Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: letztwillige verfügung, auflösende bedingung, öffentliche urkunde, gesellschafter, öffentliches testament, rechtsnachfolge, erbeinsetzung, erblasser, erbschein, zuwendung

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 146/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 2 HGB, § 107 HGB, §
108 HGB, § 143 HGB
Handelsregisterverfahren: Nachweis der Rechtsnachfolge nach
einem verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft
Leitsatz
Der Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 2 HGB kann auch durch ein eröffnetes
öffentliches Testament geführt werden. Das Registergericht hat eine solche letztwillige
Verfügung auszulegen. Die Urkunden reichen dabei als Nachweis der Erbenstellung nur dann
nicht aus, wenn bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung Zweifel verbleiben und eine
abschließende Würdigung nicht möglich ist, weil etwa Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht
anzustellen sind.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
15. Dezember 2005 und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2006
aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, bei einer erneuten Entscheidung die vom Senat
mitgeteilte Rechtsauffassung zur Auslegung des Testaments vom 31. März 2005
zugrunde zu legen.
Gründe
A.
Die Gesellschaft ist seit dem 15. August 1989 in Abteilung A des Handelsregisters des
Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 23. April 2005 ist der persönlich haftende
Gesellschafter K. O. verstorben. Mit einer notariell beglaubigten Anmeldung vom 24.
Oktober 2005 haben die Kommanditisten der Gesellschaft und der Beteiligte zu 1),
dieser zugleich als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der weiteren
persönlich haftenden Gesellschafterin, der A. S. Verwaltungsgesellschaft mit
beschränkter Haftung (Beteiligte zu 5), das Ausscheiden des K. O. aus der Gesellschaft
und die Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters durch den
Beteiligten zu 1) angemeldet. Zuletzt mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 teilte die
zuständige Rechtspflegerin nach Einsicht in die ebenfalls bei dem Amtsgericht
Charlottenburg geführten Nachlassakten mit, auf die sich die Beteiligten zum Nachweis
der Rechtsnachfolge bezogen haben, dass die Vorlage des Nachweises der Erbfolge
durch einen Erbschein geführt werden müsse. Schließlich hat sie die Anmeldung mit
Beschluss vom 15, Dezember 2005 zurückgewiesen, nachdem sich die Beteiligten
geweigert haben, einen Erbschein beizubringen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde
vom 21. Dezember 2005 hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Diese Beschwerde
hat das Landgericht Berlin mit einem Beschluss vom 28. Februar 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 26. April 2006.
B.
I. Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 28. Februar
2006 ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten als Gesellschafter ergibt sich
aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts.
II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Ausscheiden des persönliche haftenden
Gesellschafters sei durch alle Gesellschafter und auch durch alle seine Erben zur
Eintragung anzumelden, unabhängig davon, ob diese in die Gesellschaft eingetreten
sind oder nicht. Der Nachweis über die Rechtsnachfolge habe nach § 12 Abs. 2 Satz 2
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sind oder nicht. Der Nachweis über die Rechtsnachfolge habe nach § 12 Abs. 2 Satz 2
HGB durch Vorlage öffentlicher Urkunden zu erfolgen. Ein solcher Nachweis sei nur dann
nicht erforderlich, wenn sich die Erbfolge aus den Akten des Registergerichts selbst oder
auch aus den Nachlassakten ergebe, die bei demselben Gericht geführt werden. Ein
solcher Verweis auf Akten sei aber nur dann ausreichend, wenn die Rechtsnachfolge dort
aktenkundig sei und durch das Registergericht ohne weitere eigene Nachforschungen
festgestellt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Es existierten mehrere
Testamente des Erblassers, die neben umfangreichen Erbeinsetzungen auch
Vermächtnisse enthielten, die eine verdeckte Erbeinsetzung enthalten könnten. Die
behauptete Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) sei überdies nur bedingt. Bei einer
derartigen Rechtslage, die jedenfalls kein eindeutiges Urteil über die Erbfolge zulasse, sei
das Registergericht nicht verpflichtet, sich ein eigenes Urteil zu bilden. Dies sei Aufgabe
des Nachlassgerichts.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die
Vorinstanzen sind zu Unrecht von der Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins zum
Nachweis der Erbfolge nach dem verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafter K. O.
ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ergibt sich die
Rechtsnachfolge durch Auslegung der vorliegenden öffentlichen Urkunden.
a) Verstirbt der persönlich haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist
sein Ausscheiden (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB) durch alle Gesellschafter und alle Erben,
unabhängig von der Erlangung einer Gesellschafterstellung (vgl. BayObLG BB 1993, 385;
DB 1979, 86; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 143 Rn. 3), in der Form des § 12 Abs. 1
HGB anzumelden. Dies folgt bei einer Kommanditgesellschaft aus den §§ 161 Abs. 2,
143 Abs. 2, Abs. 1, Abs. 3 HGB. Der Eintritt eines Erben aufgrund Erbfolge ist nach den
§§ 161 Abs. 2, 107, 108 HGB von allen Gesellschaftern einschließlich des Erben
anzumelden. Um sicherzustellen, dass die zur Eintragung angemeldete Rechtsnachfolge
den Tatsachen entspricht, haben die Erben sie in der Form des § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB
nachzuweisen (vgl. Staub/Hüffer, HGB, 3. Aufl., § 12 Rn. 24; Münchener Kommentar zum
HGB/Krafka, HGB, 2. Aufl., § 12 Rn. 37; Ebenroth/Schaub, HGB, 2001, § 12 Rn. 156).
Aus der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB folgt, dass der Nachweis der
Rechtsnachfolge nach Möglichkeit durch öffentliche Urkunden zu führen ist. Darüber
hinaus sind die öffentlichen Urkunden durch die Anmelder vorzulegen. Als öffentliche
Urkunde, deren Vorliegen sich nach § 415 ZPO bestimmt, kommt dabei in erster Linie
der Erbschein in Betracht, weil dieser gerade dazu bestimmt ist, im Rechtsverkehr als
amtliche Bescheinigung darüber zu dienen, wer Erbe ist und welchen Beschränkungen er
unterliegt (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2353 Rn. 1; Prütting/Deppenkemper,
BGB, 2006, § 2353 Rn. 1). Auf die Vorlage einer derartigen Urkunde ist der Anmelder
aber weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seinem Sinn und Zweck
beschränkt, wenn er die Erbfolge durch andere öffentliche Urkunden zur Überzeugung
des Gerichts nachweisen kann. Der zutreffende Hinweis des Landgerichts, dass das
Registergericht im Fall der gesetzlichen Erbfolge oder der auf privatschriftlichen
Testamenten beruhenden Erbfolge regelmäßig einen Erbschein verlangen kann (vgl.
Senat, NJW-RR 2000, 1704 = FGPrax 2000, 249; OLGR 2000, 365; NJW-RR 2003, 255 =
FGPrax 2003, 42 = OLGR 2003, 67; OLG Hamburg NJW 1966, 986; OLG Hamm Rpfleger
1986, 139; OLG Köln NZG 2005, 37, 38), beruht darauf, dass insoweit andere geeignete
öffentliche Urkunden regelmäßig fehlen (vgl. BayObLG WM 1983, 1092, 1093 -
Eröffnungsprotokoll -; OLG Köln NZG 2005, 37 - Testamentsvollstreckerzeugnis -). Sind
jedoch andere öffentliche Urkunden vorhanden, die die Erbfolge zur Überzeugung des
Gerichts nachweisen, wie dies etwa bei einem eröffneten öffentlichen Testament (vgl.
dazu § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) der Fall sein kann, bedarf es der Vorlage eines Erbscheins
nicht und kann dessen Vorlage grundsätzlich auch nicht durch das Registergericht
verlangt werden (vgl. dazu auch allgemein BGH NJW 2005, 2779 = Rpfleger 2005, 536 =
MDR 2005, 1352 = FamRZ 2005, 1548). So liegt der Fall hier.
