Urteil des KG Berlin vom 23.06.1999

KG Berlin: treuhandvertrag, unterbrechung der verjährung, auflösung der gesellschaft, verjährungsfrist, anleger, gesellschaftsvertrag, grobe fahrlässigkeit, gesellschafterversammlung, steuerberater

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Gericht:
KG Berlin 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 U 6803/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 68 StBerG
Steuerberater als Treuhänder im Rahmen eines geschlossenen
Immobilienfonds: Verjährung von Schadensersatzansprüchen
der Anleger; Verjährungsbeginn
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juni 1999 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 22 O 488/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger nimmt den beklagten Steuerberater auf Schadensersatz wegen einer
Pflichtverletzung in Anspruch, die dieser im Rahmen einer betreuenden Tätigkeit für
einen geschlossenen Immobilienfonds begangen haben soll, dem der Kläger im Jahre
1992 beigetreten ist.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. April 1992 erwarb die M Grundstücks GmbH,
vertreten durch ihren allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer H L, gemeinsam
mit diesem das Grundstück M Straße ... in Berlin Frohnau, für dessen Bebauung bereits
im Jahre 1990 eine Baugenehmigung erteilt worden war. Beide (die M Grundstücks
GmbH und H L) wurden im Grundbuch als gesamthänderische Eigentümer eingetragen
mit dem Zusatz, dass ihnen das Recht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustehe.
Am 30. Juni 1992 schlossen die M Grundstücks GmbH, vertreten durch ihren allein
vertretungsberechtigten Geschäftsführer H L und H L einen privatschriftlichen
Gesellschaftsvertrag über die Gründung der "GbR M Straße ..." als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts. Gesellschaftszweck war die Bebauung des Grundstücks M Straße ...
mit einem Wohngebäude mit 6 Wohnungen im freifinanzierten Wohnungsbau. Das
geplante Investitionsvolumen betrug nach dem Vertrag 4.950.000,00 DM. Gemäß § 3
Ziff. 3 des Vertrages sollte das Eigenkapital der Gesellschaft von seinerzeit 10.000,00
DM, von denen 9.550,00 DM auf die M GmbH und 450,00 DM auf H L entfielen, durch
Aufnahme von 6 Gesellschaftern bis auf 2.442.857. – DM erhöht werden, zuzüglich eines
Agios von 5% des Eigenkapitals. Nach § 3.6 des Vertrages sollte das fehlende
erforderliche Fremdkapital über Darlehen erbracht werden, für die jeder Gesellschafter
entsprechend seiner Beteiligungsquote haften sollte. Gemäß § 16 des
Gesellschaftsvertrages sollte die Auseinandersetzung im Falle einer Auflösung der
Gesellschaft durch Bildung von Wohnungseigentum erfolgen.
Mit der alleinigen Vertretung und der Geschäftsführung der Gesellschaft sollte die M
Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft mbH beauftragt werden, deren allein
vertretungsberechtigter Geschäftsführer ebenfalls H L war, unter Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB.
Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages sollte ferner zur Wahrnehmung und Wahrung der
Interessen der Gesellschafter ein Treuhänder bestellt werden, der die Freigabe des
Eigenkapitals kontrolliert. Hierzu sollte ein gesonderter Treuhandvertrag abgeschlossen
werden.
Noch im Jahre 1992 wurden der Gesellschaft zur Finanzierung durch Grundpfandrechte
gesicherte Bankdarlehen in Höhe von 2.237.458,20 DM zur Verfügung gestellt. Die
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gesicherte Bankdarlehen in Höhe von 2.237.458,20 DM zur Verfügung gestellt. Die
Gewährung eines weiteren durch Grundpfandrechte gesicherten Bankdarlehens in Höhe
von 2.650.000,00 DM wurde der Gesellschaft verbindlich zugesagt.
Mit Beitrittserklärung vom 17. November 1992 erklärte der Kläger seinen Beitritt zur
"GbR M Straße ..." mit einer Gesellschaftseinlage von 497,844. – DM zuzüglich 5% Agio
von 24.892. – DM. In der vom Kläger unterzeichneten Beitrittserklärung heißt es u. a.:
Mit schriftlichem Vermerk vom 24. November 1992 auf der Beitrittserklärung erklärte H L
die Annahme des Beitritts.
