Urteil des KG Berlin vom 12.08.2005

KG Berlin: veröffentlichung, bilanz, anzeichen, zukunft, mitverschulden, bern, vollstreckung, werturteil, umstrukturierung, vermarktung

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
KG Berlin 10.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 U 267/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31 BGB, § 826 BGB
Ad-hoc-Mitteilung: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung bei
Mitteilung objektiv zutreffender Tatsachen
Leitsatz
Zur Auslegung von "Ad-hoc-Mitteilungen" unter Berücksichtigung des unternehmerischen
Bewertungs- und Ermessensspielraums im Rahmen der Feststellung ihrer inhaltlichen
Richtigkeit.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. August 2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 2 O 105/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der
Nebenintervention zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten und
die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages zuzüglich 10 % leisten.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO auf die Darstellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07. Dezember 2006, beim hiesigen
Gericht eingegangen per Fax am selben Tag, hat die Klägerin gegen das ihr am 10.
November 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin Berufung eingelegt und diese
mit am 08. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin verfolgt ihren geltend gemachten Schadensersatzanspruch in 2. Instanz
weiter. Sie behauptet – vom Beklagten zu 1. bestritten – im bereits mit Schriftsatz vom
24. Mai 2005 (dort S. 39-43, Bd. I Bl. 182-186) dargelegten Umfang Aktien der S. E. AG
(im folgenden S.) erworben zu haben. Hierzu sei sie zunächst durch die Veröffentlichung
der Ad-hoc-Mitteilungen der S. vom 13. Juni und 20. August 2003 und später auch durch
die weitere Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Dezember 2003, letztere veröffentlicht am 19.
Dezember 2003, veranlasst worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, diese Ad-hoc-Mitteilungen der S., für deren Inhalt die
Beklagten als Mitglieder des Vorstandes verantwortlich gewesen seien, hätten
unzutreffende und irreführende Angaben enthalten.
Darüber hinaus habe die Jahresabschlussbilanz 2000, für die der Beklagte zu 1.
verantwortlich sei, nur deshalb ein positives Ergebnis ausweisen können, weil sie einen
Umsatz der S. mit der M.-GmbH in Höhe von 107.500.000,00 DM enthalte, der
bilanzrechtlich nicht hätte aufgenommen werden dürfen.
Wegen des Vortrages der Klägerin im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom
08. Dezember 2006 und den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
13. September 2006 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
das Urteil des Landgerichts Berlin –Aktenzeichen 2 O 105/05– abzuändern und
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.705.418,41 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen;
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen;
vorsorglich die Zulassung der Revision.
Die Beklagten und die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 dem Rechtsstreit auf
Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin habe aus der Ad-hoc-Mitteilung vom 13. Juni
2003 Informationen zu Filmabschreibungen herausgelesen, die dort nicht enthalten
gewesen seien. Sie behaupten, bei Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 13. Juni
2003 sei die S. aufgrund ihrer von den Wirtschaftsprüfern der B. erhaltenen
Informationen noch davon ausgegangen, dass in naher Zukunft keine weiteren
außerplanmäßigen Abschreibungen auf die 2002 neu bewerteten Filmrechte
durchgeführt werden müssten; dies sei vielmehr erst im Frühjahr 2004 aufgrund eines
vom neuen Vorstand in Auftrag gegebenen Gutachtens, mit dem eine sehr
pessimistische Bewertung der vorhandenen Rechte vorgenommen worden sei,
erkennbar geworden.
Weiter meinen die Beklagten, die positiven Zukunftsprognosen, die den Ad-hoc-Mittei-
lungen vom 20. August 2003 und 18. Dezember 2003 zugrunde gelegen hätten, seien
im Hinblick auf die Billigung des „C.R. B.r“ seitens der finanzierenden Banken und die
Erfolge der Filme „Good Bye Lenin“, „Das Wunder von Bern“ sowie zweier in den USA
produzierter sogen. Blockbuster der Tochtergesellschaft „S. I.“ berechtigt gewesen.
