Urteil des KG Berlin vom 16.09.2005

KG Berlin: ddr, eigentum, eigentümer, unentgeltlich, rückzahlung, wechsel, verjährungsfrist, eigenbesitz, vollstreckung, verfügung

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 220/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 99 Abs 3 BGB, § 100 BGB, §
818 BGB, § 988 BGB
Vermögenszuordnung im Beitrittsgebiet: Anspruch des vormals
mietenden Eigentümers auf Rückzahlung geleisteter Mieten
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückzahlung von Miete nach §§ 988, 818, 99 III,
100 BGB, wenn der Mieter im Wege der Vermögenszuordnung Eigentümer des gemieteten
Grundstücks wird.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.09.2005 verkündete Urteil der
Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin - 8 O 642/04 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 16.09.2005 verkündete Urteil der
Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
1) Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte den Besitz an der
Mietfläche Z.Straße in B.. nicht unentgeltlich im Sinne von § 988 BGB erlangt. Sie könne
sich als Rechtsnachfolgerin letztlich auf den entgeltlichen Erwerb der Flächen durch das
Deutsche Reich, Sondervermögen Deutsche Reichsbahn, Ende des 19. Jahrhunderts
berufen. Die Grundstücke hätten vor und nach 1945 gleichermaßen im staatlichen
Eigentum gestanden. Die DDR sei - auch wenn sie es nicht habe „hören wollen“ -
Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches gewesen. Die Anordnung Nr. 54 der
Ministerien des Innern und der Finanzen vom 01.10.1950 (nicht: 1960) habe nur zu einer
„Umetikettierung“ des staatlichen Eigentums geführt, welches nunmehr als
„Volkseigentum“ bezeichnet worden sei. Eine qualitative Änderung des Eigentums habe
darin jedoch, anders als in dem Fall der Überführung von Privateigentum in
Volkseigentum (vgl. BGH VIZ 2002, 50), nicht gelegen. Lediglich die Verwaltungsbefugnis
sei neu geregelt worden.
Der Anwendung des § 988 BGB stehe zudem entgegen, dass die Sp.GmbH in dem
Zeitraum, in dem sie Mietzins leistete, sowohl Eigentümerin als auch unmittelbare
Besitzerin gewesen sei. Eigentum und Besitz fielen somit nicht auseinander, so dass
auch Besitzeinräumung von der Beklagten nicht habe verlangt werden können.
2) Jedenfalls sei ein Anspruch auf Rückzahlung entrichteten Mietzinses aus § 988 BGB
verjährt. Denn der Anspruch ergebe sich (primär) aus dem abgeschlossenen
Mietvertrag, und bei konkurrierenden Ansprüchen mit unterschiedlicher Verjährungsfrist
sei im Interesse des Rechtsfriedens die kürzere Frist maßgeblich.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 16.09.2005
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger erwidert:
1) Die Deutsche Reichsbahn der DDR als Rechtsvorgängerin der Beklagten habe auf
Grund der Anordnung Nr. 54 vom 01.10.1950 unentgeltlich Besitz erlangt. Durch die
Begründung von Volkseigentum sei früheres Reichsvermögen unentgeltlich auf Organe
und Behörden der DDR übertragen und darüber gegenleistungsfrei „verfügt“ worden.
Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass für die unentgeltliche Besitzerlangung
genüge, dass der Besitzende sein Besitzrecht auf eine neue Rechtsgrundlage - hier die
Rechtsträgerschaft am Volkseigentum - stellt.
2) Konkurrierende Ansprüche lägen nicht vor, so dass es bei der Verjährungsfrist von 30
Jahren gemäß § 195 BGB a.F. für den Rückzahlungsanspruch aus § 988 BGB verbleibe.
Dass Mieter und Zuordnungsbegünstigter vorliegend zufällig dieselbe Person sei, führe
nicht zu einem vertraglichen Rückzahlungsanspruch.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Dem Kläger steht der
erstinstanzlich zugesprochene Anspruch auf Rückzahlung entrichteter Mieten gemäß §§
988, 818, 99 Abs. 3, 100 BGB zu. Die Einrede der Verjährung greift nicht.
1) Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bzw. der Gesamtvollstreckungsschuldnerin
Sp. GmbH und der Deutschen Reichsbahn als der Parteien des Mietvertrags vom
15.01.1992 bestand von Anfang an ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, welches zur
Anwendbarkeit des § 988 BGB führt. Auf Grund der bestandskräftigen Bescheide des
Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion B. vom 16.12.2002 steht das Eigentum
der Sp. GmbH an den in den Bescheiden genannten Flächen für die Parteien und die
Zivilgerichte bindend fest. Da die Vermögenszuordnung nur feststellende Wirkung hat,
finden im Verhältnis zwischen dem zuordnungsberechtigten Eigentümer und dem bis zur
Bestandskraft des Bescheids Verfügungsberechtigten im Falle einer Vermietung der
Sache die Regeln über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Anwendung (vgl. BGHZ 144,
100 ff = NJW 2000, 2422, 2426; VIZ 2002, 50, 51). Entgegen der Ansicht der Beklagten
steht dem nicht entgegen, dass die Sp. GmbH selbst Mieterin und damit unmittelbare
Besitzerin war. Denn ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB und damit ein sog.
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis besteht auch im Verhältnis des Eigentümers zum
mittelbaren Besitzer (vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Neub. 2006, § 985 Rn 43;
Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 985 Rn 5, 9). Dementsprechend hat der BGH in der
Entscheidung VIZ 2002, 50, 51 ausdrücklich ausgesprochen, dass zu den ggf. nach §
988 BGB herauszugebenden Nutzungen auch die vom zuordnungsbegünstigten
Eigentümer selbst gezahlten Mieten gehören.
Jedenfalls auf Grund des Mietvertrages erlangte die vermietende Deutsche Reichsbahn
mittelbaren Besitz (vgl. BGHZ 144, 100 ff = NJW 2000, 2422, 2427), ohne der Sp. GmbH
gegenüber zum Besitz berechtigt zu sein.
Die im Jahre 1992 vermietende Deutsche Reichsbahn hat den Besitz auch unentgeltlich
im Sinne von § 988 BGB erlangt und ist damit ohne Rücksicht auf Gutgläubigkeit und das
Vorliegen von Eigen- oder Fremdbesitz zur Nutzungsherausgabe verpflichtet.
Der Beklagten kommt nach § 857 BGB analog die besitzrechtliche Stellung zu, welche
die im Jahr 1992 vermietende Deutsche Reichsbahn hatte, da sie deren
Gesamtrechtsnachfolgerin ist und § 857 BGB auf Fälle der Gesamtrechtsnachfolge von
juristischen Personen entsprechende Anwendung findet (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., §
857 Rn 1). Nach Art. 26 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 18.05.1990 (BGBl. II, 537) wurde
aus dem volkseigenen Vermögen in der Form des Reichsbahnvermögens ein
Sondervermögen gebildet (vgl. BVerwG VIZ 2002, 216), welches sodann nach Art. 26
Abs. 1 des Einigungsvertrags vom 31.08.1990 (BGBl. II, 889) mit Wirksamwerden des
Beitritts Vermögen der Bundesrepublik Deutschland wurde. Mit Gesetz zur
Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27.12.1993 (BGBl.
I, 2378) wurde das vorbezeichnete Sondervermögen mit dem Sondervermögen
Deutsche Bundesbahn zum Bundeseisenbahnvermögen, der Beklagten, verschmolzen.