Mit Erklärung vom 27. November 1992 erteilte der Kläger der M Immobilien- und
Beteiligungs GmbH entsprechend dem Gesellschaftsvertrag Vollmacht zur Vornahme
von Rechtsgeschäften betreffend seine Beteiligung an der GbR M Straße ...
Der Kläger zahlte insgesamt als Eigenkapital folgende Beträge auf das in der
Beitrittserklärung genannte Treuhandkonto:
Am 30. Dezember 1992 schloss die GbR M Straße ..., vertreten durch die M Immobilien –
und Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten
Geschäftsführer H L, mit dem Beklagten einen Steuerberatervertrag sowie einen
Treuhandvertrag in dem es u. a. heißt:
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Bis Ende des Jahres 1992 sind der Gesellschaft neben dem Kläger zwei weitere
Gesellschafter beigetreten mit Eigenkapitalanteilen von 492.488,00 DM und 339.717,00
DM.
Mit Schreiben vom 6. Januar 1993 erklärte der Beklagte gegenüber der M GmbH die
Freigabe des Eigenkapitals. Eine Überprüfung des Kontos darauf, ob die Gesellschafter
die jeweils auf sie entfallenen Eigenkapitalbeträge eingezahlt hätten, nahm der Beklagte,
der nicht Inhaber des Treuhandkontos war und dem insoweit auch keine Kontoauszüge
vorlagen, nicht vor.
Der Beklagte erstellte dann den Jahresabschluss 1992 sowie am 15. Februar 1994 den
Jahresabschluss 1993, nach dem die steuerlichen Verluste der Gesellschaft ihre
Einnahmen überstiegen.
Am 25. Februar 1994 fand eine Gesellschafterversammlung statt, in der auch der Kläger
vertreten war, und in der die Gesellschafter einstimmig die vom Beklagten erstellte
Überschussrechnung für die Jahre 1992 und 1993 genehmigten und dem Baubeginn
zustimmten. Ferner wurde der für Sommer 1994 geplante Baubeginn erörtert sowie
beschlossen, das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt in Wohnungseigentum
aufzuteilen. Tatsächlich wurde mit dem Bauvorhaben spätestens im Sommer 1994
begonnen.
Am 14. Juli 1994 wurde dem Beklagten das steuerberatende Mandat für die Gesellschaft
von der damaligen Geschäftsführerin entzogen. Der Beklagte war danach für die
Gesellschaft nicht mehr tätig.
Der Jahresabschluss für 1994, der nicht mehr vom Beklagten, sondern von einem
anderen Steuerberater erstellt worden ist, wies kein Eigenkapitalkonto mehr auf. Die
Gesellschaft erbrachte dann unter Inanspruchnahme immer höherer Bankkredite
zunächst noch die Zins- und Tilgungsleistungen auf die laufenden Verbindlichkeiten.
Erstmals am 31. August 1995 wurde keine Tilgungsleistung mehr auf die
Darlehensverbindlichkeiten erbracht. Zinszahlungen liefen noch bis zum 30. November
1995 weiter.
Am 30. November 1995 war das Bauvorhaben fertiggestellt. Die Baukosten hierfür
betrugen ca. 4.900.000. – DM. Das Grundstück war mit Grundpfandrechten für die
Landesbank Berlin in Höhe von 1.630.000,00 DM belastet und für die Lübecker
Hypothekenbank mit 2.650.000,00 DM. Die Kredite konnten auch in der Folgezeit nicht
mehr bedient werden. Am 22. Mai 1996 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen der M GmbH mangels Masse abgelehnt. Am 8. Januar 1998 wurde die M
GmbH wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst. Das Grundstück wurde im Februar 1999
wegen aus der Finanzierung verbliebener Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 4.000.000. –
DM auf Betreiben der Gläubigerbanken zwangsversteigert. Der Erlös reichte nicht aus,
um die Verbindlichkeiten aus den Grundpfandrechten abzudecken.
