Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: negative feststellungsklage, positive feststellungsklage, report, drehbuch, leistungsklage, abmahnung, verwertung, unternehmen, rate, ausstrahlung

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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 389/07, 5 W 4/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 ZPO, § 93 ZPO
Wertfestsetzung: Streitwert einer negativen Feststellungsklage
betr. die Berühmung eines Unterlassungsanspruchs;
Veranlassung eines Filmherstellers zur Erhebung einer
negativen Feststellungsklage gegen einen vertraglich
verbundenen Drehbuchautor
Leitsatz
1. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen
Interesse des Beklagten an der Unterbindung weiterer Verstöße durch die
Unterlassungsansprüche, derer er sich berühmt hat und die Anlass der negativen
Feststellungsklage sind. Damit entspricht der Wert der negativen Feststellungsklage dem
einer spiegelbildlichen Leistungs-(Unterlassungs-)klage des Beklagten (a. A. OLG München,
GRUR 1986, 840; nicht eindeutig insoweit BGH, NJW 1970, 2025).
2. Ein Drehbuchautor kann - nach dem zwischenzeitlichen Scheitern eines gemeinsamen
Verfilmungsprojekts - dem mit ihm vertraglich verbundenen Filmhersteller Veranlassung zur
Erhebung einer negativen Feststellungsklage geben, wenn er - vor der Erstsendung des Films
- zwar einerseits die Vorlage des der Verfilmung tatsächlich zugrunde gelegten Drehbuchs
begehrt, er andererseits aber beharrlich dabei bleibt, es habe sich schon eine Verwendung
seines - des Autoren - Drehbuchs „herausgestellt“.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss der
Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 28. September 2006 - 16 O 857/06 -
geändert:
Der erstinstanzliche Wert des Streitgegenstandes beträgt insgesamt 37.840,00
Euro, wovon 25.000,00 Euro auf den Antrag zu 1) und 12.840,00 Euro auf den Antrag zu
2) entfallen.
2. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen den oben genannten Beschluss
des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem am
13. November 2007 verkündeten Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16
O 857/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.500,00 Euro.
Gründe
I. 5 W 389/07
Die gegen die Festsetzung des Teilstreitwertes für den Klageantrag zu 1) auf 50.000,00
Euro (Feststellung, dass der Klägerin Herstellungs- und Verwertungsrechte an einem
Drehbuch der Beklagten eingeräumt wurden und negative Feststellung, dass - bis zur
Ausübung eines gesetzlichen Rückrufrechts - der Beklagten keine
Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer bestimmten
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Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer bestimmten
Verfilmung/Ausstrahlung des Films gegenüber der Klägerin oder dem ZDF zustehen) mit
dem Ziel einer Herabsetzung auf allenfalls 12.840,00 Euro eingelegte Beschwerde der
Beklagten ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie ist auch teilweise begründet, § 3 ZPO.
1. Negative Feststellungsklagen sind (anders als positive Feststellungsklagen, bei denen
gegenüber dem Streitwert der entsprechenden Leistungsklage ein Abzug gemacht wird)
mit dem vollen Betrag der geleugneten Forderung zu bewerten (BGHZ 2, 276, 277 f.;
NJW 1970, 2025; NJW 1997, 1787, juris Rdn. 6; WuM 2004, 352; FamRZ 2007, 464; BAG,
JZ 1961, 666; OLG Braunschweig, MDR 1975, 248 m. w. N.; OLG Köln, OLG Report 1994,
156; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdn. 16 „Feststellungsklage“).
a) Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kann dann geboten sein, wenn der Kläger
eine negative Feststellung nur bezüglich eines Teilbetrages der Forderung begehrt,
deren sich der Beklagte berühmt (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl.,
Feststellungsklage, Rdn. 2043 m. w. N.).
Insoweit ist vorliegend nichts ersichtlich.
b) Die negative Feststellungsklage stellt ein negatives Spiegelbild der Leistungsklage dar
(vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1990, 1659; OLG Köln, DB 1971, 1155; OLG Report Köln
1994, 156). Ihr Wert entspricht daher in vollem Umfang dem Wert einer
korrespondierenden Leistungsklage des Beklagten (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1990,
1659; OLG Köln, DB 1971, 1155; OLG Report Köln 1994, 156; Münchener Kommentar
ZPO-Wöstmann, 3. Aufl., § 3 Rdn. 71).
