Urteil des KG Berlin vom 07.10.2008

KG Berlin: recht am eigenen bild, demonstration, verfassungskonforme auslegung, öffentliche sicherheit, aufzug, gefahr, behörde, verhinderung, gewalt, quelle

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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(4) 1 Ss 486/07
(286/07)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 17a Abs 1 VersammlG
Vermummungsverbot bei öffentlichen Versammlungen:
Uneingeschränkte Geltung gegenüber
Strafverfolgungsbehörden und Dritten
Leitsatz
Das Vermummungsverbot nach § 17 a Abs. 1 VersammlG steht nicht unter dem Vorbehalt,
dass nur Vollstreckungsbehörden gegenüber die Identität nicht verschleiert werden darf,
sondern gilt uneingeschränkt wegen der abstrakten Gefahr, die von einer Vermummung bei
einer Demonstration ausgeht.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in
Berlin vom 30. August 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der
Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin
zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hatte die Angeklagte am 21. April 2005 von dem
Vorwurf freigesprochen, sich am 1. Mai 2004 als Teilnehmerin einer öffentlichen
Demonstration mittels eines Schals und einer Kapuze vermummt zu haben, um die
Feststellung ihrer Identität zu verhindern (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 17 a Abs. 2 Nr. 1
VersG). Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der
Senat am 15. Dezember 2006 das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten
zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte am 30. August 2007
erneut freigesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der
Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Amtsgericht Tiergarten hat folgende Feststellungen getroffen (UA S. 2 und 3):
„Am 01. Mai 2004 kam es in Berlin-Lichtenberg und Friedrichshain zu einer
genehmigten Demonstration der NPD. Die Demonstration sollte gegen 14.00 Uhr
beginnen. Die genehmigte Route des Aufzuges verlief auf der Frankfurter Allee von
Lichtenberg kommend stadteinwärts Richtung Friedrichshain, und zwar dort auf der
stadteinwärts führenden Straßenseite. Nach einem Wendepunkt in Friedrichshain sollte
sodann der Aufzug sich auf derselben Route wieder stadtauswärts auf der Frankfurter
Allee Richtung Lichtenberg bewegen. Da es bereits gegen 14.00 Uhr auf und an der
Frankfurter Allee zu einem Aufmarsch von Gegendemonstranten in Höhe
Atzpodienstraße gekommen war, begann die Demonstration der NPD mit erheblicher
Verspätung. Um einen reibungslosen Ablauf der Demonstration zu gewährleisten,
begannen bereits Polizeikräfte die Gegendemonstrationen von der Frankfurter Allee
zurückzudrängen. Etwa gegen 14.30 Uhr gelang es den eingesetzten Polizeikräften, eine
größere Gruppe von Störern an der Aral-Tankstelle, die sich an der stadtauswärts
führenden Seite der Frankfurter Allee, Höhe Atzpodienstraße befindet, einzukesseln. In
dem von Polizeibeamten umringten Kessel befand sich auch die Angeklagte. Um eine
Konfrontation zwischen Teilnehmern des NPD-Aufzuges und den Gegendemonstranten
zu erschweren und einen Sichtkontakt zu verhindern, parkten die eingesetzten
Polizeidienstkräfte auf dem Mittelstreifen der Frankfurter Allee auf Höhe der fraglichen
Aral-Tankstelle Mannschaftswagen der Polizei, die Stoßstange an Stoßstange abgestellt
wurden. Die in der Einschließung befindlichen Gegendemonstranten wurden von den
eingesetzten Polizeibeamten zunächst fotografiert und gefilmt, was der Angeklagten
auch klar war. Als etwa gegen 18.00 Uhr der NPD-Aufzug die Frankfurter Allee
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auch klar war. Als etwa gegen 18.00 Uhr der NPD-Aufzug die Frankfurter Allee
stadteinwärts auf Höhe der Aral-Tankstelle entlang zog, verhüllte die Angeklagte ihr
Gesicht mit einem schwarzen Fließtuch; zudem zog sie die Kapuze ihres Pullovers über
den Kopf, so dass von ihrem Gesicht nur noch die Augen zu sehen waren. Die
Angeklagte wollte damit erreichen, dass sie für die von ihr erwarteten Film- und
Fotoaufnahmen aus der NPD-Demonstration heraus nicht zu erkennen war. Nachdem
der NPD-Aufzug nach einigen Minuten vorüber gezogen war, nahm die Angeklagte
sowohl die Kapuze als auch das Fließtuch wieder von ihrem Kopf, so dass sie für die
Polizeibeamten wieder erkennbar war. Erneut legte die Angeklagte ihre Vermummung
an, als der NPD-Aufzug etwa 20 Minuten später - also gegen 18.20 Uhr – wieder auf der
Frankfurter Allee stadtauswärts marschierte. Die Angeklagte handelte dabei wieder aus
derselben Motivation.“
1. Das Amtsgericht führt zutreffend aus, dass der festgestellte Sachverhalt die äußeren
Merkmale des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersG erfüllt. Die Angeklagte hat als Demonstrantin an
einem öffentlichen Aufzug unter freiem Himmel teilgenommen. Sie hat zeitweise eine
Kapuze und einen Fliesschal über ihr Gesicht gezogen, um sich unkenntlich zu machen
und die Feststellung ihrer Identität zu verhindern.