Der Kläger beauftragte am 10. Oktober 1996 den Streithelfer mit der Prüfung, ob und
gegebenenfalls gegen wen er Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Mit
Schreiben vom 26. November 1996 forderte der Streithelfer für den Kläger den
Beklagten unter Fristsetzung bis zum 09. Dezember 1996 zum Schadensersatz wegen
Verletzung des Treuhandvertrages auf. Der Beklagte lehnte Ansprüche mit Schreiben
vom 02. Dezember 1996 ab.
Mit der beim Landgericht Berlin am 21. Juli 1998 eingegangenen und dem Beklagten am
17. August 1998 zugestellten Klage verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe des von
ihm insgesamt eingezahlten Eigenkapitals. Er macht geltend, der Beklagte habe mit der
Erklärung der Freigabe des Eigenkapitals vorsätzlich, zumindest jedoch grob fahrlässig
gegen seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag verstoßen, weil er das Eigenkapital
freigegeben hätte, obwohl es an der im Gesellschaftsvertrag festgelegten
Voraussetzung "Schließung des Fonds" gefehlt habe. Von einer Schließung des Fonds
hätte der Beklagte nur nach Verkauf aller sechs Geschäftsanteile und vollständiger
Einzahlung des im Gesellschaftsvertrag genannten Gesamteigenkapitals in Höhe von
DM 2.442.857, 00 auf das Treuhandkonto ausgehen dürfen. Eine (vom Beklagten
behauptete) Zeichnung der drei Gesellschaftsanteile durch die
Gründungsgesellschafterin habe nicht ausgereicht. Der Kläger behauptet, die M
Grundstücks GmbH hätte nie über die Mittel zur Leistung der von ihr angeblich
gezeichneten Einlagen verfügt. Der Kläger macht geltend, durch die pflichtwidrige
Freigabeerklärung sei ihm ein Schaden in Form des Verlusts des eingezahlten
Eigenkapitals entstanden, weil er selbst einer Auszahlung des von ihm eingezahlten
Eigenkapitals ohne Eintritt der in dem Treuhandvertrag genannten Voraussetzungen nie
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Eigenkapitals ohne Eintritt der in dem Treuhandvertrag genannten Voraussetzungen nie
zugestimmt hätte.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er meint, Verjährung sei gemäß §
68 StBerG innerhalb von 3 Jahren nach der am 6. Januar 1993 erfolgten Freigabe der
Mittel, also am 6. Januar 1996, eingetreten. Eine Sekundärverjährung greife hier nicht,
weil er keinen Anlass gehabt hätte, sein Verhalten zu überprüfen und den Kläger auf eine
drohende Verjährung von Ansprüchen hinzuweisen. Im Übrigen behauptet er, die M
GmbH hätte am 30. Dezember 1992 die restlichen drei Gesellschaftsanteile gezeichnet,
indem sie ihren Beitritt zu der GbR mit Anteilen von 338.313,00 DM, 411.266,00 DM und
363.224,00 DM erklärt hätte. Der Beklagte macht geltend, damit sei der Fonds
geschlossen gewesen und die Voraussetzungen für die Freigabe des Eigenkapitals
hätten vorgelegen. Unter "Schließung des Fonds" sei bereits die Platzierung der
Kapitalanteile zu verstehen. Die M Grundstücks GmbH sei zum Zeitpunkt ihres Beitritts
zur Gesellschaft auch noch nicht in Vermögensverfall gewesen. Auch behauptet er, die
finanzierenden Banken hätte die Bonität der Zeichner geprüft und sogar eine
Endfinanzierung zugesagt. Ein etwaiger Verstoß gegen Pflichten aus dem
Treuhandvertrag sei jedenfalls durch die Zustimmung der Gesellschafter zum Baubeginn
und zur späteren Umwandlung in Wohnungseigentum in der Gesellschafterversammlung
vom 25. Februar 1994 geheilt gewesen. Im Übrigen müsse der Kläger bei seiner
Schadensberechnung die ihm erwachsenen Steuervorteile berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der
Prozessgeschichte und wegen der Anträge wird auf das angefochtene Urteil des
Landgerichts Berlin vom 23. Juni 1999 – 22 O 488/98 – Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige Ansprüche des Klägers verjährt
seien. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, der
Anspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung des Primäranspruchs hätte bereits am 6.
