Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: energie, strafverfahren, geständnis, berufliches fortkommen, rechtskräftiges urteil, geschäftsführer, darlehensvertrag, vollstreckung, untreue, zivilprozess

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 10589/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 286 ZPO, § 288 ZPO, § 290
ZPO
Zivilprozess: Bindung des Zivilgerichts an die
Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil;
Indizwirkung eines im Strafverfahren abgelegten Geständnisses
Leitsatz
Ein Geständnis in einem Strafverfahren entfaltet in einem Zivilprozess zwar nicht die
Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, stellt aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach §
286 ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar. Die
Indizwirkung für die Wahrheit eines Geständnisses des Täters und des Gehilfen im
Strafverfahren im Rahmen eines "Deal" wird nicht zwingend durch die gegenläufige beeidete
Aussage des verurteilten Täters zu Gunsten des im Zivilprozess in Anspruch genommenen
Gehilfen entkräftet.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. November 1999 verkündete Urteil der
Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 356/99 - abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 153.387,56 € nebst 4 % Zinsen seit dem 30.
Juli 1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Rückzahlung zweier Beträge, die vor
Eröffnung des Konkursverfahrens von einem Konto der Gemeinschuldnerin auf ein
Privatkonto des Beklagten überwiesen worden waren.
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Mai 1999 zum
Konkursverwalter über das Vermögen der C... Umwelttechnik und Innovation e. G. (im
Folgenden Gemeinschuldnerin) bestellt worden. Die Gemeinschuldnerin unterhielt zu
keinem Zeitpunkt ein eigenes operatives Geschäft. Sie war jedoch an einer Reihe von
anderen Gesellschaften beteiligt. U. a. arbeitete sie mit der H... Elektrizitätswerk und
Umwelttechnik AG (HAG) zusammen, über deren Vermögen am 24. Juli 1997 das
Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte gehörte zum Vorstand der H. Die
Gemeinschuldnerin war einzige Gesellschafterin der ET A. Energie GmbH sowie einzige
Kommanditistin der A Land KG. Gegenstand des Unternehmens der A. Land KG war die
Errichtung und der Betrieb eines Windparks A... Land auf dem Gebiet der
Samtgemeinden L. und H. Aus dem Betrieb des Windparks A. Land sind der A. Land KG
erhebliche Beträge zugeflossen. Anfang 1998 verfügte sie über liquide Mittel in Höhe von
rd. 5 Mio. DM.
Durch notarielle Vereinbarung vom 22. Juni 1998 ist das gesamte Handelsgeschäft
einschließlich aller aktiven und passiven der ET A. GmbH & Co. W... A. Land KG auf die
Gemeinschuldnerin übergegangen.
Zuvor, nämlich am 5. Juni 1998 sowie am 29. Juni 1998, sind jeweils 150.000,00 DM von
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Zuvor, nämlich am 5. Juni 1998 sowie am 29. Juni 1998, sind jeweils 150.000,00 DM von
einem Konto der ET A. Energie GmbH & Co. W. A. Land KG auf ein Konto des Beklagten
überwiesen worden. Als Verwendungszweck wurde jeweils „Darlehensvertrag (2/4)“
angegeben.
Es liegen zwei jeweils vom Beklagten sowie von den Geschäftsführern der ET A. Energie
GmbH, S. und E..., unterschriebene und auf den 10. Juni 1998 datierte
Darlehensverträge zwischen der ET A. Energie GmbH & Co. W... A. Land KG als
Darlehensgeberin und der A. GmbH & Co. Agentur für Investitionen in Kraftwerks- und
Umwelttechnik KG i. Gr. als Darlehensnehmerin vor, mit welchem die Darlehensgeberin
der Darlehensnehmerin ein Darlehen in Höhe von 1.450.000,00 DM und 1.100.000,00
DM gewährt. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollten die Darlehen bis zum 31.
Dezember 2008 gewährt werden, wobei die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 jeweils
zinsfrei sein sollte.
Die A. GmbH & Co. KG ist am 9. Juni 1998 gegründet und zwischenzeitlich in das
Handelsregister eingetragen worden. Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist der
Beklagte. Zu den Kommanditisten der A. GmbH & Co. KG zählen u. a. die
Geschäftsführer der ET A. Energie GmbH E... und S. Diese sind zwischenzeitlich als
Geschäftsführer der ET A.. Energie GmbH abberufen worden.
