Urteil des KG Berlin vom 28.07.2005

KG Berlin: erblasser, testament, beweiswürdigung, kopie, gerichtsgebühr, anwaltsbüro, link, quelle, sammlung, schriftstück

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 W 71/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 127 Abs 2 ZPO
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Statthaftigkeit der
Vorwegnahme der Beweiswürdigung; Gesamtwürdigung aller
Umstände und Indizien
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17. August 2005 gegen den Beschluss
der Zivilkammer 30 des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2005 - 30 O 150/05 - wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat eine Gerichtsgebühr von 50,00 EUR zu zahlen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht innerhalb der Frist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte
sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht
hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen
Beschlusses verwiesen, denen sich der Senat anschließt und die durch das
Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden sind.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend, dass es vorliegend
nicht aussichtslos erscheine, dass die Antragstellerin den Beweis führen kann, dass der
Erblasser am 11. September 1998 ein Testament mit dem von ihr behaupteten Inhalt
errichtet hat. Die Rechtsverfolgung bietet nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn
zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Antragstellerin mit ihren Vorbringen
durchdringt. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt nicht allein der Umstand,
dass das Vorbringen möglicherweise zu einer Beweiserhebung zwingt. Es ist darüber
hinaus zu fordern, dass ernsthaft mit einem Erfolg der Beweisaufnahme im Sinne der
Antragstellerin zu rechnen ist (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 114 ZPO; Rdnr. 19; vgl.
OLG Köln NJW-RR 2001, 791). Das Verbot der Beweisantizipation gilt unmittelbar nur im
Erkenntnisverfahren. Im Verfahren über die Prüfung eines Antrages auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber in begrenztem Umfang statthaft, die
Erfolgsaussichten der beantragten Beweisaufnahme zu prognostizieren (BGH NJW 1994,
1160; BVerfG NJW 1997, 1745, 2746; BVerfG NJW-RR 2002, 1069). Eine Vorwegnahme
der Beweiswürdigung ist insoweit statthaft, als die Gesamtwürdigung aller schon
feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des
Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lassen (BVerfG, a.a.O.). Dies ist
vorliegend aber - wie das Landgericht aus den zutreffenden Gründen angenommen hat -
der Fall. Zu Recht weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der
Vortrag der Antragstellerin widersprüchlich ist. In der Antragsschrift hat sie behauptet,
dass der Erblasser nach dessen Erklärungen das Testament beim Notar N. persönlich
hinterlegt habe. In dem Schriftsatz vom 08. Juni 2005 trägt sie vor, dass sie nach dem
Ableben des Erblassers selbst dem Notar das Testament ausgehändigt habe, wobei sie
den benannten Zeugen das Schriftstück gezeigt haben will. Diesen Widerspruch hat sie
auch in ihrem Beschwerdevorbringen nicht aufgeklärt. Selbst wenn aber die von der
Antragstellerin angebotenen Zeugen ihren Vortrag stützen sollten, so bestehen im
Hinblick auf die Einlassungen des Notars N. in der Nachlasssache vor dem AG Köpenick -
61 VI 31/00 - konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin ausgehen würde (vgl. BGH NJW
1993, 1090). Der Notar N. hat mit Schriftsatz vom 04. September 2003 in dem
Nachlassverfahren mitgeteilt, dass ihm ein Testament des Erblassers vom 11.
September 1998 nicht vorlag und nicht vorliegt und er ein solches weder als Entwurf
oder Kopie oder Durchschrift gesehen habe. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen,
dass die Antragstellerin für ihre Behauptung den Beweis nicht wird führen können. An
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dass die Antragstellerin für ihre Behauptung den Beweis nicht wird führen können. An
dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Erblasser gegenüber Dritten geäußert
haben soll, dass die Antragstellerin versorgt sei. Soweit die Antragstellerin sich auf das in
Kopie vorgelegte Schreiben des Erblassers vom 13. April 1998 beruft, ist dies allenfalls
ein Indiz zugunsten der Antragstellerin. Andererseits ist dieses an das Anwaltsbüro N.
adressierte Schreiben vom Erblasser zu keiner Zeit abgesandt worden. Dies könnte
dafür sprechen, dass der Erblasser gerade nicht wollte, dass die darin abgegebenen
Erklärungen rechtsverbindlich sein sollten.
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin weiter mit der Beschwerde geltend, dass das
Schreiben vom 13. April 1998 als Testament zu bewerten sei. Ein eindeutiger Testierwille
ist darin - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - nicht erkennbar. Die
Antragstellerin trägt mit der Beschwerde auch nicht vor, aus welchen Umständen sich
dies ergeben soll. Im Übrigen tritt der Senat der Würdigung des Landgerichts zum Inhalt
des Schreibens bei. Die Antragstellerin ist dem in ihrem Beschwerdevorbringen nicht
erheblich entgegen getreten.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; eine Kostenerstattung findet nicht statt, vgl. §
127 Abs. 4 ZPO. Die Verpflichtung der Antragstellerin zu Tragung einer Gerichtsgebühr
von 50,00 EUR folgt aus GKG - KV Nr. 1811.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe für deren Zulassung im Sinne
von § 574 ZPO nicht vorliegen.
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