Letztlich sind die Beklagten der Ansicht, die Klägerin habe sich jedenfalls ein
Mitverschulden hinsichtlich der Schadenshöhe anrechnen zu lassen, da der Kurs der S.-
Aktien – dies ist unstreitig – am 16. April 2004 noch 0,56 € betragen habe.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht
eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht auch unter
Berücksichtigung ihres Vortrages in der Berufungsinstanz ein Anspruch gegen die
Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz schon dem Grunde nach nicht zu.
1. Ad-hoc-Mitteilungen
Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Veröffentlichungen der Ad-hoc-Mitteilungen
stützt, käme ein solcher allein aus §§ 826, 31 BGB –Schadensersatz wegen
sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung– in Betracht (vgl. im Einzelnen BGH – Informatec
– NJW 2004, 2464, 2465). Weitere Ansprüche aus §§ 44, 45 BörsB oder § 823 Abs. 2 BGB
scheiden aus, weil die streitigen Mitteilungen keinen Prospektcharakter im Sinn des
BörsG oder des § 264 a StGB haben. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der
sonstigen in Frage kommenden Schutzgesetze -§§ 400 Abs. 1 AktG, 331 HGB- sind nicht
gegeben, weil die Mitteilungen keine vollständige Darstellung der Vermögenslage im
Sinn dieser Vorschriften darstellen und auch einen entsprechenden Anschein nicht
erwecken.
Die Voraussetzungen des §§ 826, 31 BGB sind jedoch – ohne dass es im Verhältnis zum
Beklagten zu 1. entscheidungserheblich darauf ankäme, ob der Vortrag der Klägerin
zum Umfang ihrer Aktienkäufe zutrifft – nicht erfüllt.
Eine vorsätzliche objektiv sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten als Organe der
S. im Sinne des § 31 BGB hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt.
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit der Veröffentlichung
von Ad-hoc-Mitteilungen eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826
BGB angenommen, wenn die Mitteilungen vorsätzlich mit bewusst unwahrem Inhalt
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
BGB angenommen, wenn die Mitteilungen vorsätzlich mit bewusst unwahrem Inhalt
veröffentlicht wurden (so z.B. BGH – Informatec – NJW 2004, 2668, 2669 und NJW 2004,
2671, 2673; OLG München NZG 2005, 697; vgl. auch LG Kassel NZG 2003, 136, 137 und
Spindler, Persönliche Haftung der Organmitglieder für Falschinformationen des
Kapitalmarktes, WM 2004, 2089, 2091).
Diese Kriterien sind vorliegend schon hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen nicht
erfüllt; die streitigen Ad-hoc-Mitteilungen vom 13. Juni, 10. August und 19. Dezember
2003 erweisen sich bereits inhaltlich nicht als unrichtig.
Für die Bestimmung, ob der Inhalt einer Ad-hoc-Mitteilung unwahr ist, sind die zu § 400
AktG und § 331 HGB entwickelten Grundsätze im Rahmen des § 826 BGB anzuwenden.
Danach sind Ad-hoc-Mitteilungen objektiv unwahr, wenn die in ihnen enthaltenen
Tatsachen in Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht der Sachlage
entsprechen (vgl. Schaal in Münchner Kommentar zum AktienG § 400 Rdnr. 34;
Bernsmann in Anwaltskommentar zum AktienG, 2003 und § 400 Rdnr. 3 Quedenfeld in
Münchner Kommentar zum HGB § 331 Rdnr. 32 ff).
Unrichtig können Ad-hoc-Mitteilungen allerdings, ebenso wie die in §§ 400 AktG und 331
HGB genannten Berichte, auch dann sein, wenn zwar die mitgeteilten Tatsachen objektiv
zutreffend sind, aus ihnen aber falsche Schlüsse gezogen werden; letztere müssen im
Hinblick auf den dem Vorstand eingeräumten Bewertungs- und Ermessensspielraum,
ohne den ein Unternehmen nicht geleitet werden könnte, jedoch grob falsch und
schlechthin unvertretbar sein, um tatbestandlich als sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung im Sinne des § 826 BGB eingestuft werden zu können (so Bernsmann,
a.a.O. § 399 Rdnr. 6 und Quedenfeld a.a.O. Rdnr. 34).