Bei auf Unterlassung gerichteten Klagen des gewerblichen Rechtsschutzes (und
entsprechend bei urheberrechtlichen Streitigkeiten) ist für die Schätzung nach § 3 ZPO
das wirtschaftliche Interesse maßgeblich, dass der Kläger des
Unterlassungsklageverfahrens an der Unterbindung weiterer Verstöße hat (vgl. BGH,
GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Entscheidend ist daher insoweit bei
einer negativen Feststellungsklage nicht das Interesse des Feststellungsklägers und
Beklagten einer korrespondierenden Leistungs-(Unterlassungs-)klage, sondern das
Interesse des Feststellungsbeklagten und Klägers einer korrespondierenden Leistungs-
(Unterlassungs-)klage (a. A. OLG München, GRUR 1986, 840; Retzer in:
Harte/Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rdn. 875; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22.
Aufl., § 2 Rdn. 32; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Verfahren, 9. Aufl., §
49 Rdn. 36 bezeichnet diese a. A. als „beachtlich“ und - möglicherweise zu Unrecht - als
Minderansicht; auf das Interesse des Klägers der negativen Feststellungsklage an der
Abwehr des behaupteten Anspruchs stellen - ohne Problematisierung - ab: BGH, WuM
2004, 352, juris Rdn. 16; NJW-RR 1991, 957, juris Rdn. 3 betr. die Feststellung der
Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters; OLG Rostock, AGS 2004, 161, 162; OLG
Hamm, OLG Report 2003, 248, juris Rdn. 3; OLG Köln, OLG Report 1994, 156; OLG
Stuttgart, OLG Report 1998, 35; Schneider/Herget, a.a.0., Feststellungsklage, Rdn. 2031;
unklar etwa: BGH, NJW 1970, 2025; NJW 1997, 1787, juris Rdn. 6; OLG Braunschweig,
MDR 1975, 248 und alle hierauf Bezug nehmenden Kommentierungen - etwa Hartmann
in: Baumbach u. a., ZPO, 64. Aufl., Anh. § 3 Rdn. 54, weil diese auf den vollen Betrag der
Leistungsklage abstellenden Entscheidungen und Stellungnahmen mit dieser Aussage
nur den für die positive Feststellungsklage geltenden Abschlag ausschließen wollen,
ohne die unter Umständen unterschiedlichen Wertverhältnisse von Unterlassungsklagen
und hierauf bezogenen negativen Feststellungsklagen zu erörtern; unklar deshalb
letztlich etwa auch Zöller/Herget, a.a.0., § 3 Rdn. 16 „Feststellungsklage“; Wöstmann,
a.a.0., § 3 Rdn. 71; soweit BGH, FamRZ 2007, 464, juris Rdn. 3, auf das wirtschaftliche
Interesse der Beklagten einer negativen Feststellungsklage abstellt, soll dies - ohne
Erörterung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG - aus der Stellung der unterlegenen Beklagten für
das Rechtsmittelverfahren folgen). Deshalb entspricht die Leistungswiderklage
streitwertmäßig der - durch sie erledigten - negativen Feststellungsklage (wer
konsequent auf das Interesse des Klägers der negativen Feststellungsklage abstellt,
käme zu dem überraschenden Ergebnis, dass unter Umständen eine - streitwertmäßig
geringe - Unterlassungswiderklage eines kleinen Unternehmens gegen ein großes
Unternehmen deren - streitwertmäßig weit höhere - negative Feststellungsklage
erledigen würde). Mit der hier vertretenen Wertfestsetzung wird der abmahnende kleine
Unternehmer davor geschützt, dass das große Unternehmen ihn sogleich im Wege einer
negativen Feststellungsklage mit einem Kostenrisiko belastet, welches zu dem vom
Abmahner verfolgten Interesse außer Verhältnis steht.
2. Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es deshalb nicht auf das wirtschaftliche
Interesse der Filmproduzentin als Klägerin der negativen Feststellungsklage (an der
Abwehr von Unterlassungsansprüchen betr. ihres mit hohem finanziellen Aufwand
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Abwehr von Unterlassungsansprüchen betr. ihres mit hohem finanziellen Aufwand
gedrehten Fernsehfilms) an, sondern auf das wirtschaftliche Interesse der beklagten
Drehbuchautorin.
Diese hat unter Verweis auf ihr Urheberrecht und ihre Rechte aus einem
Drehbuchvertrag mit der Klägerin Zahlungsansprüche geltend gemacht und insoweit -
bis zur Klärung derselben - mit einer gerichtlichen Untersagung der Auswertung des
Films gedroht. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten besteht also nicht darin, das
von ihr gefertigte Drehbuch anderweit ungestört zu verwerten, sondern nur in der
Durchsetzung der von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche. Diese hat sie mit
„12.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer sowie ... Sende- und
Wiederholungsvergütungen wie beim ZDF üblich“ angegeben. Da die Erstsenderechte
des ZDF und einige Wiederholungssendungen bereits mit dem bezifferten Betrag (als
zweite Rate des Pauschalhonorars aus dem Drehbuchvertrag) abgegolten sind, hat der
Senat den Wert der zukünftig möglichen weiteren Verwertungshonorare mit einem
Zuschlag von knapp 50 % des Pauschalhonorars bemessen, insgesamt also der
negativen Feststellungsklage zu 1) betreffend die Unterlassungsansprüche der
Beklagten einen Wert von 25.000,00 Euro zugrunde gelegt. Der positiven
Feststellungsklage (betr. die Rechte der Klägerin aus dem Drehbuchvertrag) kommt
daneben kein zusätzliches Gewicht zu, da die Beklagte keine anderweitige Verwertung
des Drehbuchs beabsichtigt und auch die Klägerin eine solche Verwertung verneint hat.