Der Kläger hat in 1. Instanz geltend gemacht, der Beklagte sei durch die zwei
Überweisungen in Höhe von insgesamt 300.000,00 DM auf Kosten der
Gemeinschuldnerin ungerechtfertigt bereichert. Die Angabe „Darlehensvertrag“ auf den
Überweisungsträgern vom 5. und 29. Juni 1998 sei unzutreffend gewesen.
Der Beklagte hat sich damit verteidigt, die streitgegenständlichen Zahlungen seien
aufgrund des Darlehensvertrages vom 10. Juni 1998 über 1.450.000,00 DM erfolgt. Da
die A. GmbH & Co. KG zur fraglichen Zeit noch kein eigenes Konto gehabt habe, habe er
die Gelder zunächst für die Gesellschaft entgegengenommen und später am 2. bzw. 7.
Juli 1998 auf deren Konto bei der D. B. weitergeleitet.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 29. November 1999 zugestellten Urteil vom
2. November 1999, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen
wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 27. Dezember 1999 eingelegte
Berufung des Klägers, die dieser mit einem am 27. Januar 2000 eingegangenen
Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter und macht geltend,
die Darlehensverträge vom 10. Juni 1998 über 1,1 Mio. DM und 1,45 Mio. DM seien nur
zum Schein abgeschlossen worden, um Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung der
ET A Energie GmbH zu bemänteln. Nur so habe der strafrechtliche Untreuetatbestand
verdeckt werden können. Dass die Darlehensverträge nur fingiert seien, ergebe sich
auch daraus, dass das Darlehen nach dem Inhalt des vom Beklagten vorgelegten
Darlehensvertrages „für den Aufbau einer Marketing- und Vertriebsstruktur für investive
Beteiligungen“ gewährt werden sollte, „insbesondere (sollte) die AKU GmbH & Co. die
Finanzierung von Windparkprojekten in Spanien und Italien und andere Projekte aus dem
Porto F. der Darlehensgeberin und der C. e. G. unterstützen“. Die A. Land KG habe
jedoch außer dem Windpark, den sie im Alten Land betrieben habe, über keine anderen
Windparkprojekte verfügt, die sich in der Verwirklichung befunden hätten.
Weiter trägt der Kläger vor, nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der A. Land KG
seien die Geschäftsführer nicht zur Vergabe von Darlehen an andere Gesellschaften
berechtigt gewesen, da dies nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt worden sei. Mithin
liege ein Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht vor. Hinzu komme, dass die
Darlehen ohne Sicherheiten gegeben wurden. Die Geschäftsführer der ET A. Energie
GmbH seien in so ersichtlich verdächtiger Weise aufgetreten, dass seitens des
Beklagten begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß gegenüber
der Vertretenen vorliegen würde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 2. November 1999 verkündeten Urteils des
Landgerichts Berlin - Geschäftszeichen 15 O 356/99 - den Beklagten zu verurteilen, an
den Kläger 300.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er behauptet, bei einem Treffen zwischen ihm und der Geschäftsführung der
Gemeinschuldnerin, der ET A. Energie GmbH sowie anderer Gesellschaften sei darüber
gesprochen worden, dass er, der Beklagte, für den Aufbau einer Marketing- und
Vertriebsstruktur ein Darlehen benötigen würde und eine GmbH gründen müsse.
Vereinbarungsgemäß habe er die streitgegenständlichen Überweisungen treuhänderisch
entgegengenommen und sodann am 7. bzw. 9. Juli 1998 auf ein Konto der A. GmbH &
Co. KG weitergeleitet. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei der Darlehensvertrag
vom 10. Juni 1998 ernst gemeint. Die Existenz eines weiteren Darlehensvertrages vom
10. Juni 1998 über einen Betrag von 1.100.000,00 DM erklärt der Beklagte damit, dass
seiner Erinnerung nach „ursprünglich eine andere Summe zwischen den Parteien im
Gespräch“ gewesen sei.
Durch rechtskräftiges Urteil der Großen Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg vom
10. Februar 2004 - 608 KLs 8/02 (5500 Js 124/98) - ist der Beklagte im Zusammenhang
mit den hier streitgegenständlichen Überweisungen auf sein Konto wegen Beihilfe zur
Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.
