hat verkannt, dass es in dem von der
Klägerin mit Antrag vom 12. Dezember 2003 - parallel zur Klagerhebung - eingeleiteten
Anordnungsverfahren nicht allein um eine Rechtsverteidigung des Beklagten im
vorprozessualen Prozesskostenhilfeprüfungsstadium gegangen ist, sondern um die
Abwendung einer dem Beklagten bereits vor Rechtshängigkeit drohenden einstweiligen
Anordnung nach § 644 ZPO, da deren Erlass eben nur die Anhängigkeit einer Klage oder
die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags voraussetzt. Insoweit kann es der
bedürftigen Partei schon wegen des in § 121 Abs. 2 ZPO verankerten Grundsatzes der
Waffengleichheit nicht versagt werden, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen einen durch den
Rechtsanwalt der Klagepartei gestellten Anordnungsantrag, der immerhin zu einem
Zwangsvollstreckungstitel führen kann, zur Wehr zu setzen. Da die Rechtsverteidigung
des Beklagten hinsichtlich der einstweiligen Anordnung aus den Gründen des zur
Klagrücknahme führenden amtsgerichtlichen Beschlusses vom 16. Juni 2004 erfolgreich
gewesen, ist ihm insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, da er sonst mit den in dieser besonderen
Angelegenheit nach den §§ 20 Abs. 2 Satz 1 GKG, 41 Abs. 1 Satz 1 f BRAGO
entstehenden Rechtsanwaltskosten belastet wäre.
Soweit der Beklagte sich allerdings auch im Hauptsacheverfahren bereits durch einen
Rechtsanwalt hat vertreten lassen, obwohl ihm insoweit lediglich eine Gelegenheit zur
(freigestellten) Stellungnahme nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumt worden ist, ist
die Entscheidung des Familiengerichts zutreffend und die Beschwerde daher
zurückzuweisen. Es ist die freie Entscheidung des Beklagten gewesen, seinen
Rechtsanwalt sogleich auch mit der Vertretung in dem mit einem Streitwert von 12 *
633,85 = 7.606,20 € deutlich teureren Hauptsacheverfahren zu beauftragen, obwohl
eine Notwendigkeit für die Einreichung nahezu desselben Schriftsatzes vom 1. März
2003 nicht erkennbar ist, zumal § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO ausdrücklich klarstellt, dass er
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2003 nicht erkennbar ist, zumal § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO ausdrücklich klarstellt, dass er
insoweit eine Kostenerstattung vom Gegner nicht erwarten kann. Es hätte ohne
Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Rechte des Beklagten abgewartet werden
können, ob die Klage unter Berücksichtigung des gerichtsbekannten Vorbringens im
Anordnungsverfahren überhaupt rechtshängig werden würde. Der Umstand, dass die
Rechtsverteidigung im unterhaltsrechtlichen Anordnungsverfahren notwendigerweise
denselben Lebenssachverhalt betrifft wie die Stellungnahme zur Klage selbst kann nicht
dazu führen, dass der Rechtsanwalt des Beklagten für dasselbe Vorbringen gegenüber
der Staatskasse mehrfach liquidieren kann, obwohl dem Mandanten ohne den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gar keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen
gewesen wäre.
Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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