3. Die Kostenentscheidungen im Streitwertbeschwerdeverfahren ergehen gemäß § 68
Abs. 3 GKG.
II. 5 W 4/08:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im
(Schluss)Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.11.2007 (beschränkt auf die Kosten des
von der Beklagten anerkannten Klageantrages zu 2)) ist zulässig, § 99 Abs. 2 Satz 2, §
567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO, aber nicht begründet.
Die Beklagte hat zwar den Anspruch sofort anerkannt im Sinne des § 93 ZPO. Sie hat
aber durch ihr Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben.
1. Dabei kommt es - entgegen der Annahme des Landgerichts - allerdings nicht darauf
an, dass die Beklagte noch im weiteren Prozessverlauf die Ansicht geäußert hat, der
Klageantrag zu 2) sei (auch) unbegründet gewesen, weil der Beklagten ein weiterer
Zahlungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG zugestanden habe. Zum einen hatte
sich die Beklagte eines solchen Anspruchs vorprozessual nicht berühmt und hierauf
bezog sich auch nicht der negative Feststellungsklageantrag zu 2). Im Übrigen hat die
Beklagte das Anerkenntnis des Klageantrages zu 2) ohne jede Einschränkung erklärt.
Die später geäußerte Rechtsansicht betreffend § 32 UrhG zwingt nicht zur Annahme, sie
hätte sich deshalb vorprozessual in keinem Fall gebeugt.
2. Vorgerichtlich hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2006 (Anl. K 6)
- weil sich „herausgestellt“ habe, dass das Drehbuch der Beklagten von der Klägerin
verfilmt worden sei - die Zahlung von 12.000,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (als zweite
Rate aus dem Drehbuchvertrag vom 28.07.2005, Anl. K 1) geltend gemacht und sich
weitere vertragsgemäße Verwertungshonorare vorbehalten. Auf diesen
Zahlungsanspruch hat sich die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2006
(Anl. K 8) an das ZDF erneut berufen.
a) Mit diesen Berühmungen hat die Beklagte der Klägerin Veranlassung zur Erhebung
der negativen Feststellungsklage betr. die geltend gemachten Zahlungsansprüche
gegeben.
b) Eine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, seinerseits vor der Erhebung einer
negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen, besteht
grundsätzlich nicht (BGH, GRUR 2006, 168, juris Rdn. 11 - Unberechtigte Abmahnung;
GRUR 2004, 790, juris Rdn. 49 - Gegenabmahnung; Köhler in:
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 12 UWG Rdn. 1.74; a. A.
noch Senat, WRP 1980, 206). Auch im Fall einer Berühmung ist grundsätzlich vor
Erhebung einer negativen Feststellungsklage keine Abmahnung geboten, weil die
Berühmung des Beklagten seine fehlende Bereitschaft zum Nachgeben zeigt (OLG
Frankfurt, JurBüro 1981, 1095; OLG Hamm, OLG Report 1992, 38; Zöller/Herget, a.a.0., §
93 Rdn. 6 „Feststellungsklage“).
Eine solche fehlende Bereitschaft zum Nachgeben ist vorliegend zu bejahen. Die
Beklagte hat - trotz der Entgegnungen der Klägerin - auf der Berechtigung ihrer
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Beklagte hat - trotz der Entgegnungen der Klägerin - auf der Berechtigung ihrer
Ansprüche beharrt und in ihrem anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2006 (Anl. K 10) -
wenn auch wörtlich nur bezogen auf den Rückfall der Nutzungsrechte an ihrem Drehbuch
- eine gerichtliche Klärung anheim gestellt.
c) Ausnahmsweise kann eine Gegenabmahnung vor Erhebung einer negativen
Feststellungsklage dann geboten sein, wenn die Berühmung in tatsächlicher und/oder
rechtlicher Hinsicht auf unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit
einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann (vgl.
BGH, a.a.0., Gegenabmahnung, juris Rdn. 49 m. w. N.).
Eine solche Ausnahmesituation lag hier aber nicht vor.
aa) Die Klägerin hatte bereits mit ihrer Antwort vom 11.05.2006 (Anl. K 7) auf das
Schreiben der Beklagten vom 03.04.2006 ausdrücklich klargestellt, dass die Klägerin bei
ihrer Verfilmung gar nicht auf die von der Beklagten vorgelegten Drehbuchfassungen
zurückgegriffen habe.