Im Einzelnen gilt:
a) Mitteilung vom 13. Juni 2003
Diese Mitteilung ist nach den vorstehend dargelegten Kriterien nicht unwahr.
Die von der Klägerin in die Mitteilung „
hineingelesene Aussage, weitere außerplanmäßige
Abschreibungen auf Filmrechte seien im Jahr 2003 nicht mehr notwendig, alle zum
damaligen Zeitpunkt erforderlichen Abschreibungen auf die Filmrechte seien getätigt
und die Filmverwertungsrechte seien mit dem seinerzeit aktuellen Marktwert in die Bilanz
eingestellt worden, wird weder vom Wortlaut der Mitteilung noch von ihrem durch
Auslegung zu ermittelnden Inhalt gedeckt.
Ausgehend vom Wortlaut der Ad-hoc-Mitteilung wird dem Leser lediglich die
Vornahme von Abschreibungen auf Filmverwertungsrechte der S. im Jahr 2002 in einer
bestimmten Höhe mitgeteilt. Dass diese Mitteilung objektiv unwahre Tatsachen enthält,
behauptet die Klägerin nicht; die in der Mitteilung dargestellten Zahlen greift sie
jedenfalls nicht an.
Hinsichtlich möglicher Abschreibungen auf die Filmrechte im Folgejahr 2003
verhält sich die Mitteilung ihrem Wortlaut nach nicht. Eine Mitteilung zu
außerplanmäßigen Abschreibungen von Filmverwertungsrechten im Jahr 2003 erfolgte
weder dahingehend, dass solche vorzunehmen sein werden, noch dahingehend, dass für
2003 keine weiteren Abschreibungen geplant sind.
Die Ansicht der Klägerin, die Mitteilung vom 13.06.2003 sei wegen der
Nichterwähnung möglicher weiterer außerplanmäßiger Abschreibungen im Jahr 2003
nach dem objektiven Empfängerhorizont eines bilanzkundigen Lesers (dies ist der
Maßstab für die Auslegung von Ad-hoc-Mitteilungen, vgl. BGH (Strafsenat) –EM.TV– NJW
2005, 445, 449; vgl. auch Schaal a.a.O. Rdnr. 34) dahingehend auszulegen, dass dem
Leser tatsächlich positiv mitgeteilt werde, im Jahr 2003 seien keine weiteren
außerplanmäßigen Abschreibungen zu erwarten, vermag der Senat nicht zu teilen.
Eine solche Auslegung wird nicht durch die Überschrift der Mitteilung „S. bereinigt
Bilanz im Krisenjahr 2002“ oder durch den Einleitungssatz „S. hat im Berichtsjahr 2002
umfangreiche Abschreibungen auf das Firmenvermögen vorgenommen“ gestützt.
Diesen Äußerungen kann der bilanzkundige Leser zwar entnehmen, dass die S. im Jahr
2002 ihre Filmrechte umfangreich neu bewertet und deshalb außerplanmäßige
Abschreibungen in die Bilanz 2002 eingestellt hat, aber schon nicht mehr, dass damit
35
36
37
38
39
40
41
42
Abschreibungen in die Bilanz 2002 eingestellt hat, aber schon nicht mehr, dass damit
umfassend alle Filmrechte, bei denen sich im Rahmen der Prüfung ein –wenn auch
geringer– Anhaltspunkt für eine unzutreffende Bewertung ergeben hat, konservativ neu
bewertet worden sind. Selbst wenn man aber der Klägerin insoweit noch folgen wollte,
wäre spätestens ihr daraus gezogener weiterer Auslegungsschritt, dieser Äußerung sei
auch positiv zu entnehmen, dass eine weitere außerplanmäßige Abschreibung auf
Filmrechte in naher Zukunft, insbesondere im Jahr 2003 nicht mehr zu erwarten sei,
nicht mehr vom Inhalt des Textes gedeckt. Selbst im Zusammenhang mit der
Formulierung, S. habe „...die Bewertung des Filmvermögens an die korrigierten
Erlöserwartungen angepasst“ ist für diese weitgehende Auslegung in der Mitteilung ein
Anhaltspunkt nicht erkennbar.