Januar 1993 begonnen, weil durch die Freigabe des Eigenkapitals bereits ein
Schadensersatzanspruch ausgelöst worden wäre, und sei daher am 6. Januar 1996
abgelaufen. Jedoch hätte entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht die
Verjährung eines bei der Gesellschafterversammlung am 25. Februar 1994
entstandenen Sekundäranspruchs erst mit der Verjährung des Primäranspruchs
begonnen und nicht schon mit Beendigung des Mandats und sei daher durch die
Klageerhebung unterbrochen worden. Ein Sekundäranspruch sei auch entstanden, weil
der Beklagte, als er die Jahresabschlüsse für die Jahre 1992 und 1993 erstellt hätte,
hätte erkennen müssen, dass er in unzulässiger Weise Eigenkapital freigegeben hatte.
Er hätte den Kläger über diese Pflichtverletzung und hierdurch etwa ausgelöste
Schadensersatzansprüche spätestens bei der Gesellschafterversammlung aufklären
müssen. Da er dies unterlassen hätte, müsse sich der Beklagte so behandeln lassen als
sei der Primäranspruch nicht verjährt. Der Kläger macht ferner geltend, aus den
vorhandenen Unterlagen ergebe sich, dass die Gesellschaft bereits vor dem eigentlichen
Baubeginn zahlungsunfähig gewesen sei.
Der Kläger meint ferner, die in dem Treuhandvertrag enthaltene Haftungsbeschränkung
stünde trotz der Inanspruchnahme des Beklagten durch einen weiteren Anleger seinem
Anspruch nicht (auch nicht teilweise) entgegen. Die Haftungsbegrenzung sei dahin
aufzufassen, dass sie sich auf jeden Einzelfall beziehe. Auch sei sie treuwidrig. Schließlich
sei sie unwirksam, da die vorhandenen Indizien den Schluss zuließen, der Beklagte habe
vorsätzlich gehandelt.
Der Kläger der die Klage in Höhe von 4% übersteigenden Zinsen auf den geltend
gemachten Anspruch zurückgenommen hat, und der Streithelfer beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin
vom 23. Juni 1999 – 22 O 488/98 – mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass Zinsen
nur in Höhe von 4% zu zahlen sind,
hilfsweise,
das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Verurteilung zur
Zahlung von 398.275,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 10. Dezember 1996 Zug um
Zug gegen die Willenserklärung des Klägers erfolgt, seinen Gesellschaftsanteil an der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts M Straße ... auf den Beklagten zu übertragen.
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und etwa gegen ihn bestehende
Ansprüche nach wie vor für verjährt. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches
Vorbringen und meint insbesondere, ein Sekundäranspruch sei nicht entstanden. Im
Übrigen fehle es auch bereits an einer Pflichtverletzung, weil die Zeichnung durch die M
GmbH für die Schließung des Fonds ausgereicht hätte. Der Beitritt der damals auch
solventen GmbH sei auch ernst gemeint gewesen. Im Übrigen hätte die M GmbH für ihre
Tätigkeit gemäß dem Investitionsplan von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beträge
in Höhe von 681.584,00 DM fordern können. Zumindest in Höhe dieses Betrages sei sie
daher als vermögend anzusehen gewesen. Nach dem Treuhandvertrag sei seine
Haftung wirksam auf insgesamt 500.000,00 DM beschränkt worden. Im Übrigen sei das
Scheitern des Projekts nicht auf sein Verhalten zurückzuführen. Ein etwa vorliegender
Pflichtenverstoß sei für einen Schaden des Klägers nicht ursächlich, da sich mit dem
späteren Konkurs der Gründungsgesellschafterin nur ein typisches Anlegerrisiko
verwirklicht habe, das mit der Aufnahme jeden Gesellschafters entstehe.
Der Beklagte wird wegen des Projekts M Straße ... lediglich von dem Alleinerben einer
weiteren Anlegerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen und zwar in dem
ebenfalls bei dem Senat anhängigen Verfahren 22 U 350/01 (früher: 22 U 5140/98) auf
Ersatz der von der Anlegerin E S insgesamt an die Gesellschaft geleisteten Einlage in
Höhe von 393.991,00 DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündliche Verhandlung vor dem Senat am 11.
