Urteil des KG Berlin vom 15.08.2008

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 398/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Nr 3104 RVG-VV, Nr 3105 RVG-
VV, § 344 ZPO
Kostenfestsetzung: Weitere Terminsgebühr bei Erwirken eines
Versäumnisurteils in einem Termin zur mündlichen Verhandlung
nach streitiger Verhandlung in einem vorangegangenen Termin;
Kosten der Säumnis
Leitsatz
Erwirkt ein Rechtsanwalt in einem Termin zur mündlichen Verhandlung für die von ihm
vertretene Partei ein Versäumnisurteil, nach dem bereits in einem vorangegangenen Termin
streitig verhandelt worden war, so entsteht durch diese Tätigkeit keine weitere Gebühr nach
Nr. 3104 bzw. 3105 VV RVG.
Wird das Versäumnisurteil auf den Einspruch des Gegners hin aufgehoben und über die
Kosten gemäß § 344 ZPO entschieden, so zählen die Gebühren, die für den Rechtsanwalt
entstanden sind, der das Versäumnisurteil erwirkt hat, nicht zu den Kosten der Säumnis im
Sinne des § 344 ZPO.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2008 wird aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 07. April 2008 sowie der Antrag auf
Nachfestsetzung vom 16. Juni 2008 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu
600,00 EUR zu tragen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2008 ist begründet.
Zu Recht beanstandet die Klägerin die Festsetzung einer 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr.
3105 VV RVG sowie einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV
RVG in Höhe von insgesamt 263,00 EUR als Kosten der Säumnis. Zwar hat das
Landgericht in dem Urteil vom 31. Januar 2008 der Klägerin gemäß § 344 ZPO die
Kosten der Säumnis im Termin vom 06. Dezember 2005 auferlegt. Damit ist aber noch
nichts darüber gesagt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zu erstattende Kosten
der Säumnis entstanden sind. Die Kostenauferlegung gemäß § 344 ZPO ist immer nötig,
auch wenn der Anfall von Mehrkosten ungewiss ist. Ob tatsächlich Mehrkosten infolge
der Säumnis entstanden sind, ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO
zu ermitteln (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 344 Rdn. 2 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sind der Klägerin aufgrund der Säumnis der Beklagten im Termin
vom 06. Dezember 2005 keine Mehrkosten entstanden. Die von der Klägerin im
Nachfestsetzungsantrag vom 16. Juni 2008 geltend gemachte 1,2-Terminsgebühr nach
Nr. 3104 VV RVG ist auf der Klägerseite nicht erst aufgrund der Verhandlung im Termin
vom 06. Dezember 2005 entstanden, sondern aufgrund der Vertretung im Termin am
31. Mai 2005, in dem beide Parteien anwaltlich vertreten waren und streitig verhandelt
haben. Bei diesen Kosten handelt es sich jedoch unzweifelhaft nicht um Kosten der
Säumnis, zumal die Beklagten im Termin vom 31. Mai 2005 anwaltlich vertreten waren
und zur Sache verhandelt haben. Durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06. Dezember 2005, in dem das
Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergangen war, ist auf der Klägerseite keine
weitere Gebühr entstanden. Die zunächst im Kostenfestsetzungsantrag vom 07. April
2008 geltend gemachte 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG ist in der höheren
Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aufgegangen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe,
RVG, 18. Aufl., VV 3105 Rdnrn. 56, 65; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 3105
VV Rdn. 16; Hünnekens, Rpfleger 2004, 445, 451; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 344
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VV Rdn. 16; Hünnekens, Rpfleger 2004, 445, 451; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 344
Rdn. 2). Nach dem Wegfall der Regelung des § 38 BRAGO, wonach das Verfahren über
den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als besondere Angelegenheit galt, würde
auch in dem Fall, in dem in einem ersten Termin nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr.
3105 VV RVG entstanden ist, im Fall einer streitigen Verhandlung über den Einspruch die
im ersten Termin verdiente reduzierte Terminsgebühr in Wegfall geraten
(Hartung/Römermann/Schons a.a.O.). Im Ergebnis wird daher die Säumnis einer Partei
im Termin nicht mehr durch den Anfall einer besonderen Gebühr kostenrechtlich
sanktioniert (Hünnekens a.a.O.). Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher
begründet. Aus den gleichen Gründen ist der Antrag der Klägerin vom 16. Juni 2008, mit
dem sie statt der ursprünglich beantragten 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG
nunmehr eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG beansprucht, unbegründet. Die
Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin vom 06. Dezember 2005
betrifft dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 15, 16 RVG wie seine Tätigkeit im Termin
vom 31. Mai 2005, die bereits zum Entstehen einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV
RVG geführt hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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