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Das bei der Vermietung somit handelnde Sondervermögen Deutsche Reichsbahn der
Bundesrepublik hatte den Besitz an den Grundstücken jedoch unentgeltlich erlangt. Es
kann unterstellt werden, dass das Deutsche Reich vor 1945 die Grundstücke entgeltlich
erworben hatte. Denn eine Gesamtrechtsnachfolge, die wiederum die Anwendung des §
857 BGB erlauben würde, lag im Verhältnis der DDR zum Deutschen Reich nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht führt in der Entscheidung vom 28.09.1995 - 7 C 57/94 - (VIZ
1996, 39, 40), auf die der Senat Bezug nimmt, zum Schicksal von Reichsvermögen in
der DDR aus:
„Auch in der DDR ist über das Reichsvermögen in einer Weise verfügt worden, durch
die ihm diese Eigenschaft abhanden gekommen ist, so dass es in Art. 21 III Halbs. 2
EinigungsV zutreffend als „früheres“ Reichsvermögen bezeichnet worden ist. Da die DDR
eine staatsrechtliche Kontinuität oder gar Identität mit dem Deutschen Reich ablehnte
und vom Untergang des Deutschen Reichs ausging (vgl. OG, NJ 1951, 222), konnte sie
allerdings dessen Vermögen, das ihr nach Aufhebung der durch SMAD-Befehl Nr. 124
vom 30.10.1945 angeordneten Sequestration zur Verfügung gestellt wurde, nicht als
Vermögen eines in anderer Form fortbestehenden Staates behandeln.
Dementsprechend übertrug sie es als „das Vermögen des früheren Deutschen Reichs“
ihren Organen und Behörden (Abschn. I der AO Nr. 54 der Ministerien des Innern und der
Finanzen v. 1.10.1950, abgedr. in: die Haushaltsreform in der DDR, Schriftenreihe
Deutsche Finanzwirtschaft, Heft 9 [1950], S. 107). Die Regelung beruhte auf der
Vorstellung, dass das frühere Reichsvermögen nunmehr Volkseigentum war (vgl. § 6 I
des Ges. über die Reform des öffentlichen Haushaltswesens v. 15.12.1950 [GBl. DDR,
1201]). Schon in der Übernahme des von der Besatzungsmacht freigegebenen
Reichsvermögens als volkseigenes Vermögen ist daher der Wechsel des
Zuordnungssubjekts und damit die konstitutive „Verfügung“ über das Reichsvermögen
zu sehen, die es einer Anwendung des Art. 134 I GG entzogen hat. Der späteren
Eigentumsumschreibung ...kommt hiernach nur noch deklaratorische Bedeutung zu.
Von der Wirksamkeit der Überführung des Reichsvermögens in Eigentum des Volkes
geht der Einigungsvertrag aus (vgl. Art. 21 III Halbs. 2 EinigungsV). Da hiernach im
Beitrittsgebiet schon seit 1950 kein Reichsvermögen mehr vorhanden war, wird das
streitbefangene Grundstück von Art. 134 GG nicht erfasst.“
Diese Ausführungen gelten auch für das Reichsvermögen, welches dem
Sondervermögen Deutsche Reichsbahn angehörte. Auch dieses Vermögen stellte in der
DDR volkseigenes Vermögen dar, welches erst mit dem Staatsvertrag vom 18.05.1990
aus dem allgemeinen Haushalt der DDR herausgelöst und in eine eigene
Haushaltskategorie („Sondervermögen“) überführt worden ist (vgl. BVerwG, 16.10.2001
-3 C 12/01-, VIZ 2002, 216).
Der Senat vermag somit nicht der Ansicht der Beklagten zu folgen, dass der (entgeltlich
erlangte) Besitz des Deutschen Reichs auch gegen den Willen der DDR auf diese als
Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen sei, und die Anordnung Nr. 54 vom
01.10.1950 lediglich eine „Umetikettierung“ des nach wie vor staatlichen Eigentums
bewirkt habe. Reichsvermögen war vielmehr, wie vom Bundesverwaltungsgericht klar
entschieden, im Beitrittsgebiet seit 1950 nicht mehr vorhanden, und ein „Wechsel des
Zuordnungssubjekts“ erfolgt. Das „staatliche Eigentum“, welches von dem (sodann
allerdings rechtsfähigen) Verkehrsunternehmen Deutsche Reichsbahn verwaltet wurde
(vgl. § 1 Abs. 3 der Anordnung über das Statut der Deutschen Reichsbahn vom
19.11.1960, GBl. DDR, II, 453), war mit dem Eigentum des früheren Deutschen Reichs
nicht identisch.