b) Aus den vom Registergericht aufgrund der zulässigen Bezugnahme der Anmelder
beigezogenen Nachlassakten (vgl. dazu BayObLG WM 1983, 1092, 1093; OLG Hamm
Rpfleger 1986, 139, 140; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 12 Rn. 5) ergibt sich, dass
der ausscheidende Gesellschafter am 25. April 1961 und am 2. Juli 1984 mit seinen
damaligen Ehefrauen gegenseitige Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge abgeschlossen
und am 9. November 2000 und 31. März 2005 jeweils letztwillige Verfügungen zur
Niederschrift eines Notars durch Übergabe einer offenen Schrift errichtet hat, wobei
diese Verfügungen von Todes wegen am 9. Juni und 17. August 2005 eröffnet worden
sind. Danach liegen öffentliche Urkunden über die Erbfolge vor, denn auch die Errichtung
einer letztwilligen Verfügung zur Niederschrift eines Notars durch Übergabe einer
offenen Schrift nach § 2232 Alt. 2 BGB stellt ein öffentlichen Testaments dar
(Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2232 Rn. 8; Prütting/Avenarius, BGB, 2006, § 2232
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(Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2232 Rn. 8; Prütting/Avenarius, BGB, 2006, § 2232
Rn. 9). Insoweit gelten bei der Aufnahme der Urkunde die gleichen Hinweispflichten wie
bei der mündlichen Erklärung des Willens durch den Erblasser gegenüber dem Notar, §
30 Satz 4 BeurkG in Verbindung mit § 17 BeurkG.
Aus diesen Urkunden ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die der Anmeldung vom
24. Oktober 2005 zugrunde gelegte Erbfolge nach K. O. . Denn mit dem Testament vom
31. März 2005 hat dieser alle vorherigen Verfügungen widerrufen und seinen Sohn A. ,
den Beteiligten zu 1), zu seinem Alleinerben eingesetzt.
Anlass, diese Anordnung nicht als ausreichenden Nachweis über die Erbfolge nach K. O.
anzusehen, besteht nicht. Wenn das Landgericht meint, die Erbfolge ergebe sich aus
dem Testament vom 31. März 2005 nicht mit hinreichender Deutlichkeit, so trifft dies
nicht zu.
aa) Das Registergericht hat eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene letztwillige
Verfügung auszulegen. Die Urkunden reichen dabei als Nachweis der Erbenstellung nur
dann nicht aus, wenn bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung Zweifel verbleiben
und eine abschließende Würdigung nicht möglich ist, weil etwa Ermittlungen in
tatsächlicher Hinsicht anzustellen sind. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, die im
Rahmen des vergleichbaren § 35 GBO anzuwenden sind (vgl. dazu Demharter, GBO, 25.
Aufl., § 35 Rn. 39ff.; Kuntz/Ertl/Herrmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 35 Rn. 69ff.). Dies
folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
grundsätzlich selbst die Voraussetzungen der von ihm anzuwendenden Normen zu
prüfen hat. Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Vorlage eines Erbscheins nicht
verlangt werden, weil sich die Erbfolge aus den vorgelegten öffentlichen Urkunden ergibt.