Hieraus hat das Landgericht Hamburg unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von 8
Monaten wegen Begünstigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten
gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Nach dem Inhalt des Strafurteils beruhen die getroffenen Feststellungen auf der
geständigen Einlassung des Beklagten. Der Beklagte hat hierzu im vorliegenden
Rechtsstreit geltend gemacht, sein Geständnis im Strafverfahren entspräche nicht dem
wirklichen Sachverhalt. Er habe es lediglich abgegeben, da er dem Druck des
Strafverfahrens nicht standgehalten habe.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 23. September 2004 Beweis erhoben durch
eidliche Vernehmung des Joachim S... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. November 2004 (Bl. 209 -
212) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich jedenfalls unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB 1. Fall).
a) Der Beklagte hat durch die zwei Überweisungen von jeweils 150.000,-- DM am 5. Juni
1998 und am 29. Juni 1998 von einem Konto der ET A. Energie GmbH & Co. Windpark As
Land KG auf eines seiner Privatkonten Gutschriften in entsprechender Höhe erlangt. Dies
stellt einen Vermögensvorteil im Sinne des § 812 BGB dar (Palandt/Sprau, BGB, 63.
Aufl., § 812 Rdnr. 16 m.w.N.). Als Leistungen an die A. GmbH & Co. KG können die
Überweisungen schon deshalb nicht angesehen werden, da diese Gesellschaft zur
fraglichen Zeit mangels Eintragung in das Handelsregister noch nicht bestand. Die
Bereicherung des Beklagten erfolgte auch auf Kosten der Gemeinschuldnerin, denn
unstreitig ist die ET A. Energie GmbH & Co. Windpark A. Land KG zwischenzeitlich auf die
Gemeinschuldnerin angewachsen.
b) Ein Rechtsgrund für die unstreitigen Leistungen an den Beklagten bestand nicht.
aa) Aufgrund des Inhalts des Urteils der Großen Strafkammer 8 des Landgerichts
Hamburg vom 10. Februar 2004 steht zur sicheren Überzeugung des Senats fest, dass
der vom Beklagten als Rechtsgrund behauptete Darlehensvertrag zwischen der ET A.
Energie GmbH & Co. Windpark A. Land KG und der A. GmbH & Co. KG in Gründung nur
zum Schein angefertigt worden war und tatsächlich eine Rückzahlung der vom Konto der
ET A. Energie GmbH & Co. Windpark A. Land KG auf ein Konto des Beklagten
überwiesenen Gelder an die „Darlehensgeberin“ zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war.
Zwar besteht eine beweisrechtliche Bindung der Zivilgerichte an
Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil nicht (Zöller/Vollkommer, ZPO,
24. Aufl., vor § 322 Rdnr. 12 m.w.N.). Auch entfaltet ein in einem anderen Prozess
abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, sondern ist lediglich im
Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der
zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 2004, 100) = BGHReport
2004, 1115). In diesem Rahmen kann das Geständnis jedoch eine so große Beweiskraft
entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es
widerrufen worden ist (BGH a.a.O.).
bb) Nach dem Urteil der Großen Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg vom 10.
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bb) Nach dem Urteil der Großen Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg vom 10.
Februar 2004 hat der Beklagte gestanden, gemeinsam mit den Mitangeklagten S..., der
im hiesigen Rechtsstreit als Zeuge vernommen wurde sowie dem Mitangeklagten Engels
die finanzielle Aushöhlung der Firmen ET A.. Energie GmbH, ET A.. Energie & Co.
Windpark Al.. Land KG und ET A.. Energie & Co. Windpark T... KG betrieben zu haben, bei
denen es sich um Tochtergesellschaften der C. Umwelt Technik & Innovation e.G.
(Gemeinschuldnerin) handelte. Nutznießer des abgeflossenen Kapitals sei Joachim S.
gewesen. S. und E. hätten unter Mitwirkung des Beklagten eine Vielzahl von
Geldverschiebungen veranlasst. Diese Geldverschiebungen seien zum Schein in der
Form von Darlehens- und Dienstleistungsverträgen gekleidet gewesen, die sämtlich auf
die Wochen vor dem 22. Juni 1998 datiert gewesen seien. Die abgeschlossenen
Darlehens- und Dienstleistungsverträge hätten der Verschleierung der Geldabflüsse
gedient, indem den jeweiligen Zahlungen eine angebliche Rechtsgrundlage gegeben
worden sei. Die von dem Kläger geltend gemachten Forderungen von jeweils 2 x
150.000,-- DM sind Gegenstand des Falles Nr. 1 des Strafurteils vom 10. Februar 2004.