Unabhängig davon müsste die von der Klägerin vorgenommene Auslegung
lediglich als Schlussfolgerung der S. aus der –zutreffenden– Tatsache, dass im Jahr 2002
eine umfangreiche Neubewertung der Filmrechte vorgenommen worden ist, angesehen
werden, die nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht unwahr wäre, da sie nicht
als grob falsch oder schlechthin unvertretbar bezeichnet werden könnte. Diese
Voraussetzung wäre nur dann erfüllt, wenn bereits am 13. Juni 2003 für die Beklagten
deutliche, nicht zu leugnende Anhaltspunkte bestanden hätten, die sie davon hätten
ausgehen lassen müssen, dass der Prozess der bilanztechnischen Neuberwertung der
Filmrechte noch nicht abgeschlossen war. Hierzu hat die Klägerin jedoch nicht näher
vorgetragen; insbesondere hat sie sich mit dem von den Beklagten eingereichten
Protokoll der Besprechung vom 05. Juni 2003 nicht weiter auseinandergesetzt. Nach
dem Inhalt dieses Protokolls sah selbst das von der S. mit der Erstellung der Bilanzen
beauftragte Wirtschaftsprüferunternehmen B. am 5. Juni 2003, mithin 1 Woche vor der
Veröffentlichung der streitigen Mitteilung, keinen weiteren Abschreibungsbedarf auf die
bestehenden Filmverwertungsrechte.
Soweit die Klägerin eine weitere unwahre Tatsachenäußerung darin sehen will,
dass die S. mitteilen lässt,
kann der
Senat ihr ebenfalls nicht folgen.
Diese Aussage ist nicht unwahr, sie stellt allenfalls den tatsächlichen Sachstand
verkürzt dar, was jedoch nicht ausreicht, um den Tatbestand einer vorsätzlich
sittenwidrigen Schädigung zu erfüllen.
Nach dem Vortrag der Beklagten, den die Klägerin nicht bestritten hat, hatte das
finanzierende Bankenkonsortium tatsächlich bereits vor Veröffentlichung dieser Ad-hoc-
Mitteilung, am 05. Juni 2003, auf der Basis des von der Unternehmensberatung R. B.
entwickelten Konzepts „Chancenmodell“ einer Umstrukturierung der Kredite
dahingehend zugestimmt, dass einerseits die bestehende Zinsschuld zunächst bis Ende
2003 gestundet und andererseits für die Ausweitung der Aktivitäten im Ausland weitere
liquide Mittel in Höhe von 10.000.000,00 € zur Verfügung gestellt werden. Soweit die
Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, damit sei für eine Ausweitung der
internationalen Aktivitäten immer noch kein Raum gewesen, weil mit diesem „freien“
Geldbetrag allenfalls ein kurzfristiges Überleben habe sichergestellt werden können, sind
die Beklagten dem ausreichend substantiiert entgegen getreten. Sie haben
unwidersprochen vorgetragen, von der S. I. seien Filmproduktionen in den USA ohnehin
nur durchgeführt worden, wenn die Produktionskosten durch Vorverkäufe von
Lizenzrechten bereits vollständig gedeckt gewesen seien. Darüber hinaus haben die
Beklagten auf die großen Erfolge der Filme „The Grudge“, „The Boogeyman“ und
„Harold and Kumar“ in den USA hingewiesen, die zusammen Überschüsse in Höhe von
mehr als 6.000.000,00 $ erzielt haben. War danach der Zugriff auf die Konzernkreditlinie
tatsächlich nur für die sogenannten Overhead-Kosten notwendig, stellt sich eine positive
Prognose hinsichtlich der Ausweitung der internationalen Aktivitäten nicht als schlechthin
unvertretbar dar.
b) Mitteilung vom 20. August 2003
Auch diese Mitteilung enthält keine unwahren Tatsachenbehauptungen.