bb) Die Tatsache, dass der Erblasser eine Vielzahl von Vermächtnissen ausgelobt hat,
lässt keinen Zweifel daran entstehen, dass der Beteiligte zu 1) der einzige Erbe des
Erblassers sein sollte. Insoweit trifft es allerdings zu, dass der Inhalt eines Testament
nicht allein auf der Grundlage seines Wortlautes ermittelt werden kann, weil es
entscheidend auf den Willen des Erblassers ankommt und dieser nach den §§ 133, 2084
BGB für die Auslegung im Wesentlichen maßgebend ist (vgl. BGHZ 86, 41, 45 = NJW
1983, 672; NJW 1993, 256; Palandt/Edenhofer, aaO, § 2084 Rn. 1). Dafür, dass im
vorliegenden Fall der Wille des Erblassers, insbesondere wegen der angeordneten
Vermächtnisse, nicht dahin gegangen sein sollte, dass der Beteiligte zu 1) als (einziger)
Erbe anzusehen ist, fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Es trifft zwar zu, dass in der
Zuwendung von Einzelgegenständen mitunter auch eine Erbeinsetzung gesehen werden
muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die testamentarischen Einzelzuweisungen den
gesamten Nachlass erschöpfen. Denn es ist nicht anzunehmen, dass ein Erblasser
überhaupt keinen Erben bestimmen wollte (vgl. BGH DNotz 1972, 500; BayObLG NJW-RR
1999, 1021; Palandt/Edenhofer, aaO, § 2087 Rn. 3). Ebenso kann die Zuwendung eines
Nachlassgegenstandes, der nach den Vorstellungen des Erblassers den wesentlichen
Bestandteil seines Vermögens ausmacht, so dass davon ausgegangen werden kann,
dass der Erblasser mit der Zuwendung seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen
wollte, entgegen der Regelung in § 2087 Abs. 2 BGB auf eine Erbeinsetzung hindeuten
(vgl. BayObLG FamRZ 1995, 836; Palandt/Edenhofer, aaO, § 2087 Rn. 4). Derartige
Fallkonstellationen liegen hier aber nicht vor, ohne dass es einer weiteren Aufklärung
bedürfte. Weder enthält das Testament vom 31. März 2005 lediglich Anordnungen über
Einzelgegenstände noch ist der wesentliche Vermögenswert abweichend von der
angeordneten Erbfolge im Wege der Einzelzuweisung übertragen worden. Aus dem
Testament ergibt sich vielmehr, dass nach der Vorstellung des Erblassers seine
Beteiligungen an der Gesellschaft den wesentlichen Vermögenswert darstellen, die der
Beteiligte zu 1) ausdrücklich zu übernehmen hat. Gerade aus diesen Beteiligungen
sollen die erheblichen Vermächtnisse an die Beteiligten zu 2) bis 4), die Geschwister des
Beteiligten zu 1) und weiteren gesetzlichen Erben, geleistet werden.
cc) Auch die Tatsache, dass die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) nach dem Wortlaut
des Testaments vom 31. März 2006 an eine Bedingung geknüpft ist, steht der Annahme
eines Nachweises der Erbfolge durch Vorlage dieser Urkunde nicht entgegen. Nach dem
Wortlaut wird der Beklagte zu 4) nur dann Erbe, wenn der Beteiligte zu 1) nicht die dort
bestimmten Gesellschaftsbeteiligungen in der S. -Gruppe als Vorausvermächtnis
übernimmt. Die Übertragung dieser Anteile auf den Beteiligten zu 1) als Alleinerben
bedarf aber keiner besonderen Rechtsakte, der Übergang vollzieht sich unmittelbar von
selbst (vgl. BGHZ 32, 60 = NJW 1960, 959; Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2150 Rn.
4). Die vorgesehene Bedingung ist damit als auflösende Bedingung ausgestaltet, die nur
dann erfüllt wäre, wenn der Beteiligte zu 1) das Vorausvermächtnis ausgeschlagen hätte
(§ 2180 BGB). Von einer Ausschlagung kann dabei nicht ausgegangen werden, weil die
vorliegende Anmeldung gerade die Annahme des Vorausvermächtnisses darstellt. Eine
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vorliegende Anmeldung gerade die Annahme des Vorausvermächtnisses darstellt. Eine
zukünftige Ausschlagung ist damit ausgeschlossen, § 2180 Abs. 1 BGB. Das
Registergericht kann den Vollzug der Anmeldung vom 24. Oktober 2005 daher nicht
unter Hinweis auf den möglichen Eintritt der auflösenden Bedingung verweigern (vgl.
Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 14 Rn. 1 mN).
dd) Dass der Erblasser nach dem Testament vom 31. März 2005 weitere
privatschriftliche Testamente verfasst haben könnte, wäre nur dann
berücksichtigungsfähig, wenn entsprechende konkrete Anhaltspunkte vorhanden wären.
Dies ist nicht der Fall.
3. Die Sache ist zur weiteren Bearbeitung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
des Senats an das Amtsgericht zurückzugeben. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu
treffen.
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