Damit war die Beklagte hinreichend aufgeklärt. So wenig einer Abmahnung Beweismittel
und Belege beizufügen sind (vgl. Bornkamm, a.a.0., § 12 UWG Rdn. 1.24), so wenig kann
dies für eine klarstellende Antwort des Abgemahnten gefordert werden.
bb) Es berührt zwar Grenzen eines redlichen vorprozessualen und prozessualen
Vorgehens, wenn die Klägerin hier die im Schreiben der Beklagten vom 16.06.2006 an
das ZDF geäußerte Bitte um Übersendung des dem Film zugrunde gelegten Drehbuchs
unbeantwortet ließ (die Klägerin hatte eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten) und
auch die entsprechende Forderung der Beklagten in deren Schreiben vom 13.07.2006
an die Klägerin unerfüllt ließ, um dann mit der Klageschrift der negativen
Feststellungsklage vom 18.09.2006 dieses andere Drehbuch bei Gericht einzureichen
(und damit auch der Beklagten erstmals zugänglich zu machen).
Der Beklagten dürfte auch aus einer (nach-)vertraglichen Treuepflicht des
Drehbuchvertrages vom 28.07.2005 zwischen den Parteien ein Einsichtsrecht in das
Drehbuch zugestanden haben, denn die Umständen ließen hier mit einiger
Wahrscheinlichkeit für die Beklagte vermuten, die Klägerin habe - trotz der
zwischenzeitlichen Verweigerung der Abnahme des Drehbuchs - ihrer Verfilmung doch
im Wesentlichen die Drehbuchfassungen der Beklagten zugrunde gelegt (vgl. BGH GRUR
2002, 1046 - Faxkarte, juris Rdn. 24 ff.; vgl. nunmehr auch § 101a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 UrhG n. F.).
Die Beklagte hatte sich aber in ihrem anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2006
ausdrücklich zu der Behauptung verstiegen, es habe sich „herausgestellt“, dass die
Klägerin die Drehbücher der Beklagten (wenn auch möglicherweise in leicht
überarbeiteter Form) verfilmt habe. Dass die Beklagte diese Behauptung als Tatsache -
und nicht nur als Verdacht - offenbar nur ins Blaue hinein aufgestellt hatte, musste die
Klägerin nicht annehmen. Die Bitte der Beklagten vom 16.06.2006 um Drehbuchvorlage
ist auch nur „der guten Ordnung halber“ erfolgt. Damit verblieben der Klägerin nicht
ganz unerhebliche Zweifel, ob es der Beklagten überhaupt ernsthaft auf die in deren
Schreiben vom 13.07.2006 erhobene Forderung auf Drehbuchvorlage ankam.
Auch wenn es nicht ganz ferngelegen hat, dass eine an einer gütlichen Klärung
interessierte Klägerin der Beklagten das Drehbuch schon vor Erhebung der negativen
Feststellungsklage hätte zukommen lassen können, so war es hier letztlich doch die
Beklagte, die ohne Not sich in ihrem Schreiben vom 03.04.2006 zu einer unzutreffenden
Tatsachenbehauptung hatte hinreißen lassen und diese Behauptung auch später nicht
eingeschränkt hat. Es blieb der Beklagten unbenommen, von Anfang an weitere
Vergütungsansprüche ausdrücklich nur für den Fall geltend zu machen, dass die Klägerin
tatsächlich ihre Verfilmung die Drehbücher der Beklagten zugrunde gelegt hat und auf
dieser Hypothese und den gegebenen Verdachtsmomenten aufbauend eine Vorlage des
Drehbuchs zu verlangen. Auch hätte sich die Beklagte auf eine Klageandrohung
bezüglich der Drehbuchvorlage beschränken oder gar nur die Ausstrahlung des Films
abwarten können. Denn ihr kam es - wie erörtert - ohnehin nur auf die etwaigen
restlichen Honorarzahlungsansprüche aus dem Drehbuchvertrag vom 28.07.2005 an.
Wenn die Beklagte zudem dieses Zahlungsinteresse mit der (unverhältnismäßigen)
Drohung einer (letztlich unberechtigten) gerichtlichen Unterlassungsklage
durchzusetzen suchte, verhielt sie sich ihrerseits wenig vertragstreu. Insoweit hat sie
dann der Klägerin hinreichend Anlass gegeben, sich auch gegen diese
Zahlungsansprüche gerichtlich zur Wehr zu setzen.
3. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung des Verfahrens der
27 3. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung des Verfahrens der
sofortigen Beschwerde ergehen gemäß § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.
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