Dezember 2000, am 05. April 2001 und am 16. Januar 2003 Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der
Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat auf den Einspruch des Beklagten das der Klage stattgebende
Versäumnisurteil vom 7. Oktober 1998 im Ergebnis zu Recht aufgehoben und die Klage
abgewiesen (§ 343 ZPO), weil der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz
der vom Kläger an die Gesellschaft Münchener Straße 37 GbR (nachfolgend als GbR
bezeichnet) geleisteten und in der Folge verlorenen Einlage in Höhe von insgesamt
398.275,00 DM verjährt ist.
Bei dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen
Schadensersatzanspruch aus Positiver Forderungsverletzung des zwischen dem
Beklagten und der GbR abgeschlossenen Treuhandvertrages vom 30. Dezember 1992,
der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB einzuordnen ist.
Denn der Kläger macht geltend, der beklagte Steuerberater hätte sein Pflichten aus
dem Treuhandvertrag verletzt, indem er das Eigenkapital der Gesellschafter schon vor
Schließung des Fonds freigegeben hätte.
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2000 – 22 U 5140/98 –
ausgeführt und der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2001 – III
ZR 288/00 – bestätigt hat, sind hier Schadensersatzansprüche der Anleger gegen den
Beklagten aus positiver Forderungsverletzung des Treuhandvertrages entstanden. Der
Treuhandvertrag, der allerdings zwischen der GbR und dem Beklagten abgeschlossen
worden ist, ist nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass
neben den die Gesellschaftern als Gesamthänder auch jeder Gesellschafter einzeln in
seinen Schutzbereich einbezogen wurde. Das folgt aus § 6 des dem Treuhandvertrag
auch im Verhältnis zum Beklagten zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrages. Denn
danach hatte die Bestellung des Treuhänders den Zweck, die Kontrolle der Freigabe der
von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen gerade zur Wahrung der Interessen der
Gesellschafter zu gewährleisten. Sie sollte dem Schutz der einzelnen Gesellschafter vor
den Risiken einer verfrühten und nicht hinreichend gesicherten Freigabe des
Eigenkapitals dienen (vgl. zur Begründung eigener Forderungsrechte von Gesellschaftern
gegenüber einem von der Gesellschaft beauftragten Steuerberater BGH NJW 1988, 556;
BGH NJW-RR 1986, 1159; BGH NJW 1983, 1053/1054).
Der Beklagte hat auch die ihm gegenüber den drei beigetretenen Gesellschaftern der
GbR M Straße ..., obliegenden Sorgfaltspflichten aus dem Treuhandvertrag zumindest
grob fahrlässig verletzt, indem er am 6. Januar 1993 auf die bloße Zeichnung der drei
zuvor noch nicht placierten Gesellschaftsanteile durch die M Grundstücks GmbH
(nachfolgend als GmbH bezeichnet) vom 30. Dezember 1992 die Freigabe des
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(nachfolgend als GmbH bezeichnet) vom 30. Dezember 1992 die Freigabe des
Eigenkapitals erklärt hat. Mit dem Treuhandvertrag war dem Beklagten die Kontrolle über
die Freigabe des Eigenkapitals übertragen worden. Seine Bestellung zum Treuhänder
erfolgte gemäß § 6 des dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden
Gesellschaftsvertrages zur Wahrung und Wahrnehmung der Interessen der
beigetretenen Gesellschafter. Diesem Zweck ist der Beklagte durch die Freigabe des
Eigenkapitals am 6. Januar 1993 sorgfaltspflichtwidrig nicht gerecht geworden. Dabei
kann dahinstehen, ob die M Grundstücks mbH, wie der Beklagte behauptet, die drei
Gesellschaftsanteile, die bis dahin nicht veräußert werden konnten, selbst gezeichnet
hat und ob, wie der Beklagte meint, die in dem Treuhandvertrag als Voraussetzung für
die Freigabe ausdrücklich genannte "Schließung des Fonds" bereits mit einer Zeichnung
der übrigen Gesellschaftsanteile seitens der GmbH rein formell eingetreten sein sollte.
