Urteil des KG Berlin vom 14.04.2010

KG Berlin: rücktritt vom vertrag, ersatzfahrzeug, käufer, verfügung, erlöschen, auflage, rückzahlung, verzug, lebenserfahrung, lieferung

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 241/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 276 Abs 2 BGB, § 529 Abs 1 Nr
1 ZPO
Leitsatz
Macht der Käufer eines Pkw Nutzungsausfall als Schadensersatz statt der Leistung geltend,
weil der Schaden auf dem infolge seines Rücktritts vom Kaufvertrag (und des damit
verbundenen Erlöschens der ursprünglichen Leistungspflicht) endgültigen Ausbleiben der
Leistung beruht (BGH, 14. 04. 2010 - VIII ZR 145/09 - in dieser Sache), so spricht die
Lebenserfahrung für den erforderlichen Nutzungswillen, also dafür, dass er den privat
erworbenen Pkw genutzt hätte, wenn er zur Verfügung gestanden hätte.
Ist der Käufer finanziell nicht in der Lage, sich ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, und hatte
der Verkäufer jegliche Sachmängelansprüche endgültig zurückgewiesen, kann auch ein
Anspruch auf Nutzungsausfall für 168 Tage zugesprochen werden.
Als Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer auch die Zulassungskosten (hier: 75
EUR) für ein angeschafftes Ersatzfahrzeug verlangen.
Tenor
1. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 5. Dezember 2007 – 8 O 325/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.459,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Revision – haben die
Klägerin 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zum einen noch der von der Klägerin geltend
gemachte Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls, der vom Landgericht mit Urteil
vom 5. Dezember 2007 in Höhe von 2.100,00 EUR zugesprochen und im Übrigen
aberkannt worden ist. Wegen des aberkannten Teils des Anspruchs hat die Klägerin,
wegen des zuerkannten Teils die Beklagte Berufung eingelegt.
Zum anderen ist noch über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf
Ersatz der Kosten für die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs zu entscheiden, der vom
Landgericht zuerkannt worden ist und gegen den sich die Beklagte mit ihrer Berufung
wendet.
Die Klage ist hinsichtlich der weiteren Schadensersatzpositionen, die die Klägerin geltend
gemacht hat, auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des
Landgerichts mit Urteil des Senats vom 30. April 2009 rechtskräftig abgewiesen worden.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerin (über die der BGH durch Urteil
vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09 - entschieden hat) hatte insoweit keinen Erfolg.
B.
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Die zulässige Berufung der Klägerin, die auf eine weitergehende Verurteilung der
Beklagten gerichtet ist, hat Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie eine
vollständige Klageabweisung begehrt, hat – soweit über sie noch zu entscheiden ist –
keinen Erfolg.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des
Nutzungs-ausfalls ihres Pkw in der Zeit vom 8. Dezember 2005 bis zum 24. April 2006
nicht nur in Höhe von 2.100,00 EUR, wie vom Landgericht angenommen, sondern in
Höhe von insgesamt 6.384,00 EUR (168 x 38,00 EUR) gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3,
§ 281 Abs. 1, § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB zu. Insoweit hat die Berufung der Klägerin Erfolg,
während die Berufung der Beklagten unbegründet ist.
a) Die Klägerin macht den Nutzungsausfallersatz in Form des Schadensersatzes statt
der Leistung geltend, weil der Schaden auf dem infolge des Rücktritts und des damit
verbundenen Erlöschens der ursprünglichen Leistungspflicht endgültigen Ausbleiben der
Leistung beruht (BGH, Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, Tz. 13).
b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte die Lieferung des
unstreitig mangelhaften Fahrzeugs zu vertreten hat. Die Beklagte dringt insoweit mit
ihrer Berufungsrüge, sie habe alles getan, was sie habe tun können, nicht durch.
Die Beklagte ist aufgrund der ihr bekannten Vorschädigung des Fahrzeugs verpflichtet
gewesen, dieses zu untersuchen. Da sie sich zur Erfüllung dieser Pflicht u. a. eines
Gutachtendienstes bedient hat, hat sie sich das Verschulden dieses von ihr beauftragen
Unternehmens gemäß § 276 Abs. 2 BGB zurechnen zu lassen (BGH, Urteil vom 14. April
2010 – VIII ZR 145/09, Tz. 29).
Dieses Unternehmen hätte die vom Gerichtssachverständigen im Verfahren Landgericht
Berlin – 37 O 36/06 – festgestellten Mängel ebenfalls feststellen müssen. Denn zu Recht
geht das Landgericht davon aus, dass die erheblichen Mängel ohne weiteres sichtbar
gewesen sind. Der Senat ist an diese Feststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
gebunden.