Hierzu haben die Beklagten nach den Ausführungen des Landgerichts gestanden, dass
die Darlehensverträge, auf die sich der Beklagte als Rechtsgrund bezieht, lediglich
fingiert gewesen seien. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„In Wirklichkeit hatten die produzierten Schriftstücke lediglich den Zweck, die
rechtsgrundlosen Geldverschiebungen durch nicht ernsthaft gewollte
Scheinvereinbarungen buchhalterisch nach innen und außen zu legitimieren. ... In
Wirklichkeit, darüber herrschte Einigkeit, bestand überhaupt keine
Rückzahlungsverpflichtung“.
Der Beklagte hat nicht bestritten, ein derartiges Geständnis abgegeben zu haben. Auch
der Zeuge S... hat bei seiner Vernehmung durch den Senat bestätigt, ein
entsprechendes Geständnis vor der Großen Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg
abgelegt zu haben. Diese Geständnisse sind für den Senat wichtige und
überzeugungskräftige Indizien für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen, von deren
Vorliegen der Senat ausgeht (§ 286 ZPO), da es dem Beklagten nicht gelungen ist, diese
Indizwirkung durch die Aussage des Zeugen S. zu erschüttern oder zu entkräften.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Geständnis, auch
wenn es im Rahmen einer sog. Absprache oder Verständigung im Strafverfahren
abgegeben wurde, einer strengen Überprüfung der Glaubwürdigkeit unterliegt (KK Pfeifer,
5. Aufl., Einleitung Rdnr. 29 g m.w.N.). Hier ist den Ausführungen auf S.24 unter III des
Strafurteils zu entnehmen, dass das Landgericht eine solche Überprüfung durchgeführt
hat und insbesondere aufgrund der Übereinstimmung der Geständnisse mit dem Inhalt
von im Strafverfahren verlesenen Urkunden den Geständnissen im Wesentlichen
geglaubt hat. Es erscheint schon unwahrscheinlich, dass der im Strafverfahren anwaltlich
vertretene Beklagte ein entsprechendes Geständnis abgelegt hätte, wenn er nicht im
Hinblick auf die im Strafverfahren zur Verfügung stehenden Beweismittel mit einer
Verurteilung hätte rechnen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte, der
bis zu seiner Verurteilung als kaufmännischer Geschäftsführer in verschiedenen
Unternehmen tätig war im Fall einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue und
Begünstigung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe - auch wenn deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde - das Risiko einging, in seinem erlernten Beruf nicht mehr
arbeiten zu können. Dass der Beklagte sich bei dieser Sachlage durch ein falsches
Geständnis selbst belastet und seine berufliche Zukunft aufs Spiel gesetzt hätte, wenn
er sich unschuldig gefühlt hätte, überzeugt den Senat nicht. Es kommt hinzu, dass
weitere objektive Umstände für die Richtigkeit des vom Beklagten im Strafverfahren
abgelegten Geständnisses und gegen seine Darstellung im Zivilprozess sprechen. So
war die Ausreichung von Darlehen durch die ET A. Energie GmbH & Co. Windpark A. Land
KG von deren Gesellschaftszweck nicht gedeckt. Zudem sollten nach dem Inhalt der
vorgelegten Urkunden Darlehen in Höhe von 1,1 Mio. DM bzw. 1,45 Mio. DM ohne
jegliche Sicherheiten an eine zum Zeitpunkt des Darlehensvertrages und der Zahlung
noch nicht existente Gesellschaft ausgereicht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
es sich sowohl beim Beklagten als auch beim damaligen Geschäftsführer der ET A.
Energie GmbH S., wie sich aus den Feststellungen im Strafurteil ergibt, um versierte
Kaufleute handelt, die über eine Hochschulausbildung verfügen.