Denn dem Beklagten oblag es nicht nur, vor der Freigabe des Eigenkapitals zu prüfen,
ob die in dem Treuhandvertrag genannten Voraussetzungen für die Freigabe des
Eigenkapitals formell eingetreten waren. Vielmehr hatte er darüber hinaus jedenfalls
auch die Pflicht, zu überwachen, dass die formellen Voraussetzungen für die Freigabe
nicht in einer Weise geschaffen worden waren, die inhaltlich dem Zweck der vertraglichen
Regelungen über die Freigabe des Eigenkapitals zuwiderlief. Denn mit der Regelung
betreffend die Freigabe des Eigenkapitals sollte einer Überschuldung der Gesellschaft
durch eine zu hohe Fremdfinanzierung vorgebeugt werden.
Der dem Kläger aus dieser Pflichtverletzung des Beklagten entstandener
Schadensersatzanspruch ist gemäß § 68 StBerG verjährt. Nach dieser Bestimmung
verjährt ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und
dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Anspruch entstanden ist. Das gilt auch für vertragliche
Schadensersatzansprüche aus treuhänderischen Tätigkeiten eines Steuerberaters,
insbesondere im Zusammenhang mit Bauherrenmodellen (vgl. dazu BGH NJW-RR 1991,
599; Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz, § 68 Rdn. 6 je m. w. N.).
Die dreijährige Verjährungsfrist ist hier auch abgelaufen. Der mit der Klage geltend
gemachte Anspruch des Klägers ist nach Auffassung des Senats im Laufe des Jahres
1994 entstanden im Sinne von § 68 StBerG, als mit der Durchführung des
Bauvorhabens, das Gesellschaftszweck war, begonnen wurde und hierfür
Verbindlichkeiten eingegangen wurden.
Wie der Senat schon in seiner oben genannten Entscheidung in dem Parallelverfahren
ausgeführt hat, entsteht ein durch eine Pflichtverletzung eines Steuerberaters
verursachter, Ersatzansprüche auslösender Schaden, wenn er entweder wenigstens dem
Grunde nach erwachsen ist oder, wenn durch die Verletzungshandlung eine bereits als
Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass
feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird oder wenn
eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden
entstanden ist und mit der nicht entfernt liegenden Möglichkeit des künftigen Auftretens
bisher noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger
Würdigung gerechnet werden kann (vgl. BGH NJW 1991, 2828/2829 = BGHZ 114/1590;
NJW 1987, 1887/1888 = BGHZ 100, 228/231f; Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, a. a. O.,
§ 68 Rdn. 6). In Abgrenzung hierzu beginnt im Falle einer Pflichtverletzung die von der
Entstehung eines Anspruchs abhängige Verjährung noch nicht, solange nur das Risiko
eines Vermögensnachteils in Form einer bloßen Vermögensgefährdung vorliegt, sondern
erst, sobald sich die Vermögenslage infolge der Pflichtverletzung objektiv verschlechtert
(vgl. BGH NJW 2000, 1263/1264; BGH NJW 1987, 1887) und daher die Erhebung einer
Feststellungsklage zur Unterbrechung der Verjährung möglich wäre (vgl. BGH NJW 1987,
1887/1888, Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, a. a. O. § 68 Rdn. 9 m. w. N.).
Danach hat im vorliegenden Fall die Verjährung entgegen der für die
Eigenkapitalfreigabekontrolle vom 15. Zivilsenat des Kammergerichts in Gl 1993, 367 ff
vertretenen Ansicht nicht bereits mit der Erklärung der Freigabe des Eigenkapitals durch
den Beklagten am 6. 1. 1993 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt entstand zwar bereits
eine Gefährdung des Vermögens des Klägers, jedenfalls soweit er bereits einen
Teilbetrag von 191.137,00 DM auf seinen Eigenkapitalanteil auf das Treuhandkonto
eingezahlt hatte. Jedoch war völlig offen, ob sich diese Vermögensgefährdung in einem
Schaden manifestieren würde. Denn objektiv war zum damaligen Zeitpunkt die
Gesellschaft jedenfalls für Anleger erst kurze Zeit in Erscheinung getreten und es
bestand die realistische Möglichkeit, dass sich weitere Anleger finden und der
Gesellschaft beitreten würden. Auch bestand trotz der durch die Aufgabe der
Eigenkapitalfreigabekontrolle durch den Beklagten eingetretenen Vermögensgefährdung
durchaus die Möglichkeit, dass die geschäftsführende Gesellschaft die Auftragserteilung
für den Baubeginn und damit die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten größeren
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für den Baubeginn und damit die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten größeren
Umfangs davon abhängig machen würde, dass sich weitere Gesellschafter fänden.
Soweit der Kläger geltend macht, bereits vor Abgabe der Freigabeerklärung durch den
Beklagten wäre die Gesellschaft Darlehensverbindlichkeiten eingegangen, führt dies zu
keiner anderen Beurteilung. Denn für solche Verbindlichkeiten hafteten die
Gesellschafter bereits aufgrund ihres Beitritts zu der Gesellschaft. Diese Haftung, die
aus Gründen steuerlicher Abschreibung schon für das Jahr 1992 auch beabsichtigt
gewesen sein dürfte, war unabhängig von der Freigabeerklärung des Beklagten. Die in
dem Treuhandvertrag vereinbarte Kontrolle durch den Beklagten konnte nach den
Umständen des hier vorliegenden Falles lediglich noch bewirken, dass der Fonds vor
Eingehung weiterer, zur Zeit des Beitritts der Gesellschafter noch nicht bestehender
Verbindlichkeiten, insbesondere vor Aufnahme der kostenintensiven Bautätigkeit
geschlossen sein würde. Die vereinbarte Kontrolle bot so einen gewissen Schutz dahin,
dass vor Baubeginn die in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Eigenkapitalanteile
vorhanden sein würden. Ein wesentliches Risiko waren die Gesellschafter bereits durch
ihre Beitrittserklärung zu der Gesellschaft eingegangen, den sie erklärt haben, obwohl
eine eigentliche Mittelverwendungskontrolle im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen
war.
Die vom Kläger angeführten, während des Jahres 1993 entstandenen Kosten waren
jedenfalls zum Teil dem Grunde nach bereits unabhängig von der hier in Frage
stehenden Freigabeerklärung entstanden oder im Gesellschaftsvertrag angelegt und
lassen nicht ohne weiteres einen Rückschluss darauf zu, dass sich die bis dahin nur
bestehende Vermögensgefährdung schon im Laufe des Jahres 1993 zu einem Schaden
manifestiert hätte.
Allerdings entstand die den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist auslösende
Vermögensverschlechterung für die Anleger auch nicht erst zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Gesellschaft die Kredite nicht mehr bedienen konnte, weil das Projekt
zwischenzeitlich völlig überschuldet war. Die Anleger mussten mit einer Klageerhebung
nicht erst bis zu diesem im Sommer 1996 gelegenen Zeitpunkt abwarten, in dem der
Schaden dann für jedermann offensichtlich wurde. Denn die lange Zeit der Bedienung
der Kredite war unstreitig nur auf die Gewährung immer weiterer Darlehen durch die
Landesbank Berlin zurückzuführen. Das Projekt war daher ganz offensichtlich schon
längere Zeit überschuldet.
Vielmehr trat eine Gefährdung der gezahlten Einlagen der Anleger, die so nachhaltig
war, dass sie sich als Schaden manifestierte, bereits mit dem neue Kosten in
nennenswertem Umfang auslösenden Beginn des Bauvorhabens im Frühjahr/Sommer
1994 ein, die die zunehmende Überschuldung des Projekts der Natur der Sache nach
ausgelöst hat. Nach dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 25.