2. Das Amtsgericht ist dennoch zu einem Freispruch gelangt, weil nicht feststellbar
gewesen sei, dass die Angeklagte gegenüber Polizeibeamten die Feststellung ihrer
Identität verhindern wollte. Ihr sei vielmehr bewusst gewesen, dass die Polizeibeamten
von dem Beweissicherungskommando sie längst gefilmt und fotografiert hätten. Der
Angeklagten sei auch klar gewesen, dass ihre Identität den eingesetzten Polizeibeamten
bereits bekannt gewesen sei; zudem habe sie sich etwa vier Stunden zuvor gegenüber
den eingesetzten Polizeibeamten mit unverhülltem Antlitz zu erkennen gegeben. Weil
sie sich aber lediglich gegenüber den NPD-Demonstranten unkenntlich habe machen
wollen, sei bereits nach dem Wortlaut des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersG ein entsprechender
Verstoß nicht gegeben. Grundsätzlich sei eine Identitätsfeststellung hoheitlich
handelnden Amtspersonen – hier Polizeibeamten – in den rechtlich dafür vorgesehenen
Fällen vorbehalten. Mithin hätten auch Privatpersonen, zum Beispiel
Gegendemonstranten kein Recht, eine Identitätsfeststellung anderer Teilnehmer zu
treffen. Dass die Norm des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersG Zivilpersonen derartige Rechte
einräume, ließe sich dem Gesetz nicht entnehmen. Nur in Ausnahmefällen habe der
Bürger Anspruch gegen einen Dritten auf Identitätsfeststellung. Diese Ausnahmefälle
habe der Gesetzgeber indes im Einzelfall ausdrücklich geregelt. So habe ein
Unfallbeteiligter gemäß § 142 StGB kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen einen
Anspruch gegen den weiteren Unfallbeteiligten auf Feststellung seiner Person. Eine
ausdrückliche Regelung, dass Demonstrationsteilnehmer einen Anspruch auf
Identitätsfeststellung bei dritten Personen zukomme, habe der Gesetzgeber hier gerade
nicht getroffen (UA S. 3 und 4).
3. Mit diesen Ausführungen verkennt das Amtsgericht den Regelungsgehalt der §§ 17 a
Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG. Seine Auslegung der Normen ist weder nach dem
Wortlaut noch nach dem Willen des Gesetzgebers geboten.
a. Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck
kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 79, 106 (121) = NJW
1985, 1599). Der (noch mögliche) Wortsinn markiert die äußerste Grenze zulässiger
Auslegung, das heißt der Wortsinn, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut in dem
Zusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 73, 206 (335);
BVerfGE 71, 108 [115] = NJW 1986, 1671). Einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen
Gesetz zum Beispiel durch „verfassungskonforme Auslegung, einen anderen Inhalt zu
geben, ist dem Richter versagt (vgl. BVerfGE 8, 28 = NJW 1958, 1227).
