Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: klageerweiterung, anschlussberufung, widerklage, veröffentlichung, link, rücknahme, quelle, sammlung, bedürfnis, berufungsbeklagter

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 117/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 522 Abs 2 ZPO
Zurückweisung einer Berufung im Beschlussweg:
Wirkungslosigkeit eines Hilfsantrags
Leitsatz
Ist eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, so wird ein
Hilfsantrag,
der erst in zweiter Instanz gestellt worden ist, wirkungslos.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2
ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Dem Antragsteller steht hinsichtlich des Hauptantrags kein Anspruch auf
Veröffentlichung seiner Gegendarstellung gemäß § 10 Abs. 1 LPG zu. Die Berufung
rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Dem Antragsteller fehlt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - hinsichtlich des
zweiten Teils der Gegendarstellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 LPG das rechtliche
Interesse an der Gegendarstellung.
Der Ausgangsmitteilung in der „S. “ vom ... . März ... kann schon nicht entnommen
werden, der Antragsteller in Person habe von der Antragsgegnerin „PR-Berichte über
eine CD oder Tournee-Termine“ erbeten, denn in der „S. “ wird lediglich ausgeführt, dass
derartige Berichte dem Antragsteller willkommen wären. Aus den zutreffenden
Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, trifft dies
jedoch im Kern zu. Die im Termin vor dem Landgericht präsentierte Presseinformation,
die auch an die Antragsgegnerin gerichtet war, diente dem Zweck, die Medien zu einer
positiven Berichterstattung über die neue CD des Antragstellers zu veranlassen. Das
Verhalten seiner Plattenfirma, die hinsichtlich der Promotion seiner künstlerischen Werke
auch in seinem Interesse tätig wird und von deren erfolgreicher Vermarktungstätigkeit er
wirtschaftlich profitiert, muss sich der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang
zurechnen lassen. Im übrigen hat der Antragsteller auch in der Berufungsinstanz nicht
konkret vorgetragen, dass er seine Plattenfirma vor den Veröffentlichung vom ... . März
... aufgefordert hätte, Presseinformationsmaterial nicht an die „S. “ zu versenden.
2. Es besteht für den Senat kein Anlass, sich mit den erstmals in der Berufungsinstanz
gestellten Hilfsanträgen des Antragstellers und deren Erfolgsaussicht zu befassen. Mit
der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO werden die
Hilfsanträge wirkungslos.
Gegen die Einführung eines Hilfsantrages mit der Berufung in das Verfügungsverfahren,
in dem der Abdruck einer Gegendarstellung durchgesetzt werden soll, bestehen zwar
grundsätzlich keine prozessrechtlichen Bedenken, wenn mündlich verhandelt wird.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der
Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen ist die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zwingend (OLG Köln MDR 2003, 1435; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. § 522 Rdnr.
31). Eine Ausnahme für den Fall eines (an sich zulässigen) Hilfsantrages ist dem Gesetz
nicht zu entnehmen. Für den vergleichbaren Fall der Anschlussberufung löst § 524 Abs. 4
ZPO den Konflikt dahin, dass das Berufungsgericht nicht gehindert ist, die Berufung
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und die Anschlussberufung, auch wenn sie
Erfolgsaussicht hat, ihre Wirkung verliert. Sinn dieser Regelung ist es, zu vermeiden,
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Erfolgsaussicht hat, ihre Wirkung verliert. Sinn dieser Regelung ist es, zu vermeiden,
dass das Berufungsgericht trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO
mündlich verhandelt. Das OLG Rostock (NJW 2003, 3211, 3212) hat diese Grundsätze
u.a. auf den Fall der Klageerweiterung des Berufungsklägers übertragen, weil auch die
Klageerweiterung in gleicher Weise wie die Anschlussberufung von einer zulässigen und
erfolgversprechenden Berufung abhängig ist. Das OLG Frankfurt (NJW 2004, 165, 167f.)
hat dies auf den Fall einer erst in zweiter Instanz erhobenen Widerklage erweitert, weil
zwischen dem Verteidigungsmittel des Berufungsbeklagten (Widerklage) und dem
erweiterten Angriffsmittel des Berufungsklägers (Klageerweiterung) kein prinzipieller
Unterschied besteht. Maßgeblich ist, dass es Berufungskläger und Berufungsbeklagter
nicht durch eine geringfügige Klageerweiterung oder Widerklage in der Hand haben
dürfen, eine mündliche Verhandlung über ihre Berufung zu erzwingen, obwohl die
Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Diese vom OLG Rostock und OLG Frankfurt entwickelten Grundsätze kommen erst Recht
im Gegendarstellungsrecht zum Tragen. Der Antragsteller hätte es - wie der
gegenständliche Fall unterstreicht - gerade wegen des „Alles oder Nichts“-Prinzips im
Falle der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Antrags regelmäßig in der Hand, durch
geringfügig abgewandelte Hilfsanträge das Berufungsgericht zur Verhandlung auch der
offensichtlich unbegründeten Berufung zu zwingen. Damit liefe das gesetzgeberische
Anliegen, aussichtslose Berufungen im Beschlusswege zurückzuweisen, leer.
Es besteht auch kein Bedürfnis, über die mit der Berufungsbegründung geltend
gemachten Hilfsanträge im Berufungsverfahren zu verhandeln. Dem Antragsteller bleibt
bzw. blieb es unbenommen, die mit den Hilfsanträgen begehrten Ansprüche - im
Rahmen der Aktualitätsgrenze - zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens zu
machen.
3. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des
Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zu Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO.
Dem Antragsteller wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.
Eine Rücknahme der Berufung würde gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2
ZPO zwei Gerichtsgebühren sparen (vgl. Ziffern 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses zu
§ 3 Abs. 2 GKG).
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