So greift die Klägerin die der Ad-hoc-Mitteilung zugrunde liegenden Zahlen aus
der Halbjahresbilanz 2003, deren Bekanntmachung Veranlassung für die Mitteilung war,
wiederum nicht an.
Soweit in der Mitteilung ein für das Jahr 2004 prognostiziert
wurde, ist dieser ausweislich des Konzernabschlusses 2003 bereits in diesem Jahr – in
Höhe von 21.000.000,00 € – erzielt.
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
Auch der Prognose, es werde
stellt keine grob falsche und schlechthin unvertretbare Schlussfolgerung seitens der
Konzernleitung dar. Im Hinblick auf den zu dieser Zeit bereits verbuchten Erfolg des
Films „Good bye Lenin“ und den erwarteten Erfolg des am 16. Oktober 2003 in den
deutschen Kinos anlaufenden Films „Das Wunder von Bern“, hatte die S. tatsächlich
Veranlassung, einem positiven Jahresabschluss 2003 mit operativem Gewinn - der
tatsächlich auch schon im 4. Quartal 2003 erzielt wurde - entgegen zu sehen. Diese
günstige Prognose durfte daneben auch auf die im Jahr 2003 eingeleiteten
Restrukturierungsmaßnahmen gestützt werden; allein im Bereich der Personalkosten
sah das „Chancenmodell B.“ Einsparungen im 7-stelligen Bereich.
c) Mitteilung vom 18. Dezember 2003
Letztlich enthielt auch die Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Dezember 2003 keine
unwahren Tatsachen, jedenfalls trägt die Klägerin entsprechendes nicht vor.
Soweit die Klägerin die sich in der Mitteilung weiter verfestigende positive
Darstellung der Konsolidierung angreift, entnimmt sie dies nicht der Ad-hoc-Mitteilung
selbst, sondern den sich anschließenden, deutlich von der Mitteilung getrennten
„Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Ad-hoc-Mitteilung“. Dort
heißt es:
.
Unabhängig davon, dass diese Äußerung ausdrücklich allein dem Beklagten zu 1.
zugeschrieben wird, stellt sie keine Tatsachenäußerung sondern ein Werturteil dar, das
als solches nicht auf Wahrheit oder Unwahrheit überprüfbar ist. Allerdings fußt dieses
Werturteil auf einer Zukunftsprognose mit dem Tatsachenkern, dass es Anzeichen dafür
gab, dass die wirtschaftlich schlechte Phase der S. im Dezember 2003 beendet war.
Auch diese Tatsache war jedoch nicht unwahr und die Einschätzung des
Beklagten zu 1., der „turn around“ sei geschafft, jedenfalls nicht grob falsch und
schlechthin unvertretbar. Die Klägerin hat zwar behauptet, bereits Mitte Dezember 2003
habe es Hinweise auf eine drohende Insolvenz der S. gegeben, was sich schon aus der
bestehenden Zinslast einerseits und dem stark zurückgegangenen Eigenkapital der
Gesellschaft andererseits habe ableiten lassen, dies hat sie jedoch allein mit der
allgemein schlechten Marktage im Medienbereich nach der Kirch-Krise begründet. Für
die Beklagten als Mitglieder des Vorstandes der S. gab es jedoch Ende 2003, im
Gegensatz zur allgemeinen Marktlage, zahlreiche Anzeichen für eine positive
Entwicklung. So hatte die S. im 4. Quartal 2003 einen deutlichen operativen Gewinn
erzielt, nachdem mit Hilfe der Banken das „Chancenmodell B.“ zur langfristigen
Sicherung der Geschäftsstrategie der S. umgesetzt worden war. Weiter hatte die S. trotz
der seit 2002 andauernden Medienkrise mit grundsätzlich rückläufigen Zuschauerzahlen
und anhaltendem Preisverfall bei der Vermarktung von TV-Rechten mit zwei der
erfolgreichsten deutschen Filme die höchsten Zuschauerzahlen in den deutschen Kinos
erzielt, was sich auch auf den Vermarktungspreis bezüglich der TV-Rechte ausgewirkt
haben dürfte.