b. Nach Wortlaut und Sinn der §§ 17 a Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG genügt es für
das Verbot, dass die Vermummung objektiv geeignet und den objektiven Umständen
nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität des so aufgemachten
Demonstrationsteilnehmers zu verhindern. Weitere Merkmale enthält der Tatbestand
nicht. Insbesondere bedarf es nicht der zusätzlichen Feststellung, dass die
Vermummung dafür geeignet sein muss, die Identifizierung von Personen gegenüber
Polizeibeamten oder anderen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen
Personen zu verhindern (zu der Voraussetzung der Friedensstörung ebenso KG, Urteil
vom 20. September 1996, NStZ-RR 1997, 185). Auch die Entstehungsgeschichte des
Gesetzes zeigt, dass der Wille des Gesetzgebers auf diese Art der Regelung gerichtet
war. Mit der Einführung des Vermummungsverbotes als Straftat verfolgte der
Gesetzgeber das Ziel, gewalttätige Ausschreitungen im Zusammenhang mit
Demonstrationen einzudämmen und den damit verbundenen ernsthaften Störungen
des Gemeinschaftsfriedens entgegenzuwirken. Die Vermummung sollte verboten
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des Gemeinschaftsfriedens entgegenzuwirken. Die Vermummung sollte verboten
werden, weil das Auftreten vermummter Demonstranten und der Ausbruch von
Gewalttätigkeiten nach der Überzeugung des Gesetzgebers in einem eindeutigen
Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drs. 11/4359, Seite 14). Die Regelung des § 17 Abs. 3
VersG wurde bewusst als Ausnahme gestaltet (vgl. BT-Drs. 11/4359, S. 14). Ausdrücklich
war der Wille des Gesetzgebers im Übrigen darauf gerichtet, dass das
Tatbestandsmerkmal „Aufmachung“ grundsätzlich ein Mittel zur Unkenntlichmachung,
z. B. Verkleidung, Maskierung oder Bemalung, erfasst. Die beabsichtigte und hier nach
Strafvorschrift vorgeschriebene Weise, eine zur Verhinderung der Identitätsfeststellung
geeignete Aufmachung von einer nicht verbotenen Aufmachung abzugrenzen, liegt
allein in dem Tatbestandsmerkmal, wonach die Aufmachung den Umständen nach
darauf gerichtet sein muss, die Feststellung der Identität zu verhindern. Weitere
Voraussetzungen oder Einschränkungen enthält der Gesetzeswortlaut nicht. Weder
bedarf es der zusätzlichen Feststellung, dass die Vermummung auch zur
Friedensstörung geeignet ist (KG a.a.O.), noch ist es erforderlich, dass die Verhinderung
der Identifikation durch die Strafverfolgungsbehörden alleinige oder vorrangige
Motivation sein muss (LG Verden, Urteil vom 9. November 2006 [Bd. I d.A. Bl. 227],
bestätigt durch Beschluss des OLG Celle vom 17. April 2007 [Bd. II d.A. Bl. 36]).
Maßgeblich ist allein die Tatsache der Vermummung, die sich aus der bereits
dargestellten Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt. Der Gesetzgeber ging von
der Annahme aus, „dass beim Auftreten von Vermummten oder passiv bewaffneten
Personen ein unfriedlicher Verlauf“ der Demonstration zu erwarten sei, „dass heute
Vermummung in aller Regel eine Vorstufe zum Gewaltausbruch darstelle“ (vgl. BT-Drs.
11/2834, S. 12). „Nach den auch in der Anhörung bestätigten praktischen Erfahrungen
indiziere und provoziere das Auftreten Vermummter die Bereitschaft zur Gewalt und
Begehung von Straftaten. Vermummte stellten bei einer Demonstration regelmäßig den
Kern der Gewalttäter. Sie bestärkten diejenigen Demonstrationsteilnehmer, die ohnehin
zur Anwendung von Gewalt neigten, in ihrer Gewaltbereitschaft und könnten in gleicher
Weise auch Dritte schon durch ihr äußeres Erscheinungsbild (‚Schwarze Blöcke’)
beeinflussen“ (BT-Drs. 11/4359 S. 14). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war es
mithin nicht das Ziel des Gesetzgebers, mit der Änderung des Versammlungsgesetzes
lediglich hoheitlich handelnden Personen die Möglichkeit zu sichern,
Versammlungsteilnehmer zu identifizieren, sondern eine allgemeine Regelung zum
Verhindern abstrakter Gefahren zu schaffen. Die Annahme, dass Vermummungen
kausal für das Entstehen gewaltsamer Auseinandersetzungen bei Versammlungen sind,
wird selbst von Kritikern der gesetzlichen Regelung eingeräumt (z.B. Maatz MDR 1990,
577, 579). Dementsprechend wird auch in der Schweiz davon ausgegangen, dass die
Anwesenheit Vermummter bei Demonstrationen die Gefahr von Ausschreitungen
wesentlich erhöhe (BGer. EuGRZ 1992, 137, 140), worauf bereits die Staatsanwaltschaft
im Anschluss an KG NStZ-RR 1997, 185 zutreffend hingewiesen hat.
