Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: verdienstausfall, vertreter, vertretungskosten, bach, vergütung, rechtspflege, sammlung, anästhesie, quelle, link

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 463/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 ZuSEG, § 11 Abs 1
S 2 ZuSEG
Zeugenentschädigung: Bemessung bei Entsendung eines auf
eigene Rechnung handelnden Vertreters für den
terminsabwesenden Zeugen
Leitsatz
1. Bestellt ein Zeuge für die Zeit seiner Abwesenheit aufgrund der gerichtlichen Ladung einen
Vertreter, der nicht von ihm zu vergüten ist, sondern die vorgesehenen Leistungen auf eigene
Rechnung erbringt, so sind dem Zeugen keine gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 ZSEG zu
ersetzenden Vertretungskosten entstanden.
2. Dem Zeugen ist für den infolge der Erbringung der Leistungen durch seinen Vertreter
entstandenen Verdienstausfall eine Entschädigung zu gewähren, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1
ZSEG auf den Höchstsatz von 13 EUR für jede versäumte Arbeitsstunde begrenzt.
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses wird die der Beteiligten zu 1. zu
gewährende Zeugenentschädigung auf 104 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs.2 ZSEG zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.
Der Beteiligten zu 1. kann keine höhere Entschädigung als 104 EUR (für 8 Stunden zu je
13 EUR) gewährt werden.
Bei dem von der Beteiligten zu 1. mit Rechnung vom 14.April 2003 geltend gemachten
„verlorenen Umsatz“ in Höhe von 1.324,78 EUR handelt es sich - entgegen der
Auffassung des Landgerichts - nicht um ihr entstandene Vertretungskosten im Sinne
von § 11 Abs.1 Satz 2 ZSEG, sondern um Verdienstausfall im Sinne von § 2 Abs.1 ZSEG,
für den die Entschädigung eines Zeugen nach § 2 Abs.2 Satz 1 ZSEG auf den
Höchstsatz von 13 EUR für jede versäumte Arbeitsstunde begrenzt ist.
1. Nach der Vorschrift des § 11 Abs.1 Satz 1 ZSEG werden dem Zeugen in den §§ 8-10
ZSEG nicht besonders genannte „bare Auslagen“ ersetzt, soweit sie notwendig sind. Zu
diesen sonstigen zu ersetzenden Auslagen gehören insbesondere die Kosten einer
notwendigen Vertretung (§ 11 Abs.1 Satz 2 ZSEG). § 11 Abs.1 ZSEG hat damit eine
Auffangfunktion und gewährt dem Zeugen einen Anspruch auf Ersatz solcher Auslagen,
die er zwangsläufig aufwenden musste, um seiner Zeugenpflicht vor Gericht
nachzukommen. Gemeinsame Voraussetzung für den Ersatz solcher Kosten ist daher,
dass sie dem Zeugen tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind und schließlich
auch notwendig waren (vgl. zu Vorstehendem OLG Celle Rpfleger 1990, 273; BSGE 80,
171/174; Thüringer LSG JurBüro 2003, 96; Bleutge, ZSEG, 3.Aufl., § 11 Rdn.1).
Vorstehendes gilt auch für den Ersatz von Vertretungskosten. Ein Zeuge, der zur
Vermeidung von Nachteilen für die Dauer seiner Abwesenheit von seinem Geschäft,
seinem Arbeitsplatz oder seiner Praxis gezwungen ist, einen Vertreter zu beschäftigen,
kann die von ihm für den Vertreter aufgewendeten Kosten gemäß § 11 Abs.1 Satz 2
ZSEG ersetzt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Zeugen tatsächlich
Aufwendungen entstanden sind, wobei diese regelmäßig in der dem Vertreter zu
zahlenden Vergütung bestehen (vgl. dazu die jeweiligen Sachverhalte in OLG Karlsruhe
MDR 1993, 89; OLG Düsseldorf MDR 1993, 485; OLG Frankfurt/Main OLGR 2000, 20; LSG
Niedersachsen, SozVers 2000, 305; ferner Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22.Aufl., § 11
Rdn.2.5).
2. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, handelt es sich bei den
vorliegend geltend gemachten Kosten schon deshalb nicht um gemäß § 11 Abs.1 Satz 2
ZSEG zu erstattende Vertretungskosten, weil die Beteiligte zu 1. selbst an Herrn Dr.B für
die Ausführung der am Tage ihrer Zeugenladung vor dem Landgericht Berlin bei dem
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die Ausführung der am Tage ihrer Zeugenladung vor dem Landgericht Berlin bei dem
Chirurgen Dr.J vorgesehenen Operationen keine Vergütung zu zahlen hatte und ihr daher
selbst auch keine Auslagen erwachsen sind. Ihr sind lediglich entsprechende Einnahmen
(bzw. Umsätze) dadurch entgangen, dass Herr Dr.B an ihrer Stelle an den Operationen
mitwirkte und die dabei erforderlichen Leistungen auf eigene Rechnung erbrachte. Der
Umstand, dass die bei einer Anästhesie zu erbringenden Leistungen festgelegt und nach
festen Sätzen abzurechnen sind, ändert nichts daran, dass sie selbst keine Auslagen für
ihre Vertretung zu tragen hatte.
Der von der Beteiligten zu 1. auf 1.324,78 EUR bezifferte Umsatzausfall kann gemäß §
401 ZPO und § 1 Abs.1 ZSEG nur nach Maßgabe des ZSEG entschädigt werden. Nach §
2 Abs.1 ZSEG ist ein Zeuge zwar für seinen Verdienstausfall zu entschädigen, jedoch ist
die Entschädigung nach § 2 Abs.2 Satz 1 ZSEG für jede versäumte Arbeitsstunde auf
den Höchstsatz von 13 EUR begrenzt; eine höhere Entschädigung kann auch dann nicht
gewährt werden, wenn der Zeuge nachweist, dass ihm tatsächlich ein höherer
Verdienstausfall entstanden ist . Denn der Gesetzgeber hat diese Begrenzung der
Entschädigung für Verdienstausfall bewusst vorgenommen, weil der Zeuge einer
staatsbürgerlichen Pflicht nachkommt, die ihm im Interesse der Rechtspflege und damit
der Allgemeinheit auch ohne volle Entschädigung auferlegt wird (vgl. zu Vorstehendem
OLG Nürnberg JVBl.1972, 114; OLG Bremen JurBüro 1994, 182; Meyer/Höver/Bach a.a.O.
§ 2 Rdn.9.1 m.w.N).
Im Hinblick auf den von der Beteiligten zu 1. belegten weit höheren Verdienstausfall ist
es vorliegend gerechtfertigt, pro Arbeitsstunde den Höchstsatz von 13 EUR anzusetzen,
wobei von einem regelmäßigen Arbeitstag von 8 Stunden auszugehen ist. Die
festzusetzende Entschädigung beträgt daher insgesamt 104 EUR.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).
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