Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: aufrechnung, gegenforderung, klagerücknahme, sammlung, link, quelle

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Gericht:
KG Berlin 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 40/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 45 Abs 3 GKG
Gebührenstreitwert: Klagerücknahme im Berufungsverfahren bei
hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Gegenforderung
Leitsatz
Wird vor einer Entscheidung im Berufungsverfahren über eine dort hilfsweise zur Aufrechnung
gestellte Gegenforderung des Beklagten die Klage zurückgenommen, so findet bei der
Berechnung des Gebührenstreitwertes des Berufungsverfahrens eine Hinzuaddierung der
Werte der Gegenforderung gemäß § 45 Abs. 3 GKG auch dann nicht statt, wenn in 1. Instanz
eine Entscheidung über die Gegenforderung ergangen war.
Tenor
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 729.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf § 3 ZPO. Dabei war der Wert der -
in erster wie zweiter Instanz - hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung
gemäß § 45 Abs. 3 GKG nicht bei der Bestimmung des Gebührenstreitwertes für das
Berufungsverfahren hinzuzuaddieren. Denn zwar mag in erster Instanz eine
Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ergangen sein (vgl. den
Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 17. April 2007; Bd. I Bl. 129 d.A.). Jedoch ist
auf Grund der zweitinstanzlich erfolgten Klagerücknahme eine solche Entscheidung nicht
im Berufungsverfahren ergangen. Allein darauf kommt es jedoch für die Wertberechnung
für die zweite Instanz an.
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