Auch soweit der Zeuge S. bei seiner Vernehmung durch den Senat ausgesagt hat, man
habe damals in mehreren Projekten sehr unter Druck gestanden und sich deshalb dazu
entschlossen, erst Zahlungen vorzunehmen, dann einen (Darlehens-) Vertrag zu
schließen und anschließend die Darlehensnehmerin zu gründen, überzeugt dies nicht in
einer Weise, dass die Indizwirkung der Geständnisse entkräftet würde. Es mag sein, dass
die Erstellung von Emissionsprospekten, die nach der Aussage des Zeugen S... von der
A. GmbH durchgeführt werden sollte, kostenaufwendig ist. Es ist jedoch für den Senat
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A. GmbH durchgeführt werden sollte, kostenaufwendig ist. Es ist jedoch für den Senat
nicht nachvollziehbar, warum es nicht möglich gewesen sein sollte, Zahlungen an
Sachverständige und Wirtschaftsprüfer, die im Zusammenhang mit der Erstellung von
Emissionsprospekten erforderlich wurden, bis zur ordnungsgemäßen Gründung und
Eintragung der A. GmbH direkt von den Konten der ET A. Gesellschaften an die Gläubiger
durchzuführen. Dem Beklagten und dem Zeugen S. als erfahrenen Kaufleuten muss
diese Möglichkeit bekannt gewesen sein. Zudem fällt in diesem Zusammenhang auf,
dass die A. GmbH nach der Aussage des Zeugen S... im Ergebnis lediglich ein einziges
Emissionsprospekt erstellt hat. Dieser Prospekt hat gewiss nicht Kosten in Höhe von
1,45 Mio. DM verursacht. Ein tatsächlicher Finanzbedarf für Zahlungen in der Höhe, wie
sie letztlich auf Kosten der Gemeinschuldnerin vorgenommen wurden, ist bei der A.
GmbH & Co. KG nicht nachvollziehbar dargetan worden.
cc) Die Aussage des Zeugen S... ist auch insgesamt nicht geeignet, die Indizwirkung des
Geständnisses des Beklagten im Strafverfahren zu entkräften. Zwar hat der Zeuge S...
unter Eid ausgesagt, der auf den 10. Juni 1998 datierte Darlehensvertrag sei ernst
gemeint gewesen und habe einen realen Hintergrund gehabt. Der Senat hat jedoch
erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Aussage des Zeugen S. Hinsichtlich
der Frage der Erforderlichkeit von Zahlungen durch die ET A. Gesellschaften vor
Gründung der A. GmbH & Co. sowie vor Abschluss eines Darlehensvertrages und ohne
jegliche Sicherheiten wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu bb)
verwiesen. Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass sich der Zeuge S... mit seiner
Aussage vor dem Senat in Widerspruch zu seiner geständigen Einlassung im
Strafverfahren gesetzt hat. Soweit der Zeuge S... bekundet hat, er habe das Geständnis
in dem Strafverfahren nur deshalb abgegeben, weil er sich in immer schwieriger
werdenden sozialen Verhältnissen befunden habe und um mit einer Bewährungsstrafe
„davonzukommen“ ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage deshalb, weil
auch er, wie der Beklagte, in jedem Falle einer Verurteilung wegen Untreue mit
erheblichen Nachteilen für sein berufliches Fortkommen rechnen musste. Es kommt
hinzu, dass der im Strafverfahren anwaltlich vertretene Zeuge S selbst studierter Jurist
ist und das erste Staatsexamen abgelegt hat. Es war ihm daher gewiss bekannt, dass er
sich - die Richtigkeit seiner Darstellung zu den Darlehensverträgen unterstellt - durch
sein Verhalten nicht strafbar gemacht haben konnte, auch wenn er, wie er ausgesagt
hat, das Gefühl gehabt hätte, die Gesamtumstände der fraglichen Geschäfte hätten „für
außenstehende Dritte etwas anrüchig erscheinen“ können. Weiter ist bei der Aussage
des Zeugen S... zu berücksichtigen, dass sich der Zeuge, wenn er sein Geständnis aus
dem Strafverfahren im hiesigen Prozess wiederholt hätte, der Gefahr ausgesetzt hätte,
ebenso wie der Beklagte vom Kläger wegen der streitgegenständlichen Zahlungen in
Anspruch genommen zu werden.
Aus den vorstehenden Umständen ergeben sich danach Zweifel an der inhaltlichen
Richtigkeit der Aussage des Zeugen S..., die so gewichtig sind, dass die Aussage des
Zeugen S... im Ergebnis nicht geeignet erscheint, die Indizwirkung der Geständnisse des
Beklagten und des Zeugen selbst im Strafverfahren zu entkräften.
c) Auf einen Wegfall der Bereicherung bezüglich der streitgegenständlichen 300.000,--
DM im Hinblick auf die vom Beklagten behauptete Überweisung dieses Geldes auf ein
Konto der A. GmbH & Co. KG kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Da der
Beklagte, wie sich aus den Ausführungen zu 1. b) ergibt, wusste, dass für die
Überweisungen in Höhe von 300.000,-- DM vom Konto der ET A. Energie GmbH & Co.
Windpark A... Land KG auf das Privatkonto des Beklagten kein rechtlicher Grund vorlag,
haftet er verschärft nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB.
2. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
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