Februar 1994 war mit dem Bauvorhaben zuvor noch nicht begonnen worden, die von der
Lübecker Hypothekenbank zur Verfügung gestellte Darlehenssumme von 2.650.000,00
DM wurde noch auf einem Festgeldkonto geführt und Freigaben sollten je nach
Baufortschrift erfolgen. Es liegt auf der Hand, dass mit dem Baubeginn, der nach dem
Protokoll über die Gesellschafterversammlung etwa im Juni 1994 erfolgen sollte, weitere
hohe Verbindlichkeiten entstanden und zwar zunächst bis zur Höhe des von der
Lübecker Hypothekenbank gewährten Darlehens, also in erheblichem Maße, obwohl nur
halb so viele Gesellschafter wie ursprünglich geplant gewonnen worden waren. Damit
stand fest, dass das Projekt gegenüber der Planung unterfinanziert geblieben war. Wenn
es gleichwohl durchgeführt wurde, entstand für die Anleger mit dem Baubeginn ein ganz
erheblich erhöhtes Risiko des Verlusts ihrer eingezahlten und vom Beklagten
freigegebenen Einlagen, das sich auch, wie die Entwicklung der Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zeigt, zunehmend verfestigte. Nach Auffassung des Senats hat daher die
dreijährige Verjährungsfrist mit dem Baubeginn im Jahre 1994 begonnen.
Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien weder das genaue Datum des
Baubeginns noch ist das genaue Datum des in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen
Beschlusses der Gesellschafterversammlung über den Baubeginn vorgetragen. Jedoch
lag der Baubeginn unstreitig im Jahre 1994 und die dreijährige Verjährungsfrist ist damit
spätestens Ende des Jahres 1997 abgelaufen. Sie konnte durch die erst im Jahre 1998
erfolgte Klagerhebung im vorliegenden Verfahren nicht mehr unterbrochen werden.
Ein Sekundäranspruch, aufgrund dessen der Beklagte den Kläger so stellen müsste, wie
wenn die Forderung nicht verjährt wäre (vgl. etwa BGH NJW 1991, 2828 ff) und der daher
entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht zur Folge hätte, dass sich die
Verjährungsfrist um weitere drei Jahre verlängert hätte (vgl. BGH NJW-RR 1997, 50/53),
besteht hier nicht. Er würde eine erneute Pflichtverletzung des beklagten Steuerberaters
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besteht hier nicht. Er würde eine erneute Pflichtverletzung des beklagten Steuerberaters
voraussetzen, die nicht mit der den Regress auslösenden identisch ist (vgl. etwa BGH
NJW 1991, 2828/2830). Die den Anspruch auslösenden Umstände müssten vor
Beendigung des Mandats entstanden sein. Denn nach Beendigung des Mandats
entsteht eine Pflicht zur Belehrung des Mandanten nicht neu (vgl. etwa Gehre,
Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 68 Rdn. 13 m. w. N.).
Hier war das Mandat des Beklagten unstreitig spätestens ab Juli 1994 beendet, also vor
Ablauf der Verjährungsfrist. Es sind keine Umstände vorgetragen, aus denen sich
ergeben würde, dass der Beklagte nach der Gesellschafterversammlung vom 25.
Februar 1994, die jedenfalls nicht nach dem Beginn der Verjährungsfrist stattfand, bis
zur Beendigung des Mandats Anlass zur Überprüfung seiner eigenen Tätigkeit in Bezug
auf den Kläger und zu dessen Belehrung über etwa diesem gegen den Steuerberater
zustehende Schadensersatzansprüche und ihre mögliche Verjährung hatte.
Selbst wenn aber im Jahre 1994 nach Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist und vor
Beendigung des Mandats eine Pflicht des Beklagten zur Belehrung des Klägers über
einen Regressanspruch und dessen mögliche Verjährung entstanden sein sollte, wäre
eine solche Pflicht hier entfallen, weil der Kläger rechtzeitig vor Ablauf der
Verjährungsfrist anwaltlich beraten war (vgl. dazu BGHZ 129, 386 ff). Denn der Kläger
hatte bereits im Oktober 1996, also rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist für den
Primäranspruch, die nicht vor dem 25. Februar 1997 endete, den Streithelfer mit der
Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, der mit Schreiben vom 26. November 1996
beim Beklagten auch Schadensersatzansprüche angemeldet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in
Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO) liegen nicht vor, weil die wesentlichen hier
entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich bereits geklärt sind und daher eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall weder grundsätzliche
Bedeutung hätte noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich wäre.
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