Der hiergegen gerichtete Angriff der Berufung, es könne nicht nachvollzogen werden,
weshalb das Landgericht davon ausgegangen sei, dass alle Mängel ohne Weiteres
sichtbar gewesen seien, hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat sich ausdrücklich auf das in der Parallelsache eingeholte
Sachverständigen Gutachten bezogen. Der Gerichtssachverständige hat dort erhebliche
Mängel durch bloße Inaugenscheinnahme des Pkw feststellen können. Die Beklagte setzt
sich mit diesem Gutachten im Einzelnen nicht auseinander und zeigt Fehler nicht auf.
Allein der Hinweis darauf, dass sie selbst, dass von ihr beauftragte
Gutachtenunternehmen und der TÜV keine Mängel hätten feststellen können, ist nicht
geeignet, konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des
Gerichtssachverständigen und an den darauf gestützten Feststellungen des
Landgerichts zu begründen.
c) Einer gesonderten Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB zur Leistung oder
Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB bedurfte es hier gemäß § 281 Abs. 2 BGB nicht.
Nach § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung u. a. entbehrlich, wenn besondere Umstände
vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige
Geltendmachung des Schadensersatzes rechtfertigen. Das ist hier der Fall.
Die Klägerin ist mit Erklärung vom 6. Oktober 2005 vom Vertrag zurückgetreten. Ihren
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Feststellung, dass die Beklagte mit der
Annahme der Kaufsache in Verzug ist, hat sie rechtkräftig durchgesetzt (vgl. Urteil des
LG Berlin vom 20. Februar 2007 – 37 O 36/06). Der Kaufvertrag ist demgemäß zurück
abgewickelt worden.
Der Rücktritt der Klägerin gestaltet den Vertrag in ein Rückgewährverhältnis um, wodurch
die primären Leistungspflichten erlöschen. Nach der mit der Neureglung des § 325 BGB
getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers soll es mit einer solchen Rückabwicklung
aber nicht sein Bewenden haben. Vielmehr soll der schadensersatzberechtigte Käufer –
auch nach dem Erlöschen seiner Erfüllungsansprüche – verlangen können,
vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch
den Verkäufer stünde (BGH, Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, Tz. 18; BGH NJW
2008, 911, Tz. 10).
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Wenn ein Erfüllungsanspruch aber gar nicht mehr besteht, ist es nach den Umständen
auch entbehrlich, einen solchen mit Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB
gesondert geltend zu machen (vgl. Schmidt-Kessel in Prütting/Wegen/Weinrich, BGB, 5.
Auflage, § 281, Rn. 33).
d) Der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz begründet einen
Vermögensschaden, wenn sich der Geschädigte für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen
Ersatzwagen beschafft hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, Tz. 25
m. w. Nachw.) und wenn damit für ihn eine fühlbare Beeinträchtigung einhergeht (OLG
Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006 – 28 U 164/05, Juris-Tz. 30; Grüneberg in Palandt,
BGB, 69. Auflage, § 249, Rn. 42). Dazu bedarf es eines Nutzungswillens (BGH, NJW 1985,
2471). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Anders als vom Landgericht angenommen entfällt insbesondere der Nutzungswille nicht
deshalb, weil die Klägerin bis April 2006 keine Anstrengungen unternommen habe, an
ein anderes Fahrzeug zu gelangen. Das lässt nämlich nur Zweifel daran aufkommen, ob
die Klägerin willens und in der Lage gewesen ist, die erforderlichen Kosten für ein
Ersatzfahrzeug aufzuwenden. Die Lebenserfahrung spricht aber dafür, dass der Halter
und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während der Zeit seines Ausfalls benutzt
hätte, wenn er zur Verfügung gestanden hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.
Dezember 2007 – I-1 U 110/07, Juris-Tz. 29).
e) Der Schaden ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem tatrichterlichen Ermessen zu
ermitteln. Dabei stellt die Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von
Sanden/Danner/Küppersbusch eine mögliche Methode der Schadensermittlung dar
(BGH, NJW 2005, 277; NJW 2005, 1044), die auch der erkennende Richter für eine
geeignete Schätzungsgrundlage hält.
Zutreffend und von den Berufungen auch nicht beanstandet hat das Landgericht die
Tabellenwerte für Schadensfälle ab dem 1. Januar 2006 als angemessen erachtet. Denn
Nutzungsausfall wird für den Zeitraum vom 8. Dezember 2005 bis 24. April 2006
begehrt, also überwiegend für einen Zeitraum nach dem 1. Januar 2006. Für den kurzen
Zeitraum am Ende des Jahres 2005 kann, da ohnehin nur eine grobe
Schadensschätzung möglich ist, von demselben Ersatzbetrag ausgegangen werden.
Der Ersatzbetrag pro Tag ist entsprechend der vorgenannten Tabelle auf 38,00 EUR zu
beziffern. Denn bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen Honda Jazz 1,4
ES Sport, wie sich aus der Beiakte Landgericht Berlin – 37 O 36/06 – ergibt (Anlage 4 zur
Klageschrift). Ein anteiliger Wertverlust des von der Beklagten bezogenen Fahrzeugs ist
dabei bereits berücksichtigt.
f) Der Klägerin steht der geltend gemachte Nutzungsausfall ungekürzt für den Zeitraum
vom 8. Dezember 2005 bis zum 24. April 2006 (168 Tage) zu. Er ist nicht wegen
Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB zu kürzen.
aa) Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht grundsätzlich für die Zeit, die
zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs notwendig ist (OLG Celle, NJW-RR 2008, 1635,
1638; OLG Saabrücken, BeckRS 2008, 01338; OLG Brandenburg, Urteil vom 30. August
2007 – 12 U 60/07, Juris-Tz. 6). Der Geschädigte ist mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB
jedoch gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und
einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines
Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, Tz.
32; NJW 2009, 1663, 1664, Tz. 10).
bb) Vorliegend kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ein
Ersatzfahrzeug schneller als in 168 Tagen, für die sie Nutzungsausfallersatz begehrt,
hätte beschaffen können (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, Tz. 32).
Die Klägerin war aber nach ihren finanziellen Verhältnissen nicht in der Lage, sich ein
solches Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
(1) Das schließlich am 20. April 2006 aus eigenen Mitteln für 450,00 EUR beschaffte Kfz,
ein Peugeot 106 XR, das erstmals am 5. Oktober 1993 zugelassen worden ist und eine
Gesamt-fahrleistung von 127.850 km aufwies, hätte die Klägerin aus Gründen der ihr
obliegenden Schadensminderungspflicht nicht schon vorher erwerben müssen.
Dem Geschädigten kann nämlich im Regelfall nicht zugemutet werden, einen gegenüber
dem geschädigten bzw. mangelhaften Fahrzeug minderwertigeres Ersatzfahrzeug
anzuschaffen, um so den zu entschädigenden Nutzungsausfalls zugunsten des
Schädigers zu begrenzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2007 – I – 1 U 258/06,
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Schädigers zu begrenzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2007 – I – 1 U 258/06,
Juris-Tz. 35). Im Verhältnis zu dem bei der Beklagten erworbenen Honda Jazz, der am 6.
Oktober 2004 erstmals zugelassen worden ist und einen abgelesenen Kilometerstand
von 6.890 km besaß, stellt sich der über 10 Jahre ältere Peugeot nicht als gleichwertiges
Ersatzfahrzeug dar.
Die Klägerin hätte den schließlich erworbenen Peugeot auch nicht als sog.
Interimsfahrzeug vorher erwerben müssen. Ein Interimsfahrzeug, das den Zeitraum bis
zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs überbrückt und den
Nutzungsausfallzeitraum begrenzt, muss zwar nicht zwingend vollständig gleichwertig im
Verhältnis zu dem beschädigten oder mangelhaften Kfz sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil
vom 20. August 2007 – I – 1 U 258/06, Juris-Tz. 35; a. A. Eggert, NZV 1988, 121, 123 f:
“gleichwertig” unter Hinweis auf OLG Köln, VersR 1979, 965). Auf einen so großen
Unterschied, wie er hier zwischen dem von der Klägerin bei der Beklagten erworbenen
mangelhaften Kfz und dem später erworbenen Ersatzfahrzeug im Hinblick auf Komfort,
Größe, Bequemlichkeit und Leistung gegeben ist, musste sich die Klägerin aus Gründen
der Schadensminderungspflicht aber nicht einlassen.
(2) Zur Anschaffung eines gleichwertigen oder noch zumutbar geringerwertigeren
Interimsfahrzeugs fehlten der Klägerin die erforderlichen finanziellen Mittel.
aaa) Die Klägerin hat insoweit in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens in der
mündlichen Verhandlung vom 20. September 2010 vorgetragen, sie habe das bei der
Klägerin erworbene Kfz kreditfinanziert. Dieser Vortrag gilt als unstreitig, weil die
Beklagte ihn zulässiger Weise gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen bestreiten
konnte. Denn unwidersprochen geblieben ist, dass die Beklagte der Klägerin den Kredit
vermittelt hat. Daher unterliegt die Tatsache der Kreditfinanzierung des erworbenen Kfz
der eigenen Wahrnehmung der Beklagten. Die Beklagte hat im Übrigen nach Schluss der
mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28. September 2010 klar gestellt, dass
sich ihr Bestreiten nicht hierauf, sondern auf den weiteren Vortrag der Klägerin bezogen
habe, sie sei daher nicht in der Lage gewesen, einen weiteren Kredit aufzunehmen.
bbb) Der Vortrag ist auch zu berücksichtigen. Er ist, anders als die Beklagte geltend
gemacht hat, nicht als verspätet unberücksichtigt zu lassen.
Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden,
sind stets zu berücksichtigen. § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, auch wenn
keiner der in dieser Vorschrift genannten Zulassungsgründe gegeben ist (BGH, NJW
2005, 291, 292).
Der Zulassung dieses Vortrags stehen auch nicht die §§ 530, 296 Abs. 1 und 4 ZPO
entgegen, weil eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht eintritt. Die Sache ist nämlich
zur Entscheidung reif.
ccc) Dem Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie schon für die Anschaffung des
bei der Beklagten gekauften Pkw auf die Inanspruchnahme von Fremdmitteln
angewiesen gewesen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie daneben noch über
Vermögen verfügte, dass ihr die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus
eigenen Mitteln ermöglichte.
Die Klägerin ist auch nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug über einen weiteren Kredit
zu finanzieren.
Denn eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit
aufzunehmen, kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Es ist
grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende
Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Schädiger hat grundsätzlich auch die Nachteile
zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung
nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (BGH, NJW 1989, 290,
291; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 52/07 – BeckRS 2007, 18614).
Allenfalls ausnahmsweise kann eine solche Pflicht angenommen werden, wenn der
Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die
Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (BGH,
NJW 2002, 2553).
Sinngemäß dasselbe gilt für den hier vorliegenden Fall der Lieferung eines mangelhaften
Kaufgegenstandes und den darauf gestützten Rücktritt vom Vertrag. Für die
Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme fehlt es hier insbesondere in Anbetracht
der bereits bestehenden Kreditverpflichtungen der Klägerin aus dem Kreditvertrag für
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der bereits bestehenden Kreditverpflichtungen der Klägerin aus dem Kreditvertrag für
den Erwerb des Pkw bei der Beklagten an hinreichenden Anhaltspunkten.
(3) Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beklagte auf ihr
finanzielles Unvermögen nicht hingewiesen hat. Denn dieses Verhalten ist jedenfalls
nicht schadensursächlich geworden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17. August 2010 dargestellt, dass nicht
angenommen werden könne, dass die Beklagte der Klägerin zur Neuanschaffung eines
Kfz einen Kredit gestellt hätte, weil sie jegliche Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen
und behauptet habe, die Klägerin mache Ansprüche aus einem selbst verschuldeten
Unfall geltend. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten und hat auch
sonst nicht zu erkennen gegeben, dass sie bereit gewesen wäre, der Klägerin ein
Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
2. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin auch einen Anspruch auf Zahlung von
weiteren 75,00 EUR zuerkannt. Der Berufung der Beklagten bleibt auch in diesem Punkt
der Erfolg versagt.
Der Klägerin steht nämlich gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Schadensersatz
wegen der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs in Höhe von 75,00 EUR unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1,
3, § 281 Abs. 1, § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB zu. Hätte die Beklagte nämlich
ordnungsgemäß erfüllt, hätte die Klägerin kein Ersatzfahrzeug anschaffen und unter
Aufwendung von Kosten auf sich zulassen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 –
VIII ZR 145/09, Tz. 33).
3. Die geltend gemachten Zinsen kann die Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1
BGB verlangen, weil sie die Beklagte mit Mahnung vom 23. April 2007 zum 4. Mai 2007
in Verzug gesetzt hat.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711, 713 ZPO. §
713 ZPO ist anwendbar, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen
das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Das folgt
daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EG-ZPO die
Nichtzulassungsbeschwerde für beide Parteien nicht zulässig ist. Die Beschwer beider
Parteien liegt nicht oberhalb von 20.000,00 EUR.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts.
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