Auch kann damit nicht der Ansicht des OLG Rostock in seinem Urteil vom 23.12.2004 (7
U 197/03) - mit dem eine ähnlich liegende auf § 988 BGB gestützte Klage abgewiesen
worden ist - gefolgt werden, dass die „Rechtsvorgängerin“ der Deutsche Bahn AG, die
Eigentum und Besitz vor 1945 entgeltlich erworben habe, auch unter der DDR
unverändert berechtigten Eigenbesitz gehabt habe, und daher ein unentgeltlicher
Besitzerwerb im Sinne von § 988 BGB nicht vorliege (Seite 7-9 des UA, Bl. 25 ff d.A.).
Eigenbesitz des Deutschen Reiches, Sondervermögen Deutsche Reichsbahn, konnte
über die Dauer der DDR bereits deshalb nicht fortbestehen, weil das Deutsche Reich
nach der maßgeblichen Auffassung der DDR untergegangen war und sein Vermögen
1950 zudem in Volkseigentum überführt wurde. Auch soweit die Deutsche Reichsbahn
Rechtsträger des Volkseigentums war, änderte das nichts an dem Wechsel des
Zuordnungssubjekts, nämlich dem Umstand, dass die Deutsche Reichsbahn - trotz der
fortgeführten Bezeichnung und Funktion - keine nach dem 08.05.1945 fortbestehende
eigenständige Rechtsperson war, sondern ein Sondervermögen des Deutschen Reichs
und sodann Vermögen der DDR .
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Somit hatte die DDR - und in der Folge auch die Beklagte - das Vermögen der
Deutschen Reichsbahn „unentgeltlich“ im Sinne von § 988 BGB erlangt und ist die Lage
nicht anders zu beurteilen als bei einer Überführung von Privat vermögen in
Volkseigentum, wie sie etwa der Entscheidung des BGH vom 21.09.2001 (VIZ 2002, 50)
zugrunde lag.
2) Der danach bestehende (und der Höhe nach nicht angegriffene)
Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 988 BGB ist nicht verjährt.
Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, Seite 9, wird verwiesen.
Die Frage einer Anspruchskonkurrenz zwischen dem gesetzlichen Anspruch aus § 988
BGB, der nach § 195 BGB a.F. der Verjährungsfrist von 30 Jahren unterfiel (vgl. BGH VIZ
2003, 480), und einem in kürzerer Frist verjährenden vertraglichen
Rückzahlungsanspruch stellt sich nicht, da ein solcher nicht besteht. Es besteht kein
Rückforderungsanspruch aus dem Mietvertrag. Dieser war vielmehr wirksam und bildete
damit die Rechtsgrundlage für die Mietzahlung. Insbesondere ist rechtlich unerheblich,
dass die Sp. GmbH als Mieterin (wie nunmehr auf Grund der
Vermögenszuordnungsbescheide festgestellt ist) selber Eigentümerin des Mietobjekts
war. Die Gebrauchsüberlassung durch den Vermieter setzt sein Eigentum nicht voraus;
rechtlich möglich ist auch das Bestehen eines Mietvertrags im Falle des Eigentums des
Mieters . Die Rückforderung ist vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt begründet,
dass die gezahlten Mieten von der Beklagten unberechtigt gezogene Nutzungen im
Sinne von § 988 BGB darstellten. Die Klage ist somit nicht erfolgreich, weil die Sp. GmbH
Mieterin war, sondern weil sie unabhängig davon Eigentümerin war.
3) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die
Entscheidung des OLG Rostock zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zuzulassen.
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