4. Die Annahme des Amtsgerichts, Sinn des Vermummungsverbots sei es allein, den
Strafverfolgungsbehörden die Identifizierung von Versammlungsteilnehmern zu
ermöglichen, widerspricht auch der Systematik des Gesetzes, wie die beiden
nachfolgenden zutreffend von der Staatsanwaltschaft angeführten Beispiele belegen.
a) In § 17 a VersG wird sowohl das Vermummen als auch das Mitführen von
Schutzwaffen verboten und beides wird in § 27 VersG unter Strafe gestellt. Trotz des
systematischen Zusammenhangs dieser Regelung sieht das Gesetz aber nur bei dem
Verbot der Schutzwaffen in §§ 17 a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 VersG vor, dass diese „den
Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von
Hoheitsmaßnahmen abzuwehren“. Ein solcher Zusatz fehlt hingegen beim
Vermummungsverbot.
b) Nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 VersG kann die zuständige Behörde Ausnahmen vom
Vermummungsverbot zulassen, wenn „eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
der Ordnung nicht zu besorgen ist“, und nach § 17 a Abs. 4 VersG kann die zuständige
Behörde zur Durchsetzung des Vermummungsverbots Anordnungen treffen und
„insbesondere Personen, die dem Vermummungsverbot zuwider handeln, von der
Veranstaltung ausschließen“. In diesen Regelungen finden sich keine Hinweise darauf,
dass Ausnahmen vom Vermummungsverbot auch dann zugelassen werden können und
ein Ausschluss dann unzulässig wäre, wenn den Versammlungs- oder gar
Strafverfolgungsbehörden die Identität der (vermummten) Versammlungsteilnehmer
bekannt ist.
Würde man der Rechtsauffassung des Amtsgerichts folgen, so wäre die Norm ohne
praktische Relevanz. Im vorliegenden Fall hätten sich auch die Teilnehmer des NPD-
Umzuges vermummen dürfen, wenn auch nur eine Kamera in ihre Richtung gehalten
worden wäre, da der Umzug durch Polizeibeamte begleitet und sicher auch gefilmt
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worden wäre, da der Umzug durch Polizeibeamte begleitet und sicher auch gefilmt
wurde und demnach der Polizei die Identität der Teilnehmer bekannt war. Ferner müsste
die zuständige Behörde, bevor sie das Gesetz anwenden und gegebenenfalls
vermummte Teilnehmer ausschließen dürfte, stets prüfen, ob die Identität der
vermummten Personen nicht bereits anderweitig festgestellt wurde. Eine derartige
Verpflichtung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
5. Die Feststellungen des Amtsgerichts, die Angeklagte habe sich vermummt, weil sie
befürchtete, von Teilnehmern des vorbeiziehenden NPD Aufzuges fotografiert oder
gefilmt zu werden und ihr Bild dann in „rechten Kreisen“ oder im Internet verbreitet und
sie sich persönlichen Angriffen der „rechten Szene“ ausgesetzt sehen würde, bieten –
wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt hat – auch keinen Anlass zur Annahme
eines Rechtfertigungsgrundes. Ob es zu derartigen Aufnahmen gekommen ist, hat das
Amtsgericht zwar nicht positiv festgestellt, jedoch auch nicht ausgeschlossen (UA. S. 3).
Diese Frage kann aber dahinstehen, weil das Verhalten der Angeklagten selbst dann
nicht gerechtfertigt wäre, wenn ihre Annahme zutreffend gewesen wäre.
a) Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit Versammlungen durch das
Vermummungsverbot dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit den Vorrang vor dem
Recht am eigenen Bild eingeräumt, welches nach wohl herrschender Meinung ein
notwehrfähiges Rechtsgut darstellen kann (vgl. z.B. Fischer, StGB 55. Aufl., § 32 Rn. 8).
Wer an einer Demonstration teilnimmt, hat es zu dulden, dass er identifiziert und
gegebenenfalls auch bildlich festgehalten werden kann, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG
(vgl. auch Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2006, § 23 KunstUrhG, Rdn. 17,
18, 19).
b) Darüber hinaus standen der Angeklagten gleich mehrere wirksame und mildere Mittel
zur Verfügung. Sie hätte dem NPD-Demonstrationszug den Rücken zukehren oder durch
ein Vorhalten der Hände eine Identitätsfeststellung verhindern können. Diese Mittel
wären milder gewesen, weil dadurch die „abstrakte“ Gefahr einer Eskalation, anders als
bei der Vermummung, nicht herbeigeführt worden wäre.
Ein strafbefreiender Verbotsirrtum kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn ein
möglicher Irrtum wäre vermeidbar gewesen. Die Angeklagte hätte sich vor Eintreffen des
NPD-Aufzuges an die anwesenden Polizeibeamten wenden und ihr Vorhaben ankündigen
bzw. sich darüber informieren können, ob eine Vermummung unter diesen Umständen
strafbar sei. Sie hätte dann erfahren, dass dies nicht erlaubt ist.
6. Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache nach § 354
Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts Tiergarten zurück.
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