Unabhängig davon würde der Anspruch der Klägerin aber zumindest an den subjektiven
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gem. § 826 BGB scheitern.
Selbst wenn die Ad-hoc-Mitteilungen unwahre Tatsachen oder falsche
Schlussfolgerungen enthalten hätte, könnte nach den vorstehenden Ausführungen nicht
von einer bewußten Veröffentlichung der unrichtigen Mitteilungen durch die Beklagten
ausgegangen werden; diese durften, gestützt auf die Erfolge in Deutschland und den
USA zumindest berechtigt an eine positive Entwicklung glauben.
2. Scheinumsatz
Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1. aus dem
Jahresabschluss 2000 herleiten will, mit der Behauptung, der Verkauf von Filmrechten an
die MLZ-GmbH zu einem Preis von 107.500.000,00 DM hätte nicht als Umsatzposten in
die Bilanz des Geschäftsjahres 2000 aufgenommen werden dürfen, käme neben einem
Anspruch aus § 826 BGB auch ein solcher aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 331 HGB Nr. 1
HGB in Betracht. Der Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft stellt eine Erklärung im
Sinn des § 331 Nr. 1 HGB dar; diese Norm ist ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2
(vgl. Merkt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, § 331 Rdnr. 1) und
geht in ihrem Anwendungsbereich dem § 400 AktG vor (Schaal, a.a.O. Rdnr. 20 und 104
m.w.N.).
53
54
55
56
57
58
59
60
Sowohl für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB als auch für einen Anspruch aus § 826
BGB fehlt es nach dem Vortrag der Klägerin jedoch an einer haftungsbegründenden
Kausalität, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob es sich tatsächlich
– was die Beklagten bestreiten– um einen Scheinumsatz gehandelt hat. Die Klägerin
trägt nicht vor, dass sie den Jahresabschluss 2000 analysiert und dieser tatsächlich ihre
Kaufentscheidung ab 14. November 2003 beeinflusst habe.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie die Aktien der S. ab November 2003 nicht
erworben hätte, wenn die Beklagten wegen einer -ohne den Scheinumsatz - negativen
Bilanz im Jahr 2000 bereits wesentlich früher einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens hätte stellen müssen, will sie ihren Anspruch offensichtlich auf § 401
Abs. 1 AktG stützen. Diese Norm stellt aber zu Gunsten potentieller Aktionäre, die ihre
Käufe in der Phase der verzögerten Antragstellung gem. § 401 AktG tätigen, kein
Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. BGH NJW 1986, 837, 839 m.w.N.).
Auf die Frage, ob die Klägerin im Rahmen der Schadenshöhe ein Mitverschulden deshalb
anzulasten ist, weil sie die erworbenen Aktien nicht unverzüglich nach Erscheinen der Ad-
hoc-Mitteilungen vom 16. und 18. März 2004 abgestoßen hat, oder ob ihr eine gewisse
Marktbeobachtungsphase zuzubilligen war, kommt damit entscheidungserheblich nicht
mehr
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des
§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); für die
vorstehende Entscheidung kam es auf die von der Klägerin als bedeutsam
eingeschätzte Rechtsfrage -Bilanzierbarkeit von Verkaufserlösen- nicht an.
Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert vorliegend keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO); der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von den vom Bundesgerichtshof
entwickelten Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der
Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen ab.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum