Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: gesetzlicher vertreter, vergütung, öffentliches interesse, angemessene entschädigung, behörde, verwaltung, abweisung, nachlassgericht, eigenschaft, pfleger

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 180/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 56g Abs 1 S 1 Nr 2 FGG, § 56g
Abs 7 FGG, § 75 S 1 FGG, § 1987
BGB, § 1915 Abs 1 BGB
Nachlassverwaltung: Festsetzung des Vergütungsanspruches
des Nachlassverwalters
Leitsatz
Die einem Nachlassverwalter zu bewilligende Vergütung wird durch das
Nachlassgerichtfestgesetzt.
Die Festsetzung gegen die Staatskasse entsprechend den Regelungen über die Vergütung
von Berufsvormündern ist nicht möglich. Die Besonderheiten der Nachlassverwaltung
schließen die Festsetzung gegen die Staatskasse aus.
Der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters ist auch ohne die Möglichkeit, subsidiär die
Staatskasse in Anspruch zu nehmen, hinreichend gesichert.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Verfahrenswert in Höhe von 1.186,30
Euro zurückgewiesen.
Gründe
I. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht
statthaft, §§ 75 S. 1, 56 g Abs. 7 und 5 S. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, insbesondere ist
sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG.
II. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht
auf einer Verletzung des Rechts, §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27 FGG.
Gemäß §§ 75 S. 1, 56 g Abs. 7 und Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGG in Verbindung mit §§ 1975,
1962 BGB setzt das Nachlassgericht auf Antrag eine dem Nachlassverwalter zu
bewilligende Vergütung fest (vgl. BayObLG, MDR 2000, 584 f.). Die Rechtspflegerin des
Amtsgerichts ist davon ausgegangen, dass eine solche Festsetzung nicht gegen die
Staatskasse erfolgen kann, so dass sie den entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1
zurückgewiesen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die sofortige
Beschwerde des Beteiligten zu 1. daher zu Recht zurückgewiesen.
Allerdings ist es zutreffend, dass es sich bei der Nachlassverwaltung um eine besondere
Art der Nachlasspflegschaft handelt, vgl. § 1975 BGB, so dass über § 1915 Abs. 1 BGB
die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Vormundschaft einschließlich
der §§ 1835 ff BGB grundsätzlich in Betracht kommt. Nach § 1915 Abs. 1 BGB gilt dies
aber nur, soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. So ist es hier. Die
Besonderheiten der Nachlassverwaltung schließen eine Festsetzung der Vergütung des
Nachlassverwalters gegen die Staatskasse aus. Weder kommt bis zum 31. Dezember
1998 eine entsprechende Anwendung des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB in Verbindung mit §
1835 Abs. 4 S. 1 BGB in ihrer damaligen Fassung, noch für die Zeit danach des § 1836a
BGB in Betracht (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB, 2002, § 1987, Rdn. 4; Jochum/Pohl,
Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., Rdn. 949 a.E.). Nach diesen Vorschriften konnte der
Vormund die ihm zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen, wenn der
Mündel mittellos war.
Die Nachlasspflegschaft dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger sowie der
Haftungsbeschränkung des Erben, § 1975 BGB. Ihre Anordnung erfolgt deshalb im
vorrangigen Interesse der Gläubiger sowie des Erben (Staudinger/Marotzke, a.a.O., §
1975, Rdn. 18; Münchener Kommentar/Siegmann, BGB, 4. Aufl., § 1987, Rdn. 1;
Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Aufl., Rdn. 4.785). Insoweit besteht bereits ein
wesentlicher Unterschied zur sonstigen Nachlasspflegschaft, die der Sicherung des
Nachlasses und der Ermittlung der Erben dient. Hierfür ist der Staat jedenfalls subsidiär
zuständig, § 1960 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 1960, Rdn.
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zuständig, § 1960 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 1960, Rdn.
1), so dass bei der Nachlasspflegschaft auch ein öffentliches Interesse an ihrer
Anordnung besteht. Entsprechend besteht im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft, §§
1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1785 BGB, keine staatsbürgerliche Pflicht, das Amt des
Nachlassverwalters zu übernehmen, § 1981 Abs. 3 BGB. Fiskalische Interessen spielen
bei der Nachlassverwaltung grundsätzlich keine Rolle, weshalb der Nachlassverwalter in
jedem Fall eine angemessene Vergütung verlangen kann, § 1987 BGB, während bei der
Nachlasspflegschaft der Grundsatz der ehrenamtlichen Führung besteht, §§ 1960 Abs. 2,
1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB.
Im Unterschied zum Nachlasspfleger, der gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben
ist, hat der Nachlassverwalter die rechtliche Stellung eines amtlich bestellten Organs zur
Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung im Rechtsstreit
(RGZ 135, 305, 307; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1975, Rdn. 4; Firsching/Graf, a.a.O.,
Rdn. 4.786). Er ist damit weder gesetzlicher Vertreter des Erben noch einzelner
Nachlassgläubiger (RGZ, a.a.O.). Der Nachlassverwalter steht insoweit dem
Testamentsvollstrecker und in erster Linie dem Insolvenzverwalter näher als dem
Nachlasspfleger (RGZ, a.a.O., Palandt/Edenhofer, a.a.O., Staudinger/Marotzke, a.a.O., §
1975, Rdn. 19; Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 1; Soergel/Stein,
BGB, 13. Aufl., § 1987, Rdn. 1; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, § 1987, Rdn. 1). Die
Vergleichbarkeit mit dem Insolvenzverwalter spiegelt sich vor allem auch bei den
Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung wider. Gemäß § 1982 BGB
kann die Nachlassverwaltung abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende
Masse nicht vorhanden ist. Diese Vorschrift entspricht § 26 Abs. 1 S. 1 InsO
(Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1982, Rdn. 1; Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O.,
§ 1982, Rdn. 1), wonach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen
ist, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die
Kosten des Verfahrens zu decken. Sowohl das Nachlassverwaltungs- als auch das
Insolvenzverfahren gehen danach vom Kostendeckungsgrundsatz aus
(Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1982, Rdn. 2), weshalb eine subsidiäre Staatshaftung in
diesen Verfahren nicht vorgesehen ist. Deshalb unterbleibt die Abweisung der Bestellung
des Nachlassverwalters in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 1 S. 2 InsO, wenn
ein zur Kostendeckung ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird
(Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1982, Rdn. 4; Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O.,
§ 1982, Rdn. 2; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1982, Rdn. 1; Erman/W. Schlüter, BGB, 11.
Aufl., § 1982, Rdn. 2; Firsching/Graf, a.a.O., Rdn. 4.794). Zu den Kosten der
Nachlassverwaltung gehört neben den Gerichtskosten auch der durch § 1987 BGB
begründete Anspruch des Nachlassverwalters auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung.
Der Einwand des Beteiligten zu 1, auch im Insolvenzrecht sei ein gegen die Staatskasse
gerichteter Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nicht ausgeschlossen, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Dem Insolvenzverwalter steht ein solcher Anspruch gegen die
Staatskasse nur dann zu, wenn die Kosten des Verfahrens gestundet sind und die
Insolvenzmasse zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, § 63 Abs. 2 InsO. Mit dieser
Regelung wollte der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass im Insolvenzverfahren tätige
Personen, also insbesondere der vorläufige Insolvenzverwalter, der Insolvenzverwalter
und der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, einen werthaltigen Anspruch
auf ihre Vergütung erhalten (BT-Drs 14/5680, S. 26), wenn gemäß §§ 26 Abs. 1 S. 2, 207
Abs. 1 S. 2 InsO die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw.
dessen Einstellung unterbleibt, weil die Kosten nach § 4a InsO gestundet worden sind.
Entsprechende, der Prozesskostenhilfe nachgebildete Stundungsmöglichkeiten gibt es
bei der Nachlassverwaltung jedoch nicht (vgl. Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1987, Rdn.
4), so dass eine entsprechende Anwendung des - ohnehin erst nach der Anordnung der
Nachlassverwaltung im hiesigen Verfahren in Kraft getretenen - § 63 Abs. 2 InsO nicht in
Betracht kommt.
Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 ergibt sich aus § 16 Abs. 3 VwVfG kein
Anspruch gegen die Staatskasse. Danach hat der für eine der in § 16 Abs. 1 VwVfG
aufgeführten Personen von dem Vormundschaftsgericht bestellte Vertreter gegen den
Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine
angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Ein allgemeiner
Grundsatz ist hieraus nicht abzuleiten, insbesondere ergibt sich aus dem von dem
Beteiligten zu 1 zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1999 (BGHZ 140,
355 ff) nichts anderes. Der dortige Hinweis auf den Anspruch des unter den
Voraussetzungen von § 11b Abs. 1 S. 1 VermG nach Beendigung der staatlichen
Verwaltung eingesetzten gesetzlichen Vertreters des Eigentümers auf angemessene
Vergütung gegen die Behörde beruhte auf der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung
des § 11 b Abs. 1 S. 4 VermG. Danach findet § 16 Abs. 3 VwVfG in diesen Fällen
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des § 11 b Abs. 1 S. 4 VermG. Danach findet § 16 Abs. 3 VwVfG in diesen Fällen
Anwendung. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Nachlassverwalter kein gesetzlicher
Vertreter der Erben. Seine Bestellung durch das Nachlassgericht erfolgt im Übrigen nicht
auf Ersuchen einer Behörde, sondern auf den Antrag eines Erben oder
Nachlassgläubigers. Eine dem § 16 Abs. 3 VwVfG vergleichbare Sachlage ist daher nicht
gegeben.
Ob die Staatskasse über §§ 1975, 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB subsidiär für den
Anspruch des Nachlassverwalters auf Ersatz seiner Aufwendungen haftet
(Bamberger/Roth/Lohmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 5; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1987,
Rdn. 4), kann vorliegend dahinstehen (dagegen: Münchener Kommentar/Siegmann,
a.a.O., § 1987, Rdn. 4; Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1987, Rdn. 14; Soergel/Stein,
a.a.O., § 1987, Rdn. 4). Abgesehen davon, dass Aufwendungsersatzansprüche nicht
Gegenstand des Festsetzungsverfahrens sind, wird von den Vertretern dieser
Auffassung auch nicht der Schluss gezogen, es sei möglich, bei Mittellosigkeit des
Nachlasses den Vergütungsanspruch als Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse
geltend zu machen. Denn der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen ist rechtlich
unabhängig von dem in § 1987 BGB geregelten Vergütungsanspruch des
Nachlassverwalters (Soergel/Stein, a.a.O., § 1987, Rdn. 4). Das gilt auch für
Aufwendungen des berufsmäßigen Nachlassverwalters nach § 1835 Abs. 3 BGB. Sie
sind, etwa bei Führung eines Rechtsstreits durch den Nachlassverwalter in seiner
Eigenschaft als Rechtsanwalt, nach der maßgeblichen Gebührenordnung zu vergüten
(Bamberger/Roth/Lohmann, a.a.O., § 1987, Rdn. 5).
Zutreffend hat das Landgericht auch die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem
Urteil vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251 ff) aufgestellten Grundsätze über die Erstattung
von Zeitaufwand und anteiligen Bürokosten an berufsmäßig tätige Vormünder und
Pfleger nicht auf die Nachlassverwaltung ausgedehnt, weil der Vergütungsanspruch des
Nachlassverwalters auch ohne die Möglichkeit, subsidiär die Staatskasse in Anspruch zu
nehmen, hinreichend gesichert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,
dass es sich als übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte
Einschränkung der freien Berufsausübung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 GG erweist, wenn
der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt,
Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt und den derart Belasteten eine angemessene
Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält. Dies ist bei der Nachlassverwaltung
aber gerade nicht der Fall. Nach § 1987 BGB hat jeder Nachlassverwalter Anspruch auf
eine angemessene Vergütung unabhängig davon, ob er die Verwaltung berufsmäßig
führt oder nicht. Durch die Regelung in § 1982 BGB wird sichergestellt, dass bei
Anordnung der Nachlassverwaltung voraussichtlich eine den Kosten einschließlich der
Vergütung entsprechende Masse vorhanden ist. Soweit sich das Gegenteil im Rahmen
der Nachlassverwaltung herausstellt, kann sie aufgehoben werden, § 1988 Abs. 2 BGB.
Endet die Nachlassverwaltung durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, § 1988
Abs. 1 BGB, sind die Vergütungsansprüche des Nachlassverwalters als
Masseverbindlichkeiten vorab zu berichtigen, §§ 324 Abs. 1 Nr. 4 und 6, 53 InsO (vgl.
Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1987, Rdn. 16; Münchener Kommentar/Siegmann, a.a.O.,
§ 1987, Rdn. 5; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1987, Rdn. 1; Bamberger/Roth/Lohmann,
a.a.O., § 1987, Rdn. 4; Soergel/Stein, a.a.O., § 1987, Rdn. 1). Verfassungsrechtliche
Gründe, den Vergütungsanspruch darüber hinaus zu sichern, bestehen nicht. Es obliegt
dem Nachlassverwalter - dessen diesbezügliche Tätigkeit zu vergüten bzw.
Aufwendungen zu erstatten sind - nach §§ 1985 Abs. 2 S. 2, 1980 BGB, sich beizeiten ein
Bild von der Zahlungsfähigkeit des Nachlasses unter Berücksichtigung seiner eigenen
Ansprüche gegen den Nachlass zu verschaffen.
Zu Recht hat das Landgericht die Festsetzung einer Vergütung gegen die Staatskasse
auch für die Zeit nach In-Kraft-Treten des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
ab 1. Januar 1999 abgelehnt. Der Gesetzgeber strebte die Fortsetzung des bis dahin
bestehenden Gleichlaufs der Vergütung von beruflich tätigen Vormündern, Betreuern
und Pflegern an (vgl. BT-Drs. 13/7158, S. 14 li. Sp., 36 re. Sp.; Senat, Beschlüsse vom 9.
August 2005 - 1 W 434/03 - und 16. August 2005 - 1 W 361/04 und 1 W 362/04 -). Das
schließt es aus, dass im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage mit dem Reformgesetz
die Möglichkeit einer zuvor nicht vorgesehenen Inanspruchnahme der Staatskasse durch
den Nachlassverwalter bei mittellosem Nachlass eingeführt worden ist. Vor allem wurden
weder § 1897 BGB noch die auf dem Kostendeckungsprinzip beruhenden
Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlassverwaltung in § 1982 BGB geändert.
III. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
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